Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook

Kopieparagraph

In den letz­ten Wochen gin­gen meh­re­re Fäl­le durch den vir­tu­el­len Blät­ter­wald der sozia­len Medi­en, bei denen Autorin­nen ihre Bücher abge­schrie­ben hat­ten. Das ist nun an sich nichts neu­es, AXOLOTL ROADKILL lässt bei­spiels­wei­se grü­ßen. Neu ist aller­dings, dass sich Pla­gi­ats­jä­ger und ‑Jäge­rin­nen in gehei­men Grup­pen auf Face­book zusam­men­schlie­ßen, um nach Pla­gia­ten zu for­schen. Und wenn wel­che gefun­den wer­den, dann stellt man die­se auch mit Namens­nen­nung bei­spiels­wei­se auf Face­book, und das ohne jeg­li­ches Unrechts­ge­fühl. Dabei ist ein sol­ches Vor­ge­hen mei­ner Ansicht nach recht­lich äußerst bedenk­lich, denn auch zivil- oder straf­recht­lich began­ge­ne Taten set­zen selbst­ver­ständ­lich die Per­sön­lich­keits­rech­te nicht außer Kraft. Und ein ganz zen­tra­ler Punkt unse­rer Ver­fas­sung ist die Unschulds­ver­mu­tung, also dass man so lan­ge als unschul­dig zu gel­ten hat, bis ein Rich­ter eine Schuld fest­ge­stellt hat – und dabei ist es völ­lig irrele­vant, ob der Beschul­dig­te sich irgend­wo selbst bezich­tigt hat.

Jetzt mag man fra­gen, wo denn der Unter­schied zu bei­spiels­wei­se einem Gut­ten­plag ist, auf dem die Pla­gia­te von zu Gut­ten­berg offen­ge­legt wur­den. Da gibt es diver­se: Ers­tens war das Gut­ten­plag (und sind ähn­li­che Ange­bo­te) öffent­lich und trans­pa­rent, sprich: man kann das Zusam­men­tra­gen der inkri­mi­nier­ten Stel­len durch die ver­wen­de­te Wik­i­s­oft­ware und deren Ver­sio­nie­rung nach­ver­fol­gen. Zwei­tens kann man sie als jour­na­lis­ti­sche Ange­bo­te ein­stu­fen, die des­we­gen auch über ein Impres­sum ver­fü­gen, und sich der Sach­lich­keit ver­pflich­ten. Drit­tens geht es dabei um Per­so­nen von zeit­ge­schicht­li­cher Rele­vanz, das ist bei eher unbe­kann­ten AutorIn­nen ganz sicher nicht der Fall. Vier­tens wird auf sol­chen Ange­bo­ten nicht lamen­tie­rend der Unter­gang des Abend­lan­des beschwo­ren, denn das ist das genaue Gegen­teil von sach­li­cher und objek­ti­ver Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Thema.

Inter­es­sant sind die Reak­tio­nen, wenn man die Hand­lungs­wei­se der Pla­gi­ats­jä­ger auf Face­book kri­tisch hin­ter­fragt und auf die exis­tie­ren­den recht­li­chen Pro­ble­me und die Bedenk­lich­keit hin­weist. Die kann man mit Fug und Recht als agres­siv, ja gera­de­zu »gif­tig« bezeich­nen. Wenn man sol­che kri­ti­schen Fra­gen äußert, wird einem sogar umge­hend unter­stellt, dass man ja wohl selbst Dreck am Ste­cken haben müs­se, wenn und weil man die Pla­gia­to­ren »in Schutz neh­me«. Alter­na­tiv wird ver­mu­tet, dass man sich mit der geäu­ßer­ten Kri­tik nur wich­tig machen möch­te, oder eine »Hexen­jagd« auf die Pla­gi­ats­su­cher eröff­nen wol­le. Man muss sich fra­gen, war­um die Reak­tio­nen auf kri­ti­sche Fra­gen oder Hin­wei­se auf mög­li­che recht­li­che Pro­ble­me mit die­sem »Face­book-Pran­ger« so extrem aus­fal­len. Es ist zudem fest­zu­stel­len, dass Per­so­nen sich regel­recht mit der »Auf­de­ckung« sol­cher Fäl­le schmü­cken, sich als ver­meint­li­che Hel­den fei­ern las­sen und dabei wort­reich dar­auf hin­wei­sen, wie »schreck­lich« das alles sei, und wie sehr es dem Anse­hen der Zunft scha­de – und man das des­we­gen offen­le­gen müs­se. Man geriert sich also auch noch als Held.

Es exis­tiert offen­sicht­lich kei­ner­lei selbst­kri­ti­sche Ein­sicht und auch kein Unrechts­be­wusst­sein, wenn Drit­te an den Inter­net-Pran­ger gestellt und deren Per­sön­lich­keits­rech­te dabei grund­le­gend ver­letzt wer­den. Eine tat­säch­li­che zivil- oder straf­recht­lich rele­van­te Tat ist dabei übri­gens eben­so irrele­vant, wie eine even­tu­ell statt­ge­fun­de­ne Selbst­be­zich­ti­gung der Person.

Und das gilt aus­nahms­los. Ein unsach­li­cher Inter­net­pran­ger ist immer ein Ver­stoß gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de und eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te sowie ein ekla­tan­ter Ver­stoß gegen die Unschuld­ver­mu­tung, eine der Säu­len unse­rer zivi­li­sier­ten Gesell­schaft. Rechts­an­walt Kars­ten Gul­den führt in sei­nem Arti­kel ein­deu­tig aus:

Sind Inter­net­pran­ger immer unzulässig?

Ja, denn der Zweck hei­ligt nicht die Mit­tel. Ein Pran­ger im Inter­net ver­stößt immer gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de, egal, was der oder die Ver­ant­wort­li­chen mit dem Pran­ger bezwecken.

