Software

Humble Stand With Ukraine Bundle

Hum­ble Bund­le hat mal wie­der ein Bund­le auf­ge­legt. Dies­mal ist es ein beson­de­res, denn die gesam­ten Ein­nah­men aus den Ver­käu­fen gehen an Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, die die Ukrai­ne gegen den Inva­si­ons­krieg durch Russ­land unter­stüt­zen.

Aber auch abseits des guten Zwecks ist das ein Mega­bund­le, denn man bekommt für knapp 40 Euro nicht nur einen Hau­fen Spie­le, son­dern auch Tools, Soft­ware, Game­dev Resour­cen, Comics, Rol­len­spiel­re­gel­wer­ke und 3D-Druck-Datei­en. Alles in allem über 120 Din­ge.

Dar­un­ter eini­ge ech­te Knül­ler, wie SATISFACTORY, SLAY THE SPIRE, das bril­li­an­te YOKU´S ISLAND EXPRESS PATHFINDER und STARFINDER Core Rules oder den Comic INCAL von Moe­bi­us. Und fol­ge­rich­tig auch das Spiel THIS WAR OF MINE.

Man kann das Hum­ble Stand With Ukrai­ne Bund­le bei Hum­ble Bund­le erwer­ben. Zah­len kann man bei­spiels­wei­se via Pay­Pal, Klar­na oder Kre­dit­kar­te, da soll­te für jede was dabei sein.

Ach­tung! Ihr habt nur noch zwei Tage Zeit!

Schreiben wie ein Timelord

Wer end­lich ein­mal mit Stil schrei­ben möch­te, der kann das jetzt tun. Ein Hin­weis von Cynx brach­te mich zu einer Sei­te, auf der eine Soft­ware ange­bo­ten wird (Edit: Sei­te wird in Fire­fox nicht ange­zeigt, Chro­me funk­tio­niert), die einen in die Lage ver­setzt, so zu schrei­ben wie die Timelords und deren berühm­tes­ter Ver­tre­ter Doc­tor Who. Das Pro­gramm liegt als Java-Datei vor und soll­te somit platt­form­über­grei­fend nutz­bar sein. Das Wort »Phan­ta­News« kann wie folgt aus­se­hen (die Schrift ist varia­bel):

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Software zulässig – Konsequenzen für Spiele und eBooks

Was der Euro­päi­sche Gerichts­hof heu­te beschloss, hat auf den ers­ten Blick nichts mit eBooks zu tun. In einem Rechts­streit zwi­schen Ora­cle und used­S­oft über den Wei­ter­ver­kauf gebrauch­ter Soft­ware gelang­te das Gericht zu dem Schluss, das das grund­sätz­lich selbst­ver­ständ­lich zuläs­sig ist.

Inter­es­sant dar­an ist die Fest­stel­lung des EuGH, dass es für einen Wei­ter­ver­kauf völ­lig uner­heb­lich ist, ob die Soft­ware auf einem Daten­trä­ger oder als Down­load erwor­ben wur­de, »es han­de­le sich auf alle Fäl­le um einen Ver­kauf«, schreibt man auf Hei­se. Ora­cle war der Ansicht, dass man dem Kun­den nur eine Soft­ware­ko­pie bereit gestellt habe, die zuge­hö­ri­ge Lizenz jedoch nur zur Nut­zung berech­ti­ge, nicht aber Eigen­tum an der Soft­ware gewäh­re. Das sieht der Gerichts­hof deut­lich anders und bezeich­net Kopie und Lizenz als »unteil­ba­res Gan­zes«, weil:

Das Her­un­ter­la­den einer Kopie eines Com­pu­ter­pro­gramms wäre näm­lich sinn­los, wenn die­se Kopie von ihrem Besit­zer nicht genutzt wer­den dürf­te

