Der Börsenverein und das Leistungsschutzrecht

Screenshot Netz-Monitor Buch

Neu­lich fiel mir auf, dass der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels wie­der ein­mal in sei­nem »Netz-Moni­tor Buch« auf einen mei­ner Arti­kel ver­linkt und die­sen auch in Aus­zü­gen wie­der­ge­ge­ben hat­te. Das stört mich nun grund­sätz­lich nicht (trotz des ver­mut­li­chen Ver­sto­ßes gegen CC BY-NC-SA), aller­dings war ich schon befrem­det, dass sie nicht ein­mal in der Lage waren, mei­nen Namen kor­rekt wie­der­zu­ge­ben. Da stand »Ste­fan Holz­au­ser« statt »Ste­fan Holz­hau­er«. Ich habe der Pres­se­ab­tei­lung dar­auf­hin eine Mail geschrie­ben, in der ich um Kor­rek­tur mei­nes Namens bat. Wäh­rend ich schrieb, fiel mir auf, dass die Inhal­te, die da im Netz-Moni­tor ver­öf­fent­licht wer­den, im Prin­zip genau sol­che sind, wie sie durch das am 1. August in Kraft getre­te­ne »Leis­tung­s­chutz­recht für Pres­se­ver­le­ger« eigent­lich geschützt sein soll­ten. Des­we­gen füg­te ich fol­gen­de Fra­ge an:

Sind Sie eigent­lich der Ansicht, dass die Text­aus­schnit­te in Ihrem »Netz-Moni­tor Buch« gemäß dem am 1. August 2013 in Kraft getre­te­nen Leis­tungs­schutz­recht in die­ser Form unbe­denk­lich sind?

Dar­auf­hin pas­sier­te erst ein­mal: nichts. Ich habe dann zwei Tage spä­ter noch­mal nach­ge­fragt und die ursprüng­li­che Mail wei­ter gelei­tet. Die Ant­wort auf die Fra­ge zum LSR hät­te von mir aus noch län­ger auf sich war­ten las­sen dür­fen, aber mei­nen Namen woll­te ich schon schnell geän­dert haben. Dies­mal kam die Ant­wort kurzfristig:

Was das Leis­tungs­schutz­recht betrifft, sind von die­sem Diens­te aus­ge­nom­men, die »die ver­le­ge­ri­sche Leis­tung auf ande­re Wei­se nut­zen, z. B. indem sie dem Inter­net-Nut­zer auf­grund eige­ner Wer­tung eine Aus­wahl von Pres­se­er­zeug­nis­sen anzei­gen.« Dar­über hin­aus heißt es in § 87g (4) UrhG‑E: »Zuläs­sig ist die öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung von Pres­se­er­zeug­nis­sen oder Tei­len hier­von, soweit sie nicht durch gewerb­li­che Anbie­ter von Such­ma­schi­nen oder gewerb­li­che Anbie­ter von Diens­ten erfolgt, die Inhal­te ent­spre­chend aufbereiten.«
Der Bör­sen­ver­ein ist kein gewerb­li­cher Anbie­ter in die­sem Sin­ne und der Netz-Moni­tor BUCH eine Dienst­leis­tung über­wie­gend für Mit­glie­der, die den Online-Dis­kurs durch redak­tio­nel­le Aus­wahl von Blog­bei­trä­gen för­dern will.

Wir hal­ten fest: der Bör­sen­ver­ein ist der Ansicht, dass das Leis­tungs­schutz­recht für sei­nen »Netz-Moni­tor Buch« nicht gilt. Das fin­de ich ehr­lich gesagt äußerst ulkig, denn das Gegen­teil dürf­te der Fall sein. Rechts­an­walt Schwen­ke (einer von den Guten) schreibt in einem sei­ner Arti­kel zu die­sem The­ma sehr ein­deu­tig:

Das Leis­tungs­schutz­recht betrifft nur Such­ma­schi­nen und Diens­te, die Inhal­te ähn­lich wie Such­ma­schi­nen auf­be­rei­ten. Damit sind Aggre­ga­ti­ons­diens­te gemeint, die Pres­ser­zeug­nis­se gesam­melt auf­lis­ten, wie zum Bei­spiel Pres­se­schau­en oder Blog­ar­ti­kel­über­sich­ten.

Und um eine Pres­se­schau bzw. um eine Blog­ar­ti­kel­über­sicht (oder genau­er: um eine Über­sicht über Arti­kel aus dem Netz) han­delt es sich beim »Netz-Moni­tor Buch« ein­deu­tig. Und sie steht offen im Netz, auch wenn sie laut der Stel­lung­nah­me »eine Dienst­leis­tung über­wie­gend für Mit­glie­der« ist.

Wei­ter schreibt RA Schwen­ke:

Such­ma­schi­nen und Aggre­ga­ti­ons­diens­te dür­fen aus Pres­se­er­zeug­nis­sen ein Jahr lang nur »ein­zel­ne Wör­ter oder kleins­te Text­aus­schnit­te« über­neh­men …

Die im Netz-Moni­tor Buch wie­der­ge­ge­ben Tex­te über­schrei­ten das bei Weitem.

