Sozialkritik

Bandit bespricht: Netflix – SPACE FORCE

SPACE FORCE – Net­flix seit 29.05.2020

Ste­ve Carell erzählt die Geschich­te um die­se Serie genau so, wie man sich die Ent­ste­hung der meis­ten deut­schen Vor­abend­se­ri­en vor­stellt. Als die ame­ri­ka­ni­sche Regie­rung aus­rief, einen neu­en Zweig bei den Streit­kräf­ten eröff­nen zu wol­len, wur­den die Pro­du­zen­ten von Net­flix sofort umtrie­big. Das Pro­jekt der Regie­rung wur­de in der Öffent­lich­keit ver­lacht, also rief man schnellst­mög­lich bei Ste­ve Carell an. Ob er etwas machen könn­te, das sich SPACE FORCE nennt. Kei­ne Hin­ter­grün­de, kei­ne Vor­ga­ben, kei­ne Geschich­te, nichts. Ja, ant­wor­tet Carell umge­hend, kön­ne er. Die­ser wand­te sich an Greg Dani­els, zusam­men hat­ten sie die ame­ri­ka­ni­sche Ver­si­on von THE OFFICE kon­zi­piert. Carell frag­te, ob sich Dani­els vor­stel­len könn­te, etwas zu machen das sich SPACE FORCE nennt. Kei­ne Hin­ter­grün­de, kei­ne Vor­ga­ben, kei­ne Geschich­te, nichts. Ja, ant­wor­te­te Greg Dani­els umge­hend, kön­ne er. Zwei Jah­re spä­ter sind die zehn Epi­so­den der ers­ten Staf­fel von SPACE FORCE bei Net­flix ver­füg­bar. Und es ist wahr­lich kei­ne typisch deut­sche Vor­abend­se­rie geworden.

Bandit bespricht: Amazon Prime & iTunes – DIE KÄNGURU-CHRONIKEN

DIE KÄNGURU-CHRONIKEN – Bun­destart 05.03.2020 – 02.04.2020 bei Ama­zon Prime & iTunes

Wor­an erkennt man einen deut­schen Film? Das Set-Design ist meist über­am­bi­tio­niert, ohne krea­ti­ve Ori­gi­na­li­tät oder Frei­raum für den schwei­fen­den Sinn des Zuschau­ers. Die Beleuch­tung ist akzen­tu­iert, aber auf­fal­lend arbeits­ge­fäl­lig, an jeder Stel­le jeder­zeit die sel­be Stim­mung zu haben. Und jedes Set muss umge­hend sei­nem inhalt­li­chen Cha­rak­ter wie­der­spie­geln. So ist Marc-Uwes Anarcho-Woh­nung sehr geräu­mig, für einen nicht ver­die­nen­den Klein­künst­ler erstaun­lich, und voll­ge­packt mit vie­ler­lei alten Möbeln vom Gebraucht­wa­ren­hof. Miet­män­gel wie kaput­te Ein­gangs­tür und Was­ser­schä­den wer­den Atmo­sphä­re schaf­fend ins Bild gedrückt. Das Büro von Immo­bi­li­en­mil­lio­när und Poli­ti­ker Jörg Dwigs ver­hält sich ent­spre­chend in die ande­re Rich­tung der Klas­sen­ge­sell­schaf­ten. Schul­dig im Sin­ne der Ankla­ge, das sind künst­le­ri­sche und tech­ni­sche Erb­sen­zäh­le­rei­en, die man unbe­wusst wahr­nimmt, aber sich nicht zwin­gend dar­an stört. Denn letzt­end­lich ist eine gute Geschich­te mit ein­falls­rei­chen Gags und Reflek­tio­nen entscheidend.

