Isaac Asimov, die Borniertheit der Verlage im eBook-Zeitalter und das fossile Urheberrecht

- Ein Robo­ter darf kei­nen Men­schen ver­let­zen oder durch Untä­tig­keit zu Scha­den kom­men lassen.

- Ein Robo­ter muss den Befeh­len eines Men­schen gehor­chen, es sei denn, sol­che Befeh­le ste­hen im Wider­spruch zum ers­ten Gesetz.

- Ein Robo­ter muss sei­ne eige­ne Exis­tenz schüt­zen, solan­ge die­ser Schutz nicht dem Ers­ten oder Zwei­ten Gesetz widerspricht.

Das was da oben steht sind die drei »Geset­ze der Robo­tik«. So ziem­lich jeder, der sich mit Sci­ence Fic­tion befasst, kennt sie. Erson­nen wur­den sie von Isaac Asi­mov, wohl einer der größ­ten und bril­li­an­tes­ten Ver­fas­ser von SF-Geschich­ten über­haupt. Die Anzahl der von ihm geschaf­fe­nen Wer­ke geht in die Hun­der­te, sogar wenn man alle Publi­ka­tio­nen, abzieht, auf denen nur publi­kums­wirk­sam sein Name steht. Schon früh kam ich mit sei­nen Wer­ken in Berüh­rung, ich kann mich noch erin­nern, dass der ers­te Asi­mov den ich gele­sen habe, DER MANN VON DRÜBEN ali­as DIE STAHLHÖHLEN (THE CAVES OF STEEL) war. Wenn ich behaup­te, dass Asi­mov einer der größ­ten SF-Autoren über­haupt war, wür­de mir wohl kaum jemand wider­spre­chen (wol­len oder können).

Als ges­tern ein Freund auf Face­book fragte …:

Ich ver­su­che gera­de, auf lega­lem Weg an eBooks von Isaac Asi­mov zu kom­men. Ein Groß­teil der Bücher ist offen­sicht­lich gar nicht digi­tal ver­füg­bar und ein paar weni­ge Aus­nah­men kos­ten das glei­che oder mehr als eine Taschen­buch­aus­ga­be (wir reden hier von recht kur­zen, teil­wei­se 50 Jah­re alten Romanen…).

… war mein ers­ter Gedan­ke: »Das kann doch kein Pro­blem sein!«. Auch wenn ich durch mei­ne Tests der deut­schen eBook-Shops in den letz­ten Tagen weiß, dass man eng­lisch­spra­chi­ge SF nur bei Ama­zon erwer­ben kann, weil die hie­si­gen Anbie­ter das dop­pel­te und drei­fa­che des dor­ti­gen Prei­ses ver­lan­gen, war ich doch über zwei Fak­ten ehr­lich gesagt geschockt:

  1. Selbst im Kind­le-Shop gibt es nur einen Bruch­teil der Asi­mov-Wer­ke im eBook-Format
  2. auf Deutsch ist offen­bar gera­de mal ein ein­zi­ges eBook erhältlich

Die­ser trau­ri­ge Zustand zeigt ein Dilem­ma unse­rer Zeit: wenn ich einen gro­ßen Teil der Wer­ke von Isaac Asi­mov in Form von eBooks lesen möch­te, habe ich dank der non­e­xis­ten­ten Back­list im Prin­zip nur eine ein­zi­ge Chan­ce: sie mir irgend­wo ille­gal her­un­ter zu laden, denn lega­le Ange­bo­te gibt es weder in eng­li­scher, noch in deut­scher Sprache.

