Brief der Electronic Frontier Foundation an die Trilog-Unterhändler der EU-Copyright-Direktive

Der nach­fol­gen­de Text stammt von der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, genau­er gesagt Cory Doc­to­row, und die EFF hat ihn den Mit­glie­dern des EU-Par­la­ments zuge­stellt, die im Tri­log über die euro­päi­sche Urhe­ber­rechts­re­form ver­han­deln. Der Text erschien zudem auf der Web­sei­te der EFF und steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz CC-BY. Die Über­set­zung steht eben­falls unter die­ser Lizenz.

Heu­te hat die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on jedem Mit­glied der EU-Gre­mi­en, das über den end­gül­ti­gen Ent­wurf der neu­en Urhe­ber­rechts­richt­li­nie in den Sit­zun­gen des »Tri­logs« ver­han­delt, den fol­gen­den Text übermittelt.

Die Notiz beschreibt unse­re schwer­wie­gen­den Beden­ken über die struk­tu­rel­len Unzu­läng­lich­kei­ten und das Miss­brauchs­po­ten­zi­al in den spät hin­zu­ge­füg­ten und höchst umstrit­te­nen Arti­keln 11 und 13, die bezahl­te Lizen­zen für Links zu Zei­tungs­sei­ten erfor­dern (Arti­kel 11) und die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on zen­sie­ren, wenn sie mit Ein­trä­gen in einer Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken über­ein­stim­men (Arti­kel 13).

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Ich schrei­be Ihnen heu­te im Namen der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, um drin­gen­de Fra­gen im Zusam­men­hang mit den Arti­keln 11 und 13 des bevor­ste­hen­den Urhe­ber­rechts in der digi­ta­len Bin­nen­markt­richt­li­nie anzu­spre­chen, die der­zeit in den Tri­lo­gen dis­ku­tiert werden.

Die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on ist die füh­ren­de gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zur Ver­tei­di­gung der Bür­ger­rech­te in der digi­ta­len Welt. Die 1990 gegrün­de­te EFF setzt sich für den Schutz der Pri­vat­sphä­re der Nut­zer, die freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Inno­va­ti­on durch Rechts­strei­tig­kei­ten, Poli­tik­ana­ly­se, Basis­ak­ti­vis­mus und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung ein. Wir set­zen uns dafür ein, dass die Rech­te und Frei­hei­ten mit zuneh­men­der Nut­zung der Tech­no­lo­gie ver­bes­sert und geschützt wer­den. Wir wer­den von über 37.000 Spen­den­mit­glie­dern auf der gan­zen Welt unter­stützt, dar­un­ter rund drei­tau­send inner­halb der Euro­päi­schen Union.

Wir glau­ben, dass die Arti­kel 11 und 13 unbe­dacht sind und nicht EU-Recht sein soll­ten, aber selbst wenn man annimmt, dass Sys­te­me wie die in den Arti­keln 11 und 13 vor­ge­se­he­nen wün­schens­wert sind, ent­hält der vor­ge­schla­ge­ne Text der Arti­kel sowohl im Text des Par­la­ments als auch im Text des Rates erheb­li­che Män­gel, die ihren erklär­ten Zweck unter­gra­ben und gleich­zei­tig die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te der Euro­pä­er auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren und Pri­vat­sphä­re gefährden.

Wir hof­fen, dass die detail­lier­te Auf­zäh­lung die­ser Män­gel im Fol­gen­den dazu füh­ren wird, dass Sie die Auf­nah­me der Arti­kel 11 und 13 in die Richt­li­nie ins­ge­samt über­den­ken, aber selbst für den bedau­er­li­chen Fall, dass die Arti­kel 11 und 13 in der dem Ple­num vor­ge­leg­ten End­ver­si­on erschei­nen, hof­fen wir, dass Sie Maß­nah­men ergrei­fen wer­den, um die­se Risi­ken zu mini­mie­ren, die sich erheb­lich auf die Umset­zung der Richt­li­nie in den Mit­glied­staa­ten und ihre Anfäl­lig­keit gegen­über den Kla­gen vor den euro­päi­schen Gerich­ten aus­wir­ken werden.

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Arti­kel 13: Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che neh­men zu, wenn es an kla­ren Beweis­stan­dards oder Fol­gen für unrich­ti­ge Ansprü­che mangelt.