Was man selbst­ver­ständ­lich darf und auch tun soll­te, ist erlang­te Infor­ma­tio­nen an Geschä­dig­te wei­ter­ge­ben, also bei­spiels­wei­se den pla­gi­ier­ten Autor oder des­sen Ver­lag – und dage­gen ist auch nichts ein­zu­wen­den. Alles ande­re ist ver­mut­lich rechts­wid­rig, egal mit wel­chen schön­ge­re­de­ten Begrün­dun­gen die Pla­gi­ats­jä­ger die Öffent­lich­ma­chung auch ver­tei­di­gen wol­len. Und damit wer­den sie mög­li­cher­wei­se selbst zivil­recht­lich belang­bar und set­zen sich der Gefahr min­des­tens einer Scha­dens­er­satz­for­de­rung aus. Mit Mei­nungs­frei­heit hat das alles übri­gens am aller­we­nigs­ten zu tun.

Dis­clai­mer: Ich bin kein Anwalt. Aber man kann sich die ver­link­ten Arti­kel anse­hen, die mei­ne Mei­nung unter­stüt­zen, oder auch mal eine Such­ma­schi­ne der eige­nen Wahl bemühen.

Bild von mir, CC0

Views: 0

21 Kommentare zu „Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook“

  1. Ich glau­be das ist schlecht recher­chiert und stimmt auch nicht.
    Selbst die FAZ hat über einen Pla­gi­ats­fall berich­tet, der von einer FB-Grup­pe auf­ge­deckt wur­de. Und natür­lich wur­de der Name der Autorin dar­in genannt, die vor­her selbst öffent­lich gemacht hat­te, dass sie abge­schrie­ben hat.
    Da kann von Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­recht nicht mehr die Rede sein.

    Beim nächs­ten Mal bes­ser mal einen Anwalt für Urhe­ber­recht fra­gen, bevor man so einen Arti­kel veröffentlicht.

  2. Beim nächs­ten Mal genau­er lesen. Ich habe ein­deu­tig einen Unter­schied zwi­schen jour­na­lis­ti­scher Bericht­erstat­tung und simp­len Anpran­gern durch selbst­er­nann­te Wich­tig­tu­er gemacht. Da ist über­haupt nichts »schlecht recher­chiert«, Du hast es nur nicht ver­stan­den, des­we­gen ist Dein »Glau­ben« falsch.

    Was hat eigent­lich ein Anwalt für Urhe­ber­recht mit Per­sön­lich­keits- und Men­schen­rech­ten oder dem Grund­ge­setz zu tun? Ich erklä­re es Dir gern: nichts.

    Edit: Übri­gens kann sich sogar ein jour­na­lis­ti­sches Ange­bot wie die FAZ einer Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te schul­dig machen. Ein­fach mal die von mir ver­link­ten Arti­kel lesen und zu ver­ste­hen ver­su­chen. Dass die irgend­was schrei­ben und/oder ver­öf­fent­li­chen ist nun wahr­lich kein Argument.

  3. Ich wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Unschulds­ver­mu­tung nichts mit der Ver­fas­sung zu tun hat. Tat­säch­lich fin­det sich sich in der in Art. 11 Abs. 1 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te der Ver­ein­ten Natio­nen von 1948 sowie in Art. 6 Abs. 2 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und sowie in Deutsch­land aus dem Rechts­staats­prin­zip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz.

    Übri­gens wer­den »Ver­fas­sung« und »Grund­ge­setz« oft syn­onym ver­wen­det, auch wenn das nicht immer ganz kor­rekt sein mag. Im vor­lie­gen­den Fall hal­te ich das für Korinthenkackerei.