Asi­mov ist lei­der im Jahr 1992 viel zu früh gestor­ben. Bei Wer­ken, die vor 1978 ver­öf­fent­licht wur­den, läuft das Urhe­ber­recht laut US-Gesetz 95 Jah­re nach sei­nem Tod ab. Bei Wer­ken, die danach ent­stan­den, 70 Jah­re nach sei­nem Able­ben. Frü­hes­tens 2034 wer­den also Tei­le sei­nes Schaf­fens gemein­frei, der Rest doch schon ent­spannt im Jahr 2063. Län­ger, falls es auch hier eine Aus­nah­me, also etwas wie ein »Lex Dis­ney«, geben soll­te. 2063 … Wenn das kei­ne Sci­ence Fic­tion ist …

Ich fin­de die­sen Zustand, dass ich von einem der renom­mier­tes­ten SF-Autoren über­haupt nahe­zu nichts aus sei­nem umfang­rei­chen Werk legal in eBook-Form erhal­ten kann, erbärm­lich. Und es zeigt all­zu deut­lich die Pro­ble­me der Bran­che und des mit­tel­al­ter­li­chen, nicht mehr zu den heu­ti­gen Medi­en pas­sen­den, Urhe­ber­rechts. Ich bin sicher, dass Goog­le die schon längst alle ein­ge­scannt hat, sie jedoch auf­grund der mit Sicher­heit völ­lig unüber­sicht­li­chen Lizen­sie­rungs­la­ge, nicht ohne wei­te­res ver­öf­fent­li­chen kann. Wir benö­ti­gen drin­gend neue Geset­ze, die sich um ver­wais­te Wer­ke dre­hen – und die soll­ten im Zwei­fels­fall auch Lizenz­in­ha­ber zwin­gen, Wer­ke als eBooks zur Ver­fü­gung zu stel­len, falls sie die Rech­te nicht frei­ge­ben wol­len. Denn Wer­ke die nie­mand kau­fen kann und bei denen die Rech­te in irgend­wel­chen Akten­ord­nern ver­schim­meln nut­zen nie­man­dem etwas und scha­den unse­rem kul­tu­rel­len Erbe. Und Asi­mov ist nur ein Bei­spiel von vielen.

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Bild von Isaac Asi­mov: Zeich­nung von Rowe­na Mor­rill, aus der Wiki­pe­dia, GNU FDL

29 Kommentare zu „Isaac Asimov, die Borniertheit der Verlage im eBook-Zeitalter und das fossile Urheberrecht“

  1. Sor­ry, aber ich kann nicht nach­voll­zie­hen, wie jemand, der der Buch­bran­che offen­sicht­lich zuge­tan ist, der­ma­ßen ober­fläch­lich gegen das gel­ten­de Urhe­ber­recht pole­mi­sie­ren kann.
    1. Ame­ri­ka­ni­sches und deut­sches Urhe­ber­recht funk­tio­nie­ren nach völ­lig unter­schied­li­chen phi­lo­so­phi­schen Ansät­zen. Der Arti­kel scheint bei­des über einen Kamm zu scheren.
    2. Offen­sicht­lich besteht bei Dir Unsi­cher­heit über den Begriff des »ver­wais­ten« Wer­kes. Nur das Asi­movs Bücher nicht als eBook erhält­lich sind, heißt nicht, dass sie ver­waist sind.
    3. Ich habe die Kla­ge, eine bestimm­ter Autor älte­ren Datums sei nicht als eBook-Aus­ga­be ver­füg­bar, schon so oft gehört. Ich bit­te die Kla­gen­den, fol­gen­des zu beden­ken. Ver­la­ge sind kei­ne Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen. eBooks zu bestimm­ten älte­ren Wer­ken wird es nur dann geben, wenn sich die dafür erfor­der­li­che Inves­ti­ti­on (auch ein eBook muss lek­to­riert, gelay­outet und für die diver­sen eFor­ma­te pas­send gemacht wer­den) lohnt, sprich, wenn die Nach­fra­ge danach hoch genug ist.
    4. Wenn der Wunsch nach bestimm­ten Büchern so groß ist, war­um nicht sel­ber tätig wer­den? a. Asi­movs Erben anschrei­ben b. nach deut­schen Rech­te­inha­ber fra­gen c. Crowd­fun­ding­pro­jekt zum Frei­kauf der Lizen­zen star­ten. Ich fra­ge mich, wann jemand von den Jam­mern­den end­lich mal auf die Idee kommt einen Klein­ver­lag für sol­che Son­der­wün­sche zu grün­den, der sich um Alt­li­zen­zen bemüht, statt sich mit der Rol­le des pas­si­ven Anklä­gers zu begnü­gen und zwi­schen den Zei­len ille­ga­le Wege zu propagieren.
    5. Und was das alles mit der angeb­li­chen »Fos­si­li­tät« des deut­schen Urhe­ber­rechts zu tun hat, weiß kein Mensch.

