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ANT-MAN AND THE WASP: QUANTUMANIA

ANT-MAN AND THE WASP: QUANTUMANIA – Deutsch­land­start 15.02.2023

»Oh, you’­re an Aven­ger. Have I kil­led you before?«

Ent­hält klei­ne­re Spoi­ler, aber nur wenn ihr noch kei­ne Trai­ler gese­hen habt. Wenn ihr noch kei­ne Trai­ler gese­hen habt und kei­ne Spoi­ler möch­tet, lest die Bespre­chung erst nach dem Kinobesuch.

Ges­tern kurz vor dem Kino­be­such hör­te ich eine Bespre­chung im SWR 3, in der die Bespre­chen­de Aus­sag­te, dass sie die bei­den ANT-MAN-Fil­me super fand. Weil sie mit dem groß- und klein Wer­den in einer rea­lis­ti­schen Umge­bung mit »rich­ti­gen« Men­schen spiel­ten und jede Man­ge Gags dar­aus zogen. QUANTUMANIA krei­de­te sie an, dass man das jetzt in eine völ­lig ande­re Umge­bung trans­plan­tiert habe (die ihrer Ansicht nach »kom­plett nach STAR WARS aus­sah« – viel­leicht weil in einer Sze­ne Kapu­zen­män­ner mit leuch­ten­den Augen vor­ka­men?) und nach dem Gag, in dem Ant-Man als Spi­der-Man ange­re­det wur­de, angeb­lich kei­ne wei­te­ren Gags mehr kamen. Und sie ver­gab einen von fünf Punkten.

Ich will hier sicher­lich nie­man­dem ihre Mei­nung abspre­chen, jede darf eine haben, aber:

WEH TEH EFF?

Die Stadt Remscheid und der verweigerte Eintrag eines Künstlernamens

Text ist lang, nehmt euch Zeit! :) 

Viel­leicht weiß der oder die ein oder ande­re von mei­nen Leser°Innen, dass ich neben dem Betrieb von Phan­ta­News und dem IT- und Design-Brot­job auch künst­le­risch unter­wegs bin, genau­er gesagt im Bereich Ren­dern, und/oder »Com­pu­ter­kunst«. Sub­sum­miert man alles, was ich so in dem Bereich getan habe, mache ich das seit ca. 2004. Und zwar unter dem Künst­ler­na­men Xan­athon. Man kann sich bei­spiels­wei­se bei Devi­ant­Art anse­hen, was ich in dem Bereich so gestal­te, aber auch auf Face­book, oder auf der Ver­kaufs­platt­form Werk Aan De Muur. Abge­se­hen von den Auf­trit­ten im Netz fin­den ich und mei­ne Kunst aber auch seit vie­len Jah­ren in der Rea­li­tät auf Ver­an­stal­tun­gen statt.

Da im ver­gan­ge­nen Sep­tem­ber mein Per­so­nal­aus­weis aus­lief und erneu­ert wer­den muss­te, woll­te ich gern, dass der Künst­ler­na­me in den neu­en ePer­so ein­ge­tra­gen wird. Das hat­te ver­schie­de­ne Grün­de, unter ande­rem aber auch, dass ich Din­ge die ich als Künst­ler tue, recht­lich ein­deu­tig von denen die ich beruf­lich tue abgren­zen woll­te. Mei­ner Ansicht nach erfüll­te ich die zuvor von mir recher­chier­ten Vor­aus­set­zun­gen pro­blem­los und stell­te unter Bei­fü­gung zahl­lo­ser Nach­wei­se einen Antrag bei der Stadt Rem­scheid. Der wur­de durch den Ver­ant­wort­li­chen abge­lehnt, mit in mei­nen Augen hane­bü­che­nen Begrün­dun­gen, wes­we­gen ich Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf ein­rei­chen musste.

Kurz vor Weih­nach­ten erreich­te mich ein schö­nes Geschenk: Die Stadt Rem­scheid hat die Kla­ge ver­lo­ren und muss den Künst­ler­na­men ein­tra­gen. Das Urteil ist sehr ein­deu­tig und eine gro­be Klat­sche für die Ver­ant­wort­li­chen bei der Stadt – und ich hat­te völ­lig recht damit, dass die Ableh­nungs­grün­de hane­bü­chen waren.

