»Oh, you’re an Avenger. Have I killed you before?«
Enthält kleinere Spoiler, aber nur wenn ihr noch keine Trailer gesehen habt. Wenn ihr noch keine Trailer gesehen habt und keine Spoiler möchtet, lest die Besprechung erst nach dem Kinobesuch.
Gestern kurz vor dem Kinobesuch hörte ich eine Besprechung im SWR 3, in der die Besprechende Aussagte, dass sie die beiden ANT-MAN-Filme super fand. Weil sie mit dem groß- und klein Werden in einer realistischen Umgebung mit »richtigen« Menschen spielten und jede Mange Gags daraus zogen. QUANTUMANIA kreidete sie an, dass man das jetzt in eine völlig andere Umgebung transplantiert habe (die ihrer Ansicht nach »komplett nach STAR WARS aussah« – vielleicht weil in einer Szene Kapuzenmänner mit leuchtenden Augen vorkamen?) und nach dem Gag, in dem Ant-Man als Spider-Man angeredet wurde, angeblich keine weiteren Gags mehr kamen. Und sie vergab einen von fünf Punkten.
Ich will hier sicherlich niemandem ihre Meinung absprechen, jede darf eine haben, aber:
Vielleicht weiß der oder die ein oder andere von meinen Leser°Innen, dass ich neben dem Betrieb von PhantaNews und dem IT- und Design-Brotjob auch künstlerisch unterwegs bin, genauer gesagt im Bereich Rendern, und/oder »Computerkunst«. Subsummiert man alles, was ich so in dem Bereich getan habe, mache ich das seit ca. 2004. Und zwar unter dem Künstlernamen Xanathon. Man kann sich beispielsweise bei DeviantArt ansehen, was ich in dem Bereich so gestalte, aber auch auf Facebook, oder auf der Verkaufsplattform Werk Aan De Muur. Abgesehen von den Auftritten im Netz finden ich und meine Kunst aber auch seit vielen Jahren in der Realität auf Veranstaltungen statt.
Da im vergangenen September mein Personalausweis auslief und erneuert werden musste, wollte ich gern, dass der Künstlername in den neuen ePerso eingetragen wird. Das hatte verschiedene Gründe, unter anderem aber auch, dass ich Dinge die ich als Künstler tue, rechtlich eindeutig von denen die ich beruflich tue abgrenzen wollte. Meiner Ansicht nach erfüllte ich die zuvor von mir recherchierten Voraussetzungen problemlos und stellte unter Beifügung zahlloser Nachweise einen Antrag bei der Stadt Remscheid. Der wurde durch den Verantwortlichen abgelehnt, mit in meinen Augen hanebüchenen Begründungen, weswegen ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einreichen musste.
Kurz vor Weihnachten erreichte mich ein schönes Geschenk: Die Stadt Remscheid hat die Klage verloren und muss den Künstlernamen eintragen. Das Urteil ist sehr eindeutig und eine grobe Klatsche für die Verantwortlichen bei der Stadt – und ich hatte völlig recht damit, dass die Ablehnungsgründe hanebüchen waren.
Ich möchte an dieser Stelle über ein paar Details berichten, da das vielleicht auch anderen Künstler°Innen mit ähnlichen Problemen hilft.
Das englische Original dieses offenen Briefes an Wizards Of The Coast (WotC), die Rechteinhaber an DUNGEONS & DRAGONS, stammt von der Webseite www.opendnd.games und wird hier mit Erlaubnis der Macher übersetzt wiedergegeben. Man kann den offenen Brief auf der Originalwebseite unterzeichnen.
In jeder Hinsicht entzieht sich THE BATMAN einer Möglichkeit, als eigenständig und ohne abwägende Vergleiche betrachtet zu werden. Einen Film einem anderen gegenüberstellen, noch dazu wenn Genre und Charaktere identisch sind, führt meist zu einer suggestiven Parteinahme, selbst wenn diese überhaupt nicht beabsichtigt sein sollte. Eine objektive Betrachtung einzelner, essenzieller Elemente ist auf beiden Seiten nicht gewährleistet, das liegt in der Natur von Vergleichen und Abwägungen. Aber Matt Reeves‘ THE BATMAN fordert mit einer Vielzahl von inszenatorischen und strukturellen Aspekten zu einer künstlerischen Konfrontation heraus. Seit vierzehn Jahren plagt Feuilletonisten, Cineasten, Kritiker und den gemeinen Kinogänger die Frage, wie viele Superheldenfilme das Kino denn noch verträgt. THE BATMAN könnte einer der Gründe für eine negative Antwort sein.