  2. Stefan Holzhauer

    0. Ich bin der Buch­bran­che nicht zugetan.

    1. Scheint er nicht.

    2. Ich ken­ne die Bedeu­tung des Wor­tes »ver­waist«. Es gibt diver­se Asi­mov-Wer­ke, bei denen die Lizenz­neh­mer unklar sind oder nicht mehr exis­tie­ren. Wo ist jetzt der Fehler?

    3. Ja und? Die Ver­la­ge haben auch eine Ver­pflich­tung gegen­über dem kul­tu­rel­len Erbe. Wenn sie der nicht nach­kom­men wol­len, dann sol­len sie die Rech­te frei­ge­ben oder an jeman­den über­ge­ben, der es will.

    4. Ja, ich habe dar­über nach­ge­dacht. Und?
    4.1 Ich habe kei­ne »ille­ga­len Wege pro­pa­giert« und möch­te drin­gend dar­um bit­ten, von sol­chen halt­lo­sen Unter­stel­lun­gen abzu­se­hen. Ich habe dar­auf hin­ge­wie­sen, dass mal wie­der die ille­ga­len Ange­bo­te exis­tie­ren, lega­le aber nicht.

    5. Viel­leicht fällt es Dir ja noch auf, wenn Du ein wenig dar­über nachdenkst.

  3. Hmmm… nur mal ins Blaue geschos­sen, aber könn­te es sein, dass eBooks von Asi­mov zum Groß­teil nicht lizen­ziert sind? Gera­de bei den älte­ren Wer­ken könn­te man davon aus­ge­hen. Sprich die Rech­te lie­gen sehr wahr­schein­lich bei den Erben und man soll­te sie erwer­ben können.

    Neben­bei… *zu Tho­mas Elbel herüberwink*
    Der gute Mann weiß durch­aus, was er sagt, schon beruf­lich bedingt.

  4. Stefan Holzhauer

    Ich habe ges­tern schon mal auf die Schnel­le ver­sucht her­aus­zu­fin­den, wo die Rech­te lie­gen, weil mir eben­falls sofort die Idee gekom­men ist, dass man ver­su­chen könn­te, Lizen­zen zu erwer­ben. Die Gemenge­la­ge ist hier höchst unüber­sicht­lich. Das kann jeder her­aus fin­den, der sich auch nur mal ein paar Minu­ten mit dem The­ma Asi­mov befasst. Soll­te viel­leicht auch Tho­mas Elbel mal tun, bevor er mir erläu­tert, was »ver­waist« bedeutet.

  5. Stefan Holzhauer

    Inter­es­san­ter Link, kann­te ich aller­dings schon. Aller­dings gilt für den Kom­men­tar: The­ma ver­fehlt. War­um? Weil es um eBooks geht und der weit­aus größ­te Teil der Wer­ke Asi­movs ist auch laut Open­Li­bra­ry nicht erhält­lich. Zudem ste­hen etli­che der Funk­tio­nen nur für US-Bür­ger zur Ver­fü­gung. Und: jedes vor­han­de­ne eBook kann zu jedem Zeit­punkt inter­na­tio­nal von genau einem Leser aus­ge­lie­hen werden.