Ich möch­te an die­ser Stel­le über ein paar Details berich­ten, da das viel­leicht auch ande­ren Künstler°Innen mit ähn­li­chen Pro­ble­men hilft.

#OpenDnD: Offener Brief an Wizards Of The Coast zur Open Game License 1.1

Das eng­li­sche Ori­gi­nal die­ses offe­nen Brie­fes an Wizards Of The Coast (WotC), die Rech­te­inha­ber an DUNGEONS & DRAGONS, stammt von der Web­sei­te www.opendnd.games und wird hier mit Erlaub­nis der Macher über­setzt wie­der­ge­ge­ben. Man kann den offe­nen Brief auf der Ori­gi­nal­web­sei­te unter­zeich­nen.

Giz­mo­dos io9 hat­te am 5. Janu­ar zuerst über die neue Open Game Licen­se 1.1 (OGL 1.1) und die offen­sicht­li­chen Pro­ble­me damit berich­tet. Einen wei­te­ren Arti­kel fin­det man auf inverse.com.

Bandit bespricht: THE BATMAN

THE BATMAN – Bun­des­start 03.03.2022

In jeder Hin­sicht ent­zieht sich THE BATMAN einer Mög­lich­keit, als eigen­stän­dig und ohne abwä­gen­de Ver­glei­che betrach­tet zu wer­den. Einen Film einem ande­ren gegen­über­stel­len, noch dazu wenn Gen­re und Cha­rak­te­re iden­tisch sind, führt meist zu einer sug­ges­ti­ven Par­tei­nah­me, selbst wenn die­se über­haupt nicht beab­sich­tigt sein soll­te. Eine objek­ti­ve Betrach­tung ein­zel­ner, essen­zi­el­ler Ele­men­te ist auf bei­den Sei­ten nicht gewähr­leis­tet, das liegt in der Natur von Ver­glei­chen und Abwä­gun­gen. Aber Matt Ree­ves‘ THE BATMAN for­dert mit einer Viel­zahl von insze­na­to­ri­schen und struk­tu­rel­len Aspek­ten zu einer künst­le­ri­schen Kon­fron­ta­ti­on her­aus. Seit vier­zehn Jah­ren plagt Feuil­le­to­nis­ten, Cine­as­ten, Kri­ti­ker und den gemei­nen Kino­gän­ger die Fra­ge, wie vie­le Super­hel­den­fil­me das Kino denn noch ver­trägt. THE BATMAN könn­te einer der Grün­de für eine nega­ti­ve Ant­wort sein.

Literaturbattle: Horror vs. Fantasy in Remscheid

Im Rah­men der Akti­ons­wo­chen »Kunst & Kul­tur in Rem­scheid« vom 29. Okto­ber bis zum 14. Novem­ber 2021, fand ges­tern im Event­lo­kal Löf ein epi­sches Batt­le zwi­schen den Lite­ra­tur­aus­prä­gun­gen Hor­ror und Fan­ta­sy statt.

Die Kom­bat­tan­ten waren auf Sei­ten des Hor­ror der Rem­schei­der Autor Hagen Thie­le und für die Fan­ta­sy Eric F. Bone aus Solin­gen, also qua­si ein »ber­gi­sches Heimspiel«.

Facebook gegen Fischpott: Unsichtbarkeit ohne Rettung

Ich hat­te es immer wie­der mal an ver­schie­de­nen Stel­len the­ma­ti­siert: Es ist eine extrem schlech­te Idee für non­pro­fit-Pro­jek­te oder klei­ne Selbst­stän­di­ge, Face­book als allei­ni­ge Wer­be­platt­form zu nut­zen. Das gilt auch für insta­gram, denn das ist der­sel­be Laden. Der Grund: Man ist voll­stän­dig von der Platt­form abhän­gig – und die kann  einem von heu­te auf mor­gen die Luft abdre­hen, sprich: einen unsicht­bar machen oder gar die Sei­te sper­ren. Auf einen wie auch immer gear­te­ten Sup­port darf man nicht hof­fen, die reagie­ren maxi­mal dann, wenn man auch immer brav Wer­be­bud­gets inves­tiert. Und selbst dann herrscht all­zu oft das Schwei­gen im Walde.