Bandit bespricht: JOJO RABBIT

JOJO RABBIT – Bun­des­start 23.01.2020

Johan­nes Betz­ler, zehn Jah­re, stol­zes Mit­glied bei der Hit­ler­ju­gend, und bes­ter Freund von Adolf Hit­ler. Da lässt das Mar­ke­ting kei­nen Zwei­fel auf­kom­men, dass dies eine Sati­re sein muss. Sie muss, denn Spaß mit Hit­ler ist selbst nach deut­schen Ver­su­chen, die sich erfolg­reich schlu­gen, immer noch mit bit­te­rem Bei­geschmack belegt. Da tut ein Blick von außen ganz gut. Die sind eher unver­krampft, wesent­lich wage­mu­ti­ger, und weni­ger distan­ziert. Die Mut­ter des mitt­ler­wei­le vier­und­vier­zig­jäh­ri­gen Schau­spie­lers und Fil­me­ma­chers Taika Wai­ti­ti ist selbst jüdi­scher Abstam­mung. Das macht es gera­de in Euro­pa, ganz spe­zi­ell in Deutsch­land, immer irgend­wie ver­tret­ba­rer, und trägt so eine klei­ne Abso­lu­ti­on mit sich, wenn­gleich mit Vor­be­halt und unter kri­ti­schen Bli­cken. Aber selbst wenn der Film hält, was das Mar­ke­ting ver­spricht, ist JOJO RABBIT tief in sei­nem Her­zen viel näher an der bit­te­ren Wahr­heit, als es eine Komö­die noch als unschul­di­ge Far­ce ver­kau­fen könnte.

Brief der Electronic Frontier Foundation an die Trilog-Unterhändler der EU-Copyright-Direktive

Der nach­fol­gen­de Text stammt von der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, genau­er gesagt Cory Doc­to­row, und die EFF hat ihn den Mit­glie­dern des EU-Par­la­ments zuge­stellt, die im Tri­log über die euro­päi­sche Urhe­ber­rechts­re­form ver­han­deln. Der Text erschien zudem auf der Web­sei­te der EFF und steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz CC-BY. Die Über­set­zung steht eben­falls unter die­ser Lizenz.

Heu­te hat die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on jedem Mit­glied der EU-Gre­mi­en, das über den end­gül­ti­gen Ent­wurf der neu­en Urhe­ber­rechts­richt­li­nie in den Sit­zun­gen des »Tri­logs« ver­han­delt, den fol­gen­den Text übermittelt.

Die Notiz beschreibt unse­re schwer­wie­gen­den Beden­ken über die struk­tu­rel­len Unzu­läng­lich­kei­ten und das Miss­brauchs­po­ten­zi­al in den spät hin­zu­ge­füg­ten und höchst umstrit­te­nen Arti­keln 11 und 13, die bezahl­te Lizen­zen für Links zu Zei­tungs­sei­ten erfor­dern (Arti­kel 11) und die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on zen­sie­ren, wenn sie mit Ein­trä­gen in einer Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken über­ein­stim­men (Arti­kel 13).

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Ich schrei­be Ihnen heu­te im Namen der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on, um drin­gen­de Fra­gen im Zusam­men­hang mit den Arti­keln 11 und 13 des bevor­ste­hen­den Urhe­ber­rechts in der digi­ta­len Bin­nen­markt­richt­li­nie anzu­spre­chen, die der­zeit in den Tri­lo­gen dis­ku­tiert werden.

Die Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on ist die füh­ren­de gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zur Ver­tei­di­gung der Bür­ger­rech­te in der digi­ta­len Welt. Die 1990 gegrün­de­te EFF setzt sich für den Schutz der Pri­vat­sphä­re der Nut­zer, die freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Inno­va­ti­on durch Rechts­strei­tig­kei­ten, Poli­tik­ana­ly­se, Basis­ak­ti­vis­mus und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung ein. Wir set­zen uns dafür ein, dass die Rech­te und Frei­hei­ten mit zuneh­men­der Nut­zung der Tech­no­lo­gie ver­bes­sert und geschützt wer­den. Wir wer­den von über 37.000 Spen­den­mit­glie­dern auf der gan­zen Welt unter­stützt, dar­un­ter rund drei­tau­send inner­halb der Euro­päi­schen Union.

Wir glau­ben, dass die Arti­kel 11 und 13 unbe­dacht sind und nicht EU-Recht sein soll­ten, aber selbst wenn man annimmt, dass Sys­te­me wie die in den Arti­keln 11 und 13 vor­ge­se­he­nen wün­schens­wert sind, ent­hält der vor­ge­schla­ge­ne Text der Arti­kel sowohl im Text des Par­la­ments als auch im Text des Rates erheb­li­che Män­gel, die ihren erklär­ten Zweck unter­gra­ben und gleich­zei­tig die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te der Euro­pä­er auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren und Pri­vat­sphä­re gefährden.

