EuGH klärt den Pastiche-Begriff: Was das für Memes, Samples, Remixes und auch Fan-Art bedeutet

futuristisches Animße-Mädchen mit langen roten Haaren, links daneben ein Paragraphenzeichen

(this text is also available in eng­lish)

Über zwan­zig Jah­re hat der Fall Kraft­werk gegen Moses Pel­ham die deut­schen Gerich­te beschäf­tigt. Zwei Sekun­den Musik – eine Rhyth­mus­se­quenz aus »Metall auf Metall«, die Pel­ham für »Nur mir« sam­pel­te – wur­den zum Gegen­stand eines der längs­ten urhe­ber­recht­li­chen Ver­fah­ren der deut­schen Rechts­ge­schich­te. Zwei­mal lan­de­te der Fall beim Euro­päi­schen Gerichts­hof, ein­mal beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Am 14. April 2026 hat der EuGH nun ein Urteil der Gro­ßen Kam­mer gefällt, das weit über den ursprüng­li­chen Sam­pling-Streit hin­aus Strahl­kraft haben dürf­te.

2021 wur­de mit § 51a UrhG eine neue Schran­ken­re­ge­lung ins deut­sche Urhe­ber­recht auf­ge­nom­men. Sie erlaubt die Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung und öffent­li­che Wie­der­ga­be urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Mate­ri­als für Kari­ka­tu­ren, Par­odien und Pas­ti­ches – ohne Erlaub­nis der Rechteinhaber°Innen, ohne Lizenz­zah­lung. In der Netz­kul­tur fir­miert das ver­kürzt als »Recht auf Memes«. Auf die­se Rege­lung stütz­te sich Pel­ham für den Zeit­raum ab dem Inkraft­tre­ten der Norm. Der Bun­des­ge­richts­hof leg­te die ent­schei­den­de Fra­ge dem EuGH vor: Was ist eigent­lich ein Pas­ti­che?

Was der EuGH ent­schie­den hat: Der Begriff Pas­ti­che ist in der Richt­li­nie 2001/​29/​EG nicht defi­niert. Der EuGH behan­delt ihn daher als auto­no­men Begriff des Uni­ons­rechts und legt ihn ein­heit­lich für alle Mit­glied­staa­ten aus.

Das Gericht stellt fest: Pas­ti­che ist kein Auf­fang­tat­be­stand für jede krea­ti­ve Nut­zung geschütz­ten Mate­ri­als. Ein Pas­ti­che liegt vor, wenn eine neue Schöp­fung an ein oder meh­re­re bestehen­de Wer­ke erin­nert, wahr­nehm­ba­re Unter­schie­de gegen­über die­sen auf­weist und mit die­sen Wer­ken einen als sol­chen erkenn­ba­ren künst­le­ri­schen oder krea­ti­ven Dia­log führt. Die­ser Dia­log kann ver­schie­de­ne For­men anneh­men: Stil­nach­ah­mung, Hom­mage, humo­ris­ti­sche oder kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung. Humor ist aus­drück­lich kei­ne Vor­aus­set­zung – der Begriff darf nicht so eng aus­ge­legt wer­den, dass er mit Par­odie oder Kari­ka­tur zusam­men­fällt und damit prak­tisch über­flüs­sig wird.

Pla­gia­te und ver­steck­te Imi­ta­tio­nen fal­len nicht dar­un­ter. Der Pas­ti­che-Cha­rak­ter muss offen erkenn­bar sein.

Eine wich­ti­ge Klar­stel­lung betrifft die Fra­ge, ob der Nut­zen­de die Absicht haben muss, einen Pas­ti­che zu schaf­fen. Der EuGH ver­neint das. Es genügt, dass der Pas­ti­che-Cha­rak­ter objek­tiv erkenn­bar ist – für den­je­ni­gen, dem das Aus­gangs­werk bekannt ist und der das erfor­der­li­che intel­lek­tu­el­le Ver­ständ­nis mit­bringt. Das schafft Rechts­si­cher­heit: Ent­schei­dend ist nicht, was jemand im Kopf hat­te, son­dern was das Werk objek­tiv dar­stellt.

Das Gericht bejaht aus­drück­lich, dass Sam­pling unter die Pas­ti­che-Aus­nah­me fal­len kann – sofern das ent­nom­me­ne Audio­frag­ment genutzt wird, um mit dem Ori­gi­nal­werk einen erkenn­ba­ren krea­ti­ven Dia­log zu füh­ren, und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Sam­pling ist eine durch Art. 13 der EU-Grund­rech­te­char­ta geschütz­te künst­le­ri­sche Aus­drucks­form; die­se Frei­heit muss gegen das Recht der Ton­trä­ger­her­stel­ler abge­wo­gen wer­den, das sei­ner­seits dem Schutz ihrer Inves­ti­tio­nen dient.

Ein bekann­tes Bild, das mit neu­em Kon­text oder Text einen eigen­stän­di­gen krea­ti­ven Bezug zum Ori­gi­nal her­stellt, kann ein zuläs­si­ger Pas­ti­che sein. Ein Musik­stück, das ledig­lich zur Unter­ma­lung eines Vide­os dient, ohne eige­nen krea­ti­ven Bei­trag zum Ori­gi­nal, ist es nicht.

