Verbraucherzentrale

Verbraucherzentrale NRW mahnt Sony wegen Playstation Network ab

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hat die Sony Inter­ac­ti­ve Enter­tain­ment Euro­pe Limi­t­ed, den Betrei­ber des Play­sta­ti­on Net­works, wegen Pas­si in den AGB abge­mahnt, die in den Augen der Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on kun­den­feind­lich und/​oder rechts­wid­rig sind.

Dar­un­ter:

  • dass auf­ge­la­de­nen Gut­ha­ben inner­halb von 24 Mona­ten ver­braucht wer­den muss, weil es ansons­ten ver­fällt
  • dass Eltern pau­schal die Kos­ten dafür tra­gen müs­sen, wenn ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der Käu­fe täti­gen
  • dass beim Kauf Hin­wei­se auf das gesetz­li­che Wider­rufs­recht feh­len, bzw. dar­auf, dass man einem Ver­lust des Wider­rufs­rechts aus­drück­lich zustimmt

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le for­dert Sony auf, die abge­mahn­ten Pas­sa­gen euro­päi­schem Ver­brau­cher­recht anzu­pas­sen. Soll­te der Kon­zern dem nicht nach­kom­men, will die Orga­ni­sa­ti­on vor Gericht zie­hen, um die Rech­te der Kun­den ein­zu­kla­gen.

Recht so. Da sol­che Pas­si auch in den AGB ande­rer Spie­le­an­bie­ter zu fin­den sind, dürf­te das wei­te­re Gesche­hen nicht nur für Sony-Kun­den inter­es­sant sein.

Logo PSN ® und © Sony Inter­ac­ti­ve Enter­tain­ment Euro­pe Limi­t­ed

Steam macht sich unbeliebt – Verbraucherzentrale mahnt ab

Wenn man Spie­le über Val­ves Online­platt­form Steam kauft, dann bezahlt man dafür Geld – in man­chen Fäl­len sogar mehr als bei­spiels­wei­se beim Händ­ler oder bei Ama­zon. Die gekauf­ten Spie­le sind dann an das Steam-Kon­to gebun­den. Bis hier­hin eigent­lich kein Pro­blem, soll­te man mei­nen; aller­dings macht sich Val­ve gera­de damit unbe­liebt, dass sie die Geschäfts­be­din­gun­gen geän­dert haben und man als Kun­de die­sen zustim­men muss. Tut man das nicht, hat man kei­nen Zugriff mehr auf sein Kon­to und kann die teu­er gekauf­ten Games nicht mehr nut­zen.

Das ist so natür­lich nicht hin­zu­neh­men, dach­te sich auch die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (VZBV) und mahnt Val­ve ab. Caro­la Elbrecht vom Pro­jekt »Ver­brau­cher­rech­te in der digi­ta­len Welt« sagt dazu:

Die­se Geschäfts­pra­xis ist rechts­wid­rig. Das wäre in etwa so, als wenn ich im Laden ein Brett­spiel kau­fe und ich das Spiel nur im Geschäft unter Beob­ach­tung des Ver­käu­fers spie­len darf. Ändert der Ver­käu­fer sei­ne AGB, bleibt mir kei­ne Wahl: Ent­we­der ich stim­me den Ände­run­gen zu oder ich kann das Spiel nicht mehr nut­zen, es ver­bleibt im Laden, und den bereits gezahl­ten Kauf­preis erhal­te ich auch nicht zurück.

Auch wenn der Ver­gleich hinkt: die Inten­ti­on ist die rich­ti­ge. Die­ses Pro­blem dürf­te sich aller­dings nicht auf Steam beschrän­ken, ich gehe davon aus, dass bei ande­ren Anbie­tern genau das­sel­be gesche­hen wür­de, wenn man geän­der­te Nut­zungs­be­din­gun­gen ablehnt, von daher hat die Abmah­nung oder eine even­tu­el­le spä­te­re Kla­ge Sym­bol­wir­kung für die Bran­che.

Gibt Val­ve bis zum 26. Sep­tem­ber kei­ne Unter­las­sungs­er­klä­rung ab und ändert sei­ne Geschäfts­prak­ti­ken in die­ser Sache nicht, dann wird geklagt. Und das kann dann dau­ern …

Sei­tens Val­ve gibt es kei­ne Kom­men­ta­re. Natür­lich nicht.

