Vom britischen Autor Simon R. Green kannte ich bereits die NIGHTSIDE-Reihe, auch wenn ich nicht alles aus dieser gelesen habe. Dass er eine neue Urban-Fantasy-Serie begonnen hatte, war irgendwie an mir vorbei gegangen. Irgendwann redeten sie dann auf SWR3 im Rahmen des Lesetags eher am Rand über Shaman Bond und ich kaufte den ersten Band der SECRET HISTORY-Reihe sofort als eBook – und vergaß ihn dann erst einmal. Kürzlich fand ich THE MAN WITH THE GOLDEN TORC dann auf dem Kindle wieder und fing an zu lesen. Das hätte ich viel früher tun sollen.
Natürlich stellt sich selbstredend auch bei ALITA die Frage, ob man das Ausgangsmaterial kennen sollte, oder ein Film für sich alleine stehen muss, wenn man ihn objektiv betrachten will. Ideal ist natürlich ein gesunder Mittelweg, der beim unbedarften Zuschauer keine Fragen aufwirft oder offen lässt, und die lockere Einbindung von Elementen, an denen sich der Fan erfreuen kann. Bei ALITA: BATTLE ANGEL ist genau dies der Fall. Er bietet 122 Minuten Spektakel, mit ein klein wenig Tiefgang, verschont das Publikum mit endlosen Action-Sequenzen, so wie es die Werbung vorgab, sondern setzt diese sorgsam und nicht des Schauwertes willen über den Film verteilt. Und während das, mit Verlaub gesagt, anspruchslosere Samstag Abend-Publikum seinen Spaß hat, spürt man förmlich, das hinter der einen Szene oder dem anderen Dialog sich doch zarte Hinweise verbergen, die einem eingefleischten Fan der Vorlage gerecht werden. Irgendwie das Ideal eines solchen Filmes.
Es war umgehend ein Ohrwurm. Für die Kleinen zum mitträllern, für die Großen aus schierer Freude über einen nicht unerheblichen Teil ihrer Kindheitserinnerungen. Doch wie hat sich das Lied nun verändert, fünf Jahre nachdem Bauarbeiter-Lego Emmet die Wahrheit über seine Welt und deren Bestimmung erfahren hat. Ja, da war hier alles super. Doch jetzt hat eine entsetzliche Macht die Lego-Welt von Brickburg gewaltig verändert. Und entstanden ist Apocalypseburg. Was Emmett noch immer nicht davon abhält, mit seiner simplen Art durch das Leben zu gehen, stets versucht, den anderen Figuren eine positive Stimmung zu vermitteln. Aber: hier ist nichts mehr super.
Es war schon lange ein Herzensprojekt von James Cameron: Eine filmische Umsetzung des Mangas und Animés BATTLE ANGEL ALITA. Erstmalig wurde ein Film bereits im Jahr 2003 angekündigt, das Projekt verschob sich allerdings aufgrund von Camerons Arbeiten am AVATAR-Franchise immer wieder und manch einer hatte die Hoffnung schon lange aufgegeben, den Film als in der Produktionshölle verschollen abgeschrieben.
Als sich Cameron von dem Anspruch trennte, selbst Regie führen zu wollen und dieser Job an Robert Rodriguez ging, konnte das Projekt endlich Fahrt aufnehmen. Cameron bliebt allerdings weiter als Produzent mit an Bord und er verfasste auch zusammen mit Laeta Kalogridis Story und Drehbuch.
Die Dreharbeiten begannen bereits im Oktober 2016 und dauerten bis zum Februar 2017. Danach sollte es wegen der äußerst aufwendigen Postproduction noch ein weiteres Jahr dauern, bis ALITA: BATTLE ANGEL jetzt in die Kinos kam.
Für einen guten Schreiber geziemt es sich, die zur Besprechung anliegende Sache erst einmal sacken zu lassen. Sofern es die Zeit erlaubt. Ein bisschen reflektieren, ein bisschen analysieren. Hinter so manchen nicht wirklich gelungenen künstlerischen Ergüssen könnte sich doch hier und da ein feingeistiger Schliff verbergen. Aber die nachgestellte Töpfer-Szene aus GHOST – NACHRICHT VON SAM gehört sicher nicht dazu. Für einen guten Schreiber geziemt es sich, irgendwo in dem zur Kritik stehenden Objekt etwas heraus zu kitzeln, das doch einen positiven Eindruck hinterlassen könnte. Aber dann gibt es auch jene Machwerke, wo man eine Auseinandersetzung nach dem sogenannten Genuss des Machwerkes ganz schnell hinter sich bringen möchte.