Ein beson­ders kras­ses Bei­spiel ist Fabi­an Mau­ru­schats Web­sei­te Fisch­pott (Gruß aus Rem­scheid über den Berg nach Wup­per­tal), die sich mit The­men wie Games oder Büchern befasst, also völ­lig harm­lo­ser Con­tent ganz ähn­lich wie hier auf Phan­ta­News – soll­te man mei­nen. Denn die Sei­te wur­de von Face­book Anfang 2020 unsicht­bar gemacht.

Las­sen wir den Betrei­ber selbst zu Wort kom­men, um die Situa­ti­on zu erklären:

Die Essener Spieletage – Spiel 2019

In die­sem Jahr war ich mal wie­der in Essen auf der Spiel, unter Fans auch bekannt als »Spie­le­mes­se«, einem der größ­ten Events für Brett- und Gesell­schafts­spie­le, lei­der habe ich mir dort eine töd­li­che Män­ner­grip­pe ein­ge­fan­gen, wes­halb die­ser Bericht etwas spä­ter als geplant erscheint.
Vor­weg: Was die ernst­haft seit Jah­ren nicht in den Griff bekom­men ist das Ver­kehrs­chaos. Da nut­zen auch reno­vier­te Hal­len nicht, wenn man das Ver­kehrs­kon­zept dabei gera­de­zu sträf­lich außer acht lässt. Steht man von Essen Wer­den kom­mend qua­si bereits vor der Hal­le und braucht dann über eine hal­be Stun­de des Stau­ens, um das Park­haus sechs zu errei­chen, dann ist das nicht wit­zig. Die Erkennt­nis­se aus dem­sel­ben Ver­kehrs­chaos der letz­ten Jah­re schei­nen hier zu kei­ner­lei Ände­run­gen oder Ver­bes­se­run­gen zu füh­ren, man muss sich fra­gen, ob es den Ver­ant­wort­li­chen schlicht egal ist …

Cinestar-Eröffnung: Endlich wieder Kino in Remscheid (mit Bildergalerie)

Seit vie­len Jah­ren hat­ten Kino­fans in Rem­scheid es nicht leicht, denn es gab kein Licht­spiel­haus. Und wenn wir ehr­lich sind, war es davor auch nicht bes­ser, denn das Kino auf der Allee­stra­ße war tech­nisch ver­al­tet, klein, und was für eine Type der Betrei­ber war, ist eben­falls all­ge­mein bekannt. So blie­ben nur die Ange­bo­te in Wup­per­tal, Solin­gen oder Radevormwald.

Ab mor­gen ändert sich das, denn dann eröff­net am Bahn­hof Rem­scheid end­lich das neue, lang erwar­te­te Mul­ti­plex-Kino der Cine­star-Grup­pe. Und das trotz aller Pro­ble­me im Vor­feld (bei­spiels­wei­se der Plei­te eines Bau-Sub­un­ter­neh­mers) tat­säch­lich pünkt­lich, was ich per­sön­lich für eine enor­me und bemer­kens­wer­te Leis­tung hal­te. Ich hat­te heu­te mor­gen die Mög­lich­keit, mir das Gan­ze im Rah­men eines Pres­se­ter­mins vor­ab anzu­se­hen. Soviel vor­weg: Ich bin sehr angetan.

Eröffnung in Düsseldorf: Holocafé Flagship Store ab dem 1. Dezember 2018

Am ver­gan­ge­nen Mitt­woch, den 28. Novem­ber 2018 fand in Düs­sel­dorf ein Pres­se­emp­fang anläss­lich des Start­ter­mins des Holo­ca­fé Flag­ship Stores am 1. Dezem­ber statt, an dem auch der Ober­bür­ger­meis­ter Tho­mas Gei­sel teil­nahm und die Loca­ti­on per­sön­lich eröff­ne­te. Beim Holo­ca­fé han­delt es sich um eine Mög­lich­keit, Vir­tu­al Rea­li­ty zu erle­ben, auch ohne ein Head­set zu besit­zen – und mit deut­lich mehr Platz als es zuhau­se übli­cher­wei­se mög­lich sein dürfte.