Dann heisst es in der Stel­lung­nah­me: « … der Bör­sen­ver­ein ist kein gewerb­li­cher Anbei­ter in die­sem Sin­ne«. Das fin­de ich noch viel ulki­ger. Wer eine pri­va­te Web­sei­te oder ein Blog betreibt, der wird von Gerich­ten bereits als gewerb­li­cher Anbie­ter ein­ge­stuft, wenn er Wer­be­an­zei­gen schal­tet oder Affi­lia­te-Links setzt. Dabei ist es völ­lig uner­heb­lich, ob damit eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ein­her geht. Eben­so wenig muss die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht sich mei­ner Mei­nung nach auf die Pres­se­schau direkt bezie­hen. Dass der Bör­sen­ver­ein der Ansicht ist, kein gewerb­li­cher Anbie­ter zu sein, und das trotz der Rechts­form als Ver­ein, dem Erhe­ben von Mit­glieds­bei­trä­gen, einem Geschäfts­füh­rer (fällt jeman­dem das Wort »Geschäft« auf?) und einer Umsatz­steu­er­num­mer im Impres­sum sei­ner Web­sei­te, das hat mich nicht wenig erheitert.

Im Prin­zip wäre mir das alles egal. Aller­dings sind es Bör­sen­ver­eins-Geschäfts­füh­rer Ski­pis und Vor­ste­her Hon­ne­fel­der, die zu jeder sich bie­ten­den Gele­gen­heit auf Ein­hal­tung der Urhe­ber­rechts­ge­set­ze pochen oder sogar deren Ver­schär­fung zu Unguns­ten der Bür­ger for­dern. Umso erstaun­li­cher, dass der Bör­sen­ver­ein selbst sich offen­bar eines … na sagen wir mal … »eher gelas­se­nen« Umgangs mit sol­chen Geset­zen beflei­ßigt. Wol­len wir hof­fen, dass der Bör­sen­ver­ein nicht den Umtrie­ben eines bösen Abmahn-Abzo­ckers zum Opfer fällt.

Ob der Bör­sen­ver­ein mit sei­nen Ansich­ten Recht hat, wird sich ent­schei­den, wenn es die ers­ten kon­kre­ten Urtei­le zum Leis­tungs­schutz­recht gibt. Doch die sonst so streit­ba­ren Pres­se­ver­le­ger (sogar die Haupt­in­itia­to­ren vom Sprin­ger-Ver­lag) hal­ten sich bis­her merk­wür­dig damit zurück, Prä­ze­denz­fäl­le zu schaffen …

[cc]

Screen­shot: aus dem Netz­mo­ni­tor Buch mit den Aus­zü­gen aus mei­nem Arti­kel (und dem kor­ri­gier­ten Namen)

9 Kommentare zu „Der Börsenverein und das Leistungsschutzrecht“

  1. Du fin­dest das ulkig, ande­re weni­ger, denn daß sich die Ver­le­ger hier ein pass­ge­nau­es Gesetz gezim­mert haben, ist schon viel frü­her auf­ge­fal­len, es hat nur nie­man­den interessiert.

    Tat­säch­lich läuft es – stark ver­ein­facht – dar­auf hin­aus: Wenn Du die Pres­se zitierst, gibs eins auf de Deckel, wenn die Pres­se sich im Netz, z.B. bei Blog­gern, pri­va­ten Web­site­be­sit­zern, den berühm­ten »Quel­le: Internet«-Youtubevideos, bedient, geht das voll­kom­men Gesetzeskonform.

    Und nie­mand der Neu­lan­dasy­lan­ten woll­te die­se Dis­kre­panz so recht auf­fal­len – im Grun­de ist das Gesetz ja 1:1 durch­ge­reicht wor­den von der Lob­by­but­ze bis zum Bundespräsidenten.

  2. Stefan Holzhauer

    RA Schwen­ke sieht das anders. Laut sei­ner Ein­schät­zung fal­len auch Blog­ar­ti­kel unter das LSR, wenn sie gewis­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

    http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-zum-presse-leistungsschutzrecht/#nr_4

    Dass das LSR Bull­shit ist und ein Geschenk der Poli­tik an ein Bran­che, die im Ges­tern ver­harrt, dar­über müs­sen wir nicht streiten. :)

    Ergän­zung: ich fin­de ulkig, wie der BöV meint, das hand­ha­ben zu kön­nen. Das LSR fin­de ich in keins­ter Wei­se ulkig. Des­we­gen bin ich auch IGEL-Unter­stüt­zer. Sie­he Seitenleiste.

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  5. Lol. Erin­nert mich jetzt wie­der an Doc­to­row, »Pira­te Cine­ma« – eigent­lich müss­te man alle Befür­wor­ter sol­cher Geset­ze in Grund und Boden kla­gen, wenn man nur das Geld und die Zeit dafür hätte.

    Und wie lan­ge hat es gedau­ert, bis sie Dei­nen Namen kor­ri­giert hatten?

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  7. Wenn fuer unse­re Geheim­diens­te die Grund­ge­set­ze nicht gel­ten, gilt fuer LSR-Befuer­wor­ter das LSR nicht. Ein­fach, kon­sis­tent, plausibel.

  8. Pingback: Links zum Denken 13 « am Röschibach

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