Ja, wo Marvel drauf steht, ist auch Stan Lee drin. Vorsicht für alle Film-Buffs, kurz einmal mit dem Nachbarn geschwätzt, schon hat man ihn verpasst. Aber es bleibt wirklich ausreichend Gelegenheit, sich in anderen vielen kleinen und größeren Details zu verlieren. Außerdem geht es ja in erster Linie um den liebenswertesten aller Bösewichter aus den Konsolenspielhallen. Schon zu Beginn des Filmes macht diese Fortsetzung den Eindruck, dass sie keine erzwungene Geldmaschine sein soll, die sich am Erfolg des Vorgängers gütlich tun will. Natürlich möchte Teil zwei genau das, die Regeln des Geschäftes sehen das so vor. Aber man kann sehr wohl darüber hinweg sehen, weil Autor Johnston mit seine Kollaborateurin Pamela Ribon mit viel Sorgfalt gegenüber dem Zuschauer, der Geschichte und seinen Figuren einen fast fließenden Übergang zwischen den zwei Filmen gelingt. Auch wenn zwischenzeitlich sechs Jahre vergangen sind. Genau wie in der Handlung von CHAOS IM NETZ.
… dieses beinahe schon geflügelte Wort stammt aus der Nerd-Comedy THE BIG BANG THEORY und hat danach in die Popkultur Einzug gefunden. Umso erstaunter war man natürlich deswegen, als DC und Warner nicht nur einen AQUAMAN-Film ankündigten, sondern dann ausgerechnet auch noch Jason Momoa die Titelrolle übernehmen sollte, der nun wirklich völlig anders aussieht, als man die Figur bisher kannte. Eben kein blondgelockter Jüngling in peinlichem, orangegrünem Spandex.
DC Comics hat mit seinen Kinofilmen abgesehen von WONDER WOMAN nicht eben riesigen Erfolg gehabt. Das liegt in meinen Augen zum einen an Snyders überstrapaziertem Grimdark-Ansatz, zum anderen daran, dass den Filmen der Humor fehlte, und zum letzten auch die schiere übersprudelnde und entspannt inszenierte Genialität nicht vorhanden ist, die die Marvel-Filme auszeichnet.
Man merkt während der gesamten Spieldauer, dass man bei DC und Warner den festen Willen hatte, jetzt aber endlich einen Film auf die Leinwand zu bringen, der mit den Epen des direkten Konkurrenten nicht nur mithalten, sondern sie übertreffen kann. Leider steht man sich genau deswegen auch selbst im Weg.
Als bekannt wurde, dass Peter Jackson mit WETA Workshop eine Umsetzung der MORTAL ENGINES-Romanreihe von Philip Reeve plant, war das schon bemerkenswert, denn bei den Büchern handelt es sich um ein Genre, das zwar im #Neuland nach wie vor noch eher einen Geheimtipp darstellt, aber auf der anderen Seite beinahe im Mainstream angekommen ist, zumindest wenn man sich die Auslage im Karnevalsladen ansieht. Im Bereich Literatur fassen die großen deutschen Verlag das Thema nicht mehr an, nachdem sie es mit Veröffentlichungen verbrannt haben, die mit Steampunk so viel zu hatten, wie 50 SHADES OF GREY.
Und jetzt kommt Jackson und macht einen seiner bekannt opulenten Filme aus einer Steampunk-Vorlage. Dabei ist das Genre doch mausetot, wie mir viele Schlaumeier in den vergangenen Jahren immer wieder erläutern wollten.
Ich habe ebenso immer wieder gelacht wenn man mir das sagte und nach dem Ansehen dieses grandiosen Films lache ich noch viel mehr. Neben dem soeben Geschriebenen auch deswegen, weil die zahllosen Victoria-Fetischisten unter den hiesigen Steampunks hier nicht unbedingt bedient werden – und weil MORTAL ENGINES zeigt, dass das Genre eben auch in einer fernen Zukunft ganz prima funktionieren kann.
Der nachfolgende Text stammt von der Electronic Frontier Foundation, genauer gesagt Cory Doctorow, und die EFF hat ihn den Mitgliedern des EU-Parlaments zugestellt, die im Trilog über die europäische Urheberrechtsreform verhandeln. Der Text erschien zudem auf der Webseite der EFF und steht unter der Creative Commons Lizenz CC-BY. Die Übersetzung steht ebenfalls unter dieser Lizenz.