§ 51a UrhG unter­schei­det nicht zwi­schen pri­va­ter und gewerb­li­cher Nut­zung. Das Urteil spricht nicht dage­gen, dass Pas­ti­ches grund­sätz­lich auch im geschäft­li­chen Kon­text mög­lich sind – je aus­tausch­ba­rer und werb­li­cher die Nut­zung wirkt, des­to eher dürf­te frag­lich sein, ob noch ein aus­rei­chen­der krea­ti­ver Dia­log vor­liegt.

Wich­tig zu ver­ste­hen: Die Pas­ti­che-Schran­ke schützt aus­schließ­lich gegen­über urhe­ber­recht­li­chen Ansprü­chen. Wer frem­de Mar­ken oder pro­mi­nen­te Gesich­ter ein­setzt, muss wei­ter­hin Marken‑, Wett­be­werbs- und Per­sön­lich­keits­rech­te im Blick behal­ten.

Das Urteil adres­siert Fan­Art nicht direkt – es geht um Musik-Sam­pling. Die vom EuGH auf­ge­stell­ten Kri­te­ri­en las­sen sich aber auf Fan­Art anwen­den, auch wenn eine belast­ba­re Fach­li­te­ra­tur oder Urtei­le dazu noch aus­ste­hen. Dass Fan­Art ein Pas­ti­che it, dürf­te aller­dings unstrit­tig sein, denn sie erfüllt alle Anfor­de­run­gen dar­an. Eben­so vor­her­seh­bar dürf­te aber sein, dass gro­ße Rech­te­inha­ber wie Dis­ney oder War­ner wei­ter­hin alles dar­an set­zen wer­den, zu ver­su­chen das neue Urhe­ber­recht vor Gericht zu ihren Guns­ten aus­le­gen zu las­sen. Ihre Chan­cen dafür sind durch die­ses Urteil aller­dings gera­de deut­lich schlech­ter gewor­den.

Fan­Art, das erkenn­bar auf ein bestehen­des Werk Bezug nimmt, wahr­nehm­ba­re Unter­schie­de auf­weist und einen krea­ti­ven Dia­log mit dem Ori­gi­nal führt – etwa eine Hom­mage an einen Cha­rak­ter, eine sti­lis­ti­sche Neu­in­ter­pre­ta­ti­on oder eine kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung – dürf­te nach den Maß­stä­ben des Urteils unter die Pas­ti­che-Schran­ke fal­len. Der Wiki­pe­dia-Arti­kel zu Fan-Fic­tion hält bereits fest, dass auch Fan­fic­tions als Pas­ti­ches gel­ten kön­nen, sofern sie kei­nen hin­rei­chen­den Abstand zum Ori­gi­nal ver­mis­sen las­sen.

Schwie­ri­ger wird es, wenn Fan­Art ledig­lich einen Cha­rak­ter mög­lichst ori­gi­nal­ge­treu repro­du­ziert, ohne eige­nen krea­ti­ven Dia­log – das wäre nach dem Urteil kein Pas­ti­che, son­dern eine unzu­läs­si­ge Ver­viel­fäl­ti­gung. Eben­so wenig hilft die Pas­ti­che-Schran­ke, wenn Mar­ken oder das Per­sön­lich­keits­recht rea­ler Per­so­nen ins Spiel kom­men, etwa bei Fan­Art zu Pro­mi­nen­ten oder bei der Nut­zung ein­ge­tra­ge­ner Cha­rak­ter­mar­ken in werb­li­chem Kon­text.

Wich­tig: Die­se Ein­ord­nung ist eine Ablei­tung aus dem Urteils­text, kei­ne von Gerich­ten bestä­tig­te Rechts­la­ge für Fan­Art, außer­dem bin ich kein Anwalt, nur jemand, der die­ses The­ma seit Jah­ren beob­ach­tet (allein schon wegen mei­nes Dop­pel­le­bens als Künst­ler Xan­athon, der eben­falls Fan­Art schafft). Ent­spre­chen­de Ent­schei­dun­gen ste­hen noch aus. Mei­ner Ansicht nach hat sich die recht­li­che Lage für Fan­Art aber gera­de deut­lich ver­bes­sert.

Das Fazit:

Der EuGH hat den Pas­ti­che-Begriff prä­zi­siert und damit Remix‑, Sam­pling- und Meme-Kul­tur in Euro­pa gestärkt. Zugleich ist klar­ge­stellt: Pas­ti­che ist kein Frei­fahrt­schein und kein Auf­fang­be­griff für belie­bi­ge krea­ti­ve Über­nah­men. Wer sich dar­auf beruft, braucht einen nach­weis­ba­ren, objek­tiv erkenn­ba­ren krea­ti­ven Dia­log mit dem Ori­gi­nal – dafür reicht aber bereits eine Hom­mage.


Quel­len:

Arti­kel­bild bei Depo­sit­pho­tos lizen­siert

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