Genre

Die Gen­res des Arti­kel, also bei­spiels­wei­se SF oder Fan­ta­sy

Brief der Electronic Frontier Foundation an die Trilog-Unterhändler der EU-Copyright-Direktive

Der nach­fol­gen­de Text stammt von der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, genau­er gesagt Cory Doc­to­row, und die EFF hat ihn den Mit­glie­dern des EU-Par­la­ments zuge­stellt, die im Tri­log über die euro­päi­sche Urhe­ber­rechts­re­form ver­han­deln. Der Text erschien zudem auf der Web­sei­te der EFF und steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz CC-BY. Die Über­set­zung steht eben­falls unter die­ser Lizenz.

Heu­te hat die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on jedem Mit­glied der EU-Gre­mi­en, das über den end­gül­ti­gen Ent­wurf der neu­en Urhe­ber­rechts­richt­li­nie in den Sit­zun­gen des »Tri­logs« ver­han­delt, den fol­gen­den Text über­mit­telt.

Die Notiz beschreibt unse­re schwer­wie­gen­den Beden­ken über die struk­tu­rel­len Unzu­läng­lich­kei­ten und das Miss­brauchs­po­ten­zi­al in den spät hin­zu­ge­füg­ten und höchst umstrit­te­nen Arti­keln 11 und 13, die bezahl­te Lizen­zen für Links zu Zei­tungs­sei­ten erfor­dern (Arti­kel 11) und die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on zen­sie­ren, wenn sie mit Ein­trä­gen in einer Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken über­ein­stim­men (Arti­kel 13).

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Ich schrei­be Ihnen heu­te im Namen der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, um drin­gen­de Fra­gen im Zusam­men­hang mit den Arti­keln 11 und 13 des bevor­ste­hen­den Urhe­ber­rechts in der digi­ta­len Bin­nen­markt­richt­li­nie anzu­spre­chen, die der­zeit in den Tri­lo­gen dis­ku­tiert wer­den.

Die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on ist die füh­ren­de gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zur Ver­tei­di­gung der Bür­ger­rech­te in der digi­ta­len Welt. Die 1990 gegrün­de­te EFF setzt sich für den Schutz der Pri­vat­sphä­re der Nut­zer, die freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Inno­va­ti­on durch Rechts­strei­tig­kei­ten, Poli­tik­ana­ly­se, Basis­ak­ti­vis­mus und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung ein. Wir set­zen uns dafür ein, dass die Rech­te und Frei­hei­ten mit zuneh­men­der Nut­zung der Tech­no­lo­gie ver­bes­sert und geschützt wer­den. Wir wer­den von über 37.000 Spen­den­mit­glie­dern auf der gan­zen Welt unter­stützt, dar­un­ter rund drei­tau­send inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on.

Wir glau­ben, dass die Arti­kel 11 und 13 unbe­dacht sind und nicht EU-Recht sein soll­ten, aber selbst wenn man annimmt, dass Sys­te­me wie die in den Arti­keln 11 und 13 vor­ge­se­he­nen wün­schens­wert sind, ent­hält der vor­ge­schla­ge­ne Text der Arti­kel sowohl im Text des Par­la­ments als auch im Text des Rates erheb­li­che Män­gel, die ihren erklär­ten Zweck unter­gra­ben und gleich­zei­tig die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te der Euro­pä­er auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren und Pri­vat­sphä­re gefähr­den.

Wir hof­fen, dass die detail­lier­te Auf­zäh­lung die­ser Män­gel im Fol­gen­den dazu füh­ren wird, dass Sie die Auf­nah­me der Arti­kel 11 und 13 in die Richt­li­nie ins­ge­samt über­den­ken, aber selbst für den bedau­er­li­chen Fall, dass die Arti­kel 11 und 13 in der dem Ple­num vor­ge­leg­ten End­ver­si­on erschei­nen, hof­fen wir, dass Sie Maß­nah­men ergrei­fen wer­den, um die­se Risi­ken zu mini­mie­ren, die sich erheb­lich auf die Umset­zung der Richt­li­nie in den Mit­glied­staa­ten und ihre Anfäl­lig­keit gegen­über den Kla­gen vor den euro­päi­schen Gerich­ten aus­wir­ken wer­den.

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Arti­kel 13: Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che neh­men zu, wenn es an kla­ren Beweis­stan­dards oder Fol­gen für unrich­ti­ge Ansprü­che man­gelt.