Damit darf man jeg­li­che Soft­ware wei­ter­ver­kau­fen, solan­ge man die eige­ne Kopie löscht. Das ist ein weit rei­chen­des Urteil und dürf­te nicht zuletzt Spie­le­her­stel­ler vor eini­ge Pro­ble­me stel­len, damit ist näm­lich auch der Wei­ter­ver­kauf von MMOs grund­sätz­lich mög­lich und vor allem ent­ge­gen der Nut­zungs­be­din­gun­gen völ­lig legal – Lizenz- und Nut­zungs­be­din­gun­gen dür­fen näm­lich nicht gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen. Die immer häu­fi­ger zu fin­den­de Pra­xis, Spie­le an Benut­zer­kon­ten zu bin­den, dürf­te mit die­sem Urteil nicht ohne wei­te­res fort­zu­set­zen sein, denn ein Wei­ter­ver­kauf ist defi­ni­tiv zuläs­sig; damit müs­sen die Anbie­ter Mög­lich­kei­ten schaf­fen, die Wei­ter­ga­be von Lizen­zen zu ermög­li­chen.

Mei­ner Ansicht nach ist das Urteil aber noch viel wei­ter­rei­chen­der und betrifft genau­so eBooks (und selbst­ver­ständ­lich auch Hör­bü­cher), die all­zu oft mit­tels kun­den­feind­li­cher DRM-Maß­nah­men nicht nur an ein­zel­ne Kun­den, son­dern sogar an ein­zel­ne Gerä­te gebun­den sind. Auch hier wer­den die Anbie­ter Mög­lich­kei­ten fin­den müs­sen, wie man Lizen­zen wei­ter­ge­ben kann. Und sogar die DRM-frei­en elek­tro­ni­schen Bücher sind betrof­fen, die ver­fü­gen übli­cher­wei­se über »wei­che« DRM-Maß­nah­men wie Was­ser­zei­chen, um ille­ga­le Ver­brei­tung zu ver­hin­dern bzw. zu ver­fol­gen. Für die die Kun­den ist das in Sachen eBooks (eben­so wie bei Soft­ware) eine gran­dio­se Nach­richt, besei­tigt das Urteil doch einen der größ­ten Nach­tei­le der digi­ta­len Bücher.

Da eBooks letzt­end­lich nichts ande­res sind als Soft­ware (das hat der Gesetz­ge­ber auch bereits durch die Ein­stu­fung einer Mehr­wehrt­steu­er­pflicht in Höhe von 19% bestä­tigt), kom­men hier auf die Anbie­ter von eBooks tur­bu­len­te Zei­ten zu, denn auch bei gekauf­ten eBooks muss zukünf­tig ermög­licht wer­den, die erwor­be­ne Soft­ware (das eBook) wei­ter ver­kau­fen zu kön­nen.

Das wird dem Bör­sen­ver­ein nicht gefal­len …

Ob das alles ohne wei­te­re Kla­gen durch­ge­setzt wer­den kann oder ob die Anbie­ter ver­su­chen wer­den, das Urteil zu igno­rie­ren, steht noch auf einem ande­ren Blatt, die Rech­te der Kun­den wur­den durch die Ent­schei­dung des EuGH jedoch deut­lich gestärkt.

Quel­le unter ande­rem: Hei­se

Bild: Logo des EuGH von Ssol­bergj, aus der Wiki­pe­dia, CC BY-SA

Neu bei Amazon: der Download-Shop für Software

Onlin­ever­käu­fer Ama­zon dürf­te wei­te­ren Off­line-Anbie­tern, aber auch ande­ren Ver­sen­dern erneut Schweiß­per­len auf die Stirn trei­ben: ab sofort ist der Down­load-Shop auch in Deutsch­land ver­füg­bar. Dar­in kann man Com­pu­ter­soft­ware für Win­dows und Mac OS erwer­ben, sowohl Anwen­dungs­pro­gram­me wie auch Spie­le, und die­se nach dem Kauf sofort her­un­ter laden.