Wir hof­fen, dass die detail­lier­te Auf­zäh­lung die­ser Män­gel im Fol­gen­den dazu füh­ren wird, dass Sie die Auf­nah­me der Arti­kel 11 und 13 in die Richt­li­nie ins­ge­samt über­den­ken, aber selbst für den bedau­er­li­chen Fall, dass die Arti­kel 11 und 13 in der dem Ple­num vor­ge­leg­ten End­ver­si­on erschei­nen, hof­fen wir, dass Sie Maß­nah­men ergrei­fen wer­den, um die­se Risi­ken zu mini­mie­ren, die sich erheb­lich auf die Umset­zung der Richt­li­nie in den Mit­glied­staa­ten und ihre Anfäl­lig­keit gegen­über den Kla­gen vor den euro­päi­schen Gerich­ten aus­wir­ken werden.

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Arti­kel 13: Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che neh­men zu, wenn es an kla­ren Beweis­stan­dards oder Fol­gen für unrich­ti­ge Ansprü­che mangelt.

Basie­rend auf der jahr­zehn­te­lan­gen Erfah­rung der EFF mit Noti­ce-and-Take-Down-Regimes in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten und pri­va­ten Urhe­ber­rechts­fil­tern wie You­Tubes Con­tent­ID wis­sen wir, dass die nied­ri­gen Beweis­mit­tel, die für Urhe­ber­rechts­be­schwer­den erfor­der­lich sind, in Ver­bin­dung mit dem Feh­len von Fol­gen für fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che eine Form des mora­li­schen Risi­kos sind, die zu unrecht­mä­ßi­gen Zen­sur­hand­lun­gen füh­ren, sowohl auf­grund von vor­sätz­li­chen als auch unbe­ab­sich­tig­ten fal­schen Urheberrechtsansprüchen.

So behaup­ten bei­spiels­wei­se Rech­te­inha­ber mit Zugriff auf das Con­tent­ID-Sys­tem von You­Tube sys­te­ma­tisch Urhe­ber­rech­te, die ihnen nicht gehö­ren. Der Work­flow der Nach­rich­ten­ver­an­stal­ter beinhal­tet das auto­ma­ti­sche Hoch­la­den der Nach­rich­ten in Urhe­ber­rechts­fil­ter ohne mensch­li­che Auf­sicht, obwohl die Nach­rich­ten­sen­dun­gen oft audio­vi­su­el­les Mate­ri­al ent­hal­ten, des­sen Urhe­ber­rech­te nicht dem Sen­der gehö­ren – öffent­lich-recht­li­ches Mate­ri­al, Mate­ri­al, das unter Ein­schrän­kung oder Aus­nah­me des Urhe­ber­rechts ver­wen­det wird, oder Mate­ri­al, das von Drit­ten lizen­ziert wird. Die­se Unacht­sam­keit hat vor­her­seh­ba­re Fol­gen: Ande­re – ein­schließ­lich gut­gläu­bi­ger Rech­te­inha­ber -, die berech­tigt sind, die von den Medi­en­häu­sern bean­spruch­ten Mate­ria­li­en hoch­zu­la­den, wer­den von You­Tube blo­ckiert, erhal­ten vom Sys­tem einen Urhe­ber­rechts­streit und kön­nen mit der Ent­fer­nung aller ihrer Mate­ria­li­en rech­nen. Um nur ein Bei­spiel zu nen­nen: Das Mars-Lan­der-Mate­ri­al der NASA wur­de von Nach­rich­ten­sen­dern aus­ge­strahlt, die fälsch­lich das Urhe­ber­recht an dem Video bean­spruch­ten, indem sie den Live­stream der NASA in ihre Nach­rich­ten­sen­dun­gen auf­ge­nom­men hat­ten, die dann in die Con­tent­ID-Daten­bank mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­ge­nom­men wur­den. Als die NASA selbst spä­ter ver­such­te, ihr Film­ma­te­ri­al hoch­zu­la­den, blo­ckier­te You­Tube den Upload und ver­merk­te einen Urhe­ber­rechts­ver­stoß durch die NASA.

