Der Justiziar des Börsenvereins zur Preisbindung von eBooks

Im Zusam­men­hang mit der Preis­bin­dung von eBooks habe ich eine Anfra­ge an den Bör­sen­ver­ein gestellt. Mei­ne Fra­gen und die Ant­wor­ten von Dr. Chris­ti­an Sprang, dem Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins des Deut­schen Buch­han­dels, gebe ich im Fol­gen­den wie­der. Ich wei­se bereits zuvor dar­auf hin, dass es sich bei den Aus­sa­gen des Herrn selbst­ver­ständ­lich auch nur um eine Mei­nung han­delt, denn das The­ma ist unter Juris­ten nach wie vor stark umstrit­ten. Ich hat­te in der Anfra­ge dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ich die Ant­wor­ten im Inter­net ver­öf­fent­li­chen wer­de. Ich gehe des­we­gen davon aus, dass die Ant­wort ein Ein­ver­ständ­nis der Ver­öf­fent­li­chung bedeutet.

Man soll­te eben­falls nicht ver­ges­sen, dass die Sicht des Bör­sen­ver­eins hier selbst­ver­ständ­lich eine ein­sei­ti­ge ist und der eige­ne Stand­punkt ver­tre­ten wird.

Für die schnel­le Ant­wort möch­te ich mich bedan­ken; Fra­gen gestellt am 11.01.2012, Ant­wort bereits heu­te, damit hat­te ich nicht gerechnet.

Nach­fol­gend mein Schrei­ben und die Ant­wor­ten. Mei­ne Fra­gen sind fett her­vor­ge­ho­ben, die Ant­wor­ten als Block­quo­tes kur­siv gesetzt.

Sehr geehr­te Damen und Herren,

ich wäre Ihnen sehr ver­bun­den, wenn Sie zu den fol­gen­den Fra­gen schrift­lich (gern via eMail) Aus­kunft ertei­len könnten:

1. nach ihrer Ansicht unter­lie­gen eBooks der Buchpreisbindung.

1.1 Wel­che genau­en Kri­te­ri­en müs­sen erfüllt wer­den, damit ein eBook der Buch­preis­bin­dung unter­liegt? Unter­lie­gen Ihrer Ansicht nach alle eBooks dem Buch­preis­bin­dungs­ge­setz oder nur sol­che, die von von Ver­la­gen her­aus gebracht wer­den und über eine ISBN ver­fü­gen? Ich bit­te um eine inhalt­li­che Begründung.

Preis­zu­bin­den sind sol­che E‑Bücher, die einem gedruck­ten Buch im Wesent­li­chen ent­spre­chen. Das setzt zwar kei­ne voll­stän­di­ge Iden­ti­tät der Inhal­te vor­aus, schließt aber z.B. die Preis­bin­dungs­pflicht beim Han­del mit ein­zel­nen Buch­ka­pi­teln aus. E‑Books im Sin­ne von § 2 Abs. 1 Buch­PrG sind bei­spiels­wei­se in ihrer Gesamt­heit zum Down­load bestimm­te oder auf Daten­trä­gern jeg­li­cher Art han­del­ba­re Wer­ke, die geeig­net sind, in ähn­li­cher Form genutzt zu wer­den wie gedruck­te Wer­ke. Nicht als E‑Book i.S.d. § 2 Buch­PrG sind unter ande­rem zu verstehen

  • Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen auf Online-Datenbanken,
  • Mehr­fach­nut­zun­gen von Inhal­ten in Netzwerken
  • Online-Nut­zung von ver­netz­tem Content

Ob ein E‑Book ein Buch im Sin­ne des Buch­PrG ist, hängt nicht vom Her­aus­ge­ber ab, son­dern davon, ob die o.g. Kri­te­ri­en erfüllt sind oder nicht. Uner­heb­lich dafür ist, ob es über eine eige­ne ISBN verfügt.

1.2 Sind Sie der Ansicht, dass ein von einer Pri­vat­per­son auf Ama­zon im Kind­le-Store, bei Apple iBooks oder auf unab­hän­gi­gen eBook-Platt­for­men ver­öf­fent­lich­tes und nicht im Buch­han­del erhält­li­ches (kei­ne ISBN) eBook der Buch­preis­bin­dung unter­liegt? Falls ja bit­te ich auch hier um eine inhalt­li­che Begründung.