Heute hat die Electronic Frontier Foundation jedem Mitglied der EU-Gremien, das über den endgültigen Entwurf der neuen Urheberrechtsrichtlinie in den Sitzungen des »Trilogs« verhandelt, den folgenden Text übermittelt.
Die Notiz beschreibt unsere schwerwiegenden Bedenken über die strukturellen Unzulänglichkeiten und das Missbrauchspotenzial in den spät hinzugefügten und höchst umstrittenen Artikeln 11 und 13, die bezahlte Lizenzen für Links zu Zeitungsseiten erfordern (Artikel 11) und die öffentliche Kommunikation zensieren, wenn sie mit Einträgen in einer Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Werken übereinstimmen (Artikel 13).
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Ich schreibe Ihnen heute im Namen der Electronic Frontier Foundation, um dringende Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 11 und 13 des bevorstehenden Urheberrechts in der digitalen Binnenmarktrichtlinie anzusprechen, die derzeit in den Trilogen diskutiert werden.
Die Electronic Frontier Foundation ist die führende gemeinnützige Organisation zur Verteidigung der Bürgerrechte in der digitalen Welt. Die 1990 gegründete EFF setzt sich für den Schutz der Privatsphäre der Nutzer, die freie Meinungsäußerung und Innovation durch Rechtsstreitigkeiten, Politikanalyse, Basisaktivismus und Technologieentwicklung ein. Wir setzen uns dafür ein, dass die Rechte und Freiheiten mit zunehmender Nutzung der Technologie verbessert und geschützt werden. Wir werden von über 37.000 Spendenmitgliedern auf der ganzen Welt unterstützt, darunter rund dreitausend innerhalb der Europäischen Union.
Wir glauben, dass die Artikel 11 und 13 unbedacht sind und nicht EU-Recht sein sollten, aber selbst wenn man annimmt, dass Systeme wie die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen wünschenswert sind, enthält der vorgeschlagene Text der Artikel sowohl im Text des Parlaments als auch im Text des Rates erhebliche Mängel, die ihren erklärten Zweck untergraben und gleichzeitig die grundlegenden Menschenrechte der Europäer auf freie Meinungsäußerung, ordnungsgemäßes Verfahren und Privatsphäre gefährden.
Wir hoffen, dass die detaillierte Aufzählung dieser Mängel im Folgenden dazu führen wird, dass Sie die Aufnahme der Artikel 11 und 13 in die Richtlinie insgesamt überdenken, aber selbst für den bedauerlichen Fall, dass die Artikel 11 und 13 in der dem Plenum vorgelegten Endversion erscheinen, hoffen wir, dass Sie Maßnahmen ergreifen werden, um diese Risiken zu minimieren, die sich erheblich auf die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und ihre Anfälligkeit gegenüber den Klagen vor den europäischen Gerichten auswirken werden.
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Artikel 13: Falsche Urheberrechtsansprüche nehmen zu, wenn es an klaren Beweisstandards oder Folgen für unrichtige Ansprüche mangelt.
Basierend auf der jahrzehntelangen Erfahrung der EFF mit Notice-and-Take-Down-Regimes in den Vereinigten Staaten und privaten Urheberrechtsfiltern wie YouTubes ContentID wissen wir, dass die niedrigen Beweismittel, die für Urheberrechtsbeschwerden erforderlich sind, in Verbindung mit dem Fehlen von Folgen für falsche Urheberrechtsansprüche eine Form des moralischen Risikos sind, die zu unrechtmäßigen Zensurhandlungen führen, sowohl aufgrund von vorsätzlichen als auch unbeabsichtigten falschen Urheberrechtsansprüchen.