  4. Lie­ber Stefan,

    sor­ry, aber in dem Arti­kel geht so eini­ges durcheinander.
    Begin­nen wir mal mit dem The­ma Unschulds­ver­mu­tung. Die straf­recht­li­che Unschulds­ver­mu­tung („in dubio pro reo“) gilt nur im Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de und nicht zwi­schen Bür­ger und Bür­ger. Ich als Otto Nor­mal­ver­brau­cher darf also jemand ande­res „Schuld“ ver­mu­ten, soviel ich will, so lan­ge ich dabei kei­ne für jeder­mann gel­ten­den Straf­vor­schrif­ten ver­let­ze. Aber dazu gleich mehr. Das­sel­be gilt übri­gens auch für das von Dir mehr­fach zitier­te Per­sön­lich­keits­recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grund­ge­setz. Dabei han­delt es sich um ein Grund­recht und auch Grund­rech­te bin­den pri­mär den Staat, und nicht die Bür­ger unter­ein­an­der, wie man z.B. Art. 1 Abs. 3 GG ent­neh­men kann.
    Und damit kom­men zum zwei­ten The­ma. Zwar behaup­test Du in dem Arti­kel mehr­mals, die Per­so­nen, die Pla­gia­te öffent­lich der­art anpran­gern wür­den, müss­ten selbst straf­recht­li­che Ver­fol­gung fürch­ten. Aller­dings lässt die­sen Fischen kei­ne But­ter fol­gen, d.h. Du nennst die betref­fen­den Straf­vor­schrif­ten nicht. Infra­ge kom­men hier aber allen­falls die Üble Nach­re­de und die Ver­leum­dung, §§ 186 und 187 StGB. Schau­en wir uns daher die bei­den Nor­men mal etwas genau­er an. Vor­aus­set­zung für die Straf­bar­keit ist bei bei­den Nor­men die Ver­brei­tung von Tat­sa­chen. Eine Tat­sa­che ist im Gegen­satz zum Wert­ur­teil eine Behaup­tung, die dem Beweis zugäng­lich ist. Sage ich also: „Autor XY ist ein fan­ta­sie­lo­ser Schmock“, so ist das ein Wert­ur­teil und damit allen­falls eine Belei­di­gung im Sin­ne von § 185 StGB. Sage ich hin­ge­gen: „Autor XY hat das Buch a Autor Z pla­gi­iert, so ist dies dem Beweis zugäng­lich und damit eine Tat­sa­che. So weit, so gut. Eine Straf­bar­keit kommt aller­dings nach bei­den Nor­men NICHT in Betracht, wenn die behaup­te­te Tat­sa­che erweis­lich WAHR ist. Inso­fern liegst Du falsch, wenn Du z.B. meinst, es spie­le kei­ne Rol­le, ob die Per­son, gegen die sich die Behaup­tung rich­tet, sich irgend­wo selbst bezich­tigt habe. Tat­säch­lich wäre so ein Geständ­nis von hoher Rele­vanz. Hat ein Straf­tä­ter sei­ne Straf­tat öffent­lich gestan­den, so kommt eine Straf­bar­keit eines Drit­ten, der ihn die­ser Straf­bar­keit bezich­tigt, wegen Übler Nach­re­de oder Ver­leum­dung nicht in Betracht, weil die Tat­sa­che sei­ner Schuld durch sein Geständ­nis belegt ist. Selbst wenn er dies Geständ­nis spä­ter zurück­zie­hen soll­te, hät­te der ihn Bezich­ti­gen­de jeden­falls immer noch in gutem Glau­ben gehandelt.
    Einem Geständ­nis kommt es gleich, wenn der Bezich­ti­gen­de sel­ber Bewei­se für die Schuld des Bezich­tig­ten hat, also in unse­rem Fall die Pla­gia­te vor­wei­sen kann. Dabei spielt es aller­dings – anders als von Dir ver­mu­tet – kei­ne Rol­le, ob der Bezich­ti­gen­de sei­ne Bezich­ti­gung öffent­lich und trans­pa­rent durch die ihm vor­lie­gen­den Bewei­se unter­mau­ert (den Vro­ni­plag-Betrei­bern wur­de sei­ner­zeit erfolg­los ihre teil­wei­se Anony­mi­tät vor­ge­wor­fen). Für die Straf­bar­keit i.S.d. §§ 186 u. 187 StGB kommt es allein dar­auf an, ob er den Beweis der Wahr­heit sei­ner Bezich­ti­gung spä­ter in einem even­tu­el­len Straf­ver­fah­ren zu füh­ren in der Lage ist. Selbst wenn der Bezich­ti­gen­de sich in sei­ner Annah­me eines Pla­gi­ats irrt, kommt eine Straf­bar­keit wegen des schwer­wie­gen­de­ren Delikts der Ver­leum­dung schon des­we­gen nicht in Betracht, weil er in die­sem Fall das Pla­gi­at jeden­falls in gutem Glau­ben, aber nicht vor­sätz­lich wider bes­se­res Wis­sen behaup­tet hat. Übri­gen bleibt dann allein eine even­tu­el­le Straf­bar­keit wegen Übler Nach­re­de und selbst in sol­chen Fäl­len dürf­te es kaum zu einer Ver­ur­tei­lung kom­men, wenn der Bezich­ti­gen­de sich in einem schwer zu beur­tei­len­den Zwei­fels­fall letzt­lich geirrt hat.
    Liegt aber tat­säch­lich ein Pla­gi­at vor, dann besteht – wie schon gesagt – sicher­lich kei­ne Straf­bar­keit des Bezich­ti­gen­den. Dabei spielt es auch kei­ne Rol­le, ob sei­ne Behaup­tung in eher sach­li­cher oder pole­mi­scher Form vor­ge­bracht wur­de (auch die Gut­ten­plag- und Vro­ni­plag-Betrei­ber waren in ihren Pres­se­äu­ße­run­gen nicht immer zim­per­lich). Die Straf­bar­keit hängt auch nicht dar­an, ob eine Web­site ein Impres­sum auf­weist oder nicht. Die Impres­sums­pflicht gilt, wenn sie denn gege­ben ist, unab­hän­gig von den ver­brei­te­ten Inhal­ten. Auch die Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, spielt für die Straf­bar­keit kei­ne Rol­le (sonst wür­de das in §§ 186, 187 StGB auf­tau­chen), son­dern höchs­tens für die zivil­recht­li­che Wer­tung der gan­zen Ange­le­gen­heit, zu der ich zum Abschluss kom­men möchte.
    Vor­aus­set­zung für die von Dir behaup­te­te Mög­lich­keit einer Scha­den­er­satz­for­de­rung gegen die Anpran­gern­den wäre zual­ler­erst ein­mal, dass der Ange­pran­ger­te über­haupt einen nach­weis­ba­ren mate­ri­el­len Scha­den erlit­ten hat. Ein sol­cher kommt aller­dings dann nicht in Betracht, wenn – wie in den der­zeit viru­len­ten Fäl­len – ertapp­te Autoren ihre Bücher selbst off­line neh­men, denn dann fehlt es an dem erfor­der­li­chen Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen Anpran­ge­rung und mög­li­chem Scha­den. Im Übri­gen ist ein Scha­den in Form von nicht­ver­kauf­ten Büchern vor Gericht ohne­hin sehr schwer zu bewei­sen, weil der Beweis ja eine Even­tu­al­ar­gu­men­ta­ti­on beinhal­tet. Der Geschä­dig­te müss­te in der Lage sein hand­fest nach­zu­wei­sen, dass und wie vie­le Bücher er auf­grund der Anpran­ge­rung weni­ger ver­kauft hat. Und selbst wenn er einen sol­chen Beweis füh­ren könn­te, wäre ana­log zum Straf­recht eine zivil­recht­li­che Haf­tung dann nicht gege­ben, wenn tat­säch­lich ein Pla­gi­at vor­liegt, da es dann schon an der von § 823 BGB gefor­der­ten „Rechts­ver­let­zung“, min­des­tens aber an deren „Wider­recht­lich­keit“ man­gelt. Denn die rich­ter­li­che Aus­le­gung die­ser Begrif­fe muss nicht allein das Per­sön­lich­keits­recht des Ange­pran­ger­ten, son­dern auch die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit des Anpran­gern­den in Betracht zie­hen. Letz­te­re dürf­te aber regel­mä­ßig dann über­wie­gen, wenn der Anpran­gern­de die Wahr­heit sei­ner Äuße­rung bewei­sen kann. Aus den­sel­ben Grün­den dürf­te dann auch die Gel­tend­ma­chung eines ideel­len Scha­dens wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts, also qua­si einer Art see­li­schen Schmer­zens­gel­des scheitern.
    Die theo­re­tisch denk­ba­re Bean­tra­gung einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung (vul­go Abmah­nung) durch den Ange­pran­ger­ten dürf­te eben­falls dann schei­tern, wenn die ange­pran­ger­ten Umstän­de erweis­lich wahr sind. Ande­ren­falls hät­te auch Frei­herr zu Gut­ten­berg durch­aus gegen die gegen sein Pla­gi­at gerich­te­ten Platt­for­men vor­ge­hen können.
    Im End­ergeb­nis wird man dazu kom­men, dass das öffent­li­che Anpran­gern von Pla­gia­ten, dass ja übri­gens im von Dir zitier­ten Fall Hege­mann von diver­sen Feuil­le­tons prak­ti­ziert wur­de, ohne dass irgend­je­mand je dage­gen ein­ge­schrit­ten ist, zumin­dest so lan­ge risi­ko­los ist, so lan­ge die Pran­gern­den in der Lage sind, ein Pla­gi­at im Zwei­fel auch nachzuweisen.
    Was die von Dir zitier­ten Quel­len angeht, so möch­te ich anmer­ken, dass zum einen juris­ti­sche Zita­te aus einer öster­rei­chi­schen Quel­le für die deut­sche Rechts­la­ge weit­ge­hend irrele­vant sind. Zu den bei­den ande­ren Quel­len möch­te ich sagen, dass es sich dabei um Blog­ein­trä­ge bzw. Pos­tings von Anwäl­ten mit offen­sicht­lich wer­ben­dem Cha­rak­ter han­delt. Die sind nun gera­de nicht als recht­li­che Exper­ti­sen gedacht, son­dern sol­len eher dar­auf zie­len, dem sich äußern­den Anwalt neue Man­dant­schaft ins Haus zu bringen.
    Bit­te ver­steh mich nicht falsch: Sozio­lo­gisch mag man über die Berech­ti­gung und den ethi­schen Wert der­ar­ti­ger Pran­ger durch­aus strei­ten. Auch das Jagd­fie­ber man­cher Vro­ni­plag­ler erschien mir mit­un­ter etwas suspekt. Ande­rer­seits fin­de ich es zumin­dest nach­voll­zieh­bar, wenn eine Grup­pe von Autoren ihre Peer­group (Self Publisher) von dem dro­hen­den Gene­ral­ver­dacht des Pla­gia­to­ren­tums öffent­lich wir­kungs­voll abgren­zen will. Man soll­te m.E. auch im Auge behal­ten, dass das initia­le Unrecht nicht die Anpran­ge­rung, son­dern das Pla­gi­at war. Das scheint mir in Dei­nem Text ein wenig unter den Tisch zu fallen. 

