EuGH klärt den Pastiche-Begriff: Was das für Memes, Samples, Remixes und auch Fan-Art bedeutet
(this text is also available in english)
Über zwanzig Jahre hat der Fall Kraftwerk gegen Moses Pelham die deutschen Gerichte beschäftigt. Zwei Sekunden Musik – eine Rhythmussequenz aus »Metall auf Metall«, die Pelham für »Nur mir« sampelte – wurden zum Gegenstand eines der längsten urheberrechtlichen Verfahren der deutschen Rechtsgeschichte. Zweimal landete der Fall beim Europäischen Gerichtshof, einmal beim Bundesverfassungsgericht. Am 14. April 2026 hat der EuGH nun ein Urteil der Großen Kammer gefällt, das weit über den ursprünglichen Sampling-Streit hinaus Strahlkraft haben dürfte.
2021 wurde mit § 51a UrhG eine neue Schrankenregelung ins deutsche Urheberrecht aufgenommen. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials für Karikaturen, Parodien und Pastiches – ohne Erlaubnis der Rechteinhaber°Innen, ohne Lizenzzahlung. In der Netzkultur firmiert das verkürzt als »Recht auf Memes«. Auf diese Regelung stützte sich Pelham für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Norm. Der Bundesgerichtshof legte die entscheidende Frage dem EuGH vor: Was ist eigentlich ein Pastiche?
Was der EuGH entschieden hat: Der Begriff Pastiche ist in der Richtlinie 2001/29/EG nicht definiert. Der EuGH behandelt ihn daher als autonomen Begriff des Unionsrechts und legt ihn einheitlich für alle Mitgliedstaaten aus.
Das Gericht stellt fest: Pastiche ist kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung geschützten Materials. Ein Pastiche liegt vor, wenn eine neue Schöpfung an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, wahrnehmbare Unterschiede gegenüber diesen aufweist und mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Dieser Dialog kann verschiedene Formen annehmen: Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist ausdrücklich keine Voraussetzung – der Begriff darf nicht so eng ausgelegt werden, dass er mit Parodie oder Karikatur zusammenfällt und damit praktisch überflüssig wird.
Plagiate und versteckte Imitationen fallen nicht darunter. Der Pastiche-Charakter muss offen erkennbar sein.
Eine wichtige Klarstellung betrifft die Frage, ob der Nutzende die Absicht haben muss, einen Pastiche zu schaffen. Der EuGH verneint das. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist – für denjenigen, dem das Ausgangswerk bekannt ist und der das erforderliche intellektuelle Verständnis mitbringt. Das schafft Rechtssicherheit: Entscheidend ist nicht, was jemand im Kopf hatte, sondern was das Werk objektiv darstellt.
Das Gericht bejaht ausdrücklich, dass Sampling unter die Pastiche-Ausnahme fallen kann – sofern das entnommene Audiofragment genutzt wird, um mit dem Originalwerk einen erkennbaren kreativen Dialog zu führen, und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sampling ist eine durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte künstlerische Ausdrucksform; diese Freiheit muss gegen das Recht der Tonträgerhersteller abgewogen werden, das seinerseits dem Schutz ihrer Investitionen dient.
Ein bekanntes Bild, das mit neuem Kontext oder Text einen eigenständigen kreativen Bezug zum Original herstellt, kann ein zulässiger Pastiche sein. Ein Musikstück, das lediglich zur Untermalung eines Videos dient, ohne eigenen kreativen Beitrag zum Original, ist es nicht.
§ 51a UrhG unterscheidet nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung. Das Urteil spricht nicht dagegen, dass Pastiches grundsätzlich auch im geschäftlichen Kontext möglich sind – je austauschbarer und werblicher die Nutzung wirkt, desto eher dürfte fraglich sein, ob noch ein ausreichender kreativer Dialog vorliegt.