Basie­rend auf der jahr­zehn­te­lan­gen Erfah­rung der EFF mit Noti­ce-and-Take-Down-Regimes in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten und pri­va­ten Urhe­ber­rechts­fil­tern wie You­Tubes Con­tent­ID wis­sen wir, dass die nied­ri­gen Beweis­mit­tel, die für Urhe­ber­rechts­be­schwer­den erfor­der­lich sind, in Ver­bin­dung mit dem Feh­len von Fol­gen für fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che eine Form des mora­li­schen Risi­kos sind, die zu unrecht­mä­ßi­gen Zen­sur­hand­lun­gen füh­ren, sowohl auf­grund von vor­sätz­li­chen als auch unbe­ab­sich­tig­ten fal­schen Urhe­ber­rechts­an­sprü­chen.

So behaup­ten bei­spiels­wei­se Rech­te­inha­ber mit Zugriff auf das Con­tent­ID-Sys­tem von You­Tube sys­te­ma­tisch Urhe­ber­rech­te, die ihnen nicht gehö­ren. Der Work­flow der Nach­rich­ten­ver­an­stal­ter beinhal­tet das auto­ma­ti­sche Hoch­la­den der Nach­rich­ten in Urhe­ber­rechts­fil­ter ohne mensch­li­che Auf­sicht, obwohl die Nach­rich­ten­sen­dun­gen oft audio­vi­su­el­les Mate­ri­al ent­hal­ten, des­sen Urhe­ber­rech­te nicht dem Sen­der gehö­ren – öffent­lich-recht­li­ches Mate­ri­al, Mate­ri­al, das unter Ein­schrän­kung oder Aus­nah­me des Urhe­ber­rechts ver­wen­det wird, oder Mate­ri­al, das von Drit­ten lizen­ziert wird. Die­se Unacht­sam­keit hat vor­her­seh­ba­re Fol­gen: Ande­re – ein­schließ­lich gut­gläu­bi­ger Rech­te­inha­ber -, die berech­tigt sind, die von den Medi­en­häu­sern bean­spruch­ten Mate­ria­li­en hoch­zu­la­den, wer­den von You­Tube blo­ckiert, erhal­ten vom Sys­tem einen Urhe­ber­rechts­streit und kön­nen mit der Ent­fer­nung aller ihrer Mate­ria­li­en rech­nen. Um nur ein Bei­spiel zu nen­nen: Das Mars-Lan­der-Mate­ri­al der NASA wur­de von Nach­rich­ten­sen­dern aus­ge­strahlt, die fälsch­lich das Urhe­ber­recht an dem Video bean­spruch­ten, indem sie den Live­stream der NASA in ihre Nach­rich­ten­sen­dun­gen auf­ge­nom­men hat­ten, die dann in die Con­tent­ID-Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­ge­nom­men wur­den. Als die NASA selbst spä­ter ver­such­te, ihr Film­ma­te­ri­al hoch­zu­la­den, blo­ckier­te You­Tube den Upload und ver­merk­te einen Urhe­ber­rechts­ver­stoß durch die NASA.

In ande­ren Fäl­len ver­nach­läs­si­gen die Rech­te­inha­ber die Beschrän­kun­gen und Aus­nah­men vom Urhe­ber­recht, wenn sie ver­su­chen, Inhal­te zu ent­fer­nen. So bestand bei­spiels­wei­se die Uni­ver­sal Music Group dar­auf, ein Video zu ent­fer­nen, das von einer unse­rer Kli­en­tin­nen, Ste­pha­nie Lenz, hoch­ge­la­den wur­de und das im Hin­ter­grund zufäl­lig Audio­da­tei­en eines Prin­ce-Songs ent­hielt. Selbst wäh­rend des You­Tube-Beschwer­de­ver­fah­rens wei­ger­te sich UMG, zuzu­ge­ben, dass Frau Lenz’ bei­läu­fi­ge Ein­be­zie­hung der Musik ein fai­rer Gebrauch war – obwohl die­se Ana­ly­se schließ­lich von einem US-Bun­des­rich­ter bestä­tigt wur­de. Lenz’ Fall dau­er­te mehr als zehn Jah­re, vor allem auf­grund der Unnach­gie­big­keit von Uni­ver­sal, und Tei­le des Fal­les ver­wei­len immer noch bei den Gerich­ten.