Brief der Electronic Frontier Foundation an die Trilog-Unterhändler der EU-Copyright-Direktive

Der nach­fol­gen­de Text stammt von der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, genau­er gesagt Cory Doc­to­row, und die EFF hat ihn den Mit­glie­dern des EU-Par­la­ments zuge­stellt, die im Tri­log über die euro­päi­sche Urhe­ber­rechts­re­form ver­han­deln. Der Text erschien zudem auf der Web­sei­te der EFF und steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz CC-BY. Die Über­set­zung steht eben­falls unter die­ser Lizenz.

Heu­te hat die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on jedem Mit­glied der EU-Gre­mi­en, das über den end­gül­ti­gen Ent­wurf der neu­en Urhe­ber­rechts­richt­li­nie in den Sit­zun­gen des »Tri­logs« ver­han­delt, den fol­gen­den Text übermittelt.

Die Notiz beschreibt unse­re schwer­wie­gen­den Beden­ken über die struk­tu­rel­len Unzu­läng­lich­kei­ten und das Miss­brauchs­po­ten­zi­al in den spät hin­zu­ge­füg­ten und höchst umstrit­te­nen Arti­keln 11 und 13, die bezahl­te Lizen­zen für Links zu Zei­tungs­sei­ten erfor­dern (Arti­kel 11) und die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on zen­sie­ren, wenn sie mit Ein­trä­gen in einer Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken über­ein­stim­men (Arti­kel 13).

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Ich schrei­be Ihnen heu­te im Namen der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, um drin­gen­de Fra­gen im Zusam­men­hang mit den Arti­keln 11 und 13 des bevor­ste­hen­den Urhe­ber­rechts in der digi­ta­len Bin­nen­markt­richt­li­nie anzu­spre­chen, die der­zeit in den Tri­lo­gen dis­ku­tiert werden.

Die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on ist die füh­ren­de gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zur Ver­tei­di­gung der Bür­ger­rech­te in der digi­ta­len Welt. Die 1990 gegrün­de­te EFF setzt sich für den Schutz der Pri­vat­sphä­re der Nut­zer, die freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Inno­va­ti­on durch Rechts­strei­tig­kei­ten, Poli­tik­ana­ly­se, Basis­ak­ti­vis­mus und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung ein. Wir set­zen uns dafür ein, dass die Rech­te und Frei­hei­ten mit zuneh­men­der Nut­zung der Tech­no­lo­gie ver­bes­sert und geschützt wer­den. Wir wer­den von über 37.000 Spen­den­mit­glie­dern auf der gan­zen Welt unter­stützt, dar­un­ter rund drei­tau­send inner­halb der Euro­päi­schen Union.

Wir glau­ben, dass die Arti­kel 11 und 13 unbe­dacht sind und nicht EU-Recht sein soll­ten, aber selbst wenn man annimmt, dass Sys­te­me wie die in den Arti­keln 11 und 13 vor­ge­se­he­nen wün­schens­wert sind, ent­hält der vor­ge­schla­ge­ne Text der Arti­kel sowohl im Text des Par­la­ments als auch im Text des Rates erheb­li­che Män­gel, die ihren erklär­ten Zweck unter­gra­ben und gleich­zei­tig die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te der Euro­pä­er auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren und Pri­vat­sphä­re gefährden.

Wir hof­fen, dass die detail­lier­te Auf­zäh­lung die­ser Män­gel im Fol­gen­den dazu füh­ren wird, dass Sie die Auf­nah­me der Arti­kel 11 und 13 in die Richt­li­nie ins­ge­samt über­den­ken, aber selbst für den bedau­er­li­chen Fall, dass die Arti­kel 11 und 13 in der dem Ple­num vor­ge­leg­ten End­ver­si­on erschei­nen, hof­fen wir, dass Sie Maß­nah­men ergrei­fen wer­den, um die­se Risi­ken zu mini­mie­ren, die sich erheb­lich auf die Umset­zung der Richt­li­nie in den Mit­glied­staa­ten und ihre Anfäl­lig­keit gegen­über den Kla­gen vor den euro­päi­schen Gerich­ten aus­wir­ken werden.

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Arti­kel 13: Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che neh­men zu, wenn es an kla­ren Beweis­stan­dards oder Fol­gen für unrich­ti­ge Ansprü­che mangelt.