    Sehr hilf­reich …

  6. Dan­ke, dass Du das The­ma auf­ge­nom­men hast. Ich stim­me Tho­mas Eibel inso­fern zu, als dass es sich ver­mut­lich für vie­le Ver­la­ge nicht lohnt, den größ­ten­teils ana­lo­gen Back-Kata­log auf­wän­dig als eBook her­aus­zu­brin­gen. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Lizenz­rech­te unklar sind oder schlicht nicht exis­tie­ren und dann noch die deut­schen Über­set­zungs­rech­te sepa­rat ver­hack­stückt wer­den müs­sen. Asi­mov ist wahr­schein­lich auch ein extre­mes Bei­spiel, auf­grund des rie­si­gen Werk-Kanons, der teil­wei­se in Deutsch­land bei ver­schie­de­nen Ver­la­gen in mehr­fa­cher Über­set­zung erschie­nen ist. Was mich neben der nicht-Ver­füg­bar­keit der eBook-Aus­ga­ben aber wirk­lich erschreckt hat: Offen­sicht­lich sind auch vie­le sei­ner bekann­ten Wer­ke der­zeit nicht mal als gedruck­tes Buch neu ver­füg­bar. Die Digi­ta­li­sie­rung soll­te ja eigent­lich die »Gatekeeper«-Funktion des beschränk­ten Plat­zes in den Buch­hand­lun­gen besei­ti­gen und qua­si unend­li­che Nischen eröff­nen (im Sin­ne des Long-Tail-Prin­zips), aber in die­sem Fall scheint das nicht zu funk­tio­nie­ren. Statt­des­sen kann ich mir für den Kind­le tau­sen­de bil­ligs­ter Por­no- und Soft­sex-Roma­ne her­un­ter­la­den, die offen­sicht­lich wie am Fliess­band her­un­ter­ge­schrie­ben wer­den. Naja, dann bleibt mehr Zeit für die gemein­frei­en Klas­si­ker von Pro­jekt Gutenberg.…

  7. Stefan Holzhauer

    Was soll das denn jetzt? Es wur­den alle Kom­men­ta­re zu die­sem The­ma freigeschaltet.

  8. Zitat Ste­fan Holz­hau­er: »Al­ler­dings gilt für den Kom­men­tar: The­ma verfehlt.«
    Wel­cher Kom­men­tar? Der den ich kurz vor dem Link gepos­tet hat­te, und der hier nie offi­zi­ell auf­ge­taucht ist?

  9. zur ver­füg­bar­keit auf ebooks (und eini­ges ande­re mehr):
    dass assi­mov als klas­si­ker nicht ver­füg­bar ist, ist für mich ein klei­ner aus­blick auf die wei­te­re entwicklung.
    wel­cher ver­lag wird sich mit rech­te­inha­bern und erben her­um­schla­gen, wenn er sich nicht sicher ist, ob sich das lohnt. war­schein­lich gibt es 10 minu­ten nach dem erschei­nen der digi­tal­aus­ga­be die ers­te »freie« down­load ver­si­on im netz. er wer­den nur noch block­bus­ter übrig­blei­ben, ähn­lich wie im kino. die fil­me müs­sen in 1–2 mona­te amor­ti­siert sein, sonst gehen sie die bach runter.

    zu dem zitat: »wenn ich ei­nen gro­ßen Teil der Wer­ke von Isaac Asi­mov in Form von eBooks le­sen möch­te, habe ich dank der non­e­xis­ten­ten Back­list im Prin­zip nur eine ein­zige Chan­ce: sie mir ir­gendwo il­le­gal her­un­ter zu la­den, denn le­gale An­ge­bote gibt es we­der in eng­li­scher, noch in deut­scher Sprache.«

    dh mit ande­ren wor­ten: wenn ich was haben will, besor­ge ich mir das auf jeden fall, legal oder illegal.….alles klar.…

