Buchpreisbindung für Selfpublisher – revisited

Ans­gar War­ner hat ges­tern auf e‑book-news.de auf eine inter­es­san­te Tat­sa­che hin­ge­wie­sen: laut einer Aus­sa­ge im Stan­dard­werk Buch­preis­bin­dungs­ge­setz: Die Preis­bin­dung des Buch­han­dels (Ver­lag C. H. Beck, Autoren: Fran­zen, Wal­len­fels, Russ, ISBN 978–3406611902) gilt das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz nicht für Self­pu­blisher.

Das stand in kras­sem Wider­spruch zu einer Aus­sa­ge des Jus­ti­ziars des Bör­sen­ver­eins, die ich im Janu­ar die­sen Jah­res erhal­ten hat­te. Des­we­gen frag­te ich noch­mal bei der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins nach und erhielt vom Jus­ti­zi­ar Dr. Chris­ti­an Sprang sehr kurz­fris­tig eine Ant­wort. Hier­für möch­te ich mich bedan­ken. Nach­fol­gend die Stel­lung­nah­me:

Sowohl der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels als auch Prof. Dr. Chris­ti­an Russ, unser Preis­bin­dungs­treu­hän­der von der Kanz­lei Fuhr­mann Wal­len­fels, erklä­ren dazu Fol­gen­des:

Bis­lang waren Bücher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del kei­ne Rol­le spiel­ten und daher nicht »buch­han­dels­ty­pisch« waren. Nun erle­ben wir gera­de, dass bei E‑Books vie­le »Selbst­ver­le­ger« mit Ihren (sic!) Büchern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht uner­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len gene­rie­ren. Damit ändert sich wohl gera­de auch die Ant­wort auf die Fra­ge der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben daher vor­aus­schau­end eine Rege­lung an, wonach Selbst­ver­le­ger, die ihre E‑Books über Inter­net- Groß­buch­händ­ler anbie­ten, die Prei­se ein­heit­lich fest­le­gen müs­sen. Anders Print­ver­le­ger, die in klei­ner Stück­zahl ihre Pri­vat­dru­cke unter die Leu­te brin­gen.

Aha. :) Man darf davon aus­ge­hen, dass es in die­ser Sache gera­de eini­ge »Kom­mu­ni­ka­ti­on hin­ter den Kulis­sen« gege­ben haben dürf­te, um es mal vor­sich­tig aus­zu­drü­cken. Die For­mu­lie­run­gen »bis­her« und »ändert sich wohl gera­de« deu­ten aller­dings dar­auf hin, dass damit die pau­scha­le Aus­sa­ge aus dem Janu­ar, dass Selbst­ver­le­ger auf alle Fäl­le der Buch­preis­bin­dung unter­lie­gen, in die­ser Aus­schließ­lich­keit (nicht nur) zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht ganz kor­rekt gewe­sen sein dürf­te. Auch der Hin­weis, dass man »eine Rege­lung für Self­pu­blisher anstrebt«, weist dar­auf hin, dass es sei­tens der Treu­hän­der der­zeit eben noch kei­ne kon­kre­te Rege­lung gibt.

Hoch­in­ter­es­sant aus mei­ner Sicht zudem, dass jetzt auf ein­mal die Fra­ge nach einer Gel­tung des Buch­PrG für Self­pu­blisher an Absatz­zah­len fest­ge­macht wird, anstatt am Buch­for­mat. Was denn nun?

Rechts­si­cher­heit für Selbst­ver­le­ger stellt das alles nicht gera­de her.

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Bild: »eBook-Para­graph« von mir, CC BY-NC-SA