Basie­rend auf der jahr­zehn­te­lan­gen Erfah­rung der EFF mit Noti­ce-and-Take-Down-Regimes in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten und pri­va­ten Urhe­ber­rechts­fil­tern wie You­Tubes Con­tent­ID wis­sen wir, dass die nied­ri­gen Beweis­mit­tel, die für Urhe­ber­rechts­be­schwer­den erfor­der­lich sind, in Ver­bin­dung mit dem Feh­len von Fol­gen für fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che eine Form des mora­li­schen Risi­kos sind, die zu unrecht­mä­ßi­gen Zen­sur­hand­lun­gen füh­ren, sowohl auf­grund von vor­sätz­li­chen als auch unbe­ab­sich­tig­ten fal­schen Urheberrechtsansprüchen.

So behaup­ten bei­spiels­wei­se Rech­te­inha­ber mit Zugriff auf das Con­tent­ID-Sys­tem von You­Tube sys­te­ma­tisch Urhe­ber­rech­te, die ihnen nicht gehö­ren. Der Work­flow der Nach­rich­ten­ver­an­stal­ter beinhal­tet das auto­ma­ti­sche Hoch­la­den der Nach­rich­ten in Urhe­ber­rechts­fil­ter ohne mensch­li­che Auf­sicht, obwohl die Nach­rich­ten­sen­dun­gen oft audio­vi­su­el­les Mate­ri­al ent­hal­ten, des­sen Urhe­ber­rech­te nicht dem Sen­der gehö­ren – öffent­lich-recht­li­ches Mate­ri­al, Mate­ri­al, das unter Ein­schrän­kung oder Aus­nah­me des Urhe­ber­rechts ver­wen­det wird, oder Mate­ri­al, das von Drit­ten lizen­ziert wird. Die­se Unacht­sam­keit hat vor­her­seh­ba­re Fol­gen: Ande­re – ein­schließ­lich gut­gläu­bi­ger Rech­te­inha­ber -, die berech­tigt sind, die von den Medi­en­häu­sern bean­spruch­ten Mate­ria­li­en hoch­zu­la­den, wer­den von You­Tube blo­ckiert, erhal­ten vom Sys­tem einen Urhe­ber­rechts­streit und kön­nen mit der Ent­fer­nung aller ihrer Mate­ria­li­en rech­nen. Um nur ein Bei­spiel zu nen­nen: Das Mars-Lan­der-Mate­ri­al der NASA wur­de von Nach­rich­ten­sen­dern aus­ge­strahlt, die fälsch­lich das Urhe­ber­recht an dem Video bean­spruch­ten, indem sie den Live­stream der NASA in ihre Nach­rich­ten­sen­dun­gen auf­ge­nom­men hat­ten, die dann in die Con­tent­ID-Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­ge­nom­men wur­den. Als die NASA selbst spä­ter ver­such­te, ihr Film­ma­te­ri­al hoch­zu­la­den, blo­ckier­te You­Tube den Upload und ver­merk­te einen Urhe­ber­rechts­ver­stoß durch die NASA.

In ande­ren Fäl­len ver­nach­läs­si­gen die Rech­te­inha­ber die Beschrän­kun­gen und Aus­nah­men vom Urhe­ber­recht, wenn sie ver­su­chen, Inhal­te zu ent­fer­nen. So bestand bei­spiels­wei­se die Uni­ver­sal Music Group dar­auf, ein Video zu ent­fer­nen, das von einer unse­rer Kli­en­tin­nen, Ste­pha­nie Lenz, hoch­ge­la­den wur­de und das im Hin­ter­grund zufäl­lig Audio­da­tei­en eines Prin­ce-Songs ent­hielt. Selbst wäh­rend des You­Tube-Beschwer­de­ver­fah­rens wei­ger­te sich UMG, zuzu­ge­ben, dass Frau Lenz’ bei­läu­fi­ge Ein­be­zie­hung der Musik ein fai­rer Gebrauch war – obwohl die­se Ana­ly­se schließ­lich von einem US-Bun­des­rich­ter bestä­tigt wur­de. Lenz’ Fall dau­er­te mehr als zehn Jah­re, vor allem auf­grund der Unnach­gie­big­keit von Uni­ver­sal, und Tei­le des Fal­les ver­wei­len immer noch bei den Gerichten.

