Buchpreisbindung

Das neue Buchpreisbindungsgesetz, eBooks und die Selfpublisher

eBook-Paragraph

Man­che Geset­ze benö­ti­gen Jah­re bis zu ihrem Inkraft­tre­ten, wenn aller­dings eine Lob­by drän­gelt, macht die Poli­tik auch schon mal deut­lich schnel­ler: Seit heu­te gilt das neue Buch­preis­bin­dungs­ge­setz, her­beilob­by­isiert vom Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels und Co, das jetzt auch eBooks ein­deu­tig benennt (wit­zig dar­an ist aller­dings nach wie vor, dass es bis heu­te kei­ne ein­deu­ti­ge, rechts­gül­ti­ge Defi­ni­ti­on gibt, was ein eBook eigent­lich ist).

Mathi­as Mat­ting wid­met sich dem The­ma auf sei­ner Sei­te Self­pu­blisher­bi­bel, und bekräf­tigt auch auf Nach­fra­ge in der Face­book-Grup­pe »Self Publi­shing«, dass sich für Selbst­ver­le­ger nichts ändert. Er beharrt dar­auf, dass das Gesetz auch für Self­pu­blisher gilt.

Doch da irrt er mei­ner Ansicht nach. Ich schrieb bereits im Mai die­ses Jah­res über das The­ma, denn in den Begrün­dun­gen zum Gesetz, die von Gerich­ten zur Urteils­fin­dung her­an­ge­zo­gen wer­den, steht, dass die Preis­bin­dung für eBooks von Self­pu­blishern eben NICHT gilt. Der Pas­sus (sie­he Begrün­dung im PDF des BMWI)

»Der Preis­bin­dung unter­lie­gen­de elek­tro­ni­sche Bücher wer­den zum dau­er­haf­ten Zugriff ange­bo­ten und sind unter Wür­di­gung aller Umstän­de als über­wie­gend ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzusehen.«

Und das schließt Self­pu­blisher aus, denn die sind eben NICHT ver­lags­ty­pisch, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn man aus­schließ­lich über Ama­zon anbie­tet, dann ist das eBook mög­li­cher­wei­se noch nicht ein­mal buch­han­dels­ty­pisch, denn man bekommt es im her­kömm­li­chen Buch­han­del (bzw. bei deren Online­platt­for­men) nicht. Ich ste­he übri­gens mit die­ser Mei­nung nicht allei­ne.

Im Geset­zes­ent­wurf stand sogar noch:

Elek­tro­ni­sche Bücher, die nicht als ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzu­se­hen sind, wie bei­spiels­wei­se von den Autoren selbst unter Nut­zung spe­zia­li­sier­ter Platt­for­men ver­öf­fent­lich­te elek­tro­ni­sche Bücher, fal­len nicht unter die Preisbindung.

Da hat man offen­bar noch eini­ges an Lob­by­tum in Bewe­gung gesetzt, um den Pas­sus aus den Begrün­dun­gen her­aus zu bekommen.

Ob man sich mit dem Bör­sen­ver­ein und des­sen Treu­hän­der­kanz­lei, die über die Ein­hal­tung der Buch­preis­bin­dung wacht und dafür auch gern mal abmahnt, anle­gen möch­te, muss man natür­lich als Self­pu­blisher abwä­gen. Es könn­te aller­dings sein, dass Bör­sen­ver­ein und Co. wie bis­her lie­ber die Schaf­fung eines Prä­ze­denz­falls unbe­dingt ver­mei­den möch­ten. Ein recht­li­ches Rest­ri­si­ko bleibt, denn was die juris­ti­sche Power angeht, sitzt der Bör­sen­ver­ein sicher am län­ge­ren Hebel und bereits die­ses Droh­sze­na­rio könn­te ver­hin­dern, dass Selbst­ver­le­ger Expe­ri­men­te wagen, hier das Recht also durch Inter­es­sen­grup­pen selbst­ge­macht wird.

Man könn­te an die­ser Stel­le auch mal dar­über nach­den­ken, war­um Mat­ting so offen­siv eine ande­re Mei­nung ver­tritt. Viel­leicht weil er Mit­glied und 1. Vor­sit­zen­der eines Self­pu­blisher-Ver­eins ist, der in den Räu­men des Bör­sen­ver­eins gegrün­det wurde?

In mei­nen Augen ist das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ohne­hin ein fos­si­ler Ein­griff in den Markt, der es der Bran­che ermög­licht, kar­tell­ar­ti­ge Struk­tu­ren zu schaf­fen und schwä­che­re Markt­teil­neh­mer aus­zu­boo­ten. Es gehört abgeschafft.

Die neue Fassung des Buchpreisbindungsgesetzes – ein Kommentar

eBook-Paragraph

Beim Bör­sen­ver­ein und des­sen Mit­glie­dern herrsch­te zuerst ein­mal gro­ße Freu­de, wie man den ver­schie­de­nen Publi­ka­tio­nen online leicht ent­neh­men konn­te. Hat­te man es durch inten­si­ve Lob­by­ar­beit doch durch­ge­setzt, dass eBooks expli­zit ins Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auf­ge­nom­men wur­den. Und das, obwohl man seit Jah­ren behaup­te­te, dass die­ses ohne­hin auch für elek­tro­ni­sche Bücher gel­te. Und man hat­te auch ein­deu­tig mit Abmah­nun­gen gedroht, soll­te ein Häre­ti­ker das anders sehen und von der wah­ren Leh­re abwei­chen. Doch so sicher scheint man sich dann selbst doch nicht gewe­sen sein, wenn man es den­noch für not­wen­dig hielt, die­se Geset­zes­än­de­rung her­bei­zu­füh­ren, die in der letz­ten Woche ver­ab­schie­det wur­de und am 1. Sep­tem­ber 2016 in Kraft tritt.