    »Wir be­nö­ti­gen drin­gend neue Ge­setze, die sich um ver­waiste Wer­ke dre­hen — und die soll­ten im Zwei­fels­fall auch Li­zenz­in­ha­ber zwin­gen, Wer­ke als eBooks zur Ver­fü­gung zu stel­len, falls sie die Rech­te nicht frei­ge­ben wollen. «

    das nennt man all­ge­mein hin ent­eig­nung. dan­ke für die offenheit

    aber auch für urhe­ber gilt: wenn man von sei­nen pro­duk­ten nicht mehr leben kann, wird nichts mehr pro­du­ziert, dann kön­nen wir uns alle in 20 jah­ren nur noch oldies anhö­ren und anse­hen. tol­le aussichten…

  10. Wo sind eigent­lich die Kom­men­ta­re von einem Herrn »Jür­gen Voss«, die in der all­ge­mei­nen Kom­men­tar­leis­te zu die­sem Arti­kel ange­zeigt werden?

  11. Stefan Holzhauer

    Mei­ne Anmer­kung »The­ma ver­fehlt« bezog sich auf den Link, auch der war ein Kom­men­tar, oder etwa nicht? Wei­te­re Kom­men­ta­re von einem Tho­mas Elbel sind hier nicht eingegangen.

    Davon abge­se­hen: übli­cher­wei­se wird hier jeder Kom­men­tar frei­ge­schal­tet, der nicht belei­di­gend oder rechts­wid­rig ist. Aller­dings habe ich hier Haus­recht und behal­te mir vor, auch mal Kom­men­ta­re nicht frei­zu­schal­ten, wenn sie bei­spiels­wei­se Trol­lerei­en sind.

    In die­sem Fall ist das aber nicht so, des­we­gen gab es ent­we­der ein tech­ni­sches Pro­blem oder der Kom­men­ta­tor hat nicht auf Absen­den gedrückt.

  12. Stefan Holzhauer

    das nennt man all­ge­mein hin ent­eig­nung. dan­ke für die offenheit

    Bull­shit. Rech­te­inha­ber haben eine Ver­ant­wor­tung gegen­über der All­ge­mein­heit bzw. der kul­tu­rel­len All­men­de. Wenn sie der nicht nach­kom­men wol­len, müs­sen sie gezwun­gen wer­den, Kul­tur­gü­ter die in Akten­schrän­ken ver­gam­meln, weil es sich angeb­lich nicht lohnt, sie zu publi­zie­ren sind ein ver­bre­chen am Werk und am Volk. »Ent­eig­nung« ist etwas völ­lig ande­res. »Ent­eig­net« wer­den höchs­tens die Werk­schaf­fen­den, wenn die Ver­wer­ter ihnen total buy­out-Ver­trä­ge aufdrücken.

    dh mit an­de­ren wor­ten: wenn ich was ha­ben will, be­sorge ich mir das auf je­den fall, le­gal oder illegal.….alles klar.…

    Noch mehr Bull­shit. Ich möch­te doch drin­gend dar­um bit­ten, sol­che aus der Luft gegrif­fe­nen Beschul­di­gun­gen auf Stamm­tisch­ni­veau zu unter­las­sen. Der Satz soll dar­auf hin­wei­sen, dass es kei­ne lega­len Ange­bo­te gibt und das die poten­ti­el­len Kun­den zu nicht lega­len Quel­len treibt.