Im Rahmen der Aktionswochen »Kunst & Kultur in Remscheid« vom 29. Oktober bis zum 14. November 2021, fand gestern im Eventlokal Löf ein episches Battle zwischen den Literaturausprägungen Horror und Fantasy statt.
Die Kombattanten waren auf Seiten des Horror der Remscheider Autor Hagen Thiele und für die Fantasy Eric F. Bone aus Solingen, also quasi ein »bergisches Heimspiel«.
Ich hatte es immer wieder mal an verschiedenen Stellen thematisiert: Es ist eine extrem schlechte Idee für nonprofit-Projekte oder kleine Selbstständige, Facebook als alleinige Werbeplattform zu nutzen. Das gilt auch für instagram, denn das ist derselbe Laden. Der Grund: Man ist vollständig von der Plattform abhängig – und die kann einem von heute auf morgen die Luft abdrehen, sprich: einen unsichtbar machen oder gar die Seite sperren. Auf einen wie auch immer gearteten Support darf man nicht hoffen, die reagieren maximal dann, wenn man auch immer brav Werbebudgets investiert. Und selbst dann herrscht allzu oft das Schweigen im Walde.
Ein besonders krasses Beispiel ist Fabian Mauruschats Webseite Fischpott (Gruß aus Remscheid über den Berg nach Wuppertal), die sich mit Themen wie Games oder Büchern befasst, also völlig harmloser Content ganz ähnlich wie hier auf PhantaNews – sollte man meinen. Denn die Seite wurde von Facebook Anfang 2020 unsichtbar gemacht.
Lassen wir den Betreiber selbst zu Wort kommen, um die Situation zu erklären:
In diesem Jahr war ich mal wieder in Essen auf der Spiel, unter Fans auch bekannt als »Spielemesse«, einem der größten Events für Brett- und Gesellschaftsspiele, leider habe ich mir dort eine tödliche Männergrippe eingefangen, weshalb dieser Bericht etwas später als geplant erscheint.
Vorweg: Was die ernsthaft seit Jahren nicht in den Griff bekommen ist das Verkehrschaos. Da nutzen auch renovierte Hallen nicht, wenn man das Verkehrskonzept dabei geradezu sträflich außer acht lässt. Steht man von Essen Werden kommend quasi bereits vor der Halle und braucht dann über eine halbe Stunde des Stauens, um das Parkhaus sechs zu erreichen, dann ist das nicht witzig. Die Erkenntnisse aus demselben Verkehrschaos der letzten Jahre scheinen hier zu keinerlei Änderungen oder Verbesserungen zu führen, man muss sich fragen, ob es den Verantwortlichen schlicht egal ist …
Seit vielen Jahren hatten Kinofans in Remscheid es nicht leicht, denn es gab kein Lichtspielhaus. Und wenn wir ehrlich sind, war es davor auch nicht besser, denn das Kino auf der Alleestraße war technisch veraltet, klein, und was für eine Type der Betreiber war, ist ebenfalls allgemein bekannt. So blieben nur die Angebote in Wuppertal, Solingen oder Radevormwald.
Ab morgen ändert sich das, denn dann eröffnet am Bahnhof Remscheid endlich das neue, lang erwartete Multiplex-Kino der Cinestar-Gruppe. Und das trotz aller Probleme im Vorfeld (beispielsweise der Pleite eines Bau-Subunternehmers) tatsächlich pünktlich, was ich persönlich für eine enorme und bemerkenswerte Leistung halte. Ich hatte heute morgen die Möglichkeit, mir das Ganze im Rahmen eines Pressetermins vorab anzusehen. Soviel vorweg: Ich bin sehr angetan.
Am vergangenen Mittwoch, den 28. November 2018 fand in Düsseldorf ein Presseempfang anlässlich des Starttermins des Holocafé Flagship Stores am 1. Dezember statt, an dem auch der Oberbürgermeister Thomas Geisel teilnahm und die Location persönlich eröffnete. Beim Holocafé handelt es sich um eine Möglichkeit, Virtual Reality zu erleben, auch ohne ein Headset zu besitzen – und mit deutlich mehr Platz als es zuhause üblicherweise möglich sein dürfte.