Aber wie es scheint, hat sich irgend­je­mand beim Dik­tie­ren der Ände­run­gen aufs Gröbs­te ver­tan. Oder viel­leicht hat ein Self­pu­blisher an den For­mu­lie­run­gen mit­ge­ar­bei­tet. Denn, oh Wun­der, eBooks von Self­pu­blishern sind aus­drück­lich vom neu­en Gesetz aus­ge­nom­men. Das kann nicht im Sin­ne des Bör­sen­ver­eins und sei­ner Mit­glie­der gewe­sen sein, denn die­se Aus­nah­me ver­schafft Self­pu­blishern deut­li­che Wettbewerbsvorteile.

Man ist als Selbst­ver­le­ger nicht mehr gezwun­gen, dar­auf zu ach­ten, dass sei­ne Bücher auf allen Platt­for­men gleich viel kos­ten. Ab dem Datum des Inkraft­tre­tens sind auch »zahl´ was Du willst«-Angebote oder ‑Bund­les mög­lich, eben­so wie »zahl´ mit einem Tweet« oder ähn­li­che Model­le. Und das sowohl für eBooks wie für Print­bü­cher. Das ist aus Sicht der Self­pu­blisher natür­lich über­aus erfreu­lich – und ich kann mir vor­stel­len, dass das bei den Mit­glie­dern des Bör­sen­ver­eins eher für Heu­len und Zäh­ne­klap­pern sor­gen dürf­te. Man muss sich fra­gen, wie es sein konn­te, dass das so durch­rutsch­te? Hat man da bei der Lob­by tief und fest gepennt, dass das wäh­rend der Ent­wick­lung der Geset­zes­än­de­rung nicht auf­fiel? Hat­te man gehofft, die Poli­tik wer­de das schon rich­tig machen? Dabei weiß man doch, wie hand­werk­lich schlecht etli­che Geset­ze der letz­ten Jah­re sind.

Wie hand­werk­lich schlecht die Geset­zes­än­de­run­gen auch in ande­rer Hin­sicht sind, zeigt der neue Absatz über den »Letzt­ab­neh­mer in Deutsch­land«, der dazu füh­ren soll, dass aus­län­di­sche Ver­käu­fer das Buch­PrG nicht umge­hen kön­nen (wie das bis­her bei­spiels­wei­se gewis­se bri­ti­sche Anbie­ter taten). Nach Kom­men­ta­ren von Juris­ten, die ich las, ist durch die For­mu­lie­rung hier nicht der Wohn­sitz aus­schlag­ge­bend, son­dern wo sich die­ser Letzt­ab­neh­mer zum Zeit­punkt des Kaufs befin­det. Sprich: Bin ich im Urlaub, bei­spiels­wei­se in den Nie­der­lan­den, kann ich preis­ge­bun­de­ne Bücher mög­li­cher­wei­se güns­ti­ger bekom­men. Man muss sich fra­gen, wie das durch­ge­setzt wer­den soll? Mit­tels Geo­lo­ca­ti­on? Das wäre pri­ma, ich bin Nut­zer eines VPN-Diens­tes, mit dem ich schein­bar aus einer Men­ge von Län­dern im Inter­net unter­wegs sein kann … Und bevor jetzt wie­der irgend­ein Schlau­mei­er lamen­tiert: Nein, die Nut­zung von VPNs ist nicht nur völ­lig legal, son­dern auch für man­che Anwen­dun­gen tech­nisch unab­ding­bar notwendig.

Damit könn­te ich preis­ge­bun­de­ne Bücher güns­ti­ger erwer­ben, weil ich den Anschein erwe­cke, kein Käu­fer aus Deutsch­land zu sein.

Und selbst wenn die Inter­pre­ta­ti­on falsch wäre, und doch der Wohn­ort des Kun­den gilt: Wer will mich denn dar­an hin­dern, eine Aus­lands­adres­se als Haupt­an­schrift beim Online­shop zu hin­ter­le­gen, und dann an eine abwei­chen­de Zweit­adres­se in Deutsch­land lie­fern zu las­sen? Wie­der ein­mal – und wie so oft – hat der Gesetz­ge­ber die Mög­lich­kei­ten des #neu­lands völ­lig über­se­hen. Alte Män­ner mit Kugel­schrei­bern und Faxgeräten …

Abschlie­ßend ist die Zemen­tie­rung des fos­si­len Buch­preis­bin­dungs­ge­set­zes in mei­nen Augen der fal­sche Weg, weil hier eine kar­tell­ar­ti­ge Struk­tur gesetz­lich unter­stützt wird. Die Argu­men­ta­ti­on, dass die Buch­preis­bin­dung auch Nischen­pro­duk­te ermög­li­che, ist ohne­hin eine Lächer­li­che, wenn man sich ansieht, was die Publi­kums­ver­la­ge so an bil­li­gem und mies lek­to­rier­tem Mas­sen­müll auf den Markt pum­pen. Auch der Hin­weis auf kul­tu­rel­le Viel­falt zieht mei­ner Ansicht nach nicht im Gerings­ten. Wenn dem so wäre, müss­te es auch Preis­bin­dungs­ge­set­ze für Musik, Fil­me oder Com­pu­ter­spie­le geben. Die gibt es aber nicht und man kann nicht sagen, dass es bei die­sen Medi­en kei­ne Viel­falt gäbe – sogar ganz im Gegenteil.

So wer­den wir aber wei­ter mit die­sem unzeit­ge­mä­ßen Gesetz leben müs­sen. Dass die Self­pu­blisher davon aus­ge­nom­men wur­den, erfreut mich dann aber doch – das kann man fast pro­gres­siv nen­nen, auch wenn es mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit nur ein Ver­se­hen war.

Kor­rek­tur: Nur eBooks von Self­pu­blishern fal­len offen­bar nicht unter die Buch­preis­bin­dung, für Print­bü­cher gilt sie. Mein Feh­ler. Und natür­lich völ­lig dane­ben, war­um die­se Unter­schei­dung? Der ent­spre­chen­de Pas­sus steht nicht im Gesetz selbst, son­dern in der Begrün­dung zum Gesetz, die Gerich­te eben­falls zur Inter­pre­ta­ti­on heranziehen.