    Bes­te Grü­ße, Dein Thomas

  5. Aha, da hat man also gleich mal Tho­mas Elbel gegen mich in Stel­lung gebracht, ich füh­le mich geehrt. Wer wis­sen möch­te wer das ist, und was er auch in Sachen Urhe­ber­rech­te ver­tritt, emp­feh­le ich eine Inter­net-Suche. Ich wür­de ihn als Urhe­ber­rechts-ultra­kon­ser­va­tiv bezeich­nen, in mei­nen Augen agi­tiert er gegen Novel­lie­run­gen des Urhe­ber­rechts, die den Nut­zer und auch ande­re Urhe­ber – also uns alle – bes­ser stel­len wür­de, bei­spiels­wei­se beim Recht auf Remix. Ich wei­se dar­auf hin, damit man sei­ne Äuße­run­gen viel­leicht ein wenig bes­ser ein­schät­zen kann.

    Ich wer­de mich inhalt­lich nicht zu dem oben­ste­hen­den Juris­ten­sprech-Over­kill äußern, da ich, wie auch am Ende des Arti­kels steht, kein Anwalt bin, und man mich natür­lich unend­lich mit belie­bi­gen Para­gra­phen voll­bom­ben kann, ohne dass ich das wider­le­gen könn­te. Nur soviel: Wer Anwäl­te kennt, der weiß: Drei Anwäl­te fünf Mei­nun­gen. Und auch dass die Mei­nung ande­rer Anwäl­te als unbe­deu­tend oder gera­de mal als Wer­be­maß­nah­me dis­kre­di­tiert wer­den soll, ist in mei­nen Augen eher typi­sches Anwalts-Alpha­männ­chen-Geha­be, als ein Beleg, dass deren Aus­sa­gen falsch sind.

    Auch Mimi­ka­ma könn­te man ken­nen. Deren Ser­ver steht zwar in Öster­reich, aber sie behan­deln kei­nes­wegs nur The­men die die­ses Land betref­fen, son­dern sol­che rund um sozia­le Medi­en allgemein.

  6. Ach ja: Dass »straf­recht­li­che Unschulds­ver­mu­tung („in dubio pro reo“)« … »nur im Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de und nicht zwi­schen Bür­ger und Bür­ger« gilt, mag for­mal­ju­ris­tisch so sein. Betrach­tet man aller­dings die Her­kunft aus den all­ge­mei­nem Erklä­run­gen der Men­schen­rech­te, erkennt man, dass es neben der juris­ti­schen auch noch eine mora­lisch-ethi­sche Ebe­ne gibt. Wer sagt »ich bin nur ein Bür­ger, das gilt für mich nicht!«, der zeigt in mei­nen Augen eine erschre­cken­de Igno­ranz gegen­über den Menschenrechten.