Basie­rend auf der jahr­zehn­te­lan­gen Erfah­rung der EFF mit Noti­ce-and-Take-Down-Regimes in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten und pri­va­ten Urhe­ber­rechts­fil­tern wie You­Tubes Con­tent­ID wis­sen wir, dass die nied­ri­gen Beweis­mit­tel, die für Urhe­ber­rechts­be­schwer­den erfor­der­lich sind, in Ver­bin­dung mit dem Feh­len von Fol­gen für fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che eine Form des mora­li­schen Risi­kos sind, die zu unrecht­mä­ßi­gen Zen­sur­hand­lun­gen füh­ren, sowohl auf­grund von vor­sätz­li­chen als auch unbe­ab­sich­tig­ten fal­schen Urheberrechtsansprüchen.

So behaup­ten bei­spiels­wei­se Rech­te­inha­ber mit Zugriff auf das Con­tent­ID-Sys­tem von You­Tube sys­te­ma­tisch Urhe­ber­rech­te, die ihnen nicht gehö­ren. Der Work­flow der Nach­rich­ten­ver­an­stal­ter beinhal­tet das auto­ma­ti­sche Hoch­la­den der Nach­rich­ten in Urhe­ber­rechts­fil­ter ohne mensch­li­che Auf­sicht, obwohl die Nach­rich­ten­sen­dun­gen oft audio­vi­su­el­les Mate­ri­al ent­hal­ten, des­sen Urhe­ber­rech­te nicht dem Sen­der gehö­ren – öffent­lich-recht­li­ches Mate­ri­al, Mate­ri­al, das unter Ein­schrän­kung oder Aus­nah­me des Urhe­ber­rechts ver­wen­det wird, oder Mate­ri­al, das von Drit­ten lizen­ziert wird. Die­se Unacht­sam­keit hat vor­her­seh­ba­re Fol­gen: Ande­re – ein­schließ­lich gut­gläu­bi­ger Rech­te­inha­ber -, die berech­tigt sind, die von den Medi­en­häu­sern bean­spruch­ten Mate­ria­li­en hoch­zu­la­den, wer­den von You­Tube blo­ckiert, erhal­ten vom Sys­tem einen Urhe­ber­rechts­streit und kön­nen mit der Ent­fer­nung aller ihrer Mate­ria­li­en rech­nen. Um nur ein Bei­spiel zu nen­nen: Das Mars-Lan­der-Mate­ri­al der NASA wur­de von Nach­rich­ten­sen­dern aus­ge­strahlt, die fälsch­lich das Urhe­ber­recht an dem Video bean­spruch­ten, indem sie den Live­stream der NASA in ihre Nach­rich­ten­sen­dun­gen auf­ge­nom­men hat­ten, die dann in die Con­tent­ID-Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­ge­nom­men wur­den. Als die NASA selbst spä­ter ver­such­te, ihr Film­ma­te­ri­al hoch­zu­la­den, blo­ckier­te You­Tube den Upload und ver­merk­te einen Urhe­ber­rechts­ver­stoß durch die NASA.

In ande­ren Fäl­len ver­nach­läs­si­gen die Rech­te­inha­ber die Beschrän­kun­gen und Aus­nah­men vom Urhe­ber­recht, wenn sie ver­su­chen, Inhal­te zu ent­fer­nen. So bestand bei­spiels­wei­se die Uni­ver­sal Music Group dar­auf, ein Video zu ent­fer­nen, das von einer unse­rer Kli­en­tin­nen, Ste­pha­nie Lenz, hoch­ge­la­den wur­de und das im Hin­ter­grund zufäl­lig Audio­da­tei­en eines Prin­ce-Songs ent­hielt. Selbst wäh­rend des You­Tube-Beschwer­de­ver­fah­rens wei­ger­te sich UMG, zuzu­ge­ben, dass Frau Lenz’ bei­läu­fi­ge Ein­be­zie­hung der Musik ein fai­rer Gebrauch war – obwohl die­se Ana­ly­se schließ­lich von einem US-Bun­des­rich­ter bestä­tigt wur­de. Lenz’ Fall dau­er­te mehr als zehn Jah­re, vor allem auf­grund der Unnach­gie­big­keit von Uni­ver­sal, und Tei­le des Fal­les ver­wei­len immer noch bei den Gerichten.