Gra­fik von mir, CC BY-NC-SA

Börsenverein möchte Ankündigungen für Preisaktionen

Bookseller

Dass man beim Bör­sen­ver­ein noch im 20., wenn nicht wenn nicht gefühlt oft gar im 19. Jahr­hun­dert ver­harrt, ist nichts Neu­es. Die­sen Ein­druck ver­stärkt weder ein­mal ein Bericht über die Ein­füh­rung der über­ar­bei­te­ten Ver­kehrs­ord­nung des Bör­sen­ver­eins. BöV-Jus­ti­zi­ar erläu­tert die in einem Inter­view auf der Online-Vari­an­te des Buch­re­ports.

Der eine abso­lu­te Knül­ler dabei ist: Preis­ak­tio­nen für eBooks sol­len künf­tig 28 Tage vor­her ange­kün­digt werden.

Da bleibt mir wie­der mal die Spu­cke weg. Statt selbst schnell zu wer­den, sol­len also statt­des­sen agi­le, moder­ne eBook-Her­aus­ge­ber gezwun­gen wer­den, das Schne­cken­tem­po der schläf­ri­gen rest­li­chen Bran­che zu über­neh­men? Das kann doch wirk­lich nicht wahr sein und erscheint in mei­nen Augen wie direkt einem Kaf­ka-Roman ent­sprun­gen – oder dem Dro­gen­rausch eines Bin­dungs­kle­ber­schnüff­lers. Und es beweis erneut, wie weit ab jeg­li­cher wirt­schaft­li­cher Rea­li­tä­ten der Bör­sen­ver­ein nicht zuletzt auf­grund der Buch­preis­bin­dung denkt.

Der Hin­weis auf »Wer­be­vor­lauf« ist beson­ders ulkig. Wo machen denn bei­spiels­wei­se Ama­zon oder Apple im vor­aus Wer­bung für null-Euro-Preis­ak­tio­nen? Im Spie­gel? In der Bild? Im Fach­blatt der Bestat­te­rin­nung? Nir­gend­wo, ein­zig auf der eige­nen Web­sei­te- und das soll­ten die eBook-Ver­käu­fer abseits der Ama­zo­nen wohl auch hin­be­kom­men, oder?

Wei­ter sagt er:

Wenn E‑Books jede Woche einen ande­ren Preis haben, dann wird der Kun­de irgend­wann nicht mehr kau­fen, son­dern dar­auf war­ten, bis ein Titel noch güns­ti­ger zu haben ist. 

Äh, ja. Das ist bei ande­ren Waren­grup­pen auch so und völ­lig nor­mal. Wenn man etwas unbe­dingt haben will, dann kauft man es sofort. Wenn es nicht ganz so wich­tig ist, dann war­tet man halt auf einen güns­ti­ge­ren Preis, mache ich bei­spiels­wei­se bei BlueR­ays genau so. Das ist abseits eines Preis­bin­dungs­ge­set­zes völ­lig nor­mal. Auch das ist also kein nach­voll­zieh­ba­rer Grund für die Auf­nah­me eines sol­chen Pas­sus in die Verkehrsordnung.

Aber: Die­se Ver­kehrs­ord­nung ist kein Gesetz, es han­delt sich um eine »Emp­feh­lung«, oder im Juris­ten­deutsch »eine von juris­ti­schen Form­erfor­der­nis­sen frei­ge­stell­te Ver­ein­ba­rung«. Damit ist kein Self­pu­blisher gezwun­gen, sich dar­an zu hal­ten. Übri­gens auch kein Ver­lag. Sogar aus der Bran­che selbst kommt Gegen­wind zu die­ser Idee, die wie­der ein­mal zeigt, wie rea­li­täts­fern Tei­le eben die­ser Bran­che sind.

Den­noch droht Sprang im Inter­view ganz unver­hoh­len, wenn er sagt:

Wir sind davon über­zeugt, dass das Gros der Ver­la­ge die­se Sicht­wei­se teilt und sich an die Vor­ga­be hal­ten wird. Even­tu­el­le Ver­stö­ße müss­ten wir im Ein­zel­fall prüfen.

Und: Der Bör­sen­ver­ein möch­te sich auch für Self­pu­blisher öff­nen, das sind alte News. Den­noch soll­te man sich über­le­gen, was man tut, bevor man ein­tritt, viel­leicht inter­pre­tiert man die Ver­kehrs­ord­nung über­mor­gen als ver­pflich­tend, schreibt das in die Sat­zung, und ver­langt die Ein­hal­tung von allen Mit­glie­dern. Abwe­gig ist das mei­ner Mei­nung nach keinesfalls.

Abseits davon fin­det sich im Inter­view mit dem Jus­ti­zi­ar Sprang aber eine Aus­sa­ge zum The­ma Buch­preis­bin­dung auf Self­pu­blisher-eBooks, die mich vor Ver­blüf­fung aus­gie­big die Augen rei­ben lässt, und die den ande­ren Knül­ler darstellt:

Nach Ansicht der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins fal­len E‑Books von Self­pu­blishern unter­halb einer preis­li­chen Baga­tell­gren­ze, die der­zeit unge­fähr bei 4 Euro liegt, als nicht ver­lags- bzw. buch­han­dels­ty­pi­sche Titel ohne­hin nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Buch­preis­bin­dung. Die­se kön­nen in Aktio­nen des­halb vor­über­ge­hend sogar auf 0 Euro her­un­ter­ge­setzt wer­den. Bei preis­ge­bun­de­nen E‑Books gibt es die­se Mög­lich­keit nicht, weil hier der 0 Euro-Preis als Preis­auf­he­bung gewer­tet würde.