    Ver­blüf­fend fin­de ich, dass es für Ver­la­ge, die ein Buch über­haupt nicht anbie­ten zu einem Ver­lust kom­men soll, wenn jemand eine ein­ge­scann­te Kopie eines aktu­ell nicht ver­leg­ten Wer­kes als eBook online stellt. Wenn der Ver­lag das Werk selbst über­haupt nicht anbie­tet, kann es gar nicht zu Ver­käu­fen kom­men. Also auch nicht zu Ver­lus­ten, wenn es her­un­ter gela­den wird. Wer was ande­res behaup­tet soll­te einen Rea­li­täts­check durch­füh­ren. Wenn ein Buch nicht erhält­lich ist, pro­fi­tiert nie­mand davon, weder ein Ver­le­ger noch der Autor. Eifer­süch­tig auf den Rech­ten hocken, ohne das Werk zur Ver­fü­gung zu stel­len, ist kein Geschäftsmodell.

    Künst­li­che Ver­knap­pung hat eben­falls aus­ge­dient, das haben nur die­je­ni­gen, die nach wie vor ihren ver­al­te­ten Geschäfts­mo­del­len hin­ter­her ren­nen noch nicht gemerkt.

  13. Stefan Holzhauer

    Wo die Kom­men­ta­re von Jür­gen Voss sind? Wer suchet, der fndet.

  14. Äh, jeden­falls sind sie nicht in die­sem Thread, wo sie aber vor­hin ange­zeigt wur­den, oder gilt ein Thumb­sup bei FB jetzt schon als Kommentar?!

  15. @stefan, aber das sind doch dei­ne wor­te. du sagt bist »gezwun­gen« dir etwas zu besor­gen, was legal nicht zu bekom­men ist.

    woher lei­test du denn die­ses recht der all­ge­mein­heit auf die nut­zung von kul­tu­rel­len gütern ab, der auch dazu füh­ren soll, den urheber/rechteinhaber not­falls zu ZWINGEN die nut­zung sei­ner pro­duk­te freizugeben ??

  16. Stefan Holzhauer

    Arti­kel 14 Absatz 2 des Grund­ge­set­zes: »Eigen­tum ver­pflich­tet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Woh­le der All­ge­mein­heit dienen.«

    Streng genom­men sind Nut­zungs­rech­te an Wer­ken kein Eigen­tum, aber da die Ver­wer­ter regel­mä­ßig so tun, als wären sie es …

    Es geht hier nicht um simp­le Waren wie ein Stück Sei­fe oder eine Luxus­kar­re, son­dern um die Tat­sa­che, dass kul­tu­rel­les Schaf­fen aus rein finan­zi­el­len Erwä­gun­gen her­aus zurück gehal­ten wird, statt es dem Volk zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wer­ke sind kein Eigen­tum, auf deren Ver­wer­tungs­rech­ten man belie­big her­um hocken kön­nen soll­te, ohne jeg­li­ches Inter­es­se zu zei­gen, sie zu veröffentlichen.

    Übri­gens geht es hier um die Ver­wer­ter, nicht um die Urhe­ber. Wenn ein Urhe­ber der Ansicht ist, dass er sei­ne Wer­ke zurück­zie­hen möch­te steht im das frei. Bei ver­stor­be­nen Urhe­bern sehe ich die Sache aller­dings anders, ins­be­son­de­re wenn es sich um der­art kul­tu­rell wer­vol­le Werk­schaf­fen­de han­delt wie Asimov.

  17. »eigen­tum ver­pflich­tet« sehr schön, dann aber bit­te flä­chen­de­ckend. nie waren wir so weit davon entfernt.
    den ich arti­kel fin­de ich übri­gends her­vor­ra­gend, (obwohl geis­ti­ges eigen­tum nach der pira­ten­ideo­lo­gie kein eigen­tum ist)
    das die­ser in die­sem zusam­men­hang raus­ge­kramt wird scheint rein prag­ma­ti­sche grün­de zu haben.