So behaupten beispielsweise Rechteinhaber mit Zugriff auf das ContentID-System von YouTube systematisch Urheberrechte, die ihnen nicht gehören. Der Workflow der Nachrichtenveranstalter beinhaltet das automatische Hochladen der Nachrichten in Urheberrechtsfilter ohne menschliche Aufsicht, obwohl die Nachrichtensendungen oft audiovisuelles Material enthalten, dessen Urheberrechte nicht dem Sender gehören – öffentlich-rechtliches Material, Material, das unter Einschränkung oder Ausnahme des Urheberrechts verwendet wird, oder Material, das von Dritten lizenziert wird. Diese Unachtsamkeit hat vorhersehbare Folgen: Andere – einschließlich gutgläubiger Rechteinhaber -, die berechtigt sind, die von den Medienhäusern beanspruchten Materialien hochzuladen, werden von YouTube blockiert, erhalten vom System einen Urheberrechtsstreit und können mit der Entfernung aller ihrer Materialien rechnen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Das Mars-Lander-Material der NASA wurde von Nachrichtensendern ausgestrahlt, die fälschlich das Urheberrecht an dem Video beanspruchten, indem sie den Livestream der NASA in ihre Nachrichtensendungen aufgenommen hatten, die dann in die ContentID-Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Werken aufgenommen wurden. Als die NASA selbst später versuchte, ihr Filmmaterial hochzuladen, blockierte YouTube den Upload und vermerkte einen Urheberrechtsverstoß durch die NASA.
In anderen Fällen vernachlässigen die Rechteinhaber die Beschränkungen und Ausnahmen vom Urheberrecht, wenn sie versuchen, Inhalte zu entfernen. So bestand beispielsweise die Universal Music Group darauf, ein Video zu entfernen, das von einer unserer Klientinnen, Stephanie Lenz, hochgeladen wurde und das im Hintergrund zufällig Audiodateien eines Prince-Songs enthielt. Selbst während des YouTube-Beschwerdeverfahrens weigerte sich UMG, zuzugeben, dass Frau Lenz’ beiläufige Einbeziehung der Musik ein fairer Gebrauch war – obwohl diese Analyse schließlich von einem US-Bundesrichter bestätigt wurde. Lenz’ Fall dauerte mehr als zehn Jahre, vor allem aufgrund der Unnachgiebigkeit von Universal, und Teile des Falles verweilen immer noch bei den Gerichten.
Schließlich haben die niedrigen Beweisstandards für den Takedown und das Fehlen von Strafen für Missbrauch zu völlig vorhersehbaren Missbräuchen geführt. Falsche Urheberrechtsansprüche wurden verwendet, um Whistleblower-Memos zu unterdrücken, die Fehler in der Wahlsicherheit, Beweise für Polizeibrutalität und Streitigkeiten über wissenschaftliche Veröffentlichungen enthielten.
Artikel 13 sieht vor, dass Plattformen Systeme schaffen werden, die Tausende von Urheberrechtsansprüchen auf einmal, von allen Beteiligten, ohne Strafe für Fehler oder falsche Ansprüche zulassen. Dies ist ein Rezept für Missbrauch und dagegen muss angegangen werden.
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Artikel 13 Empfehlungen
Um den Missbrauch zu begrenzen, muss Artikel 13 zumindest einen starken Identitätsnachweis von denen verlangen, die versuchen, Werke in die Datenbank eines Online-Dienstleisters mit urheberrechtlich geschützten Werken aufzunehmen und den ständigen Zugang zum Haftungsregime von Artikel 13 davon abhängig zu machen, dass ein sauberer Nachweis über falsche Urheberrechtsansprüche geführt wird.
Rechteinhaber, die Urheberrechtsansprüche an Online-Dienstleister geltend machen wollen, sollten einen hohen Identifikationsschwellenwert einhalten, der festlegt, wer sie sind und wo sie oder ihr Vertreter für Dienstleistungen erreichbar sind. Diese Informationen sollten Personen, deren Werke entfernt wurden, zur Verfügung stehen, damit sie Rechtsbehelfe einlegen können, wenn sie glauben, dass ihnen Unrecht getan wurde.
Für den Fall, dass Rechteinhaber wiederholt falsche Urheberrechtsansprüche geltend machen, sollte Online-Dienstleistern erlaubt sein, sie von ihrer Liste der vertrauten Anspruchsberechtigten zu streichen, so dass diese Rechteinhaber darauf zurückgreifen müssen, gerichtliche Verfügungen – mit ihrem höheren Beweisstandard – zur Entfernung von Materialien zu erwirken.
Dies würde erfordern, dass Online-Dienstleister von der Haftungsregelung nach Artikel 13 für Ansprüche von ausgeschiedenen Klägern immunisiert werden. Ein Rechteinhaber, der das System missbraucht, sollte nicht erwarten, dass er sich später darauf berufen kann, um seine Rechte überwachen zu lassen. Diese Abwehr sollte die Verschleierung Dritter durchbrechen, die stellvertretend für die Rechteinhaber tätig werden (»Rechteverwertungsgesellschaften«), wobei sowohl der Dritte als auch der Rechteinhaber, in dessen Namen sie handeln, von den Privilegien des Artikels 13 ausgeschlossen werden, falls sie das System wiederholt missbrauchen. Andernfalls könnten böswillige Akteure (»Copyright-Trolle«) von einem Unternehmen zur anderen springen und sie als Schutzschild für wiederholte Handlungen der ungerechtfertigten Zensur nutzen.