Das Down­loa­den geschieht über eine klei­ne Tool-Datei, die man her­un­ter lädt und star­tet, die lädt dann das eigent­li­che Pro­gramm nach; angeb­lich sol­len damit auch abge­bro­che­ne Down­loads wei­ter geführt wer­den kön­nen. Zusätz­lich zur Soft­ware erhält man selbst­ver­ständ­lich die zuge­hö­ri­gen Keys, um die Pro­gram­me wäh­rend der Instal­la­ti­on frei­schal­ten und sie danach nut­zen zu kön­nen.

Das Down­load-Ange­bot für Soft­ware wur­de in den USA bereits seit eini­ger Zeit getes­tet und war dort offen­bar so erfolg­reich, dass es nun auch auf wei­te­re Län­der aus­ge­dehnt wird, man posi­tio­niert sich hier ein­deu­tig als Alter­na­ti­ve zu den Anwen­dungs-Stores ande­rer bekann­ter Anbie­ter. Ange­sichts der wie bei Ama­zon üblich unpro­ble­ma­ti­schen Hand­ha­bung, dürf­ten die Nut­zer die­sen neu­en Down­load­shop posi­tiv auf­neh­men, Ama­zon zeigt dem Rest der Bran­che also erneut, wie es gehen muss. Zwar ist die­ser wei­te­re Schritt zu einer qua­si-Mono­pol­stel­lung des Anbie­ters sicher nicht ganz unpro­ble­ma­tisch, aber die Mit­be­wer­ber müss­ten eigent­lich ein­fach nur dar­aus ler­nen und ähn­lich kom­for­ta­ble Ange­bo­te zur Ver­fü­gung stel­len. Bis dahin neh­me ich Ama­zons Down­load-Shop gern in Anspruch, ein­fa­cher geht’s nun wirk­lich kaum noch.

Auf­pas­sen soll­te man aller­dings bei den Prei­sen, bei Stich­pro­ben habe ich soeben gese­hen, dass die Down­load-Vari­an­ten zum Teil teu­rer sind, als ihre phy­si­ka­li­schen Aus­ga­ben (!). Das ist natür­lich ein erheb­li­cher Nach­teil, damit wäre der ein­zi­ge Vor­teil der DL-Fas­sung die schnel­le Ver­füg­bar­keit. Hier muss Ama­zon noch deut­lich nach­bes­sern.

[cc]

Foto »Kar­tons« von mir.

Kindle ohne Kindle

Kindle

Ama­zon stell­te soeben über­ra­schend eine kos­ten­lo­se Soft­ware namens »Kind­le for PC« vor, mit der die eBooks des Online-Händ­lers auch auf einem han­dels­üb­li­chen PC gele­sen wer­den kön­nen, der eRea­der Kind­le wird also nicht benö­tigt. Neben dem Lesen bereits erwor­be­ner Bücher und dem Betrach­ten von Lese­pro­ben ermög­licht das Pro­gramm auch den Zugriff auf den Kind­le-Store, um dort eBooks zu kau­fen. Ama­zon weist dar­auf hin, dass die Soft­ware sich auto­ma­tisch mit den Ser­vern abgleicht, um Nut­zern von Pro­gramm, Kind­le und iPho­ne die glei­chen Lese­zei­chen und Text­mar­kie­run­gen anzei­gen zu kön­nen, wei­ter­hin kann immer die aktu­el­le Lese­po­si­ti­on geöff­net wer­den, unab­hän­gig von der genutz­ten Platt­form.

Lei­der ist es auf die­se Art auch mög­lich, von den Kun­den bereits erwor­be­ne Inhal­te wie­der zu löschen, wie es bereits geschah… Auch hier soll­te man also beden­ken, was man tut, wenn man eine pro­prie­tä­re Platt­form eines ein­zel­nen Anbie­ters nutzt.

»Kind­le for PC« ist erhält­lich für Micro­soft Win­dows XP, Vis­ta und Win­dows 7, Mac OS ist in Arbeit, über eine Ver­si­on für Linux ist nichts bekannt.

Bild: Kind­le, Copy­right Ama­zon

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