Das neue Buchpreisbindungsgesetz, eBooks und die Selfpublisher

eBook-Paragraph

Man­che Geset­ze benö­ti­gen Jah­re bis zu ihrem Inkraft­tre­ten, wenn aller­dings eine Lob­by drän­gelt, macht die Poli­tik auch schon mal deut­lich schnel­ler: Seit heu­te gilt das neue Buch­preis­bin­dungs­ge­setz, her­beilob­by­isiert vom Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels und Co, das jetzt auch eBooks ein­deu­tig benennt (wit­zig dar­an ist aller­dings nach wie vor, dass es bis heu­te kei­ne ein­deu­ti­ge, rechts­gül­ti­ge Defi­ni­ti­on gibt, was ein eBook eigent­lich ist).

Mathi­as Mat­ting wid­met sich dem The­ma auf sei­ner Sei­te Self­pu­blisher­bi­bel, und bekräf­tigt auch auf Nach­fra­ge in der Face­book-Grup­pe »Self Publi­shing«, dass sich für Selbst­ver­le­ger nichts ändert. Er beharrt dar­auf, dass das Gesetz auch für Self­pu­blisher gilt.

Doch da irrt er mei­ner Ansicht nach. Ich schrieb bereits im Mai die­ses Jah­res über das The­ma, denn in den Begrün­dun­gen zum Gesetz, die von Gerich­ten zur Urteils­fin­dung her­an­ge­zo­gen wer­den, steht, dass die Preis­bin­dung für eBooks von Self­pu­blishern eben NICHT gilt. Der Pas­sus (sie­he Begrün­dung im PDF des BMWI)

»Der Preis­bin­dung unter­lie­gen­de elek­tro­ni­sche Bücher wer­den zum dau­er­haf­ten Zugriff ange­bo­ten und sind unter Wür­di­gung aller Umstän­de als über­wie­gend ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzusehen.«

Und das schließt Self­pu­blisher aus, denn die sind eben NICHT ver­lags­ty­pisch, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn man aus­schließ­lich über Ama­zon anbie­tet, dann ist das eBook mög­li­cher­wei­se noch nicht ein­mal buch­han­dels­ty­pisch, denn man bekommt es im her­kömm­li­chen Buch­han­del (bzw. bei deren Online­platt­for­men) nicht. Ich ste­he übri­gens mit die­ser Mei­nung nicht allei­ne.

Im Geset­zes­ent­wurf stand sogar noch:

Elek­tro­ni­sche Bücher, die nicht als ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzu­se­hen sind, wie bei­spiels­wei­se von den Autoren selbst unter Nut­zung spe­zia­li­sier­ter Platt­for­men ver­öf­fent­lich­te elek­tro­ni­sche Bücher, fal­len nicht unter die Preisbindung.

Da hat man offen­bar noch eini­ges an Lob­by­tum in Bewe­gung gesetzt, um den Pas­sus aus den Begrün­dun­gen her­aus zu bekommen.

Ob man sich mit dem Bör­sen­ver­ein und des­sen Treu­hän­der­kanz­lei, die über die Ein­hal­tung der Buch­preis­bin­dung wacht und dafür auch gern mal abmahnt, anle­gen möch­te, muss man natür­lich als Self­pu­blisher abwä­gen. Es könn­te aller­dings sein, dass Bör­sen­ver­ein und Co. wie bis­her lie­ber die Schaf­fung eines Prä­ze­denz­falls unbe­dingt ver­mei­den möch­ten. Ein recht­li­ches Rest­ri­si­ko bleibt, denn was die juris­ti­sche Power angeht, sitzt der Bör­sen­ver­ein sicher am län­ge­ren Hebel und bereits die­ses Droh­sze­na­rio könn­te ver­hin­dern, dass Selbst­ver­le­ger Expe­ri­men­te wagen, hier das Recht also durch Inter­es­sen­grup­pen selbst­ge­macht wird.

Man könn­te an die­ser Stel­le auch mal dar­über nach­den­ken, war­um Mat­ting so offen­siv eine ande­re Mei­nung ver­tritt. Viel­leicht weil er Mit­glied und 1. Vor­sit­zen­der eines Self­pu­blisher-Ver­eins ist, der in den Räu­men des Bör­sen­ver­eins gegrün­det wurde?

In mei­nen Augen ist das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ohne­hin ein fos­si­ler Ein­griff in den Markt, der es der Bran­che ermög­licht, kar­tell­ar­ti­ge Struk­tu­ren zu schaf­fen und schwä­che­re Markt­teil­neh­mer aus­zu­boo­ten. Es gehört abgeschafft.

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