Schließ­lich haben die nied­ri­gen Beweis­stan­dards für den Take­down und das Feh­len von Stra­fen für Miss­brauch zu völ­lig vor­her­seh­ba­ren Miss­bräu­chen geführt. Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che wur­den ver­wen­det, um Whist­le­b­lower-Memos zu unter­drü­cken, die Feh­ler in der Wahl­si­cher­heit, Bewei­se für Poli­zei­bru­ta­li­tät und Strei­tig­kei­ten über wis­sen­schaft­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen ent­hiel­ten.

Arti­kel 13 sieht vor, dass Platt­for­men Sys­te­me schaf­fen wer­den, die Tau­sen­de von Urhe­ber­rechts­an­sprü­chen auf ein­mal, von allen Betei­lig­ten, ohne Stra­fe für Feh­ler oder fal­sche Ansprü­che zulas­sen. Dies ist ein Rezept für Miss­brauch und dage­gen muss ange­gan­gen wer­den.

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Arti­kel 13 Emp­feh­lun­gen

Um den Miss­brauch zu begren­zen, muss Arti­kel 13 zumin­dest einen star­ken Iden­ti­täts­nach­weis von denen ver­lan­gen, die ver­su­chen, Wer­ke in die Daten­bank eines Online-Dienst­leis­ters mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­zu­neh­men und den stän­di­gen Zugang zum Haf­tungs­re­gime von Arti­kel 13 davon abhän­gig zu machen, dass ein sau­be­rer Nach­weis über fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che geführt wird.

Rech­te­inha­ber, die Urhe­ber­rechts­an­sprü­che an Online-Dienst­leis­ter gel­tend machen wol­len, soll­ten einen hohen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schwel­len­wert ein­hal­ten, der fest­legt, wer sie sind und wo sie oder ihr Ver­tre­ter für Dienst­leis­tun­gen erreich­bar sind. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten Per­so­nen, deren Wer­ke ent­fernt wur­den, zur Ver­fü­gung ste­hen, damit sie Rechts­be­hel­fe ein­le­gen kön­nen, wenn sie glau­ben, dass ihnen Unrecht getan wur­de.

Für den Fall, dass Rech­te­inha­ber wie­der­holt fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che gel­tend machen, soll­te Online-Dienst­leis­tern erlaubt sein, sie von ihrer Lis­te der ver­trau­ten Anspruchs­be­rech­tig­ten zu strei­chen, so dass die­se Rech­te­inha­ber dar­auf zurück­grei­fen müs­sen, gericht­li­che Ver­fü­gun­gen – mit ihrem höhe­ren Beweis­stan­dard – zur Ent­fer­nung von Mate­ria­li­en zu erwir­ken.

Dies wür­de erfor­dern, dass Online-Dienst­leis­ter von der Haf­tungs­re­ge­lung nach Arti­kel 13 für Ansprü­che von aus­ge­schie­de­nen Klä­gern immu­ni­siert wer­den. Ein Rech­te­inha­ber, der das Sys­tem miss­braucht, soll­te nicht erwar­ten, dass er sich spä­ter dar­auf beru­fen kann, um sei­ne Rech­te über­wa­chen zu las­sen. Die­se Abwehr soll­te die Ver­schleie­rung Drit­ter durch­bre­chen, die stell­ver­tre­tend für die Rech­te­inha­ber tätig wer­den (»Rech­te­ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten«), wobei sowohl der Drit­te als auch der Rech­te­inha­ber, in des­sen Namen sie han­deln, von den Pri­vi­le­gi­en des Arti­kels 13 aus­ge­schlos­sen wer­den, falls sie das Sys­tem wie­der­holt miss­brau­chen. Andern­falls könn­ten bös­wil­li­ge Akteu­re (»Copy­right-Trol­le«) von einem Unter­neh­men zur ande­ren sprin­gen und sie als Schutz­schild für wie­der­hol­te Hand­lun­gen der unge­recht­fer­tig­ten Zen­sur nut­zen.

Online-Dienst­leis­ter soll­ten in der Lage sein, einen Rech­te­inha­ber, der von einem ande­ren Anbie­ter als miss­bräuch­lich im Sin­ne von Arti­kel 13 befun­den wur­de, vor­beu­gend aus­zu­schlie­ßen.