Ich wie­der­ho­le den wich­ti­gen Teil:

Nach Ansicht der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins fal­len E‑Books von Self­pu­blishern unter­halb einer preis­li­chen Baga­tell­gren­ze […] ohne­hin nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Buchpreisbindung.

Das wider­spricht allen bis­he­ri­gen Aus­sa­gen, die mir gegen­über sei­tens der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins gemacht wur­den. Es hieß immer, auch Self­pu­bli­shing-eBooks, egal wel­chen Prei­ses, unter­lä­gen selbst­ver­ständ­lich der Buch­preis­bin­dung (sie­he bei­spiels­wei­se die­se bei­den Arti­kel auf Phan­ta­News). Und jetzt das. Man muss sich fra­gen, woher die­ser plötz­li­che und völ­lig uner­war­te­te Sin­nes­wan­del kommt?

Vor allem ist die Begrün­dung abso­lut nicht nach­voll­zieh­bar: Ob es sich bei einem Buch um ein Buch han­delt, hängt von diver­sen Fak­to­ren ab, aber garan­tiert nicht vom Preis. Das gibt das vom Bör­sen­ver­ein immer so gern zitier­te Buch­preis­bin­dungs­ge­setz an kei­ner Stel­le her.

[Nach­trag 11:46:] Oder wie es ein mir bekann­ter Ver­la­ger ausdrückte:

»Wer hat denn dem BÖV in den Kopf gekackt?«

Bild: Book­sel­ler And Aut­hor, Tho­mas Row­land­son, gemein­frei

Börsenverein: Buchpreisbindung für eBooks gilt bereits jetzt

eBook-Paragraph

Momen­tan tönt durch die Medi­en, dass SPD-Chef Gabri­el sich mal wie­der vor einer Lob­by ver­neigt hat, dies­mal geht es um die Buch­preis­bin­dung. Das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz soll so ange­passt wer­den, dass es auch für eBooks gilt. Das wür­de im Umkehr­schluss bedeu­ten, dass es, ent­ge­gen allen bis­he­ri­gen Beteue­run­gen des Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels bis­her eben NICHT für eBooks gilt. Denn sonst gäbe es kei­nen Hand­lungs­be­darf, und man müss­te nicht Lob­by­is­ten in Gang set­zen, um eine Geset­zes­än­de­rung anzu­schie­ben. Ich habe ein­fach mal nach­ge­fragt – und die Ant­wort kam in Rekordzeit:

Sehr geehr­te Damen und Herren,

der­zeit geht es durch die Medi­en, dass die Bun­des­re­gie­rung auf­grund Ihrer Inter­ven­ti­on das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz so ändern will, dass es auch für eBooks gilt.

Bis­her war die Aus­sa­ge des Bör­sen­ver­eins, das Buch­PrG gel­te ohne­hin für eBooks und Sie haben auch aus­ge­führt, dass durch ihre Treu­hän­der durch­set­zen zu las­sen. Dies wur­de mir gegen­über mehr­fach durch Ihre Rechts­ab­tei­lung bestätigt.

Darf ich aus der Geset­zes­in­itia­ti­ve ent­neh­men, dass das Buch­PrG Ihrer Ansicht nach der­zeit DOCH nicht für eBooks gilt?

Für eine Ant­wort bedan­ke ich mich im vor­aus und wei­se dar­auf hin, dass die­se im Rah­men eines Arti­kels auf mei­nem Web­por­tal ver­öf­fent­licht wer­den wird.

Mit freund­li­chem Gruß,
Holzhauer

Wie gesagt: Eine Reak­ti­on kam extrem zügig, das bin ich gar nicht gewohnt. Ver­mut­lich war ich nicht der ers­te, der das wis­sen wollte:

Sehr geehr­ter Herr Holzhauer,

der Gesetz­ge­ber will in die­sem Fall bis­her rich­ter­recht­lich – d.h. durch Aus­le­gung des momen­ta­nen Tex­tes des Buch­PrG – gel­ten­des Recht durch eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung ersetzen.

Dass der Gesetz­ge­ber eine von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Rechts­la­ge nach­träg­lich kodi­fi­ziert, ist durch­aus häu­fig der Fall und dient u.a. einer höhe­ren Rechts­si­cher­heit. Im Text des Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (PDF) wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass E‑Books bereits unter dem gel­ten­den Recht als preis­ge­bun­den ange­se­hen werden.

Sie kön­nen mit die­ser Ant­wort ger­ne den Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins, Prof. Dr. Chris­ti­an Sprang, zitieren.

Bes­te Grüße

Tat­säch­lich ist es nun aber so, dass es noch gar kei­ne höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen zu dem The­ma gibt, mir ist kein Fall bekannt, der bis zum BGH oder wei­ter zum EuGH gegan­gen ist. Ich habe die Ver­mu­tung, dass man mit die­ser Geset­zes­än­de­rung uner­wünsch­ten Urtei­len zuvor kom­men möchte.

Bild eBook-Para­graph von mir, CC BY-NC

Börsenverein freut sich über Urteil, das Kundenfreundlichkeit bestraft

Keine Päckchen bei Amazon

Das Bör­sen­blatt fei­ert das Ende eines Rechts­streits gegen Ama­zon. Ama­zon gibt eine Unter­lassunsg­er­klä­rung wegen eines Ver­sto­ßes gegen die Buch­preis­bin­dung ab. Dar­über freut sich der Hüter des hei­li­gen Preis­bin­dungs-Grals der Buch­bran­che natürlich.

Die Unter­las­sungs­er­klä­rung vor dem OLG Frank­furt ver­pflich­tet Ama­zon, in Zukunft kei­ne Nach­läs­se im Zusam­men­hang mit Kun­den­be­schwer­den beim Ver­kauf von Büchern zu gewäh­ren, da dem Unter­neh­men sonst eine Ver­trags­stra­fe von bis zu 250.000 Euro droht. In der Ver­hand­lung hat­te das OLG dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Revi­si­on kei­nen Erfolg haben wür­de, dar­auf­hin hat­te der Onlin­ever­sen­der die Unter­las­sungs­er­klä­rung abgegeben.