In ande­ren Fäl­len ver­nach­läs­si­gen die Rech­te­inha­ber die Beschrän­kun­gen und Aus­nah­men vom Urhe­ber­recht, wenn sie ver­su­chen, Inhal­te zu ent­fer­nen. So bestand bei­spiels­wei­se die Uni­ver­sal Music Group dar­auf, ein Video zu ent­fer­nen, das von einer unse­rer Kli­en­tin­nen, Ste­pha­nie Lenz, hoch­ge­la­den wur­de und das im Hin­ter­grund zufäl­lig Audio­da­tei­en eines Prin­ce-Songs ent­hielt. Selbst wäh­rend des You­Tube-Beschwer­de­ver­fah­rens wei­ger­te sich UMG, zuzu­ge­ben, dass Frau Lenz’ bei­läu­fi­ge Ein­be­zie­hung der Musik ein fai­rer Gebrauch war – obwohl die­se Ana­ly­se schließ­lich von einem US-Bun­des­rich­ter bestä­tigt wur­de. Lenz’ Fall dau­er­te mehr als zehn Jah­re, vor allem auf­grund der Unnach­gie­big­keit von Uni­ver­sal, und Tei­le des Fal­les ver­wei­len immer noch bei den Gerichten.

Schließ­lich haben die nied­ri­gen Beweis­stan­dards für den Take­down und das Feh­len von Stra­fen für Miss­brauch zu völ­lig vor­her­seh­ba­ren Miss­bräu­chen geführt. Fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che wur­den ver­wen­det, um Whist­le­b­lower-Memos zu unter­drü­cken, die Feh­ler in der Wahl­si­cher­heit, Bewei­se für Poli­zei­bru­ta­li­tät und Strei­tig­kei­ten über wis­sen­schaft­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen enthielten.

Arti­kel 13 sieht vor, dass Platt­for­men Sys­te­me schaf­fen wer­den, die Tau­sen­de von Urhe­ber­rechts­an­sprü­chen auf ein­mal, von allen Betei­lig­ten, ohne Stra­fe für Feh­ler oder fal­sche Ansprü­che zulas­sen. Dies ist ein Rezept für Miss­brauch und dage­gen muss ange­gan­gen werden.

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Arti­kel 13 Empfehlungen

Um den Miss­brauch zu begren­zen, muss Arti­kel 13 zumin­dest einen star­ken Iden­ti­täts­nach­weis von denen ver­lan­gen, die ver­su­chen, Wer­ke in die Daten­bank eines Online-Dienst­leis­ters mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken auf­zu­neh­men und den stän­di­gen Zugang zum Haf­tungs­re­gime von Arti­kel 13 davon abhän­gig zu machen, dass ein sau­be­rer Nach­weis über fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che geführt wird.

Rech­te­inha­ber, die Urhe­ber­rechts­an­sprü­che an Online-Dienst­leis­ter gel­tend machen wol­len, soll­ten einen hohen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schwel­len­wert ein­hal­ten, der fest­legt, wer sie sind und wo sie oder ihr Ver­tre­ter für Dienst­leis­tun­gen erreich­bar sind. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten Per­so­nen, deren Wer­ke ent­fernt wur­den, zur Ver­fü­gung ste­hen, damit sie Rechts­be­hel­fe ein­le­gen kön­nen, wenn sie glau­ben, dass ihnen Unrecht getan wurde.

Für den Fall, dass Rech­te­inha­ber wie­der­holt fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che gel­tend machen, soll­te Online-Dienst­leis­tern erlaubt sein, sie von ihrer Lis­te der ver­trau­ten Anspruchs­be­rech­tig­ten zu strei­chen, so dass die­se Rech­te­inha­ber dar­auf zurück­grei­fen müs­sen, gericht­li­che Ver­fü­gun­gen – mit ihrem höhe­ren Beweis­stan­dard – zur Ent­fer­nung von Mate­ria­li­en zu erwirken.