Schließ­lich haben die nied­ri­gen Beweis­stan­dards für den Take­down und das Feh­len von Stra­fen für Miss­brauch zu völ­lig vor­her­seh­ba­ren Miss­bräu­chen geführt. Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che wur­den ver­wen­det, um Whist­le­b­lower-Memos zu unter­drü­cken, die Feh­ler in der Wahl­si­cher­heit, Bewei­se für Poli­zei­bru­ta­li­tät und Strei­tig­kei­ten über wis­sen­schaft­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen enthielten.

Arti­kel 13 sieht vor, dass Platt­for­men Sys­te­me schaf­fen wer­den, die Tau­sen­de von Urhe­ber­rechts­an­sprü­chen auf ein­mal, von allen Betei­lig­ten, ohne Stra­fe für Feh­ler oder fal­sche Ansprü­che zulas­sen. Dies ist ein Rezept für Miss­brauch und dage­gen muss ange­gan­gen werden.

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Arti­kel 13 Empfehlungen

Um den Miss­brauch zu begren­zen, muss Arti­kel 13 zumin­dest einen star­ken Iden­ti­täts­nach­weis von denen ver­lan­gen, die ver­su­chen, Wer­ke in die Daten­bank eines Online-Dienst­leis­ters mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­zu­neh­men und den stän­di­gen Zugang zum Haf­tungs­re­gime von Arti­kel 13 davon abhän­gig zu machen, dass ein sau­be­rer Nach­weis über fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che geführt wird.

Rech­te­inha­ber, die Urhe­ber­rechts­an­sprü­che an Online-Dienst­leis­ter gel­tend machen wol­len, soll­ten einen hohen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schwel­len­wert ein­hal­ten, der fest­legt, wer sie sind und wo sie oder ihr Ver­tre­ter für Dienst­leis­tun­gen erreich­bar sind. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten Per­so­nen, deren Wer­ke ent­fernt wur­den, zur Ver­fü­gung ste­hen, damit sie Rechts­be­hel­fe ein­le­gen kön­nen, wenn sie glau­ben, dass ihnen Unrecht getan wurde.

Für den Fall, dass Rech­te­inha­ber wie­der­holt fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che gel­tend machen, soll­te Online-Dienst­leis­tern erlaubt sein, sie von ihrer Lis­te der ver­trau­ten Anspruchs­be­rech­tig­ten zu strei­chen, so dass die­se Rech­te­inha­ber dar­auf zurück­grei­fen müs­sen, gericht­li­che Ver­fü­gun­gen – mit ihrem höhe­ren Beweis­stan­dard – zur Ent­fer­nung von Mate­ria­li­en zu erwirken.

Dies wür­de erfor­dern, dass Online-Dienst­leis­ter von der Haf­tungs­re­ge­lung nach Arti­kel 13 für Ansprü­che von aus­ge­schie­de­nen Klä­gern immu­ni­siert wer­den. Ein Rech­te­inha­ber, der das Sys­tem miss­braucht, soll­te nicht erwar­ten, dass er sich spä­ter dar­auf beru­fen kann, um sei­ne Rech­te über­wa­chen zu las­sen. Die­se Abwehr soll­te die Ver­schleie­rung Drit­ter durch­bre­chen, die stell­ver­tre­tend für die Rech­te­inha­ber tätig wer­den (»Rech­te­ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten«), wobei sowohl der Drit­te als auch der Rech­te­inha­ber, in des­sen Namen sie han­deln, von den Pri­vi­le­gi­en des Arti­kels 13 aus­ge­schlos­sen wer­den, falls sie das Sys­tem wie­der­holt miss­brau­chen. Andern­falls könn­ten bös­wil­li­ge Akteu­re (»Copy­right-Trol­le«) von einem Unter­neh­men zur ande­ren sprin­gen und sie als Schutz­schild für wie­der­hol­te Hand­lun­gen der unge­recht­fer­tig­ten Zen­sur nutzen.

Online-Dienst­leis­ter soll­ten in der Lage sein, einen Rech­te­inha­ber, der von einem ande­ren Anbie­ter als miss­bräuch­lich im Sin­ne von Arti­kel 13 befun­den wur­de, vor­beu­gend auszuschließen.