Sta­tis­ti­ken über die Take­downs nach Arti­kel 13 soll­ten öffent­lich zugäng­lich sein: wer behaup­te­te wel­che Urhe­ber­rech­te, wer behaup­te­te fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che, und wie oft jeder Urhe­ber­rechts­an­spruch zur Ent­fer­nung eines Wer­kes ver­wen­det wur­de.

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Arti­kel 11: Links sind nicht mit aus­rei­chen­der Gra­nu­la­ri­tät defi­niert und soll­ten har­mo­ni­sier­te Ein­schrän­kun­gen und Aus­nah­men ent­hal­ten.

Die bestehen­de Spra­che von Arti­kel 11 defi­niert nicht, wann ein Ange­bot einer lizenz­pflich­ti­gen Nut­zung ent­spricht, obwohl die Befür­wor­ter argu­men­tiert haben, dass das Zitie­ren von mehr als einem ein­zel­nen Wort eine Lizenz erfor­dert.

Der end­gül­ti­ge Text muss die­se Unklar­heit besei­ti­gen, indem er einen kla­ren siche­ren Bereich für die Nut­zer schafft, und sicher­stel­len, dass es einen ein­heit­li­chen Satz von euro­pa­wei­ten Aus­nah­men und Beschrän­kun­gen für das neue Pseu­do-Copy­right der Nach­rich­ten­me­di­en gibt, die sicher­stel­len, dass sie ihre Macht nicht über­stei­gert aus­nut­zen.

Dar­über hin­aus soll­te der Text davor schüt­zen, dass domi­nan­te Akteu­re (Goog­le, Face­book, die Nach­rich­ten­rie­sen) Lizenz­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die alle ande­ren aus­schlie­ßen.

Nach­rich­ten­sei­ten soll­ten die Mög­lich­keit haben, sich von der Pflicht zur Lizen­zie­rung ein­ge­hen­der Links zu befrei­en (damit ande­re Diens­te ver­trau­ens­voll und ohne Angst vor Kla­gen auf sie ver­lin­ken kön­nen), aber die­se Opt-Outs müs­sen für alle und jeden und für alle Diens­te gel­ten, so dass das Gesetz nicht die Markt­macht von Goog­le oder Face­book erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklu­si­ve Befrei­ung von der Link-Steu­er aus­zu­han­deln, wäh­rend klei­ne­re Wett­be­wer­ber mit Lizenz­ge­büh­ren belas­tet wer­den.

Im Rah­men der lau­fen­den Ver­hand­lun­gen muss der Geset­zes­text ein­deu­tig wer­den, um eine kla­re Defi­ni­ti­on von »nicht­kom­mer­zi­el­ler, per­sön­li­cher Ver­lin­kung« fest­zu­le­gen, in der geklärt wird, ob die Ver­lin­kung in per­sön­li­cher Eigen­schaft von einer gewinn­ori­en­tier­ten Blog­ging- oder Social-Media-Platt­form eine Lizenz erfor­dert, und in der fest­ge­legt wird, dass (zum Bei­spiel) ein per­sön­li­cher Blog mit Anzei­gen oder Affi­lia­te-Links zur Deckung der Hos­ting­kos­ten »nicht­kom­mer­zi­ell« ist.

Abschlie­ßend möch­ten wir noch ein­mal dar­auf hin­wei­sen, dass die oben auf­ge­zähl­ten Män­gel ledig­lich die­je­ni­gen Ele­men­te der Arti­kel 11 und 13 sind, die inko­hä­rent oder nicht zweck­mä­ßig sind. Die Arti­kel 11 und 13 sind jedoch grund­sätz­lich schlech­te Ideen, die in der Richt­li­nie kei­nen Platz haben. Anstatt eini­ge stück­wei­se Kor­rek­tu­ren an den ekla­tan­tes­ten Pro­ble­men in die­sen Arti­keln vor­zu­neh­men, soll­te der Tri­log einen ein­fa­che­ren Ansatz ver­fol­gen und sie voll­stän­dig aus der Richt­li­nie strei­chen.