Der nachfolgende Text stammt von der Electronic Frontier Foundation, genauer gesagt Cory Doctorow, und die EFF hat ihn den Mitgliedern des EU-Parlaments zugestellt, die im Trilog über die europäische Urheberrechtsreform verhandeln. Der Text erschien zudem auf der Webseite der EFF und steht unter der Creative Commons Lizenz CC-BY. Die Übersetzung steht ebenfalls unter dieser Lizenz.
Heute hat die Electronic Frontier Foundation jedem Mitglied der EU-Gremien, das über den endgültigen Entwurf der neuen Urheberrechtsrichtlinie in den Sitzungen des »Trilogs« verhandelt, den folgenden Text übermittelt.
Die Notiz beschreibt unsere schwerwiegenden Bedenken über die strukturellen Unzulänglichkeiten und das Missbrauchspotenzial in den spät hinzugefügten und höchst umstrittenen Artikeln 11 und 13, die bezahlte Lizenzen für Links zu Zeitungsseiten erfordern (Artikel 11) und die öffentliche Kommunikation zensieren, wenn sie mit Einträgen in einer Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Werken übereinstimmen (Artikel 13).
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Ich schreibe Ihnen heute im Namen der Electronic Frontier Foundation, um dringende Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 11 und 13 des bevorstehenden Urheberrechts in der digitalen Binnenmarktrichtlinie anzusprechen, die derzeit in den Trilogen diskutiert werden.
Die Electronic Frontier Foundation ist die führende gemeinnützige Organisation zur Verteidigung der Bürgerrechte in der digitalen Welt. Die 1990 gegründete EFF setzt sich für den Schutz der Privatsphäre der Nutzer, die freie Meinungsäußerung und Innovation durch Rechtsstreitigkeiten, Politikanalyse, Basisaktivismus und Technologieentwicklung ein. Wir setzen uns dafür ein, dass die Rechte und Freiheiten mit zunehmender Nutzung der Technologie verbessert und geschützt werden. Wir werden von über 37.000 Spendenmitgliedern auf der ganzen Welt unterstützt, darunter rund dreitausend innerhalb der Europäischen Union.
Wir glauben, dass die Artikel 11 und 13 unbedacht sind und nicht EU-Recht sein sollten, aber selbst wenn man annimmt, dass Systeme wie die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen wünschenswert sind, enthält der vorgeschlagene Text der Artikel sowohl im Text des Parlaments als auch im Text des Rates erhebliche Mängel, die ihren erklärten Zweck untergraben und gleichzeitig die grundlegenden Menschenrechte der Europäer auf freie Meinungsäußerung, ordnungsgemäßes Verfahren und Privatsphäre gefährden.
Wir hoffen, dass die detaillierte Aufzählung dieser Mängel im Folgenden dazu führen wird, dass Sie die Aufnahme der Artikel 11 und 13 in die Richtlinie insgesamt überdenken, aber selbst für den bedauerlichen Fall, dass die Artikel 11 und 13 in der dem Plenum vorgelegten Endversion erscheinen, hoffen wir, dass Sie Maßnahmen ergreifen werden, um diese Risiken zu minimieren, die sich erheblich auf die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und ihre Anfälligkeit gegenüber den Klagen vor den europäischen Gerichten auswirken werden.
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Artikel 13: Falsche Urheberrechtsansprüche nehmen zu, wenn es an klaren Beweisstandards oder Folgen für unrichtige Ansprüche mangelt.
Basierend auf der jahrzehntelangen Erfahrung der EFF mit Notice-and-Take-Down-Regimes in den Vereinigten Staaten und privaten Urheberrechtsfiltern wie YouTubes ContentID wissen wir, dass die niedrigen Beweismittel, die für Urheberrechtsbeschwerden erforderlich sind, in Verbindung mit dem Fehlen von Folgen für falsche Urheberrechtsansprüche eine Form des moralischen Risikos sind, die zu unrechtmäßigen Zensurhandlungen führen, sowohl aufgrund von vorsätzlichen als auch unbeabsichtigten falschen Urheberrechtsansprüchen.
