Update: Eine Stellungnahme des Antragstellers.
Man kann gegen Wortmarkeneintragungen (siehe Artikel zur Wortmarkeneintragung »Steampunk«) Widerspruch beim DPMA einlegen. Hier ist ein Beispieltext, den ich soeben an info@dpma.de gesendet habe. Bitte denkt unbedingt darüber nach, ebenfalls eine ähnlich lautende Anfrage an das DPMA zu stellen, dabei müsst Ihr eure Motivation natürlich im letzten Absatz ändern. Der Text steht zur freien Verfügung. Teile davon stammen von Oliver Hoffmann von Feder & Schwert.
Nachtrag. Dazu noch ein Hinweis: Rein formal kann man erst Widerspruch einlegen, wenn der Antrag positiv beschieden wurde. Da kenne ich außer mir jetzt schon zwei weitere Personen, die das ganarntiert tun werden. Man kann das DPMA allerdings schonmal vorab darauf hinweisen, was man von der Eintragung hält, und dass sie aufgrund des allgemein genutzten Genrebegriffs nicht vorgenommen werden sollte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich soeben auf Ihrer Internetpräsenz erfahren habe, hat Herr Stefan Arbes, Im Weidig 19, 63785 Obernburg, am 13. 5. Markenschutz der Wortmarke »Steampunk« für die Nizza-Klassen 9, 28 und 41 beantragt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich beim Begriff »Steampunk« um eine Genrebezeichnung handelt, die seit ihrer Einführung in den 1980er Jahren weitläufig Verwendung findet, Analogien wären hier Begriffe wie beispielsweise »Science Fiction« oder »Fantasy«. Damit handelt es sich bei dem Begriff »Steampunk« um Allgemeingut.
Man kann hier nur vermuten, dass Herr Arbes (Inhaber eines Kleinverlags) sich Rechte an einem seit langem genutzten Genrebegriff anmaßen möchte, um durch Abmahnungen o.ä. erhebliche ungerechtfertigte Einnahmen zu erzielen, ohne dass irgendeine Form von Eigenleistung vorliegt.
Auch von mir gibt es seit 2011 Veröffentlichungen unter dem Oberbegriff »Steampunk«, deswegen bitte ich dringend um umgehende Informationen, welche rechtlichen Optionen eines Einspruchs gegen den Antrag unter Aktenzeichen 3020152022885 bestehen und behalte mir etwaige rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
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Mit freundlichem Gruß,
Stefan HolzhauerPhantaNews.de
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Bitte dies erst mal vollständig lesen, es soll niemand in der Szene damit geschädigt werden.
Bei der Recherche für ein Rollenspielprojekt („Ameryll“) Anfang diesen Jahres haben wir festgestellt, dass es bereits 4 (inzwischen sind es schon 5) Eintragungen in unterschiedlichen Klassen für „Steampunk“ gibt. Auf Grund des momentanen Booms aller möglichen Anbieter bei allem, was damit zu tun hat, war und ist zu erwarten, dass früher oder später irgendjemand darauf aufmerksam und versuchen wird, mit dem nötigen juristischen Rückhalt und Resourcen Kapital daraus zu schlagen. Es gibt präventiv nicht allzuviele Möglichkeiten, das ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern. Wir wollten uns diesem Risiko nicht aussetzen.
Wer schon einmal einem Markenrechtsstreit hatte, weiss, wovon ich rede.
Ich habe deshalb im März schon (ist auch in der Anmeldung leicht zu sehen), den Begriff „Steampunk“ in den Klassen 28, 9 und 41 beim Deutschen Patent- und Markenregister angemeldet, um zu klären, dass „Steampunk“ kein schützenswerter Begriff ist.
Derzeit ist das auch nach wie vor nur eine Anmeldung, eingetragen ist noch gar nichts.
Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten:
a) Ich ziehe (wie von einigen sehr aufgebrachten Leuten schon verlangt) die Anmeldung zurück. Das wäre an sich meinerseits kein Problem, nur ist dann im Grunde auch nichts weiter gewonnen. Eine Rücknahme einer Anmeldung stellt leider überhaupt nichts klar. Denn dann wird früher oder später der Nächste kommen, der das versuchen wird, und dann möglicherweise mit ganz anderen Absichten. Und ich weiß sicher, dass dies kommen wird.
b) Das DPMA lehnt die Markeneintragung mit der Begründung eines nicht schützenswerten Begriffs ab. Das ist dann eine klare Aussage der qualifizierten Fachbehörde, die in jeglicher späteren Abmahnung oder Prozess gegen irgendjemanden, der versucht, aus einer Marke „Steampunk“ Gewinn zu schlagen, Gewicht hat. Und zwar wesentlich mehr Gewicht als alle sonstigen Argumentationen.
c) Das DPMA trägt die Marke ein und die Widerspruchsfrist beginnt. Dann kann der Eintragung widersprochen und dem Widerspruch stattgegeben werden. Auch hier ist das Ergebnis wie bei a), nämlich einigermaßene Klarheit.
d) Es kommt zur Eintragung der Marke. Dann werde ich die Marke an eine unabhängige Institution übertragen (das ist dann wahrscheinlich sinnvollerweise ein Verein oder Ähnliches), die die Marke verwaltet und an jeden Interessierten symbolisch weiter lizensiert. Damit sind alle, die in den Klassen irgend etwas in dem Bereich machen, einigermaßen geschützt.
Im Moment ist (wie schon seit inzwischen 8 Monaten) da noch gar nichts eingetragen, aber das DPMA hat bereits schon vor Monaten Bedenken gegen die Eintragung geäußert und befaßt sich wie gewünscht damit.
Ich stehe selbstverständlich zu Rückfragen dazu zur Verfügung, unter meiner email info@arbes.de, per FB oder sonst wie. Nur bitte ich von aufgebrachten Anrufen abzusehen, Ihr lauft eigentlich nur offene Türen ein und das bringt nichts.
Stefan Arbes
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