Schließ­lich haben die nied­ri­gen Beweis­stan­dards für den Take­down und das Feh­len von Stra­fen für Miss­brauch zu völ­lig vor­her­seh­ba­ren Miss­bräu­chen geführt. Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che wur­den ver­wen­det, um Whist­le­b­lower-Memos zu unter­drü­cken, die Feh­ler in der Wahl­si­cher­heit, Bewei­se für Poli­zei­bru­ta­li­tät und Strei­tig­kei­ten über wis­sen­schaft­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen enthielten.

Arti­kel 13 sieht vor, dass Platt­for­men Sys­te­me schaf­fen wer­den, die Tau­sen­de von Urhe­ber­rechts­an­sprü­chen auf ein­mal, von allen Betei­lig­ten, ohne Stra­fe für Feh­ler oder fal­sche Ansprü­che zulas­sen. Dies ist ein Rezept für Miss­brauch und dage­gen muss ange­gan­gen werden.

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Arti­kel 13 Empfehlungen

Um den Miss­brauch zu begren­zen, muss Arti­kel 13 zumin­dest einen star­ken Iden­ti­täts­nach­weis von denen ver­lan­gen, die ver­su­chen, Wer­ke in die Daten­bank eines Online-Dienst­leis­ters mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­zu­neh­men und den stän­di­gen Zugang zum Haf­tungs­re­gime von Arti­kel 13 davon abhän­gig zu machen, dass ein sau­be­rer Nach­weis über fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che geführt wird.

Rech­te­inha­ber, die Urhe­ber­rechts­an­sprü­che an Online-Dienst­leis­ter gel­tend machen wol­len, soll­ten einen hohen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schwel­len­wert ein­hal­ten, der fest­legt, wer sie sind und wo sie oder ihr Ver­tre­ter für Dienst­leis­tun­gen erreich­bar sind. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten Per­so­nen, deren Wer­ke ent­fernt wur­den, zur Ver­fü­gung ste­hen, damit sie Rechts­be­hel­fe ein­le­gen kön­nen, wenn sie glau­ben, dass ihnen Unrecht getan wurde.

Für den Fall, dass Rech­te­inha­ber wie­der­holt fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che gel­tend machen, soll­te Online-Dienst­leis­tern erlaubt sein, sie von ihrer Lis­te der ver­trau­ten Anspruchs­be­rech­tig­ten zu strei­chen, so dass die­se Rech­te­inha­ber dar­auf zurück­grei­fen müs­sen, gericht­li­che Ver­fü­gun­gen – mit ihrem höhe­ren Beweis­stan­dard – zur Ent­fer­nung von Mate­ria­li­en zu erwirken.

Dies wür­de erfor­dern, dass Online-Dienst­leis­ter von der Haf­tungs­re­ge­lung nach Arti­kel 13 für Ansprü­che von aus­ge­schie­de­nen Klä­gern immu­ni­siert wer­den. Ein Rech­te­inha­ber, der das Sys­tem miss­braucht, soll­te nicht erwar­ten, dass er sich spä­ter dar­auf beru­fen kann, um sei­ne Rech­te über­wa­chen zu las­sen. Die­se Abwehr soll­te die Ver­schleie­rung Drit­ter durch­bre­chen, die stell­ver­tre­tend für die Rech­te­inha­ber tätig wer­den (»Rech­te­ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten«), wobei sowohl der Drit­te als auch der Rech­te­inha­ber, in des­sen Namen sie han­deln, von den Pri­vi­le­gi­en des Arti­kels 13 aus­ge­schlos­sen wer­den, falls sie das Sys­tem wie­der­holt miss­brau­chen. Andern­falls könn­ten bös­wil­li­ge Akteu­re (»Copy­right-Trol­le«) von einem Unter­neh­men zur ande­ren sprin­gen und sie als Schutz­schild für wie­der­hol­te Hand­lun­gen der unge­recht­fer­tig­ten Zen­sur nutzen.

Online-Dienst­leis­ter soll­ten in der Lage sein, einen Rech­te­inha­ber, der von einem ande­ren Anbie­ter als miss­bräuch­lich im Sin­ne von Arti­kel 13 befun­den wur­de, vor­beu­gend auszuschließen.