Ja, denn für die Preis­bin­dung ist es belang­los, durch wen oder auf wel­chem Ver­triebs­weg ein Buch ange­bo­ten wird oder ob es über eine ISBN ver­fügt. Ent­schei­dend ist ein­zig und allein die Tat­sa­che, ob das frag­li­che E‑Book ein Buch im Sin­ne des Buch­PrG ist oder nicht. Auch für Pri­vat­per­so­nen ist es ohne wei­te­res mög­lich, die Vor­ga­ben des Buch­PrG ein­zu­hal­ten. Nach dem Buch­PrG ist der Ver­lag  – bzw. der Her­aus­ge­ber – ver­pflich­tet, einen Preis fest­zu­le­gen. Die Preis­bin­dung kann zwar frü­hes­tens nach 18 Mona­ten ganz auf­ge­ho­ben wer­den. Ent­ge­gen einem in Inter­net­fo­ren weit ver­brei­te­ten Irr­tum ist der gebun­de­ne Preis aber – solan­ge dafür gesorgt ist, dass er über­all ein­heit­lich ver­langt wird – jeder­zeit ver­än­der­bar. Preis­bin­dung heißt also nur, dass jedes Buch min­des­tens 18 Mona­te lang über­all das­sel­be kos­tet, nicht, dass es 18 Mona­te lang den­sel­ben Preis hat. Dadurch wird die kul­tu­rel­le Viel­falt des Buch­markts gesi­chert, denn nur so haben gro­ße und klei­ne Ver­la­ge und gro­ße und klei­ne Buch­hand­lun­gen bzw. ebook-Por­ta­le fai­re Chan­cen, am Markt teil­zu­neh­men und sich auch mit Nischen­an­ge­bo­ten zu behaup­ten. Für den Leser führt dies zu wesent­lich mehr Anbie­tern (Ver­la­gen bzw. Pri­vat­leu­ten) und zu einer höhe­ren Titel­viel­falt als in Län­dern ohne Buch­preis­bin­dung – die­ses kul­tu­rel­le Gut wird vom Buch­PrG geschützt. Wir sind sicher, dass dies gera­de auch im Inter­es­se von Autoren ist, die ihre Titel im Wege des self-publi­shing auf den Markt brin­gen wollen.

So weit die Antworten.

Man möge mir ver­ge­ben, wenn ich eini­ge der geäu­ßer­ten Ansich­ten nicht tei­le, ins­be­son­de­re, da die Ein­ord­nung des Jus­ti­ziars viel zu rigi­de ist, da sie so ziem­lich alle elek­tro­ni­schen Schrif­ten im Web ein­schließt. Wenn ich bei­spiels­wei­se eine Anlei­tung, ein Tuto­ri­al ver­fas­se und das gleich­zei­tig als ePub, pdf oder mobi kos­ten­los bereit­stel­le, aber auch auf geeig­ne­ten Platt­for­men zum Ver­kauf anbie­te, wür­de ich gegen das Gesetz ver­sto­ßen. Eben­so darf ich nach die­ser Les­art kei­ne eBooks auf Ama­zon ver­kau­fen und sie anders­wo ver­schen­ken. Im Gesetz ist unter Para­graph drei die Rede von »gewerbs­mä­ßig«. Es dürf­te frag­los ein gewerbs­mä­ßi­ges Han­deln vor­lie­gen, wenn ich eBooks auf Ama­zon anbie­te und dar­aus nen­nens­wer­te Ein­nah­men erzie­le. [Ergän­zung:] Nach Ansicht des OLG Frank­furt han­delt geschäfts­mä­ßig, wer auf Ama­zon oder Ebay in einem Zeit­raum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher ver­kauft (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18/2004). Abwe­gig fin­de ich dar­an, dass der Preis offen­bar kei­ne Rol­le spielt.