Vie­len Dank,

Cory Doc­to­row
Son­der­be­ra­ter der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on

Über­setzt mit www​.DeepL​.com/​T​r​a​n​s​l​a​tor, Über­set­zung über­ar­bei­tet von Ste­fan Holz­hau­er

Bild: The World Flag, CC-BY-SA

BATMAN: THE DOOM THAT CAME TO GOTHAM

Als ich las, dass es eine BATMAN Gra­phic Novel gibt, die mit H. P. Love­crafts Ver­satz­stü­cken spielt, muss­te ich mir das natür­lich anse­hen. THE DOOM THAT CAME TO GOTHAM ist so ein »was wäre wenn«-Ding, das Bruce Way­ne und sein Alter Ego in eine ande­re Koni­tui­tät ver­legt, als man sie eigent­lich kennt (»DC Else­worlds«). Geschrie­ben haben das Gan­ze Mike Migno­la (HELLBOY) und Richard Pace, Blei­stift­zeich­nun­gen stam­men von Troy Nixey, drü­berg­einkt hat Den­nis Jan­ke, kolo­riert wur­de durch Dave Ste­wart und das Let­te­ring über­nahm Bill Oak­ley. Der eng­lisch­spra­chi­ge Sam­mel­band erschien Dezem­ber 2015 bei DC Comics.

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Cory Doctorow zur EU-Abstimmung in Sachen Urheberrecht

Europa hat gerade dafür gestimmt, das Internet zu ruinieren, so ziemlich alles zu überwachen und große Teile unserer Kommunikation zu zensieren.

[Anmer­kung: bei die­sem Text han­delt es sich um die Über­set­zung eines Arti­kels von Cory Doc­to­row auf Boing­Bo­ing vom 12. Sep­tem­ber 2018]

Lob­by­is­ten für »Urhe­ber« haben sich mit den gro­ßen Unter­hal­tungs­fir­men und den Zei­tungs­ver­le­gern zusam­men­ge­tan und schaff­ten es, dass die neue [euro­päi­sche] Urhe­ber­rechts­di­rek­ti­ve heu­te mor­gen mit Haa­res­brei­te ver­ab­schie­det wur­de. Es han­delt sich um einen Akt äußerst gewis­sen­lo­sen Han­delns; der Scha­den für Künst­ler die von ihrer Kunst leben wird nur noch über­trof­fen vom Scha­den für jeder­mann der das Inter­net für alles ande­re nutzt.

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FULGUR: THE DEPTH OF THE ABYSS – ein Comic inspiriert von Jules Verne

FULGUR, genau­er gesagt der ers­te Band (von drei) mit dem Titel THE DEPTH OF THE ABYSS, ist ein Comic vom Autor Chris­to­phe Bec und dem Zeich­ner Dejan Nen­a­dov, das ursprüng­lich in fran­zö­si­scher Spra­che erschien. Da ich der nur rudi­men­tär mäch­tig bin, habe ich zur eng­li­schen Fas­sung gegrif­fen, hier genau­er zur Kind­le-Fas­sung.

Ich tue mich etwas schwer damit, das Comic in die Kate­go­rie »Steam­punk« ein­zu­sor­tie­ren, obwohl es eigent­lich dazu gehört. Wis­sen­schaft­ler bre­chen mit einem U‑Bot mit moder­ner, neu­er Tech­no­lo­gie in die Tie­fen des Oze­ans auf, um die Ladung eines gesun­ke­nen Schif­fes zu ber­gen.

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THE DRESDEN FILES: BRIEF CASES

Beim Ver­lag war man offen­bar der Ansicht, dass man den Fans die Zeit bis zum Erschei­nen des lan­ge über­fäl­li­gen nächs­ten Romans um Har­ry Dres­den ver­kür­zen müs­se und eine Sto­ry­samm­lung ver­öf­fent­licht. In dem Buch mit dem Titel BRIEF CASES fin­den sich diver­se Geschich­ten aus dem Dres­den­ver­se, aller­dings nicht alle aus dem Blick­win­kel des Haupt­prot­ago­nis­ten Har­ry.

Ich war sehr gespannt, wie die Sto­ries um den ein­zi­gen Magi­er im Tele­fon­buch Chi­ca­gos bei mir ankom­men wür­den, denn ich bin schon viel zu lan­ge auf Ent­zug.

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»Ich werde Pilot. Der Beste in der Galaxis.«: SOLO – A STAR WARS STORY

nahe­zu 100% spoi­ler­frei

Der zwei­te Film nach ROGUE ONE »außer der Rei­he«, also jen­seits der Sky­wal­ker-Saga, dreht sich um eine der belieb­tes­ten Figu­ren aus dem STAR WARS-Uni­ver­sum über­haupt, wenn es nicht sogar die belieb­tes­te ist: Han Solo, den Schur­ken mit dem Her­zen aus Gold.