Wichtig zu verstehen: Die Pastiche-Schranke schützt ausschließlich gegenüber urheberrechtlichen Ansprüchen. Wer fremde Marken oder prominente Gesichter einsetzt, muss weiterhin Marken‑, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte im Blick behalten.
Das Urteil adressiert FanArt nicht direkt – es geht um Musik-Sampling. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien lassen sich aber auf FanArt anwenden, auch wenn eine belastbare Fachliteratur oder Urteile dazu noch ausstehen. Dass FanArt ein Pastiche it, dürfte allerdings unstrittig sein, denn sie erfüllt alle Anforderungen daran. Ebenso vorhersehbar dürfte aber sein, dass große Rechteinhaber wie Disney oder Warner weiterhin alles daran setzen werden, zu versuchen das neue Urheberrecht vor Gericht zu ihren Gunsten auslegen zu lassen. Ihre Chancen dafür sind durch dieses Urteil allerdings gerade deutlich schlechter geworden.
FanArt, das erkennbar auf ein bestehendes Werk Bezug nimmt, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen kreativen Dialog mit dem Original führt – etwa eine Hommage an einen Charakter, eine stilistische Neuinterpretation oder eine kritische Auseinandersetzung – dürfte nach den Maßstäben des Urteils unter die Pastiche-Schranke fallen. Der Wikipedia-Artikel zu Fan-Fiction hält bereits fest, dass auch Fanfictions als Pastiches gelten können, sofern sie keinen hinreichenden Abstand zum Original vermissen lassen.
Schwieriger wird es, wenn FanArt lediglich einen Charakter möglichst originalgetreu reproduziert, ohne eigenen kreativen Dialog – das wäre nach dem Urteil kein Pastiche, sondern eine unzulässige Vervielfältigung. Ebenso wenig hilft die Pastiche-Schranke, wenn Marken oder das Persönlichkeitsrecht realer Personen ins Spiel kommen, etwa bei FanArt zu Prominenten oder bei der Nutzung eingetragener Charaktermarken in werblichem Kontext.
Wichtig: Diese Einordnung ist eine Ableitung aus dem Urteilstext, keine von Gerichten bestätigte Rechtslage für FanArt, außerdem bin ich kein Anwalt, nur jemand, der dieses Thema seit Jahren beobachtet (allein schon wegen meines Doppellebens als Künstler Xanathon, der ebenfalls FanArt schafft). Entsprechende Entscheidungen stehen noch aus. Meiner Ansicht nach hat sich die rechtliche Lage für FanArt aber gerade deutlich verbessert.
Das Fazit:
Der EuGH hat den Pastiche-Begriff präzisiert und damit Remix‑, Sampling- und Meme-Kultur in Europa gestärkt. Zugleich ist klargestellt: Pastiche ist kein Freifahrtschein und kein Auffangbegriff für beliebige kreative Übernahmen. Wer sich darauf beruft, braucht einen nachweisbaren, objektiv erkennbaren kreativen Dialog mit dem Original – dafür reicht aber bereits eine Hommage.
Quellen:
- EuGH (Große Kammer), 14.04.2026, C‑590/23 – https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2023/C‑0590–23-00000000RP-01-P-01/ARRET/319188-DE-1-html
- RA Dr. Thomas Schwenke, Facebook-Post, 14.04.2026 – https://www.facebook.com/raschwenke/posts/pfbid02VmAofg6A6H1RVzZm1TLgsVXqcxcpHU1hXXwAvVKFoEcD112CUF2atLcsihrR28Gil
- Heise Online, Musik-Sampling: Gerichtshof erlaubt Pastiche bei kreativem Dialog, 14.04.2060 – https://www.heise.de/news/Freigabe-fuer-Musik-Zitat-EuGH-konkretisiert-Pastiche-Regelung-beim-Sampling-11257234.html
- Wikipedia: Fan-Fiction (Artikelversion vom 15.04.2026) – https://de.wikipedia.org/wiki/Fan-Fiction
Artikelbild bei Depositphotos lizensiert