Die ers­te Ver­hand­lung hat­te vor dem LG Wies­ba­den statt­ge­fun­den, bereits dort hat­te Ama­zon ver­lo­ren, jedoch Beru­fung eingelegt.

Alex­an­der Ski­pis, Haupt­ge­schäfts­füh­rer des Bör­sen­ver­eins freut sich aus­gie­big und sagt:

Die Buch­preis­bin­dung gilt für alle. Das wur­de vor dem Ober­lan­des­ge­richt nach­drück­lich klar­ge­stellt. Der Bör­sen­ver­ein fühlt sich nach die­sem Ver­fah­ren bestä­tigt: Auch Ama­zon muss sich dar­an gewöh­nen, sich an die Geset­ze zu halten.

Was ich dar­an bemer­kens­wert fin­de, ist die Tat­sa­che, dass man abfei­ert, weil Ama­zons Kun­den­freund­lich­keit bestraft wor­den ist. Der Hin­ter­grund war fol­gen­der: Ein Kun­de hat­te auf Ama­zons Mar­ket­place von einem Dritt­händ­ler ein gebrauch­tes Buch gekauft. Der Händ­ler wei­ger­te sich aller­dings, dafür eine Rech­nung aus­zu­stel­len. Dar­auf­hin hat­te der Ama­zon-Sup­port dem Kun­den ein neu­es Buch für den Gebraucht­preis zur Ver­fü­gung gestellt – inklu­si­ve Rechnung.

Aus Kun­den­sicht und auch objek­tiv gese­hen ist die Vor­ge­hens­wei­se Ama­zons höchst kulant und kun­den­freund­lich. Die­se Kun­den­freund­lich­keit ist aber genau das, was Ama­zon deut­lich vom Buch­han­del und den Online­platt­for­men der Bran­che unter­schei­det. Hier ist der Onlin­ever­sen­der ein­fach um Licht­jah­re bes­ser – und genau da liegt eins der  Pro­ble­me der Bran­che (die zahl­lo­sen ande­ren auf­zu­zäh­len ist müßig, ich habe es hier auf Phan­ta­News oft genug getan). Und statt es anzu­ge­hen und gleich gut oder sogar bes­ser zu wer­den wird lie­ber auf den Beel­ze­bub Bezos geschimpft.

Dass man gegen die­se Kun­den­freund­lich­keit unter dem Deck­man­tel der Buch­preis­bin­dung mit Kla­gen vor­geht, statt ein­fach selbst kun­den­ori­en­tier­ter zu wer­den, zeigt mei­ner Ansicht nach auf ein­drucks­vol­le Wei­se, die selbst­zen­trier­te, ver­staub­te und kun­den­feind­li­che Den­ke beim Bör­sen­ver­ein – und somit auch bei des­sen Mit­glie­dern. Ich gehe davon aus, dass die aus­ge­spro­che­ne Auf­for­de­rung zur Abga­be einer Unter­las­sungs­er­klä­rung auch von vie­len Buch­händ­lern abge­fei­ert wer­den wird.

Das sagt eine Men­ge über die Bran­che aus.

Buchpreisbindung? Im Internetzeitalter? Kauf in England!

Logo Book Depository

Wie bekannt gibt es in Deutsch­land ein Gesetz für Buch­preis­bin­dung. Das besagt grund­sätz­lich, dass Bücher über­all gleich viel kos­ten müs­sen (stark ver­kürzt dar­ge­stellt). Und die­ses Gesetz wird vom Bör­sen­ver­ein und des­sen Treu­hän­der auch gna­den­los durch­ge­setzt, wer ver­sucht dar­an zu rüt­teln, wird abge­mahnt. Und das sogar, obwohl Bör­sen­ver­ein und Treu­hän­der sich nicht einig sind, ob bei­spiels­wei­se Self­pu­blisher unter das Gesetz fal­len.

Durch die Buch­preis­bin­dung hat der Bücher­markt eine kar­tell­ar­ti­ge Struk­tur, Kar­tel­le sol­len durch ande­re Geset­ze eigent­lich ver­mie­den wer­den, aber dank guter Lob­by­ar­beit gilt das für die­se Bran­che offen­sicht­lich nicht. Die rigi­de und aus­nahms­lo­se Durch­set­zung führt unter ande­rem dazu, dass sol­che pro­gres­si­ven und in ande­ren Län­dern völ­lig lega­len Aktio­nen wie das »Hum­ble eBook-Bund­le« in Deutsch­land nicht mög­lich sind, ohne sich der Gefahr von Rechts­strei­tig­kei­ten auszusetzen.

Wie hirn­ris­sig die­se Buch­preis­bin­dung ange­sichts eines inter­na­tio­na­len Mark­tes und des Inter­nets ist, zeigt der bri­ti­sche Ver­sand­händ­ler The Book Depo­si­to­ry. Die ver­sen­den welt­weit kos­ten­los, was an sich bereits ein Fea­ture ist. Bei eng­li­schen Büchern sind sie in aller Regel nicht preis­wer­ter als bei­spiels­wei­se Amazon.de, sind aber eine Alter­na­ti­ve, falls der Online­händ­ler mal was nicht vor­rä­tig haben soll­te. Inter­es­sant wird es aber bei deut­schen Büchern, denn auch die führt Book Depo­si­to­ry. Und die­se sind zum Teil deut­lich preis­wer­ter als hierzulande.