Den­noch grei­fen die Aus­sa­gen zu kurz und zei­gen, wo das Pro­blem liegt: Anbie­ter wie bei­spiels­wei­se Ama­zon und Apple (und ande­re) ver­trei­ben ihre eBooks welt­weit und kön­nen sie auf ihren nicht-deut­schen Platt­for­men zu belie­bi­gen Prei­sen anbie­ten. Wer will mich dar­an hin­dern, mei­ne deutsch(sprachig)en eBooks (ins­be­son­de­re die von Self­pu­blishern) im Aus­land zu erwer­ben? Und wer will nach­voll­zie­hen, ob, wann und wie oft ich das tue? Amazon.com bei­spiels­wei­se ist sicher­lich nicht ver­pflich­tet, sei­ne Ver­käu­fe irgend­wem detail­liert offen zu legen, auch nicht dem Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buchhandels.

Durch die Buch­preis­bin­dung auf eBooks gehen inlän­di­schen Händ­lern Umsät­ze ver­lo­ren, wenn auch viel­leicht noch nicht jetzt, so doch mit Sicher­heit in Zukunft. Soll­te die Buch­bran­che damit anfan­gen, das rigo­ros durch­zu­set­zen und bei­spiels­wei­se Abmah­nun­gen ver­schi­cken, dürf­te es nur noch eine Fra­ge der Zeit sein, bis ein fin­di­ger Anbie­ter Self­pu­blishern genau das anbie­tet: Buch­ver­kauf  über einen Ser­ver auf den Cai­man-Inseln, Bezah­lung via Pay­Pal. Oder Ama­zon und Apple las­sen ihre Mus­keln spie­len; wenn die Ernst machen füh­ren sie das gesam­te deut­sche Ver­le­ger­tum ver­mut­lich am Nasen­ring durch die Are­na … Davon abge­se­hen dürf­te sich auch sofort ein Shit­s­torm im Web über der Bran­che ent­la­den, wenn die ers­ten Abmah­nun­gen gegen­über Self­pu­blishern bekannt wer­den – man soll­te sich dort also allein schon aus Publi­ci­ty­grün­den gut über­le­gen, ob man sich das antun möchte.

Die Buch­bran­che tut sich sowohl mit eBooks wie auch mit dem Inter­net nach wie vor schwer. Zu der unbe­grün­de­ten und durch fal­sche Zah­len unter­mau­er­te Angst vor nebu­lö­sen Raub­ko­pie­rern kommt das Bestehen auf dem Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auch für nicht orga­ni­sier­te und nicht durch Ver­la­ge ver­tre­te­ne Self­pu­blisher. Man könn­te anneh­men, dass man gar nicht so unfroh ist, unlieb­sa­me Kon­kur­renz auf die­se Wei­se poten­ti­ell schi­ka­nie­ren zu können.

Wenn ich das erst 2002 novel­lier­te Buch­preis­bin­dungs­ge­setz durch­le­se, fin­de ich erschre­ckend wie sehr die­ses die moder­nen Ver­triebs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge eben­so igno­riert wie die völ­lig ande­ren Vor­aus­set­zun­gen des Medi­ums eBook (auch damals gab es das Inter­net schon – viel­leicht war es für Web-aus­dru­cken­de Poli­ti­ker damals noch nicht so prä­sent). Was da durch­ge­setzt wur­de könn­te man als gelun­ge­ne Lob­by­ar­beit inter­pre­tie­ren, die es »ganz nor­ma­len Men­schen« erschwe­ren soll, ihre Inhal­te im Web zu publi­zie­ren – ähn­lich wie bei dem von Zei­tungs­ver­le­gern gefor­der­ten Leis­tungs­schutz­recht (sar­kas­tisch als »bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men für Ver­le­ger« kom­men­tiert), das Bür­ger­jour­na­lis­ten und Blog­ger über Gebühr benach­tei­li­gen wür­de. Ange­sichts der rasan­ten tech­ni­schen und gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lung durch das Netz ist das Gesetz längst über­fäl­lig für eine Anpas­sung an die Gegebenheiten.

