Landgericht Hamburg erklärt Rechtssicherheit seiner Webseite nicht verbindlich

Ich hat­te nach dem völlig rea­li­täts­fer­nen Urteil des LG Ham­burg zum Ver­lin­ken von Sei­ten mit mög­li­cher­wei­se urhe­ber­rechts­ver­let­zen­den Inhal­ten dort bereits am 9. Dezem­ber 2016 eine Anfra­ge gestellt. Die Ant­wort kam spät, ist aber in keins­ter Wei­se über­ra­schend, denn auch der Jus­ti­zi­ar des Hei­se-Ver­lags erhielt eine ganz ähn­li­che:

Sehr geehr­ter Herr Holz­hau­er,

zu Ihrer Anfra­ge tei­le ich Ihnen mit, dass das Land­ge­richt selbst­ver­ständ­lich davon aus­geht, dass die Zugäng­lich­ma­chung sämt­li­cher Inhal­te auf der Sei­te des Land­ge­richts recht­mä­ßig erfolgt.

Zu rechts­ver­bind­li­chen Erklä­run­gen Ihnen gegen­über sehen wir uns indes nicht ver­an­lasst.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

xxx von yyy

Rich­te­rin
Land­ge­richt Ham­burg
Prä­si­di­al­ver­wal­tung (LP3)
Sie­ve­king­platz 1, 20355 Ham­burg

Wir hal­ten fest: Das LG Ham­burg schafft die recht­li­che Not­wen­dig­keit, sich beim Betrei­ber einer Web­sei­te ver­si­chern zu müs­sen, dass deren Inhal­te rechts­kon­form sind, will selbst aber die­se Rechts­si­cher­heit nicht schaf­fen (kön­nen sie auch gar nicht, mit ein wenig Stö­bern fand ich auf deren Sei­te Inhal­te, die – sagen wir mal vor­sich­tig – fishy sind, bei­spiels­wei­se mög­li­cher­wei­se nicht ganz kor­rekt dekla­rier­te Bild-Urhe­ber­schaf­ten).

Will­kom­men im !

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