So behaupten beispielsweise Rechteinhaber mit Zugriff auf das ContentID-System von YouTube systematisch Urheberrechte, die ihnen nicht gehören. Der Workflow der Nachrichtenveranstalter beinhaltet das automatische Hochladen der Nachrichten in Urheberrechtsfilter ohne menschliche Aufsicht, obwohl die Nachrichtensendungen oft audiovisuelles Material enthalten, dessen Urheberrechte nicht dem Sender gehören – öffentlich-rechtliches Material, Material, das unter Einschränkung oder Ausnahme des Urheberrechts verwendet wird, oder Material, das von Dritten lizenziert wird. Diese Unachtsamkeit hat vorhersehbare Folgen: Andere – einschließlich gutgläubiger Rechteinhaber -, die berechtigt sind, die von den Medienhäusern beanspruchten Materialien hochzuladen, werden von YouTube blockiert, erhalten vom System einen Urheberrechtsstreit und können mit der Entfernung aller ihrer Materialien rechnen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Das Mars-Lander-Material der NASA wurde von Nachrichtensendern ausgestrahlt, die fälschlich das Urheberrecht an dem Video beanspruchten, indem sie den Livestream der NASA in ihre Nachrichtensendungen aufgenommen hatten, die dann in die ContentID-Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Werken aufgenommen wurden. Als die NASA selbst später versuchte, ihr Filmmaterial hochzuladen, blockierte YouTube den Upload und vermerkte einen Urheberrechtsverstoß durch die NASA.
In anderen Fällen vernachlässigen die Rechteinhaber die Beschränkungen und Ausnahmen vom Urheberrecht, wenn sie versuchen, Inhalte zu entfernen. So bestand beispielsweise die Universal Music Group darauf, ein Video zu entfernen, das von einer unserer Klientinnen, Stephanie Lenz, hochgeladen wurde und das im Hintergrund zufällig Audiodateien eines Prince-Songs enthielt. Selbst während des YouTube-Beschwerdeverfahrens weigerte sich UMG, zuzugeben, dass Frau Lenz’ beiläufige Einbeziehung der Musik ein fairer Gebrauch war – obwohl diese Analyse schließlich von einem US-Bundesrichter bestätigt wurde. Lenz’ Fall dauerte mehr als zehn Jahre, vor allem aufgrund der Unnachgiebigkeit von Universal, und Teile des Falles verweilen immer noch bei den Gerichten.
Schließlich haben die niedrigen Beweisstandards für den Takedown und das Fehlen von Strafen für Missbrauch zu völlig vorhersehbaren Missbräuchen geführt. Falsche Urheberrechtsansprüche wurden verwendet, um Whistleblower-Memos zu unterdrücken, die Fehler in der Wahlsicherheit, Beweise für Polizeibrutalität und Streitigkeiten über wissenschaftliche Veröffentlichungen enthielten.
Artikel 13 sieht vor, dass Plattformen Systeme schaffen werden, die Tausende von Urheberrechtsansprüchen auf einmal, von allen Beteiligten, ohne Strafe für Fehler oder falsche Ansprüche zulassen. Dies ist ein Rezept für Missbrauch und dagegen muss angegangen werden.
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Artikel 13 Empfehlungen
Um den Missbrauch zu begrenzen, muss Artikel 13 zumindest einen starken Identitätsnachweis von denen verlangen, die versuchen, Werke in die Datenbank eines Online-Dienstleisters mit urheberrechtlich geschützten Werken aufzunehmen und den ständigen Zugang zum Haftungsregime von Artikel 13 davon abhängig zu machen, dass ein sauberer Nachweis über falsche Urheberrechtsansprüche geführt wird.
Rechteinhaber, die Urheberrechtsansprüche an Online-Dienstleister geltend machen wollen, sollten einen hohen Identifikationsschwellenwert einhalten, der festlegt, wer sie sind und wo sie oder ihr Vertreter für Dienstleistungen erreichbar sind. Diese Informationen sollten Personen, deren Werke entfernt wurden, zur Verfügung stehen, damit sie Rechtsbehelfe einlegen können, wenn sie glauben, dass ihnen Unrecht getan wurde.
Für den Fall, dass Rechteinhaber wiederholt falsche Urheberrechtsansprüche geltend machen, sollte Online-Dienstleistern erlaubt sein, sie von ihrer Liste der vertrauten Anspruchsberechtigten zu streichen, so dass diese Rechteinhaber darauf zurückgreifen müssen, gerichtliche Verfügungen – mit ihrem höheren Beweisstandard – zur Entfernung von Materialien zu erwirken.