Neben den juris­ti­schen Betrach­tun­gen gibt es aber auch sol­che, die man mit »gesun­dem Men­schen­ver­stand« umschrei­ben könn­te. Sascha Lobo schreibt in einem Arti­kel zum Thema:

Was die Ver­la­ge ins­be­son­de­re nicht begrif­fen haben, ist, dass sie auf digi­ta­len Gerä­ten kon­kur­rie­ren mit Angry Birds. Und das kos­tet 1,49 € oder so, ein Ebook kommt leicht mal mit 16,90 € um die Ecke. Das Argu­ment, man habe doch von einem Buch viel län­ger Freu­de ist ers­tens genau berech­net völ­lig falsch. Und zwei­tens ent­spricht es der Vor­stel­lung, Auto­käu­fer wür­den Autos nach Kos­ten je Kilo­me­ter kau­fen und nicht nach dem Preis­schild, was dran­hängt. Nach der Logik wür­den alle die S‑Klasse kau­fen, weil die zwei Mil­lio­nen Kilo­me­ter durch­hält und des­halb nur 5 Cent je Kilo­me­ter kostet.

Die Buch­bran­che mag mal einer der Unter­hal­tungs-Platz­hir­sche gewe­sen sein, heu­te muss sie mit zahl­lo­sen ande­ren Ange­bo­ten kon­kur­rie­ren. Das kann man nicht dadurch, dass man ein moder­nes Medi­um mit einem gleich­stellt, das 500 Jah­re alt ist – und auch nicht durch das Behar­ren auf einem heut­zu­ta­ge gera­de­zu ana­chro­nis­tisch anmu­ten­den Gesetz, das sei­ne Wur­zeln in der Mit­te des 19. Jahr­hun­derts hat.

Abschlie­ßend möch­te ich anmer­ken, dass ins­be­son­de­re im Bereich Self­pu­bli­shing die immer wie­der – so auch oben – vor­ge­brach­te Argu­men­ta­ti­on mit der »Siche­rung der kul­tu­rel­len Viel­falt des Buch­mark­tes« nicht ein­mal ansatz­wei­se zieht. Oder erhal­ten Self­pu­blisher durch die Buch­preis­bin­dung irgend­wel­che Zuwen­dun­gen aus irgend­wel­chen Töp­fen? Um die Ant­wort zu geben: nein, die erhal­ten sie nicht, sie bewe­gen sich – gezwun­gen oder mit vol­ler Absicht – abseits der aus­ge­tre­te­nen Wege der Buch­bran­che. Sol­che Self­pu­blisher in den­sel­ben Topf wie die­se mil­li­ar­den­schwe­re Bran­che zu wer­fen erscheint mir mit­tel­al­ter­lich und vor allem völ­lig verfehlt.

Aber einen mit­tel­al­ter­li­chen Ein­druck machen lei­der nicht gerin­ge Tei­le der Bran­che, man könn­te auch von »Dino­sau­ri­ern« sprechen.

[Edit 13:30 Uhr:] p.s.: Cory Doc­to­row bie­tet sei­ne im Han­del erhält­li­chen Bücher auch kos­ten­los auf sei­ner Web­sei­te als eBooks in zahl­lo­sen For­ma­ten an, ähn­li­che Kon­zep­te gibt es für ande­re Medi­en (und Soft­ware) im Netz zuhauf. Durch die Buch­preis­bin­dung darf ich jedoch ein eBook streng genom­men nicht auf der einen Platt­form ver­kau­fen und anders­wo ver­schen­ken (und viel­leicht um eine frei­wil­li­ge Spen­de bit­ten). Das ist mei­ner Ansicht nach eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ein­schrän­kung mei­ner Grund­rech­te und mei­ner Rech­te als Urheber.

[cc]

Views: 0

4 Kommentare zu „Der Justiziar des Börsenvereins zur Preisbindung von eBooks“

  1. Ich fin­de nicht die Buch­preis­bin­dung an sich doof (weil ich schon den­ke, dass die gro­ßen Ket­ten und Online­händ­ler die Kon­kur­renz noch übler weg­bo­xen wür­den als sie es eh schon tun, wenn sie Rabat­te nach Gut­dün­ken geben dürf­ten), son­dern den viel zu engen Abstand zwi­schen bei­spiels­wei­se Hard­co­ver- und Ebook­preis. Sprich, Ebooks sind zu teu­er. Dass sie über­all das glei­che kos­ten müs­sen, stört mich nicht.