  7. Herr Elbel ver­kennt, dass bei der Beur­tei­lung zB von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Bür­gern (Autorin) gegen Bür­ger (»Jäger«) selbst­ver­ständ­lich das Grund­recht der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht abge­wo­gen wird.

    Herr Elbel ver­kennt wei­ter, dass die Unschulds­ver­mu­tung in der EMRK ver­an­kert ist, die als Zen­tra­les Bekennt­nis der Euro­päi­schen Gemein­schaft zur Rechts­staat­lich­keit natür­lich Leit­bild jeg­li­chen öffen­ti­chen Ver­hal­tens sein muss, da es die »Gesell­schaft« bildet.
    Es gehört gera­de NICHT zur Mei­nungs­frei­heit, hier Legis­la­ti­ve (was ist ein Pla­gi­at), Exe­ku­ti­ve (wir ermit­teln) und Juris­dik­ti­on (wir stra­fen durch Anpran­gern) in Per­so­nal­uni­on aus­zu­üben. Das UrhG, das hier allein ver­letzt ist, regelt nicht etwa den Schutz der All­ge­mein­heit vor authen­ti­schen Wer­ken, son­dern das Recht des Urhe­bers, sei­ne Wer­ke wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten. Das geht hier völ­lig unter.

    Ich hal­te es davon unab­hän­gig für grenz­wer­tig »bigott«, einer­seits hoheit­li­che Maß­nah­men wie die Strafverfolgung/Schutz der Öffent­lich­keit für sich zu bean­spru­chen, aber ande­rer­seits dann zu ver­kün­den, dass die Grund­rech­te, die die hoheit­li­che Hand bin­den, für einen per­sön­lich nicht gel­ten. Wür­de man die­se Auf­fas­sung tat­säch­lich tei­len (und die Mehr­heit auch der Recht­spre­chung tut dies in die­ser Abso­lut­heit nicht), wäre in der Kon­se­quenz Denun­zi­an­ten­tum belie­bi­ger Form Tür und Tor geöff­net, solan­ge man nur für sich, noch dazu geheim gehal­te­ne Bewei­se für eine Glaub­haft­ma­chung der Tat­sa­chen in Hän­den hält (wenn ein »Beweis« nicht hält, hat man sich halt geirrt, macht nichts, auch wenn der Scha­den irrever­si­bel ist). 

    Herr Elbel lässt (da er ja Jurist ist) ver­mut­lich bewusst außen vor, dass die »Jäger« in Blogs und FB-Grup­pen agie­ren, also dem Pres­se­recht unter­wor­fen sind. Hier gibt es eine vom BVerfG als Kor­rek­tiv zur Pres­se­frei­heit in stän­di­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te »Jour­na­lis­ti­sche Sorg­falts­pflicht«, die hier ver­misst wird. Es wird erwar­tet, dass die Pres­se als »vier­te Gewalt« sich frei­wil­lig den Grund­rech­ten unter­ord­net. Selbst die Bild muss von Ver­däch­ti­gen schrei­ben, die Bericht­erstat­tung anony­mi­sie­ren und auf die nament­li­che Nen­nung im Ermitt­lungs­ver­fah­ren verzichten.
    Es ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass den Beschul­dig­ten zB in einem Arti­kel die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wird und dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die­se gewährt (und ggf. abge­lehnt) wur­de. Die Quel­len und die Grund­la­gen der Mei­nungs­bil­dung sind umfas­send nach­voll­zieh­bar auf­zu­de­cken. Die Pres­se­frei­heit ent­springt einem Infor­ma­ti­ons­an­spruch der Öffent­lich­keit zu eige­ner Mei­nungs­bil­dung und nicht etwa der eige­nen Mei­nungs­frei­heit der Ver­fas­ser. Ein Dis­clai­mer (»Unschulds­ver­mu­tung besteht fort«) ist gleich­falls Zei­chen seriö­ser Berichterstattung.

    Auch ein Geständ­nis ent­bin­det ent­ge­gen der Auf­fas­sung von Herrn Elbel nicht von der Ermitt­lungs­pflicht. Im Gegen­teil, es ist Aus­fluss des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes §§ 160, 244 StPO, RiStBV, dass trotz Geständ­nis wei­ter­ermit­telt wer­den muss, sowohl das Gericht als auch die Staats­an­walt­schaft. War­um? Weil es neben »guten« Grün­den für ein fal­sches Geständ­nis (Scha­dens­mi­ni­mie­rung in der Öffent­lich­keit, psy­chi­ische Grün­de, Schutz Drit­ter wie der Fami­lie, die bei nament­li­cher Nen­nung mit­be­trof­fen ist), auch noch neben dem erfüll­ten Tat­be­stand die Rechts­wid­rig­keit und die Schuld geson­dert zu prü­fen und zu beja­hen sind. Ent­fällt nur einer die­ser Punk­te, endet das Ver­fah­ren in einem Freispruch!