Bei­spiel gefäl­lig? Bit­te: ER IST WIEDER DA von Timur Ver­mes, preis­ge­bun­den bei uns für 19,33 EUR. Beim Book Depo­si­to­ry für EUR 17,69 zu haben, also 1,64 güns­ti­ger. Noch eins? TINTENHERZ als Taschen­buch: preis­ge­bun­den bei uns für 12 Euro, beim Book Depo­si­to­ry für 11,03 Euro. Oder: DIE TRIBUTE VON PANEM –  TÖDLICHE SPIELE. Preis­ge­bun­den in Deutsch­land für 17,90 Euro, in GB für 16,94 Euro.

Das waren jetzt nur ein paar Bei­spie­le, teil­wei­se gibt es deut­li­che­re Preis­un­ter­schie­de zwi­schen den hie­si­gen Shops und dem Book Depo­si­to­ry. Auch wenn die­se Preis­dif­fe­ren­zen viel­fach eher gering sind und man auf die Ware aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich ein paar Tage län­ger war­ten muss, zeigt das deut­lich, dass man auch preis­ge­bun­de­ne Bücher güns­ti­ger erhal­ten kann. Und das zudem völ­lig legal. Mei­ne Vor­her­sa­ge: Es wird nicht lan­ge dau­ern, bis ande­re Anbie­ter ähn­li­che Ange­bo­te machen und gezielt deut­sche Kun­den ansprechen.

Viel­leicht soll­te das dem Bör­sen­ver­ein zu den­ken geben. Der wird aber ver­mut­lich eher ver­su­chen, die­se Prak­ti­ken zu unter­bin­den. Ein Kla­ge­ver­such gen Bri­tan­ni­en dürf­te aber sicher unter­halt­sam wer­den. Das Gesetz sagt zwar:

§ 4 Grenz­über­schrei­ten­de Verkäufe

(1) Die Preis­bin­dung gilt nicht für grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe inner­halb des Euro­päi­schen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 fest­ge­setz­te End­preis ist auf grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe von Büchern inner­halb des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes anzu­wen­den, wenn sich aus objek­ti­ven Umstän­den ergibt, dass die betref­fen­den Bücher allein zum Zwe­cke ihrer Wie­der­ein­fuhr aus­ge­führt wor­den sind, um die­ses Gesetz zu umgehen.

Da der Händ­ler aber welt­weit anbie­tet, dürf­te es wohl nicht ganz ein­fach wer­den, ihm letz­te­res nachzuweisen.

Ach ja: The Book Depo­si­to­ry gehört zu Amazon …

[cc]

Logo The Book Depo­si­to­ry Copy­right The Book Depo­si­to­ry Limited

Börsenverein und Buchpreisbindung für Selfpublisher: es wird kafkaesk …

Das The­ma »gilt die Buch­preis­bin­dung für Self­pu­blisher?« hat­ten wir ja hier und anders­wo im Web in den letz­ten Tagen bereits des Öfte­ren (z.B. auch auf literaturcafe.de). Die letz­te Aus­sa­ge aus der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins mir gegen­über – die auf mei­ne Anfra­ge hin gemacht wur­de, nach­dem im Stan­dard­werk »Kom­men­tar zum Buch­preis­bin­dungs­ge­setz« stand, dass die­se nicht für Self­pu­blisher gilt – lau­te­te erst am ver­gan­ge­nen Frei­tag wie folgt (Aus­zug):

Bis­lang wa­ren Bü­cher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del kei­ne Rol­le spiel­ten und da­her nicht »buch­han­dels­ty­pisch« wa­ren. Nun er­le­ben wir ge­rade, dass bei E‑Books vie­le »Selbst­ver­le­ger« mit Ih­ren (sic!) Bü­chern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht un­er­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len ge­ne­rie­ren. Da­mit ändert sich wohl ge­rade auch die Ant­wort auf die Fra­ge der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben da­her vor­aus­schau­end eine Re­ge­lung an, wo­nach Selbst­ver­le­ger, die ihre E‑Books über In­ter­net– Groß­buch­händ­ler an­bie­ten, die Prei­se ein­heit­lich fest­le­gen müssen.

Die SF-Autorin Myra Çakan hat nun ges­tern in ähn­li­cher Cau­sa beim Bör­sen­ver­ein nach­ge­fragt und eine anders lau­ten­de Aus­kunft bekom­men, die sie in ihrem Blog wie­der­gibt:

Dazu sagt die Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins, dass es sich hier­bei um eine Regel han­delt, die aus der Zeit von vor KDP etc… stammt. Wer sei­ne Bücher einer gro­ßen Käu­fer­schicht zur Ver­fü­gung stellt, also sei­ne Titel über Ama­zon und ande­re Platt­for­men ver­treibt, ist ver­le­ge­risch tätig.

Ja was denn nun? Mir gegen­über wird ein­deu­tig aus­ge­sagt, dass »man eine Rege­lung anstrebt«, das impli­ziert, dass es der­zeit kei­ne gibt – es sei denn, man hät­te seit Frei­tag mal schnell eine erfun­den und vor allem imple­men­tiert, was ich nicht glau­be. Dann erneut der Hin­weis auf KDP. Zum einen inter­es­sant, dass das auf ein­mal eine Kon­kur­renz dar­stel­len soll, über die maß­geb­li­che Umsät­ze gene­riert wer­den. War denn nicht gera­de noch die Aus­sa­ge, dass das eBook-Geschäft unter »fer­ner lie­fen« anzu­sie­deln ist und nur einen ver­schwin­dend gerin­gen Bruch­teil des Buch­mar­kes aus­macht? Wer­den die Self­pu­blisher nicht laut Pres­se­mel­dun­gen aus der Bran­che nach wie vor als qua­li­täts­ar­me Rand­er­schei­nun­gen ohne Belang für den Markt belächelt?

Und auf der ande­ren Sei­te sol­len die plötz­lich via KDP und Co. »nicht uner­heb­li­che« Umsät­ze gene­rie­ren? Man möge mir  ver­zei­hen, wenn ich nur eins davon glau­ben kann. Was stimmt denn nun? Hosen run­ter, Bör­sen­ver­ein: sind Self­pu­blisher eine ernst­zu­neh­men­de Kon­kur­renz, oder sind sie es nicht?