Dies wür­de erfor­dern, dass Online-Dienst­leis­ter von der Haf­tungs­re­ge­lung nach Arti­kel 13 für Ansprü­che von aus­ge­schie­de­nen Klä­gern immu­ni­siert wer­den. Ein Rech­te­inha­ber, der das Sys­tem miss­braucht, soll­te nicht erwar­ten, dass er sich spä­ter dar­auf beru­fen kann, um sei­ne Rech­te über­wa­chen zu las­sen. Die­se Abwehr soll­te die Ver­schleie­rung Drit­ter durch­bre­chen, die stell­ver­tre­tend für die Rech­te­inha­ber tätig wer­den (»Rech­te­ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten«), wobei sowohl der Drit­te als auch der Rech­te­inha­ber, in des­sen Namen sie han­deln, von den Pri­vi­le­gi­en des Arti­kels 13 aus­ge­schlos­sen wer­den, falls sie das Sys­tem wie­der­holt miss­brau­chen. Andern­falls könn­ten bös­wil­li­ge Akteu­re (»Copy­right-Trol­le«) von einem Unter­neh­men zur ande­ren sprin­gen und sie als Schutz­schild für wie­der­hol­te Hand­lun­gen der unge­recht­fer­tig­ten Zen­sur nutzen.

Online-Dienst­leis­ter soll­ten in der Lage sein, einen Rech­te­inha­ber, der von einem ande­ren Anbie­ter als miss­bräuch­lich im Sin­ne von Arti­kel 13 befun­den wur­de, vor­beu­gend auszuschließen.

Sta­tis­ti­ken über die Take­downs nach Arti­kel 13 soll­ten öffent­lich zugäng­lich sein: wer behaup­te­te wel­che Urhe­ber­rech­te, wer behaup­te­te fal­sche Urhe­ber­rechts­an­sprü­che, und wie oft jeder Urhe­ber­rechts­an­spruch zur Ent­fer­nung eines Wer­kes ver­wen­det wurde.

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Arti­kel 11: Links sind nicht mit aus­rei­chen­der Gra­nu­la­ri­tät defi­niert und soll­ten har­mo­ni­sier­te Ein­schrän­kun­gen und Aus­nah­men enthalten.

Die bestehen­de Spra­che von Arti­kel 11 defi­niert nicht, wann ein Ange­bot einer lizenz­pflich­ti­gen Nut­zung ent­spricht, obwohl die Befür­wor­ter argu­men­tiert haben, dass das Zitie­ren von mehr als einem ein­zel­nen Wort eine Lizenz erfordert.

Der end­gül­ti­ge Text muss die­se Unklar­heit besei­ti­gen, indem er einen kla­ren siche­ren Bereich für die Nut­zer schafft, und sicher­stel­len, dass es einen ein­heit­li­chen Satz von euro­pa­wei­ten Aus­nah­men und Beschrän­kun­gen für das neue Pseu­do-Copy­right der Nach­rich­ten­me­di­en gibt, die sicher­stel­len, dass sie ihre Macht nicht über­stei­gert ausnutzen.

Dar­über hin­aus soll­te der Text davor schüt­zen, dass domi­nan­te Akteu­re (Goog­le, Face­book, die Nach­rich­ten­rie­sen) Lizenz­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die alle ande­ren ausschließen.

Nach­rich­ten­sei­ten soll­ten die Mög­lich­keit haben, sich von der Pflicht zur Lizen­zie­rung ein­ge­hen­der Links zu befrei­en (damit ande­re Diens­te ver­trau­ens­voll und ohne Angst vor Kla­gen auf sie ver­lin­ken kön­nen), aber die­se Opt-Outs müs­sen für alle und jeden und für alle Diens­te gel­ten, so dass das Gesetz nicht die Markt­macht von Goog­le oder Face­book erhöht, indem es ihnen erlaubt, eine exklu­si­ve Befrei­ung von der Link-Steu­er aus­zu­han­deln, wäh­rend klei­ne­re Wett­be­wer­ber mit Lizenz­ge­büh­ren belas­tet werden.

Im Rah­men der lau­fen­den Ver­hand­lun­gen muss der Geset­zes­text ein­deu­tig wer­den, um eine kla­re Defi­ni­ti­on von »nicht­kom­mer­zi­el­ler, per­sön­li­cher Ver­lin­kung« fest­zu­le­gen, in der geklärt wird, ob die Ver­lin­kung in per­sön­li­cher Eigen­schaft von einer gewinn­ori­en­tier­ten Blog­ging- oder Social-Media-Platt­form eine Lizenz erfor­dert, und in der fest­ge­legt wird, dass (zum Bei­spiel) ein per­sön­li­cher Blog mit Anzei­gen oder Affi­lia­te-Links zur Deckung der Hos­ting­kos­ten »nicht­kom­mer­zi­ell« ist.