Doch eben weil die­se Figur so beliebt ist, und der zen­tra­le Punkt dafür sicher­lich des­sen Dar­stel­lung durch den Schau­spie­ler Har­ri­son Ford war, reg­ten sich im Vor­feld bei vie­len Zwei­fel, ob gera­de die­se Figur in SOLO – A STAR WARS STORY ein­fach so von jemand ande­rem dar­ge­stellt wer­den kann. Zudem Alden Ehren­reich zwar vom Typ her ähn­lich ist, aber eben nicht wie der jun­ge Ford aus­sieht.

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Produziert von denselben Personen, die John Wicks Hund erschossen haben

Weit­ge­hend spoi­ler­frei

Der ers­te DEADPOOL war ein abso­lu­ter Über­ra­schungs­er­folg, und das trotz der Frei­ga­be ab 16. Das machen Stu­di­os nor­ma­ler­wei­se nicht so ger­ne, weil man dann die Comic-affi­ne Zie­grup­pe ab 12 außen vor hat, was sich meist nega­tiv auf die Ein­spiel­ergeb­nis­se nie­der­schlägt. Den­noch zeig­te der ers­te Teil, dass man trotz­dem einen Rie­sen­er­folg lan­den kann – wenn man sich nur Mühe gibt, und damit eben die erwach­se­nere Ziel­grup­pe ins Kino bekommt.

Doch man muss sich natür­lich immer fra­gen: Wer­den die Macher in der Lage sein, die Num­mer in DEADPOOL 2 noch­mal durch­zu­zie­hen? Denn die gan­zen Gags wie das Durch­bre­chen der vier­ten Wand oder Sei­ten­hie­be auf Gen­re und Pop­kul­tur kön­nen bei einem nicht-Ori­gin-Film schwer­lich noch­mal über zwei Stun­den tra­gen. Oder doch?

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AVENGERS: INFINITY WAR

Um Asgards Will­len, wie soll man den die­sen Film bespre­chen ohne zu spoi­lern? Ich will es mal ver­su­chen …

So etwas wie das, was Mar­vel und Dis­ney in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren getan haben, ist in die­ser Form noch nie gemacht wor­den. Sicher gab es schon Film­rei­hen, und auch deut­lich lang­le­bi­ge­re als das Mar­vel Cine­ma­tic Uni­ver­se, aber mal waren es lose zusam­men­hän­gen­de Ein­zel­fil­me wie JAMES BOND, oder es ging eigent­lich nur um einen Prot­ago­nis­ten wie bei HARRY POTTER – und die­se Film­rei­he war letzt­end­lich durch die Roma­ne vor­ge­ge­ben.

Aber zehn Jah­re lang 20 Fil­me (und Fern­seh­se­ri­en) als Ori­gi­nal­con­tent zu pro­du­zie­ren, die alle im sel­ben Uni­ver­sum han­deln und irgend­wie zusam­men­hän­gen, sogar so schrä­ge wie die um einen spre­chen­den Wasch­bä­ren, und die dann in die­ser Form in AVENGERS: INFINITY WAR kul­mi­nie­ren zu las­sen, das ist ein Werk, dem ich nur Ach­tung zol­len kann. Nach dem Betrach­ten von INFINITY WAR sogar noch mehr, denn hier bekommt man deut­lich mehr gebo­ten, als nur Super­hel­den-Geklop­pe.

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READY PLAYER ONE FTW!

+++ Spoi­ler­frei +++

Wenn man einen Film macht, der die 80er Jah­re und deren Pop­kul­tur in zahl­lo­sen Facet­ten abfei­ert, dann kann man ver­mut­lich kei­nen bes­se­ren Regis­seur für eine Umset­zung fin­den, als einen der­je­ni­gen, der genau die­se 80er im Kino mit defi­niert hat: Ste­ven Spiel­berg.