Zudem ist die Argu­men­ta­ti­on mit den soge­nann­ten »gro­ßen« Online-Platt­for­men nicht schlüs­sig. Das wür­de bei die­ser Aus­le­gung in Kon­se­quenz bedeu­ten, dass das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz für Self­pu­blisher gilt, die ihre eBooks über Ama­zon und viel­leicht noch Kobo ver­kau­fen, wenn sie einen eige­nen Shop auf ihrer Web­sei­te haben (was pro­blem­los mög­lich und qua­si in Minu­ten ein­zu­rich­ten ist) jedoch nicht? Nicht ernst­haft, oder?

Um es ganz deut­lich zu sagen: der Bör­sen­ver­ein eiert hier in albern zu nen­nen­der Wei­se her­um und gibt unter­schied­li­chen Anfra­gern in gera­de­zu kaf­ka­es­ker Art ver­schie­de­ne, sich wider­spre­chen­de Ant­wor­ten. Wenn aber schon der Bör­sen­ver­ein kei­ne defi­ni­ti­ve Aus­sa­ge machen kann, wie soll dann der Selbst­ver­le­ger wis­sen, was Sache ist?

Erneut auf­ge­kocht ist das The­ma übri­gens, weil Mexx­Books soeben in Kopie der HUMBLE BUNDLES aus den USA hier­zu­lan­de ein »Ham­bel Ban­del« auf den Markt brin­gen will (an der Namen­s­o­ri­gi­na­li­tät soll­ten die aller­dings noch mal arbei­ten …). Dar­in befin­den sich sechs eBooks von Self­pu­blishern und man kann nach ame­ri­ka­ni­schem Vor­bild dafür bezah­len, was man möch­te. Auch die Ver­ant­wort­li­chen von Mexx­Books haben offen­bar mit der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins gespro­chen und kei­ne zufrie­den­stel­len­de Ant­wort bekom­men. Es könn­te also sein, dass das jetzt end­lich der Prä­ze­denz­fall ein­tre­ten wird, der klä­ren kann, was Sache ist – näm­lich dann, wenn die­sel­be Treu­hän­der­kanz­lei, aus deren Rei­hen die oben genann­te Aus­sa­ge im Buch­PrG-Kom­men­tar-Buch kommt, dass die­ses nicht für Self­pu­blisher gilt, Mexx­Books abmah­nen wird.

Es bleibt span­nend, aller­dings kann die Rei­se durch die Instan­zen Jah­re dau­ern … Bis dahin soll­ten Self­pu­blisher vor­sich­tig sein, denn hau­fen­wei­se Abmahn-Abzo­cker sind bekann­ter­ma­ßen schnell bei der Hand und ver­die­nen sich gern eine gol­de­nen Nase.

[cc]

Bild »eBook-Para­graph«, von mir, CC BY-NC-SA

Buchpreisbindung für Selfpublisher – revisited

Ans­gar War­ner hat ges­tern auf e‑book-news.de auf eine inter­es­san­te Tat­sa­che hin­ge­wie­sen: laut einer Aus­sa­ge im Stan­dard­werk Buch­preis­bin­dungs­ge­setz: Die Preis­bin­dung des Buch­han­dels (Ver­lag C. H. Beck, Autoren: Fran­zen, Wal­len­fels, Russ, ISBN 978–3406611902) gilt das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz nicht für Selfpublisher.

Das stand in kras­sem Wider­spruch zu einer Aus­sa­ge des Jus­ti­ziars des Bör­sen­ver­eins, die ich im Janu­ar die­sen Jah­res erhal­ten hat­te. Des­we­gen frag­te ich noch­mal bei der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins nach und erhielt vom Jus­ti­zi­ar Dr. Chris­ti­an Sprang sehr kurz­fris­tig eine Ant­wort. Hier­für möch­te ich mich bedan­ken. Nach­fol­gend die Stellungnahme:

Sowohl der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels als auch Prof. Dr. Chris­ti­an Russ, unser Preis­bin­dungs­treu­hän­der von der Kanz­lei Fuhr­mann Wal­len­fels, erklä­ren dazu Folgendes:

Bis­lang waren Bücher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del kei­ne Rol­le spiel­ten und daher nicht »buch­han­dels­ty­pisch« waren. Nun erle­ben wir gera­de, dass bei E‑Books vie­le »Selbst­ver­le­ger« mit Ihren (sic!) Büchern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht uner­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len gene­rie­ren. Damit ändert sich wohl gera­de auch die Ant­wort auf die Fra­ge der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben daher vor­aus­schau­end eine Rege­lung an, wonach Selbst­ver­le­ger, die ihre E‑Books über Inter­net- Groß­buch­händ­ler anbie­ten, die Prei­se ein­heit­lich fest­le­gen müs­sen. Anders Print­ver­le­ger, die in klei­ner Stück­zahl ihre Pri­vat­dru­cke unter die Leu­te bringen.

Aha. :) Man darf davon aus­ge­hen, dass es in die­ser Sache gera­de eini­ge »Kom­mu­ni­ka­ti­on hin­ter den Kulis­sen« gege­ben haben dürf­te, um es mal vor­sich­tig aus­zu­drü­cken. Die For­mu­lie­run­gen »bis­her« und »ändert sich wohl gera­de« deu­ten aller­dings dar­auf hin, dass damit die pau­scha­le Aus­sa­ge aus dem Janu­ar, dass Selbst­ver­le­ger auf alle Fäl­le der Buch­preis­bin­dung unter­lie­gen, in die­ser Aus­schließ­lich­keit (nicht nur) zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht ganz kor­rekt gewe­sen sein dürf­te. Auch der Hin­weis, dass man »eine Rege­lung für Self­pu­blisher anstrebt«, weist dar­auf hin, dass es sei­tens der Treu­hän­der der­zeit eben noch kei­ne kon­kre­te Rege­lung gibt.

