Buchpreisbindung auf Nutzungslizenzen?

Neu­lich war hier auf Phan­ta­News The­ma, dass man an eBooks kei­ne Besitz­rech­te erwirbt, son­dern nur Nut­zungs­li­zen­zen. Bei­spiel war Ama­zons Kind­le-Shop, in des­sen Nut­zungs­be­din­gun­gen das auch so ein­deu­tig zu lesen ist. Dadurch stell­te sich für mich die Fra­ge, ob das die Buch­preis­bin­dung auf eBooks nicht in Fra­ge stellt, denn tat­säch­lich ent­steht dadurch ja eine deut­li­che Unter­schei­dung zum Print­buch. Denn dar­an erwirbt man defi­ni­tiv ein dau­er­haf­tes, nicht zeit­lich beschränk­tes Besitz­recht – wenn auch nicht am urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Text dar­in, aber wenigs­tens am phy­si­ka­li­schen Objekt Print­buch. Ist klar: Wenn Ama­zon oder ein Ver­lag das Nut­zungs­recht an einem Buch zurück zie­hen woll­ten, müss­ten sie in mei­ne Woh­nung ein­drin­gen und es phy­si­ka­lisch aus dem Regal neh­men – das ist dann doch höchst unwahr­schein­lich.

Es war also wie­der ein­mal an der Zeit, die Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels  nach einer Ein­schät­zung zu die­sem The­ma zu fra­gen. Die Ant­wort fiel für mich nicht uner­war­tet aus …

Mei­ne Anfra­ge lau­te­te wie folgt:

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

erneut wen­de ich mich mit einer Anfra­ge in Sachen Buch­preis­bin­dung an Sie und bit­te um eine Ein­schät­zung. Für die Beant­wor­tung möch­te ich mich im Vor­aus bedan­ken.

Ich wei­se an die­ser Stel­le dar­auf hin, dass auch dies­mal ihre Ant­wort auf mei­nem Online­por­tal ver­öf­fent­licht wer­den wird.

Der Bör­sen­ver­ein ver­tritt die Ansicht, dass eBooks der Buch­preis­bin­dung unter­lie­gen. Ihr Jus­ti­zi­ar ant­wor­te­te dabei in einer frü­he­ren Ant­wort unter ande­rem kon­kret mit dem Pas­sus

»Preis­zu­bin­den sind sol­che E‑Bücher, die einem gedruck­ten Buch im Wesent­li­chen ent­spre­chen. […] E‑Books im Sin­ne von § 2 Abs. 1 Buch­PrG sind bei­spiels­wei­se in ihrer Gesamt­heit zum Down­load bestimm­te oder auf Daten­trä­gern jeg­li­cher Art han­del­ba­re Wer­ke, die geeig­net sind, in ähn­li­cher Form genutzt zu wer­den wie gedruck­te Wer­ke.«

In den Nut­zungs­be­din­gun­gen von Ama­zons Kind­le Shop fin­det sich nun fol­gen­der Pas­sus:

»Ihre digi­ta­len Inhal­te wer­den durch den Anbie­ter von Inhal­ten lizen­ziert, nicht aber ver­kauft«

Damit kau­fe ich kein Buch, son­dern erwer­be nur ein Nut­zungs­recht, das mir theo­re­tisch auch jeder­zeit wie­der ent­zo­gen wer­den kann (dies ist auch bereits gesche­hen, es han­delt sich somit nicht um einen rein theo­re­ti­schen Fall). Das ähnelt der Hand­ha­bung bei einem Ver­leih­vor­gang deut­lich mehr, als dem Kauf eines Papier­bu­ches.
Wenn ich aber kein Buch erwer­be, son­dern nur eine Nut­zungs­li­zenz, kann mei­ner Ansicht nach dafür die Buch­preis­bin­dung nicht gel­ten, denn ich erwer­be eben KEIN Buch.

Ich bit­te um Ein­schät­zung und Stel­lung­nah­me. Noch­mals vie­len Dank im Vor­aus.


Mit freund­li­chem Gruß,
Ste­fan Holz­hau­er

Für fol­gen­de Ant­wort, die ich am heu­ti­gen Tag erhielt, möch­te ich mich bedan­ken:

Sie haben Recht. E‑Books wer­den nicht ver­kauft, da auf­grund der man­geln­den Kör­per­lich­keit der Kun­de kein Eigen­tum erwer­ben kann. Es wer­den somit immer Nut­zungs­li­zen­zen ver­ge­ben. Aus unse­rer Sicht ist das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz jedoch ent­spre­chend anwend­bar, wenn eine Nut­zungs­li­zenz dau­er­haft ver­ge­ben wird, der Lizenz­neh­mer das E‑Book wie ein Eigen­tü­mer nut­zen kann, es ihm also dau­er­haft und an Orten und Zei­ten sei­ner Wahl zu Ver­fü­gung steht.