Abschlie­ßend möch­ten wir noch ein­mal dar­auf hin­wei­sen, dass die oben auf­ge­zähl­ten Män­gel ledig­lich die­je­ni­gen Ele­men­te der Arti­kel 11 und 13 sind, die inko­hä­rent oder nicht zweck­mä­ßig sind. Die Arti­kel 11 und 13 sind jedoch grund­sätz­lich schlech­te Ideen, die in der Richt­li­nie kei­nen Platz haben. Anstatt eini­ge stück­wei­se Kor­rek­tu­ren an den ekla­tan­tes­ten Pro­ble­men in die­sen Arti­keln vor­zu­neh­men, soll­te der Tri­log einen ein­fa­che­ren Ansatz ver­fol­gen und sie voll­stän­dig aus der Richt­li­nie streichen.

Vie­len Dank,

Cory Doc­to­row
Son­der­be­ra­ter der Elec­tro­nic Fron­tier Foundation

Über­setzt mit www.DeepL.com/Translator, Über­set­zung über­ar­bei­tet von Ste­fan Holzhauer

Bild: The World Flag, CC-BY-SA

Cory Doctorow zur EU-Abstimmung in Sachen Urheberrecht

Europa hat gerade dafür gestimmt, das Internet zu ruinieren, so ziemlich alles zu überwachen und große Teile unserer Kommunikation zu zensieren.

[Anmer­kung: bei die­sem Text han­delt es sich um die Über­set­zung eines Arti­kels von Cory Doc­to­row auf Boing­Bo­ing vom 12. Sep­tem­ber 2018]

Lob­by­is­ten für »Urhe­ber« haben sich mit den gro­ßen Unter­hal­tungs­fir­men und den Zei­tungs­ver­le­gern zusam­men­ge­tan und schaff­ten es, dass die neue [euro­päi­sche] Urhe­ber­rechts­di­rek­ti­ve heu­te mor­gen mit Haa­res­brei­te ver­ab­schie­det wur­de. Es han­delt sich um einen Akt äußerst gewis­sen­lo­sen Han­delns; der Scha­den für Künst­ler die von ihrer Kunst leben wird nur noch über­trof­fen vom Scha­den für jeder­mann der das Inter­net für alles ande­re nutzt.

Produziert von denselben Personen, die John Wicks Hund erschossen haben

Weit­ge­hend spoilerfrei

Der ers­te DEADPOOL war ein abso­lu­ter Über­ra­schungs­er­folg, und das trotz der Frei­ga­be ab 16. Das machen Stu­di­os nor­ma­ler­wei­se nicht so ger­ne, weil man dann die Comic-affi­ne Zie­grup­pe ab 12 außen vor hat, was sich meist nega­tiv auf die Ein­spiel­ergeb­nis­se nie­der­schlägt. Den­noch zeig­te der ers­te Teil, dass man trotz­dem einen Rie­sen­er­folg lan­den kann – wenn man sich nur Mühe gibt, und damit eben die erwach­se­nere Ziel­grup­pe ins Kino bekommt.

Doch man muss sich natür­lich immer fra­gen: Wer­den die Macher in der Lage sein, die Num­mer in DEADPOOL 2 noch­mal durch­zu­zie­hen? Denn die gan­zen Gags wie das Durch­bre­chen der vier­ten Wand oder Sei­ten­hie­be auf Gen­re und Pop­kul­tur kön­nen bei einem nicht-Ori­gin-Film schwer­lich noch­mal über zwei Stun­den tra­gen. Oder doch?

TRUMBO – leicht gespoilert

Poster Trumbo

TRUMBO – Bun­des­start 10.03.2016
Die Bespre­chung basiert auf der ame­ri­ka­ni­schen DVD-Fassung