    Die von Herrn Elbel so ver­harm­los­ten Ehr­de­lik­te, §§ 185ff. StGB, erfah­ren im Zeit­al­ter sozia­ler Netz­wer­ke und Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on eine erheb­li­che Anwen­dungs­ver­schär­fung (stren­ge­rer Maß­stab inner­halb des bestehen­den Straf­rah­mens) um so ein not­wen­di­ges Kor­rek­tiv zu schaf­fen, dass der enorm erhöh­ten Reich­wei­te einer ehr­ver­let­zen­den Behaup­tung und dem damit ange­rich­te­ten Scha­den für das Opfer kor­re­spon­diert (»Cyber Mob­bing« als pro­mi­nen­tes Bei­spiel). Dem sind ins­be­son­de­re medi­al erfah­re­ne Per­sö­nen wie die »Jäger« inso­fern beson­ders ver­pflich­tet, als sie sich nicht mit dem guten Glau­ben auf ihre »Recher­chen« beru­fen kön­nen, die kei­nes­falls ein gericht­li­ches Gut­ach­ten sind (selbst ihre mit der Prü­fung betrau­ten, nament­lich nicht genann­ten und damit in ihrer Sach­kun­de nicht über­prüf­ba­re »Exper­ten« wären vor Gericht nur »Par­tei­gut­ach­ter«, also soge­nann­te »sach­ver­stän­di­ge Zeugen«).
    Die von Ste­fan auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, ist zwar nicht für das Straf­recht, wohl aber für das Zivil­recht (Scha­dens­er­satz nach §823 Abs.1 BGB und Pres­se­recht von Rele­vanz, bei denen eben öffent­li­che und pri­va­te Inter­es­sen gegen­ein­an­der abge­wo­gen wer­den. Hier greift Herr Elbel wis­sent­lich zu kurz.
    Ich habe in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on auch sei­tens der »Jäger« meh­re­re Äuße­run­gen gele­sen, die auf­grund der Ton­la­ge jeden­falls den Anfangs­ver­dacht einer Belei­di­gung zu begrün­den ver­mö­gen. Vor­ver­ur­tei­lun­gen, sug­ges­ti­ven Titel und For­mu­lie­run­gen sind min­des­tens pres­se­recht­lich haf­tungs­re­le­vant, ggf. auch straf­bar. (»Es darf nicht durch die Art der For­mu­lie­rung der Ein­druck erweckt wer­den, die Per­son sei schul­dig und nur die Aspek­te der Tat sei­en zu klä­ren, z.B. „War­um hat X das getan?“ – Basis­wis­sen jour­na­lis­ti­scher Arbeit – upload-magazin.de).
    Unab­hän­gig davon, dass natür­lich ein wirt­schaft­li­cher Scha­den durch den so auf­ge­bau­ten »Druck« ent­stan­den ist (wenn man z.B. jeman­den dazu treibt, dass er von der Brü­cke springt, ist man auch ein Mör­der, obwohl man nicht geschubst hat), bleibt die Kom­po­nen­te Schmer­zens­geld für imma­te­ri­el­le Schä­den bei Elbel völ­lig außen vor.
    Der Ver­gleich mit Gut­ten­berg hinkt mehrfach:
    1. ist G als Bun­des­mi­nis­ter nach­weis­lich ein A‑Promi und nicht irgend­ein allen­falls sze­n­e­be­kann­ter Autor (ein­ge­schränk­tes Persönlichkeitsrecht);
    2. ging es um wesent­lich ein­fa­cher nach­zu­wei­sen­de wis­sen­schaft­li­che Pla­gi­ats­fäl­le, bei denen nicht das Urhe­ber­recht des Erst­werks gegen die Kunst­frei­heit des poten­ti­el­len Pla­gi­ats gegen­ein­an­der abzu­wä­gen ist, weil nach Ansicht des BVerfG der Kunst imma­nent ist, sich auch mit sich selbst fort­lau­fend kri­tisch aus­ein­an­der­zu­set­zen (z.B. mit­tels Par­odie, Inter­tex­tua­li­tät, Anspie­lung, Para­phra­se etc. )
    3. wur­den die »Moge­lei­en« in einem Eil­ver­fah­ren auch zumin­dest hoch­schul­recht­lich wirk­sam fest­ge­stellt und zur Aberken­nung der Dok­tor­wür­de führ­ten; ein Kor­rek­tiv durch die offi­zi­el­le Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit hat m.W. nicht statt­ge­fun­den, weil es G. nicht wollte);

    Das hat nichts damit zu tun, ob nicht die ange­pran­ger­ten Wer­ke am Ende einer rechts­staat­li­chen Über­prü­fung durch hier­zu von der Gesell­schaft beauf­trag­te Instan­zen Pla­gia­te sind, son­dern damit, dass auch ich ein scha­les Gefühl bei der Art und Inten­si­tät der Bericht­erstat­tung habe und des­halb der Rechts­auf­fas­sung von Herrn Elbel eine ande­re ent­ge­gen­hal­ten möchte.

  8. Dan­ke für den Kommentar.

    Noch ein Nach­trag: Man macht sich kei­ne Vor­stel­lun­gen, was mir auf­grund die­ses Arti­kels auf Face­book ent­ge­gen geschla­gen ist. Selbst­ver­ständ­lich beinhal­tet das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung auch, dass man auf die geäu­ßer­te Mei­nung gegen­tei­li­ge Rück­mel­dun­gen bekommt. Damit habe ich gerech­net. Womit ich nicht gerech­net habe ist, dass sich Per­so­nen, von denen ich im Leben noch nie gehört habe, per­sön­lich ange­grif­fen fühl­ten und zum Teil … sagen wir mal freund­lich … dras­ti­sche Äuße­run­gen mir gegen­über zu dem The­ma tätig­ten oder mir Din­ge unter­stell­ten, die man aus dem obi­gen Arti­kel nur mit einer erheb­lich über­bor­den­den Phan­ta­sie her­aus­le­sen kann. Von einem Shit­s­torm möch­te ich aller­dings nicht spre­chen, dafür war das sich erei­fern­de Häuf­chen doch arg überschaubar.

    Was ich kei­nes­falls tun wer­de ist, mich in irgend­wel­che Bitch­fights in frem­den Are­nen ver­wi­ckeln las­sen. Ich ent­schei­de, wo ich mich dem Dis­kurs stel­le. Wer mir etwas zu dem Arti­kel zu sagen hat, kann das selbst­ver­ständ­lich gern hier tun. Ich las­se mir aller­dings defi­ni­tiv weder vor­schrei­ben, wo ich zu dis­ku­tie­ren habe, noch las­se ich mich in Kom­men­ta­ren belei­di­gen oder unsach­lich diskreditieren.