Hoch­in­ter­es­sant aus mei­ner Sicht zudem, dass jetzt auf ein­mal die Fra­ge nach einer Gel­tung des Buch­PrG für Self­pu­blisher an Absatz­zah­len fest­ge­macht wird, anstatt am Buch­for­mat. Was denn nun?

Rechts­si­cher­heit für Selbst­ver­le­ger stellt das alles nicht gera­de her.

[cc]

Bild: »eBook-Para­graph« von mir, CC BY-NC-SA

Kommentar: Bücher – Kartelle in den USA und hierzulande

Wie Spie­gel Online heu­te berich­tet, soll es Apple und fünf gro­ßen Buch­ver­la­gen in den USA an den Kra­gen gehen. War­um? Ein­fach: die dor­ti­gen Wett­be­werbs­wäch­ter wit­tern ein ille­ga­les Kar­tell, das Preis­er­hö­hun­gen bei eBooks abge­spro­chen haben soll, das ist ein Ver­stoß gegen das Kar­tell­recht. Um »nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen« – also Ver­ur­tei­lun­gen und Straf­zah­lun­gen – zu umge­hen, ver­han­deln jetzt angeb­lich bereits Ver­la­ge mit den Behör­den. Als Ergeb­nis dar­aus könn­ten eBooks in den USA deut­lich preis­wer­ter werden.

Und wie ist das hier­zu­lan­de? Auch bei uns gibt es ein Kar­tell­recht und Kar­tell­wäch­ter (bei­spiels­wei­se die Lan­des­kar­tell­äm­ter, im Zwei­fels­fall das Bun­des­kar­tell­amt) die dar­über wachen, dass es nicht zu Wett­be­werbs­ein­schrän­kun­gen und damit Benach­tei­li­gun­gen der Kun­den kommt. Die Wiki­pe­dia schreibt als Erläu­te­rung zum Kartellrecht:

Recht­lich gese­hen ist ein Kar­tell eine Ver­ein­ba­rung oder eine auf­ein­an­der abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se zwi­schen Unter­neh­men, mit dem Ziel oder der Wir­kung, den Wett­be­werb zu beschrän­ken, zu ver­fäl­schen oder zu verhindern.

Sieht man sich den Buch­han­del an, dann stellt man aller­dings schnell fest, dass man es in Deutsch­land durch genug Ein­fluss auf die Lob­by­hu­ren in den Par­tei­en sogar schaf­fen kann, nicht nur Aus­nah­men des Kar­tell­rech­tes her­bei zu füh­ren, son­dern eine Kar­tell­bil­dung mit den übli­chen Effek­ten auf Prei­se sogar gesetz­lich fest­le­gen las­sen kann: man nennt das hier­zu­lan­de Buch­preis­bin­dung. (ja, ich weiß, das gibt es auch anders­wo, ich sage nur Ver­kehrs­ver­bün­de und ihre Preis­trei­be­rei – aber hier auf Phan­ta­News sind Bücher und eBooks die Themen).

Ins­be­son­de­re der Bör­sen­ver­ein des deut­schen Buch­han­dels könn­te als markt­be­herr­schen­des Kar­tell betrach­tet wer­den (auch wenn er streng genom­men selbst natür­lich kei­ne Bücher ver­kauft). Durch die aus­ge­üb­ten Zwän­ge in Sachen Buch­preis­bin­dung auch gegen Nicht­mit­glie­der, die mir gegen­über durch den Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins aus­drück­lich bestä­tigt und ver­tei­digt wer­den, kommt es zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen durch die ins­be­son­de­re die gro­ßen Ver­la­ge gegen­über Self­pu­blishern und Klein­ver­la­gen deut­lich bevor­teilt werden.

War die Buch­preis­bin­dung in grau­er Vor­zeit viel­leicht mal eine sinn­vol­le Ein­rich­tung, um die Viel­falt des Mark­tes zu gewähr­leis­ten, ist sie heu­te und ins­be­son­de­re ange­sichts der Mög­lich­kei­ten der Ver­öf­fent­li­chung im Netz auch für ganz nor­ma­le Büger ein über­kom­me­nes Relikt das die Gro­ßen der Bran­che bevor­zugt und längst über­fäl­lig für den Gnadenstoß.

Dank an Colin für den Hin­weis auf den SpOn-Artikel

[cc]

Bild: © granata68 – Fotolia.com

Nach oben scrollen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies und von eingebundenen Skripten Dritter zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest (Navigation) oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst Du Dich damit einverstanden. Dann können auch Cookies von Drittanbietern wie Amazon, Youtube oder Google gesetzt werden. Wenn Du das nicht willst, solltest Du entweder nicht auf "Akzeptieren" klicken und die Seite nicht weiter nutzen, oder Deinen Browser im Inkognito-Modus betreiben, und/oder Anti-Tracking- und Scriptblocker-Plugins nutzen.

Mit einem Klick auf "Akzeptieren" werden zudem extern gehostete Javascripte freigeschaltet, die weitere Informationen, wie beispielsweise die IP-Adresse an Dritte weitergeben können. Welche Informationen das genau sind liegt nicht im Einflussbereich des Betreibers dieser Seite, das bitte bei den Anbietern (jQuery, Google, Youtube, Amazon, Twitter *) erfragen. Wer das nicht möchte, klickt nicht auf "akzeptieren" und verlässt die Seite.

Wer wer seine Identität im Web schützen will, nutzt Browser-Erweiterungen wie beispielsweise uBlock Origin oder ScriptBlock und kann dann Skripte und Tracking gezielt zulassen oder eben unterbinden.

* genauer: eingebettete Tweets, eingebundene jQuery-Bibliotheken, Amazon Artikel-Widgets, Youtube-Videos, Vimeo-Videos

Schließen