Ange­sichts des­sen wun­dert es auch ver­mut­lich nie­man­den, dass Spiel­berg sich nach dem gro­ßen Über­ra­schungs­er­folg von Ernie Cli­nes’ Roman READY PLAYER ONE die Rech­te an einer Ver­fil­mung gesi­chert hat, denn sicher hat er die Mög­lich­kei­ten erkannt, die die­ses Buch bie­tet: Zum einen all die Nerds aus den Jah­ren nost­al­gisch ins Kino zu bekom­men, zusätz­lich holt man noch Com­pu­ter­spie­ler ab, und als Sah­ne­häub­chen ist der Strei­fen auch für Per­so­nen inter­es­sant, die erst deut­lich nach den 80ern gebo­ren wur­den, denn er hat eine eigen­stän­di­ge Hand­lung, weit über das Abfei­ern der dama­li­gen und heu­ti­gen Pop­kul­tur hin­aus.

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STARGATE ORIGINS: Was soll das denn?

Die Rech­te­inha­ber hin­ter dem STAR­GA­TE-Fran­chise (also MGM) müs­sen irgend­was Schlech­tes im Kaf­fee gehabt haben. Sie kün­di­gen STARGATE ORIGINS als Webse­rie an, also mit Epi­so­den in Häpp­chen von zehn bis 15 Minu­ten, die auf einer eige­nen Web­sei­te gezeigt wer­den. Und das anläss­lich des 20-jäh­ri­gen Fern­seh­ju­bi­lä­ums der Kult­se­rie STARGATE SG‑1. Da hät­te man sich als Fan trotz des merk­wür­di­gen For­mats freu­en kön­nen.

Aller­dings nur so lan­ge, bis man sich das tat­säch­lich ansieht, denn das, was die Macher da gelie­fert haben wirkt wie anläss­lich des Jubi­lä­ums schnell und vor allem nicht beson­ders pro­fes­sio­nell zusam­men­ge­schus­tert. Da mir schon die Häpp­chen­dar­rei­chung ordent­lich auf die Ner­ven ging hat­te ich gewar­tet bis alle Fol­gen am Stück vor­lie­gen, um mir das anzu­se­hen.

STARGATE ORIGINS ist ein Pre­quel. Es geht um den Pro­fes­sor, der in den 1930ern in Ägyp­ten das Star­ga­te fin­det und erforscht, sowie um sei­ne Toch­ter Cathe­ri­ne (die kennt man aus dem Kino­film). Wei­ter­hin geht es natür­lich um Nazis. Und um Goa’uld, auf die man auf einem frem­den Pla­ne­ten trifft, nach­dem man das Ding akti­viert bekommt.

Die ver­mut­lich pein­lichs­te Goa’uld aller Zei­ten (und das will was hei­ßen)

Die Sto­ry ist so hane­bü­chen wie das Dreh­buch, das Schau­spiel bis auf ein­zel­ne Aus­nah­men eben­so schlecht wie die Spe­zi­al­ef­fek­te – und gera­de bei letz­te­ren müss­ten sie doch aus einem reich­hal­ti­gen Fun­dus schöp­fen kön­nen? Noch nicht mal für leuch­ten­de Goa’uld-Augen war Geld da, die wur­den mit pein­li­chen Kon­takt­lin­sen her­ge­stellt. Das gan­ze wirkt tat­säch­lich wie eine Fan-Webse­rie, viel­leicht auf einem mini­mal höhe­ren Pro­duk­ti­ons­stan­dard, aber eben nur mini­mal. Die Aus­stat­tung ist okay, was die Bau­ten angeht, aber schon bei den Kos­tü­men habe ich Cos­play­er gese­hen, die deut­lich ela­bo­rier­te­re Kla­mot­ten tru­gen.

Die Hand­lungs­trä­ger stol­pern durch eine Sto­ry die wirkt, als sei sie mal schnell aus übli­chen Ver­satz­stü­cken zusam­men­ge­klöp­pelt wor­den, weil man den Fans zum Jubi­lä­um irgend­was vor­set­zen muss – und für die­ses Jubi­lä­um kam das Gan­ze dann auch noch zu spät.

Mit die­sem Mach­werk und des­sen Prä­sen­ta­ti­ons­form haben sich die Rech­te­inha­ber hin­ter STARGATE kei­nen Gefal­len getan, denn man merkt in jeder Minu­te, dass das schnell und lieb­los zusam­men­ge­stop­pelt wur­de. Da half auch Con­nor Trin­neer (ENTERPRISE) als Pro­fes­sor Lang­fort nicht mehr, der spiel­te ohne­hin nur eine Neben­rol­le.

Kei­ne Seh­emp­feh­lung, das Gan­ze ist eine Frech­heit. Wer gibt mir die ver­schwen­de­te Lebens­zeit zurück?

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