Die Hetz­jagd begann 1946, als die Alli­anz zwi­schen Ame­ri­ka und der Sowjet­uni­on erstarb. Bereits 1941 hat­te Walt Dis­ney eine gro­ße Anzei­ge im Bran­chen­blatt ver­öf­fent­licht, dass er Kom­mu­nis­ten für einen Streik in sei­nem Stu­dio ver­ant­wort­lich mach­te. Als man ein neu­es Feind­bild gefun­den hat­te, schloss sich Schau­spie­ler Ronald Rea­gan als Prä­si­dent der Schau­spie­l­er­gil­de den Vor­wür­fen von Walt Dis­ney an, in der Gil­de wür­den »kom­mu­nis­ti­sche Tak­ti­ken« die Run­de machen. Eine ers­te schwar­ze Lis­te wur­de vom Kon­gress in Washing­ton ver­öf­fent­licht, in der bestimm­te Schau­spie­ler, Dreh­buch­au­to­ren, und Regis­seu­re als Kom­mu­nis­ten iden­ti­fi­ziert wur­den. Auch, weil die­se unum­wun­den zuga­ben, Mit­glie­der der kom­mu­nis­ti­schen Par­tei zu sein. Fil­me waren zu der Zeit die ein­fluss­reichs­ten Pro­pa­gan­da­mit­tel. Aber sie waren auch ein gro­ßer Indus­trie­zweig gewor­den, und so fürch­te­ten die Stu­di­os nega­ti­ve Bericht­erstat­tung und Aus­wir­kun­gen auf ihre Fil­me, und feu­er­ten alle gelis­te­ten Per­so­nen. Die Para­noia hat­te aber noch lan­ge nicht ihren Höhe­punkt erreicht.

THE PURGE: ANARCHY

Poster THE PURGE: ANARCHY

THE PURGE: ANARCHY – Bun­des­start 31.07.2014

Nach nur einem Jahr schiebt Autor und Regis­seur James DeMo­na­co eine Fort­set­zung zu dem Über­ra­schungs­hit THE PURGE nach. Ein Film, bei dem die Fas­zi­na­ti­on über die Logik sieg­te. War die­ser aller­dings noch ein kam­mer­spiel­ar­ti­ger Thril­ler, geht DeMo­na­co dem Gesetz der Serie zufol­ge natür­lich einen Schritt wei­ter. Erleb­te man die­se neue ame­ri­ka­ni­sche Ord­nung anfangs aus der Per­spek­ti­ve des in sich geschlos­se­nen Refu­gi­ums der ver­meint­li­chen Opfer, zeigt uns DeMo­na­co nun die Welt drau­ßen auf der Stra­ße, wenn Pur­ge im Gan­ge ist.
Der Hin­ter­grund ist auf der einen Sei­te tat­säch­lich hirn­ris­sig, auf der ande­ren Sei­te birgt er unver­hoh­len eine anzie­hen­de Begehr­lich­keit. Ame­ri­ka war wirt­schaft­lich und sozi­al am Boden, was in 2016 sein wird. Die »Neu­en Grün­dungs­vä­ter von Ame­ri­ka« erlie­ßen ein Ver­ord­nung, dass ein­mal im Jahr für genau 12 Stun­den alle Geset­ze auf­ge­ho­ben sind. Alle Ver­bre­chen wer­den in die­ser Zeit straf­frei blei­ben, erlaubt sind aller­dings nur Waf­fen, so klärt einen der Film auf, bis Klas­se 4. Was bedeu­tet, dass man sich auch noch mit einem schwe­ren Maschi­nen­ge­wehr aus­to­ben kann. »Pur­ge« bedeu­tet Säu­be­rung, und so funk­tio­niert auch die­ses Sys­tem. Wäh­rend Rei­che und der geho­be­ne Mit­tel­stand sich mit ent­spre­chen­den Sicher­heits­vor­keh­run­gen in die­ser bestimm­ten Nacht ver­bar­ri­ka­die­ren kön­nen, wer­den natür­lich Arme und Obdach­lo­se die ers­ten Opfer von Men­schen, die ger­ne mor­den und fol­tern. Die Pur­ge-Night, also die Nacht der Säu­be­rung, hat die Kri­mi­na­li­täts­ra­te gesenkt, und die Armut fast abge­schafft. Eine Insti­tu­ti­on, die also aufgeht.