Online-Dienstleister sollten in der Lage sein, einen Rechteinhaber, der von einem anderen Anbieter als missbräuchlich im Sinne von Artikel 13 befunden wurde, vorbeugend auszuschließen.
Statistiken über die Takedowns nach Artikel 13 sollten öffentlich zugänglich sein: wer behauptete welche Urheberrechte, wer behauptete falsche Urheberrechtsansprüche, und wie oft jeder Urheberrechtsanspruch zur Entfernung eines Werkes verwendet wurde.
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Artikel 11: Links sind nicht mit ausreichender Granularität definiert und sollten harmonisierte Einschränkungen und Ausnahmen enthalten.
Die bestehende Sprache von Artikel 11 definiert nicht, wann ein Angebot einer lizenzpflichtigen Nutzung entspricht, obwohl die Befürworter argumentiert haben, dass das Zitieren von mehr als einem einzelnen Wort eine Lizenz erfordert.
Der endgültige Text muss diese Unklarheit beseitigen, indem er einen klaren sicheren Bereich für die Nutzer schafft, und sicherstellen, dass es einen einheitlichen Satz von europaweiten Ausnahmen und Beschränkungen für das neue Pseudo-Copyright der Nachrichtenmedien gibt, die sicherstellen, dass sie ihre Macht nicht übersteigert ausnutzen.
Darüber hinaus sollte der Text davor schützen, dass dominante Akteure (Google, Facebook, die Nachrichtenriesen) Lizenzvereinbarungen abschließen, die alle anderen ausschließen.
Nachrichtenseiten sollten die Möglichkeit haben, sich von der Pflicht zur Lizenzierung eingehender Links zu befreien (damit andere Dienste vertrauensvoll und ohne Angst vor Klagen auf sie verlinken können), aber diese Opt-Outs müssen für alle und jeden und für alle Dienste gelten, so dass das Gesetz nicht die Marktmacht von Google oder Facebook erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklusive Befreiung von der Link-Steuer auszuhandeln, während kleinere Wettbewerber mit Lizenzgebühren belastet werden.
Im Rahmen der laufenden Verhandlungen muss der Gesetzestext eindeutig werden, um eine klare Definition von »nichtkommerzieller, persönlicher Verlinkung« festzulegen, in der geklärt wird, ob die Verlinkung in persönlicher Eigenschaft von einer gewinnorientierten Blogging- oder Social-Media-Plattform eine Lizenz erfordert, und in der festgelegt wird, dass (zum Beispiel) ein persönlicher Blog mit Anzeigen oder Affiliate-Links zur Deckung der Hostingkosten »nichtkommerziell« ist.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die oben aufgezählten Mängel lediglich diejenigen Elemente der Artikel 11 und 13 sind, die inkohärent oder nicht zweckmäßig sind. Die Artikel 11 und 13 sind jedoch grundsätzlich schlechte Ideen, die in der Richtlinie keinen Platz haben. Anstatt einige stückweise Korrekturen an den eklatantesten Problemen in diesen Artikeln vorzunehmen, sollte der Trilog einen einfacheren Ansatz verfolgen und sie vollständig aus der Richtlinie streichen.
Vielen Dank,
Cory Doctorow
Sonderberater der Electronic Frontier Foundation
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator, Übersetzung überarbeitet von Stefan Holzhauer
Als ich las, dass es eine BATMAN Graphic Novel gibt, die mit H. P. Lovecrafts Versatzstücken spielt, musste ich mir das natürlich ansehen. THE DOOM THAT CAME TO GOTHAM ist so ein »was wäre wenn«-Ding, das Bruce Wayne und sein Alter Ego in eine andere Konituität verlegt, als man sie eigentlich kennt (»DC Elseworlds«). Geschrieben haben das Ganze Mike Mignola (HELLBOY) und Richard Pace, Bleistiftzeichnungen stammen von Troy Nixey, drübergeinkt hat Dennis Janke, koloriert wurde durch Dave Stewart und das Lettering übernahm Bill Oakley. Der englischsprachige Sammelband erschien Dezember 2015 bei DC Comics.
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