    Das Bei­spiel mit Cory Doc­to­row ist inter­es­sant. Wenn man als Autor sein Manu­skript recht­lich gese­hen nicht mal ver­schen­ken dürf­te, wenn der Ver­lag, bei dem es erscheint, sich dar­auf ein­lie­ße, wäre das eine bizar­re Begleit­erschei­nung. Erst in dem Moment, in dem er es bil­li­ger ver­kau­fen oder um Spen­den bit­ten wür­de, wür­de er ja wirk­lich als der kon­kur­rie­ren­de Anbie­ter auf­tre­ten, den das Gesetz im Sinn hat­te (bit­tet Cory um Spen­den? Ich glau­be, er ver­schenkt bloß).

    Dass sich Model­le wie das von Dir skiz­zier­te mit den Cai­man-Inseln durch­set­zen, sehe ich noch nicht am Hori­zont. Für die meis­ten User dürf­te es Bar­rie­re genug sein, dass man auf Amazon.com noch kei­ne Musik oder Ebooks kau­fen kann. Bei der Musik fin­de ich das auch sehr ärger­lich, ins­be­son­de­re, da es da ja kein mit der Preis­bin­dung ver­gleich­ba­res Pro­blem gäbe.

    War­um soll­te jemals jemand einen Self-Publisher abmah­nen? Für den Fall, dass er will, dass sein Buch bei Ama­zon 8 Euro kos­tet, er es aber auf sei­ner Home­page für 6 ver­kau­fen will, oder wie?

  2. Stefan Holzhauer

    Wa­rum soll­te je­mals je­mand ei­nen Self-Publisher ab­mah­nen? Für den Fall, dass er will, dass sein Buch bei Ama­zon 8 Euro kos­tet, er es aber auf sei­ner Home­page für 6 ver­kau­fen will, oder wie?

    Exakt.

  3. »Preis­zu­bin­den sind sol­che E‑Bücher, die ei­nem ge­druck­ten Buch im We­sent­li­chen ent­spre­chen.« – Wie ist das aber, wenn es von einem E‑Book zunächst noch kei­ne Print­aus­ga­be gibt? Dann kon­kur­riert E weder mit der Print­aus­ga­be, noch »schä­digt es den Ein­zel-Buch­han­del«. So will ich einen Zeit­raum über­brü­cken, in wel­chem ich die Papier­aus­ga­be crowd­fun­de und das E‑Book bereits anbie­te. Für das Papier­buch gilt in die­ser Zeit außer­dem die Vor­ver­öf­fent­li­chungs­re­ge­lung, in der zum Bei­spiel Sub­skrip­ti­ons­an­ge­bo­te abge­ge­ben wer­den kön­nen. Lie­ge ich damit richtig?

    Peter Bach jr.
    http://www.bachueberbach.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies und von eingebundenen Skripten Dritter zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest (Navigation) oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst Du Dich damit einverstanden. Dann können auch Cookies von Drittanbietern wie Amazon, Youtube oder Google gesetzt werden. Wenn Du das nicht willst, solltest Du entweder nicht auf "Akzeptieren" klicken und die Seite nicht weiter nutzen, oder Deinen Browser im Inkognito-Modus betreiben, und/oder Anti-Tracking- und Scriptblocker-Plugins nutzen.

Mit einem Klick auf "Akzeptieren" werden zudem extern gehostete Javascripte freigeschaltet, die weitere Informationen, wie beispielsweise die IP-Adresse an Dritte weitergeben können. Welche Informationen das genau sind liegt nicht im Einflussbereich des Betreibers dieser Seite, das bitte bei den Anbietern (jQuery, Google, Youtube, Amazon, Twitter *) erfragen. Wer das nicht möchte, klickt nicht auf "akzeptieren" und verlässt die Seite.

Wer wer seine Identität im Web schützen will, nutzt Browser-Erweiterungen wie beispielsweise uBlock Origin oder ScriptBlock und kann dann Skripte und Tracking gezielt zulassen oder eben unterbinden.

* genauer: eingebettete Tweets, eingebundene jQuery-Bibliotheken, Amazon Artikel-Widgets, Youtube-Videos, Vimeo-Videos

Schließen