Wird das E‑Book dem Kun­den jedoch von vorn­her­ein nur für einen begrenz­ten Zeit­raum über­las­sen, wie bei ver­schie­de­nen »Miet- bzw. Leih­mo­del­len« (recht­lich gese­hen liegt eben­falls kei­ne Mie­te oder Lei­he vor), z.B. Scoo­be, dann ist das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz nicht anwend­bar. Die dau­er­haf­te Lizenz von E‑Books wird also mit dem Kauf von Büchern gleich­ge­setzt, wäh­rend die zeit­lich befris­te­te Lizenz der Mie­te bzw. Lei­he ent­spricht. Eben­so wenig wie bei dem Ver­mie­ten von hap­ti­schen Büchern unter­liegt daher auch die zeit­wei­se ent­gelt­li­che Über­las­sung von E‑Books der Buch­preis­bin­dung.

Hier also nichts Neu­es. Nach Ein­schät­zung des Bör­sen­ver­eins ist die Buch­preis­bin­dung durch die (schein­bar) dau­er­haft ver­ge­be­ne Nut­zungs­li­zenz anwend­bar. Beson­ders inter­es­sant dar­an ist übri­gens mei­ner Ansicht nach, dass der EuGH Anfang Juli in Sachen der Fra­ge, ob man Soft­ware gebraucht wei­ter ver­äu­ßern darf, ein­deu­tig fest­ge­stellt hat­te, dass kör­per­li­che und nicht­kör­per­li­che Ver­sio­nen gleich­ge­stellt sind, auch wenn die Gelehr­ten sich noch strei­ten, ob das auf eBooks über­trag­bar ist, könn­te man das anneh­men. Das wür­de die obi­ge Aus­sa­ge im Prin­zip sogar noch unter­stüt­zen. Auf der ande­ren Sei­te bedeu­tet das aber mög­li­cher­wei­se auch, dass ein Käu­fer einer Nut­zungs­li­zenz für ein Buch in Form eines eBooks die­ses wei­ter ver­äu­ßern darf – was dank DRM in den meis­ten Fäl­len unmög­lich gemacht wird.

Gleich­zei­tig wird aber auch beant­wor­tet, dass Mie­ten oder Lei­hen durch­aus mög­lich ist und auch nicht gegen das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ver­stößt. Das ist im Zusam­men­hang mit Ama­zons gera­de gestar­te­ten Ent­leih­pro­gramm für Prime-Kun­den inter­es­sant, hier stell­te sich ja eben­falls die Fra­ge, ob das mit der Preis­bin­dung auf eBooks ver­ein­bar ist. Ist es laut Bör­sen­ver­ein.

Es bleibt zu hof­fen, dass zügig ein Gericht klar­stellt, was für Rech­te der Kun­de hier tat­säch­lich hat. Denn es ist nicht ein­zu­se­hen, dass man hor­ren­de – und mei­ner Ansicht nach völ­lig über­zo­ge­ne – Prei­se für eBooks bezahlt, die man sofort wie­der los wird, wenn Ama­zon einem das Kon­to sperrt; das gesam­te für die Käu­fe der Nut­zungs­li­zen­zen aus­ge­ge­be­ne Geld hät­te man in dem Fall genau­so gut Cent-wei­se in den Gul­ly rol­len kön­nen.

Solan­ge man beim Kauf von eBooks nur Nut­zungs­li­zen­zen an DRM-ver­seuch­ten und in ihren Mög­lich­kei­ten dadurch erheb­lich ein­ge­schränk­ten Datei­en erwirbt, die sich zudem jeder­zeit »in Luft auf­lö­sen« kön­nen, soll­te man sich genau über­le­gen, was man tut und an wel­chen Anbie­ter man sich bin­det.

Wäre man spitz­fin­dig, könn­te man aller­dings dar­über nach­den­ken, ob man nicht eine eBook-Akti­on wie das Hum­ble Bund­le dadurch rea­li­sie­ren könn­te, indem man die Bücher dar­in nur »ver­leiht«. Sagen wir für 50 Jah­re … :) Ich befürch­te aller­dings, dass das eben­falls mit einer »dau­er­haf­ten Nut­zungs­li­zenz« gleich­ge­stellt wer­den wür­de – also auch kei­ne Opti­on.

[cc]

Bild eRea­der mit Para­graph von mir, CC BY-NC-SA

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