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Steam-Logo Copy­right Val­ve

DIABLO 3: Verbraucherzentrale mahnt Blizzard ab

Der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len (vzbv) mahnt den Ent­wick­ler und Publisher Bliz­zard wegen man­geln­der Infor­ma­tio­nen und nicht funk­tio­nie­ren­der Infra­struk­tur im Zusam­men­hang mit dem kürz­lich erschie­ne­nen und lang erwar­te­ten Titel DIABLO 3 ab. Nach Aus­sa­ge des vzbv ist zum einen pro­ble­ma­tisch, dass nicht auf der Packung ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de, dass auch zum Spie­len der Solo-Vari­an­te zwin­gend eine Inter­net­ver­bin­dung not­wen­dig ist. Wei­ter­hin wird bemän­gelt, dass Bliz­zard dann trotz des Online­zwangs offen­sicht­lich nicht in der Lage war, eine funk­tio­nie­ren­de Ser­ver- und Netz­in­fra­struk­tur zur Ver­fü­gung zu stel­len, damit die Kun­den ihr erwor­be­nes Spiel auch nut­zen kön­nen.

Der vzbv schreibt auf sei­ner Web­sei­te kon­kret:

Wenn Spie­le­her­stel­ler von den Nut­zern ver­lan­gen, dass ein Spiel zum Bei­spiel nur über einen Spie­ler­ac­count online gespielt wer­den kann, so ist er auch ver­pflich­tet, ent­spre­chend die tech­ni­sche Infra­struk­tur ein­schließ­lich aus­rei­chen­der Ser­ver­ka­pa­zi­tä­ten, bereit zu hal­ten. Für bares Geld darf schließ­lich auch eine Gegen­leis­tung, sprich unge­trüb­ter Spiel­ge­nuss, erwar­tet wer­den.

Abge­mahnt hat man Bliz­zard wegen Wett­be­werbs­ver­stö­ßen, der Publisher hat nun bis Mit­te Juli Zeit, die gefor­der­te Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben, oder zu ver­su­chen, recht­lich dage­gen vor­zu­ge­hen. Vor­an­ge­gan­gen waren offen­bar zahl­lo­se Beschwer­den ver­är­ger­ter Spie­ler bei den Ver­brau­cher­zen­tra­len.

Gute Akti­on, aller­dings dürf­te Bliz­zard über even­tu­el­le Stra­fen nur müde lächeln, die­se ein­fach aus der Por­to­kas­se bezah­len – und genau so wei­ter machen wie bis­her.

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Logo DIABLO 3 Copy­right Bliz­zard Enter­tain­ment

Electronic Arts von Verbraucherzentrale abgemahnt

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le geht gegen Elec­tro­nic Arts vor. Per­sön­lich hal­te ich von dem Laden nach diver­sen eige­nen nega­ti­ven Erfah­run­gen mit völ­lig ahnungs­lo­sen Bera­tern (die Bera­tungs­ge­büh­ren ein­sam­meln ohne inhalt­lich wirk­lich kon­kret und fach­lich bera­ten zu kön­nen) nichts mehr, aber der Gesamt­ver­ein an sich star­tet doch bis­wei­len ganz gute Aktio­nen.

In die­sem Fall hat der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len vzbv EA auf­grund der umstrit­te­nen Soft­ware Ori­gin und ins­be­son­de­re der damit ein­her gehen­den Nut­zungs­be­din­gun­gen (EULA) abge­mehnt, da die­se nach Ansicht der Ver­brau­cher­schüt­zer in wei­ten Tei­len nicht rechts­kon­form sei­en. Hier­mit ist übri­gens aus­drück­lich die bereits von Elec­tro­nic Arts nach Nut­zer­pro­tes­ten »ver­bes­ser­te« EULA gemeint, die nach wie vor hau­fen­wei­se pro­ble­ma­ti­sche Pas­si ent­hält.

Die Spre­cher der Ver­brau­cher­zen­tra­le wei­sen dar­auf hin, dass man den Fall defi­ni­tiv vor Gericht bringt, soll­te EA sich wei­gern, die Unter­las­sungs­er­klä­rung zu unter­zeich­nen. Der Publisher möch­te sich hier­zu nicht äußern. Kein Wun­der.

In der letz­ten c’t wur­de berich­tet, dass sich bei Tests her­aus stell­te, dass Ori­gin tat­säch­lich offen­bar nicht »nach Hau­se tele­fo­niert« und auch die Fest­plat­te nicht über Gebühr scannt. Davon unab­hän­gig ist den­noch immer noch frag­lich, was mit den erho­be­nen Daten genau geschieht. Zudem ist die EULA eben in diver­sen Punk­ten ver­brau­cher­feind­lich. Wir wer­den sehen, was dabei her­aus kommt, mög­li­cher­wei­se wird durch die­sen Fall die Pro­ble­ma­tik der »Shrink­wrap-Lizen­zen« neu auf­ge­rollt, das wird EA nicht wol­len.

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Quel­le: unter ande­rem Hei­se, Bild von mir CC BY-SA

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