Bundesregierung und Co. tun sich in letzter Zeit damit hervor, dass man Netzinfrastrukturen gegen »Cyber«-Angriffe schützen müsse (kleiner Einschub: jeder der den Begriff »Cyber« im Zusammenhang mit Netzthemen verwendet, demonstriert, dass er keinerlei fachliche Ahnung hat, und nur sinnentleerte Buzzwords verwendet). Da soll es »schnelle Eingreiftruppen« geben, zusammengestellt aus »Spezialisten«, die aus Firmen rekrutiert werden sollen.
Tatsächlich muss man allerdings feststellen, dass ahnungslose Richter, die sich offenbar das Internet ausdrucken lassen, aber deren Urteile durch keinerlei Sachkenntnis getrübt sind, eine viel größere Gefahr für das Internet in Deutschland darstellen, als irgendwelche mehr oder weniger eingebildeten »Cyber-Bedrohungen«. Das berüchtigte LG Hamburg hat mal wieder einen rausgehauen, da wird einem schlecht. Es bestätigte einen urheberrechtlichen Verstoß alleine durch die Linksetzung auf eine Seite, wo ein Bild nicht in der durch die Creative Commons-Lizenz gewünschten Form wiedergegeben worden war. Noch mal ganz klar: Es wurde also nicht das Bild selbst eingebunden, sondern nur auf die Seite verlinkt.
Danke, LG Hamburg, da können wir das Internet auch gleich ganz abschalten, denn die Verlinkung von Inhalten ist DER zentrale Punkt im Netz, darauf beruht es (und nicht etwa auf Werbeeinblendungen, Katzenbildern, oder Urheberrechtsabzocke).
Das Urteil lässt zudem viel mehr Fragen offen, als es klärt. Gelten nur direkte Links, oder auch indirekte? Sprich: Wenn ich eine Homepage verlinke, aber auf einer Unterseite ein problematisches Bild steht, ist das dann abmahnbar? Wie soll man sich dagegen schützen, dass Inhalte auf Seiten verändert werden, aber behauptet wird »das war da schon immer!«?
Neues Abmahnmodell: Ich setze vollkommen harmlose Inhalte auf eine Webseite und bringe Dritte dazu, diese zu verlinken. Optimalerweise Dritte, die irgendeine Art von Werbung auf ihrer Seite haben (da reicht schon ein Partnerlink zu Amazon), damit die verlinkende Seite als »im weitesten Sinne geschäftsmäßig« gelten kann. Wenn ich ordentlich Links habe, stelle ich ein angeblich widerrechtlich verwendetes Bild dort ein und mache mit Abmahnungen groß Kasse.
Was ist mit Suchmaschinen, die automatisiert auf Inhalte verlinken? Was ist mit Werbebannern, die von entsprechenden Servern kommen und automatisiert eingeblendet werden?
Das Urteil betrifft übrigens selbstverständlich auch Links auf und von sozialen Medien wie Facebook, Google+ oder Twitter, das gilt insbesondere für Freiberufler, oder für gemischt beruflich und privat genutzte Profile.
Man weiß gar nicht, wo man damit anfangen soll zu erklären, warum dieses Urteil nicht das Geringste mit der Realität im Web zu tun hat, und brandgefährlich für all jene ist, die Inhalte online stellen. Das bedroht die Freiheit und Meinungsfreiheit im Netz – und das ist keineswegs übertrieben. Meiner Ansicht nach ist das Urteil sogar ein klarer Verstoß gegen die Grundrechte. Zudem wird hier ein zentraler Mechanismus des Web auf dem Altar völlig veralteter Urheberrechte geopfert, deren Novellierung an der Lobbyarbeit der Verwerter und willigen, kleptokratischen Politikern scheitert. Wäre es anders, hätten wir schon längst eine fair-use-Klausel.
Mehr Informationen dazu, und das auch noch von fachlicher Kompetenz hinterfüttert, die ich nicht habe, da ich kein Jurist bin, findet man in einem Artikel von Rechtsanwalt Schwenke.
Ich kann nur hoffen, dass sich irgendjemand, beispielsweise Heise, des Themas annimmt, und es durch die Instanzen streitet. Bis dahin freuen sich die Abmahn-Abzocker über die hübsche, richterlich geschaffene, Einnahmequelle.
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