Dies würde erfordern, dass Online-Dienstleister von der Haftungsregelung nach Artikel 13 für Ansprüche von ausgeschiedenen Klägern immunisiert werden. Ein Rechteinhaber, der das System missbraucht, sollte nicht erwarten, dass er sich später darauf berufen kann, um seine Rechte überwachen zu lassen. Diese Abwehr sollte die Verschleierung Dritter durchbrechen, die stellvertretend für die Rechteinhaber tätig werden (»Rechteverwertungsgesellschaften«), wobei sowohl der Dritte als auch der Rechteinhaber, in dessen Namen sie handeln, von den Privilegien des Artikels 13 ausgeschlossen werden, falls sie das System wiederholt missbrauchen. Andernfalls könnten böswillige Akteure (»Copyright-Trolle«) von einem Unternehmen zur anderen springen und sie als Schutzschild für wiederholte Handlungen der ungerechtfertigten Zensur nutzen.
Online-Dienstleister sollten in der Lage sein, einen Rechteinhaber, der von einem anderen Anbieter als missbräuchlich im Sinne von Artikel 13 befunden wurde, vorbeugend auszuschließen.
Statistiken über die Takedowns nach Artikel 13 sollten öffentlich zugänglich sein: wer behauptete welche Urheberrechte, wer behauptete falsche Urheberrechtsansprüche, und wie oft jeder Urheberrechtsanspruch zur Entfernung eines Werkes verwendet wurde.
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Artikel 11: Links sind nicht mit ausreichender Granularität definiert und sollten harmonisierte Einschränkungen und Ausnahmen enthalten.
Die bestehende Sprache von Artikel 11 definiert nicht, wann ein Angebot einer lizenzpflichtigen Nutzung entspricht, obwohl die Befürworter argumentiert haben, dass das Zitieren von mehr als einem einzelnen Wort eine Lizenz erfordert.
Der endgültige Text muss diese Unklarheit beseitigen, indem er einen klaren sicheren Bereich für die Nutzer schafft, und sicherstellen, dass es einen einheitlichen Satz von europaweiten Ausnahmen und Beschränkungen für das neue Pseudo-Copyright der Nachrichtenmedien gibt, die sicherstellen, dass sie ihre Macht nicht übersteigert ausnutzen.
Darüber hinaus sollte der Text davor schützen, dass dominante Akteure (Google, Facebook, die Nachrichtenriesen) Lizenzvereinbarungen abschließen, die alle anderen ausschließen.
Nachrichtenseiten sollten die Möglichkeit haben, sich von der Pflicht zur Lizenzierung eingehender Links zu befreien (damit andere Dienste vertrauensvoll und ohne Angst vor Klagen auf sie verlinken können), aber diese Opt-Outs müssen für alle und jeden und für alle Dienste gelten, so dass das Gesetz nicht die Marktmacht von Google oder Facebook erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklusive Befreiung von der Link-Steuer auszuhandeln, während kleinere Wettbewerber mit Lizenzgebühren belastet werden.
Im Rahmen der laufenden Verhandlungen muss der Gesetzestext eindeutig werden, um eine klare Definition von »nichtkommerzieller, persönlicher Verlinkung« festzulegen, in der geklärt wird, ob die Verlinkung in persönlicher Eigenschaft von einer gewinnorientierten Blogging- oder Social-Media-Plattform eine Lizenz erfordert, und in der festgelegt wird, dass (zum Beispiel) ein persönlicher Blog mit Anzeigen oder Affiliate-Links zur Deckung der Hostingkosten »nichtkommerziell« ist.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die oben aufgezählten Mängel lediglich diejenigen Elemente der Artikel 11 und 13 sind, die inkohärent oder nicht zweckmäßig sind. Die Artikel 11 und 13 sind jedoch grundsätzlich schlechte Ideen, die in der Richtlinie keinen Platz haben. Anstatt einige stückweise Korrekturen an den eklatantesten Problemen in diesen Artikeln vorzunehmen, sollte der Trilog einen einfacheren Ansatz verfolgen und sie vollständig aus der Richtlinie streichen.
Vielen Dank,
Cory Doctorow
Sonderberater der Electronic Frontier Foundation
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator, Übersetzung überarbeitet von Stefan Holzhauer
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