    Es wur­de übri­gens unter ande­rem der Vor­wurf erho­ben, ich hät­te den Arti­kel zuguns­ten oder im Auf­trag Drit­ter ver­fasst. Ich habe gelacht.

  9. Ich bin kein Jurist und ob und wie das straf­recht­lich zu wer­ten ist, kann und will ich auch gar nicht beur­tei­len. Ich den­ke, du über­siehst bei dei­nem Arti­kel ein wenig, was ein Pla­gi­at emo­tio­nal bedeu­tet. Für alle ande­ren Autoren, nicht nur für den, der pla­gi­iert wurde.

    1.) Der Neid­fak­tor. Ja, ich geb’s offen und ehr­lich zu, mir geht regel­mä­ßig das Geimpf­te auf, wenn ich sehe, dass Pla­gia­to­ren bes­se­re Ver­kaufs­zah­len haben als ich. Ich racker mir den Arsch ab, und die neh­men sich ein­fach was, was jemand ande­rer gemacht hat und ihnen gut gefällt, kopie­ren das und haben dann noch gute Ver­kaufs­zah­len dafür. Das ist unfair! Ich muss mit dem aus­kom­men, was ich sel­ber in der Lage bin, zu schrei­ben, und kann mir nicht mal eben schnell mit Har­ry Pot­ter eine gol­de­ne Nase ver­die­nen und oben­drein den Ruhm für ein­sa­cken. Was die machen, ist unfair, und wenn die dann noch Ver­kaufs­zah­len bzw Ver­kaufs­rän­ge auf Ama­zon haben, von denen ich nur träu­men kann … Boah. Wut.

    2.) Natür­lich die Angst, dass man sel­ber mal Opfer von sowas wird. Dass jemand anders mit mei­nen Federn schmü­cken und das Geld ein­sa­cken könn­te, das mir zusteht. Das verunsichert.

    3.) Wer­den mal wie­der schnell alle Self­pu­blisher in den Topf der unse­riö­sen Nichts­nut­ze gewor­fen, oder es kommt einem sub­jek­tiv so vor, und das ist natür­lich auch unschön.

    Ein Pla­gi­at ist kei­ne Baga­tel­le. Wenn man das so abkan­zelt, als wär’s eigent­lich eh nichts Schlim­mes, und sich noch für Täter­schutz ein­setzt, ist das auch nicht okay. Ich den­ke, wenn man ein Pla­gi­at fin­det (also zwei­fels­frei, man kennt das Ori­gi­nal, man hats ver­gli­chen, man hat gese­hen, es ist ein­deu­tig ein Pla­gi­at) dann muss man das auch sagen dür­fen. Die Fäl­le häu­fen sich in letz­ter Zeit schon gewal­tig, und ich find’s aus oben­ge­nann­ten drei Grün­den gut, wenns da ein Bewusst­sein für gibt. Das Jagd­fie­ber muss da auch jeder ver­ste­hen, als Autor fühlt man sich da halt immer per­sön­lich bedroht und betrof­fen, auch, wenns einen nicht direkt betrifft. Ist ein nor­ma­les Gefühl, das bei vie­len auf­taucht in sol­chen Fäl­len, und wofür man auch Ver­ständ­nis haben muss.

  10. Dein Kom­men­tar geht völ­lig am Inhalt mei­nes Arti­kels vor­bei. Ich habe aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass man Pla­gia­te mel­den soll­te. An kei­ner Stel­le habe ich das als Baga­tel­le »abge­kan­zelt«. Ob jemand pla­gi­iert und wie das zu bewer­ten ist, ist aber hier nicht der Punkt. Der Punkt ist, dass pole­mi­sche Öffent­lich­ma­chung inklu­si­ve nach­fol­gen­dem »vir­tu­el­len Lynch­mob« recht­lich und mora­lisch bedenk­lich sind. Man stellt sich damit durch­aus auf eine ähn­li­che Stu­fe, wie die Pla­gia­to­ren. Es fehlt jeg­li­ches Unrechts­be­wusst­sein, auch etwas, das den »Abschrei­bern« gern vor­ge­wor­fen wird.

    Ich kann ehr­lich nicht nach­voll­zie­hen, was dar­an so schwer zu ver­ste­hen ist und war­um immer wie­der dar­auf her­um­ge­rit­ten wird, wie »ver­werf­lich« das Abschrei­ben ist. Sicher ist es das, das steht nicht zur Debat­te und das habe ich nir­gend­wo anders ver­tre­ten. Das ist hier aber nicht der Punkt. Eine selbst­er­nann­te »Bür­ger­wehr« im Netz ist genau­so ver­werf­lich. Und kei­ne Dei­ner oben genann­ten am Kern vor­bei­ge­hen­den Argu­men­te ent­kräf­tet das. Per­sön­li­che Befind­lich­kei­ten spie­len dabei schon gar kei­ne Rol­le und soll­ten es auch nicht. Und genau wegen der gese­he­nen Emo­tio­na­li­tät und per­sön­li­chen Betrof­fen­heit muss man die Auf­klä­rung auch den­je­ni­gen über­las­sen, deren Job das ist: Gerichten.

    Am Ran­de: Wer »die Self­pu­blisher« pau­schal für recht­li­che Ent­glei­sun­gen ein­zel­ner ver­anst­ort­lich macht, dem ist ohne­hin nicht mehr zu hel­fen. Das ist das­sel­be Bull­shit-Argu­ment wie »alle Flücht­lin­ge sind Verbecher«.