AUGE UM AUGE direkt OUT OF THE FURNACE

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Bun­des­start 03.04.2014

Das alte Lied der unglei­chen Brü­der. Den­noch ein Hohe­lied auf die Fami­lie. Die Stadt ist geprägt von den damp­fen­den Kami­nen der Stahl­hüt­te, der ein­zi­ge grö­ße­re Arbeit­ge­ber. Wer hier im Wes­ten Penn­syl­va­ni­as wohnt, dem bleibt nur das Stahl­werk. Rus­sell Baze hat in die­sem Teil Ame­ri­kas sein Leben gefun­den. Ein siche­rer Job, wenn­gleich ohne Auf­stiegs­mög­lich­keit, eine bezau­bern­de Freun­din, einen ster­ben­den Vater, den er pflegt. Nur sein Bru­der Rod­ney glaubt nicht an eine Zukunft an die­sem Ort, ist aller­dings auch unfä­hig dage­gen anzu­tre­ten. Er ver­spielt die mage­re Sol­da­ten­ren­te und schiebt all sei­ne Pro­ble­me auf sein Trau­ma aus dem Irak-Krieg. Der schlei­chen­de Pro­zess von radi­ka­len Ände­run­gen ist nicht mehr auf­zu­hal­ten. Sie alle brau­chen sich. Rus­sell die Ver­ant­wor­tung, Rod­ney die Stüt­ze sei­nes Bru­ders. Doch was pas­siert, wenn die­ses Gefü­ge aus­ein­an­der­bricht? Denn aus­ge­rech­net Rus­sell spielt das Schick­sal einen ganz üblen Streich. Autoren­fil­mer Scott Coo­per hat mit sei­nem Regie­de­büt CRAZY HEART gro­ße Auf­merk­sam­keit errun­gen, der her­vor­ra­gend insze­niert und gespielt war, aber immer wie­der in gewohn­te Spu­ren von dar­ge­stell­ten Pro­ble­men rutsch­te. AUGE UM AUGE geht einen muti­gen Schritt wei­ter, lässt den mög­li­chen Action-Film hin­ter sich, und ver­liert sich nicht in einem ver­stö­ren­den Dra­ma, wel­ches mög­lich gewe­sen wäre. AUGE UM AUGE ist eine ame­ri­ka­ni­sche Ballade.

DIE BÜCHERDIEBIN gespoilert

Poster The Book Thief

THE BOOK THIEF – Bun­des­start 13.03.2014

Den Vor­wurf, dass die BÜCHERDIEBIN eine viel zu mil­de Dar­stel­lung der Nazi-Herr­schaft abbil­det, kann man durch­aus gel­tend machen. In der Tat ist es ein Film, der Bru­ta­li­tät und Will­kür mei­det. Doch das sieht nur der Erwach­se­ne so. Wie erle­ben aber Kin­der ein der­ar­ti­ges Schre­ckens­re­gime, die offe­nen Gräu­el­ta­ten, oder ein­fach nur den unter­schwel­li­gen Ras­sis­mus? DIE BÜCHERDIEBIN ver­deut­licht sehr anschau­lich und nach­voll­zieh­bar, wie sich ein Kind durch so eine fürch­ter­li­che Zeit manö­vrie­ren muss. Unschul­di­ge Kin­der, die weder Ras­sen­fra­gen ken­nen, noch den Tod als sol­ches ver­ste­hen. Lie­sel Memin­ger kommt zu ihren Adop­ti­ons­el­tern Hans und Rosa Huber­mann, in die Klein­stadt Mol­ching. Der Zwei­te Welt­krieg steht vor der Tür, doch davon weiß Lie­sel nichts, genau­so wenig wie sie die immer wie­der auf­tau­chen­den Faschis­ten ver­steht. Obwohl, oder gera­de weil, sie nicht lesen kann, ist sie von Büchern fas­zi­niert. Das geht so weit, dass Liesl sogar nach der Bücher­ver­bren­nung ein unver­sehr­tes Buch aus dem Asche­hau­fen fischt. Der treu­sor­gen­de und gut­mü­ti­ge Hans bringt ihr das Lesen bei, wäh­rend die robus­te und hart­her­zig wir­ken­de Rosa das Leben der Fami­lie meis­tert. Dann steht eines Tages Max vor der Tür, der Sohn eines alten Freun­des, der im Kel­ler Unter­schlupf fin­det. Lie­sel ist von Max fas­zi­niert, denn was einen Juden von ande­ren Men­schen unter­schei­den soll, irri­tiert das Mäd­chen genau so, wie die Fra­ge, war­um man nicht ein­fach etwas dage­gen unter­neh­men kann.

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