Sta­tis­ti­ken über die Take­downs nach Arti­kel 13 soll­ten öffent­lich zugäng­lich sein: wer behaup­te­te wel­che Urhe­ber­rech­te, wer behaup­te­te fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che, und wie oft jeder Urhe­ber­rechts­an­spruch zur Ent­fer­nung eines Wer­kes ver­wen­det wurde.

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Arti­kel 11: Links sind nicht mit aus­rei­chen­der Gra­nu­la­ri­tät defi­niert und soll­ten har­mo­ni­sier­te Ein­schrän­kun­gen und Aus­nah­men enthalten.

Die bestehen­de Spra­che von Arti­kel 11 defi­niert nicht, wann ein Ange­bot einer lizenz­pflich­ti­gen Nut­zung ent­spricht, obwohl die Befür­wor­ter argu­men­tiert haben, dass das Zitie­ren von mehr als einem ein­zel­nen Wort eine Lizenz erfordert.

Der end­gül­ti­ge Text muss die­se Unklar­heit besei­ti­gen, indem er einen kla­ren siche­ren Bereich für die Nut­zer schafft, und sicher­stel­len, dass es einen ein­heit­li­chen Satz von euro­pa­wei­ten Aus­nah­men und Beschrän­kun­gen für das neue Pseu­do-Copy­right der Nach­rich­ten­me­di­en gibt, die sicher­stel­len, dass sie ihre Macht nicht über­stei­gert ausnutzen.

Dar­über hin­aus soll­te der Text davor schüt­zen, dass domi­nan­te Akteu­re (Goog­le, Face­book, die Nach­rich­ten­rie­sen) Lizenz­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die alle ande­ren ausschließen.

Nach­rich­ten­sei­ten soll­ten die Mög­lich­keit haben, sich von der Pflicht zur Lizen­zie­rung ein­ge­hen­der Links zu befrei­en (damit ande­re Diens­te ver­trau­ens­voll und ohne Angst vor Kla­gen auf sie ver­lin­ken kön­nen), aber die­se Opt-Outs müs­sen für alle und jeden und für alle Diens­te gel­ten, so dass das Gesetz nicht die Markt­macht von Goog­le oder Face­book erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklu­si­ve Befrei­ung von der Link-Steu­er aus­zu­han­deln, wäh­rend klei­ne­re Wett­be­wer­ber mit Lizenz­ge­büh­ren belas­tet werden.

Im Rah­men der lau­fen­den Ver­hand­lun­gen muss der Geset­zes­text ein­deu­tig wer­den, um eine kla­re Defi­ni­ti­on von »nicht­kom­mer­zi­el­ler, per­sön­li­cher Ver­lin­kung« fest­zu­le­gen, in der geklärt wird, ob die Ver­lin­kung in per­sön­li­cher Eigen­schaft von einer gewinn­ori­en­tier­ten Blog­ging- oder Social-Media-Platt­form eine Lizenz erfor­dert, und in der fest­ge­legt wird, dass (zum Bei­spiel) ein per­sön­li­cher Blog mit Anzei­gen oder Affi­lia­te-Links zur Deckung der Hos­ting­kos­ten »nicht­kom­mer­zi­ell« ist.

Abschlie­ßend möch­ten wir noch ein­mal dar­auf hin­wei­sen, dass die oben auf­ge­zähl­ten Män­gel ledig­lich die­je­ni­gen Ele­men­te der Arti­kel 11 und 13 sind, die inko­hä­rent oder nicht zweck­mä­ßig sind. Die Arti­kel 11 und 13 sind jedoch grund­sätz­lich schlech­te Ideen, die in der Richt­li­nie kei­nen Platz haben. Anstatt eini­ge stück­wei­se Kor­rek­tu­ren an den ekla­tan­tes­ten Pro­ble­men in die­sen Arti­keln vor­zu­neh­men, soll­te der Tri­log einen ein­fa­che­ren Ansatz ver­fol­gen und sie voll­stän­dig aus der Richt­li­nie streichen.

Vie­len Dank,

Cory Doc­to­row
Son­der­be­ra­ter der Elec­tro­nic Fron­tier Foundation

Über­setzt mit www.DeepL.com/Translator, Über­set­zung über­ar­bei­tet von Ste­fan Holzhauer

Bild: The World Flag, CC-BY-SA

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