Sta­tis­ti­ken über die Take­downs nach Arti­kel 13 soll­ten öffent­lich zugäng­lich sein: wer behaup­te­te wel­che Urhe­ber­rech­te, wer behaup­te­te fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che, und wie oft jeder Urhe­ber­rechts­an­spruch zur Ent­fer­nung eines Wer­kes ver­wen­det wurde.

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Arti­kel 11: Links sind nicht mit aus­rei­chen­der Gra­nu­la­ri­tät defi­niert und soll­ten har­mo­ni­sier­te Ein­schrän­kun­gen und Aus­nah­men enthalten.

Die bestehen­de Spra­che von Arti­kel 11 defi­niert nicht, wann ein Ange­bot einer lizenz­pflich­ti­gen Nut­zung ent­spricht, obwohl die Befür­wor­ter argu­men­tiert haben, dass das Zitie­ren von mehr als einem ein­zel­nen Wort eine Lizenz erfordert.

Der end­gül­ti­ge Text muss die­se Unklar­heit besei­ti­gen, indem er einen kla­ren siche­ren Bereich für die Nut­zer schafft, und sicher­stel­len, dass es einen ein­heit­li­chen Satz von euro­pa­wei­ten Aus­nah­men und Beschrän­kun­gen für das neue Pseu­do-Copy­right der Nach­rich­ten­me­di­en gibt, die sicher­stel­len, dass sie ihre Macht nicht über­stei­gert ausnutzen.

Dar­über hin­aus soll­te der Text davor schüt­zen, dass domi­nan­te Akteu­re (Goog­le, Face­book, die Nach­rich­ten­rie­sen) Lizenz­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die alle ande­ren ausschließen.

Nach­rich­ten­sei­ten soll­ten die Mög­lich­keit haben, sich von der Pflicht zur Lizen­zie­rung ein­ge­hen­der Links zu befrei­en (damit ande­re Diens­te ver­trau­ens­voll und ohne Angst vor Kla­gen auf sie ver­lin­ken kön­nen), aber die­se Opt-Outs müs­sen für alle und jeden und für alle Diens­te gel­ten, so dass das Gesetz nicht die Markt­macht von Goog­le oder Face­book erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklu­si­ve Befrei­ung von der Link-Steu­er aus­zu­han­deln, wäh­rend klei­ne­re Wett­be­wer­ber mit Lizenz­ge­büh­ren belas­tet werden.

Im Rah­men der lau­fen­den Ver­hand­lun­gen muss der Geset­zes­text ein­deu­tig wer­den, um eine kla­re Defi­ni­ti­on von »nicht­kom­mer­zi­el­ler, per­sön­li­cher Ver­lin­kung« fest­zu­le­gen, in der geklärt wird, ob die Ver­lin­kung in per­sön­li­cher Eigen­schaft von einer gewinn­ori­en­tier­ten Blog­ging- oder Social-Media-Platt­form eine Lizenz erfor­dert, und in der fest­ge­legt wird, dass (zum Bei­spiel) ein per­sön­li­cher Blog mit Anzei­gen oder Affi­lia­te-Links zur Deckung der Hos­ting­kos­ten »nicht­kom­mer­zi­ell« ist.

Abschlie­ßend möch­ten wir noch ein­mal dar­auf hin­wei­sen, dass die oben auf­ge­zähl­ten Män­gel ledig­lich die­je­ni­gen Ele­men­te der Arti­kel 11 und 13 sind, die inko­hä­rent oder nicht zweck­mä­ßig sind. Die Arti­kel 11 und 13 sind jedoch grund­sätz­lich schlech­te Ideen, die in der Richt­li­nie kei­nen Platz haben. Anstatt eini­ge stück­wei­se Kor­rek­tu­ren an den ekla­tan­tes­ten Pro­ble­men in die­sen Arti­keln vor­zu­neh­men, soll­te der Tri­log einen ein­fa­che­ren Ansatz ver­fol­gen und sie voll­stän­dig aus der Richt­li­nie streichen.

Vie­len Dank,

Cory Doc­to­row
Son­der­be­ra­ter der Elec­tro­nic Fron­tier Foundation

Über­setzt mit www.DeepL.com/Translator, Über­set­zung über­ar­bei­tet von Ste­fan Holzhauer

Bild: The World Flag, CC-BY-SA

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