    zu dem verwerter/urheber aspekt: nie­mand wir gezwun­gen zb in die GEMA ein­zu­tre­ten, nie­mand muss einen ver­trag mit einer plat­ten­fir­ma oder einem ver­lag schlies­sen (aus­ser bei einer zwangs­in­ver­lag­nah­me). es gibt natür­lich abzo­cke auch in die­sem sek­tor, aber ich habe den ein­druck das die­ser gegen­satz oft künst­lich kon­stru­iert wird.
    die hemm­schwel­le bei ille­ga­len down­loads sinkt dadurch, weil ver­meint­lich ja nicht der urhe­ber, son­dern der böse ver­wer­ter geschä­digt wird, wenn es denn über­haupt einen scha­den geben soll­te. selbst das wird oft bestritten.

    bei toten autoren sieht das natür­lich etwas anders aus, da ist in der tat die fra­ge wie lan­ge schutz­fris­ten gel­ten sollten.

  18. Stefan Holzhauer

    das die­ser in die­sem zu­sam­men­hang raus­ge­kramt wird scheint rein prag­ma­ti­sche grün­de zu haben.

    es gibt na­tür­lich ab­zo­cke auch in die­sem sek­tor, aber ich habe den ein­druck das die­ser ge­gen­satz oft künst­lich kon­stru­iert wird.

    Ich hof­fe, ich bin nicht der Ein­zi­ge, der sich fragt, was das bedeu­ten soll … ;) … und was das damit zu tun hat, dass Ver­la­ge auf Rech­ten hocken ohne sie zu nutzen.

  19. die­se bei­den sät­ze stan­den so nicht hintereinander.

    zu dem ers­ten satz: es gibt den arti­kel 14, den bemühst du um zu begrün­den, war­um du qua­si ein recht auf eine ver­öf­fent­li­chung durch die recht­ver­wer­ter hast.
    das urhe­ber­recht gibt es aber auch, aber das ist ja »fos­sil« (sie­he überschrift)
    das mein­te ich mit »prag­ma­tisch«. wenn was passt ist es ok, wenn nicht wird oder soll­te es pas­send gemacht werden…

  20. Wer Art. 14 Abs. 2 zitiert, soll­te auch Abs. 1 zitie­ren. Abs. 1 ist die Basis und Abs. 2 die Aus­nah­me. Nicht umgekehrt.
    Die Rech­te der Ver­wer­ter sind so genann­te Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­te, die unter den Schutz des Eigen­tums gem. Art. 14 Abs. 1 GG fal­len. Stän­di­ge Rsp. des BVerfG.

  21. Stefan Holzhauer

    Na gut, wenn wir schon so schön zitie­ren, dann wol­len wir auch Abs. 3 nicht ver­ges­sen: Eine Ent­eig­nung ist nur zum Woh­le der All­ge­mein­heit zuläs­sig. Plus Arti­kel 16.

    Davon abge­se­hen: Du willst hier also ernst­haft ver­kau­fen, dass es für Leser wie Autoren oder Erben bes­ser ist, wenn Ver­wer­ter auf Rech­ten sit­zen, die sie nicht nut­zen? Und damit die Kun­den hin­dern, legal an die Wer­ke zu kom­men und die Autoren und Erben, Geld damit zu ver­die­nen? Ich fin­de das mit­tel­al­ter­lich, ins­be­son­de­re ange­sichts der Tat­sa­che, dass eBooks ein­fachst zu erstel­len sind – ganz im Gegen­satz zu dem, was die Ver­la­ge immer behaupten.

  22. »Da­von ab­ge­se­hen: Du willst hier also ernst­haft ver­kau­fen, dass es für Le­ser wie Au­to­ren oder Er­ben bes­ser ist, wenn Ver­wer­ter auf Rech­ten sit­zen, die sie nicht nutzen?«

    du weisst ganz genau, dass ich das nicht mei­ne, ich been­de das the­ma hier und jetzt für mich, das ist rei­ne zeitschwendung.…

  23. Stefan Holzhauer

    Anhand der Bezug­nah­me auf die Grund­ge­setz­zi­ta­te hät­te man erken­nen kön­nen, dass das eine Ant­wort auf Tho­mas Elbel war.

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