  11. Ich hab schon ver­stan­den, was du mit dem Arti­kel sagen woll­test. Dass Shit­s­torms aus­lö­sen kei­ne Lösung ist und even­tu­ell sogar straf­bar. Aber bei dem The­ma geht’s um die Wurst. Shit­s­torms ent­ste­hen immer dort, wo es für vie­le Leu­te per­sön­lich um etwas geht – oder gefühlt per­sön­lich. Wenn Blog­gern unge­recht­fer­tigt recht­li­che Schrit­te für irgend­was ange­droht wer­den – ich erin­ner mich da an den Fall von Muri­el mit der 1‑S­ter­ne-Rezi oder an Jack Wolfs­kin, die das Ver­wen­den von Pfo­ten­ab­drü­cken auf Häkel­de­cken abge­mahnt haben. Wenn sowas pas­siert, muss man sich weh­ren dür­fen. Und wenn sowas pas­siert, machen sich vie­le Leu­te für die Sache stark, die nicht aktu­ell per­sön­lich betrof­fen sind. Kann man als Lynch­mob bezeich­nen, ganz egal wie man dazu sagt. Wenn das aus einem berech­tig­ten Grund pas­siert, dann ist es zwar viel­leicht immer noch nicht rech­tens, aber auch nicht das Übel. Das Übel ist in dem Fall nicht der Shit­s­torm, son­dern das, was dem vor­aus­geht. Das soll­te man dabei nicht aus den Augen verlieren.

    Ich hab sel­ber auch noch kei­nen Shit­s­torm aus­ge­löst und noch bei kei­nem mit­ge­mischt. Da nut­ze ich mei­ne Zeit lie­ber sinn­vol­ler und gehe Hem­den bügeln oder fahr mein Auto waschen. Aber wo wür­den wir da hin­kom­men, wenn sich nicht mehr jeder auf­re­gen dürf­te, wor­über er will. Da wär das Inter­net ganz schön leer. (gilt übri­gens auch für das Gegen-Auf­re­gen wie hier, auch wenn der gra­vie­ren­de Unter­schied ist, dass du kei­ne Namen nennst … Wenn genug Leu­te mit dem Arti­kel mit­ge­hen wür­den, wür­den irgend­wann Namen fal­len, und dann gin­ge der Lynch­mob in die ande­re Rich­tung los. Das glei­che in Grün)

    Essenz der Aus­sa­ge: ich find’s auch nicht gut, Ver­ur­tei­lun­gen pau­schal zu verurteilen.

  12. Ich »ver­ur­tei­le Ver­ur­tei­lun­gen nicht pau­schal«. Ich weiß nicht, an wel­cher Stel­le Du das erken­nen willst, aber viel­leicht magst Du die kon­kre­te Stel­le ja mal benen­nen. Es ist erstaun­lich, was in den Text hin­ein­in­ter­pre­tiert oder ‑phan­ta­siert wird.

    Ich ver­ur­tei­le recht­lich und mora­li­sche frag­wür­di­ge Prak­ti­ken, wenn noch nicht rechts­kräf­tig Ver­ur­teil­te an den Face­book-Pran­ger gestellt wer­den und somit im Prin­zip eine Art Selbst­jus­tiz betrie­ben wird.

    Das ist übri­gens etwas völ­lig ande­res, als das Vor­ge­hen gegen oder Öffent­lich­ma­chen von frag­wür­di­gen Prak­ti­ken einer Fir­ma. Fir­men haben kein Per­sön­lich­keits­recht. Des­we­gen hinkt der Ver­gleich gewaltig.

    »Man muss sich doch weh­ren dür­fen« ist eben­falls kein Argu­ment. Son­dern Selbst­jus­tiz. Weh­ren darfst Du Dich über Gerich­te, falls Du per­sön­lich betrof­fen bist. Falls Du Dich für ande­re »wehrst« … sie­he oben.

  13. @Kay Noa:
    »> „Herr Elbel ver­kennt, dass bei der Beur­tei­lung zB von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Bür­gern (Autorin) gegen Bür­ger (“Jäger”) selbst­ver­ständ­lich das Grund­recht der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht abge­wo­gen wird.“
    Das ver­ken­ne ich kei­nes­falls. Tat­säch­lich steht es sogar in mei­nem Kom­men­tar. Zitat: „Denn die rich­ter­li­che Aus­le­gung die­ser Begrif­fe muss nicht allein das Per­sön­lich­keits­recht des Ange­pran­ger­ten, son­dern auch die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit des Anpran­gern­den in Betracht zie­hen.“ Wer lesen kann, ist wie immer klar im Vorteil.
    Inter­es­sant übri­gens die Dik­ti­on: Der Pla­gi­ie­ren­de ist „Autor“, der das Pla­gi­at Auf­de­cken­de ist „Jäger.
    »>„Herr Elbel ver­kennt wei­ter, dass die Unschulds­ver­mu­tung in der EMRK ver­an­kert ist, die als Zen­tra­les Bekennt­nis der Euro­päi­schen Gemein­schaft zur Rechts­staat­lich­keit natür­lich Leit­bild jeg­li­chen öffen­ti­chen Ver­hal­tens sein muss, da es die »Gesell­schaft« bildet.
    Es gehört gera­de NICHT zur Mei­nungs­frei­heit, hier Legis­la­ti­ve (was ist ein Pla­gi­at), Exe­ku­ti­ve (wir ermit­teln) und Juris­dik­ti­on (wir stra­fen durch Anpran­gern) in Per­so­nal­uni­on auszuüben.“
    Bit­te noch mal genau Art. 1 EMRK lesen, aus dem genau her­vor­geht, wen die nach­fol­gen­den Men­schen­rech­te bin­den, näm­lich die Ver­trags­par­tei­en, also die unter­zeich­nen­den Staa­ten, NICHT deren Bürger.
    »>„Das UrhG, das hier allein ver­letzt ist, regelt nicht etwa den Schutz der All­ge­mein­heit vor authen­ti­schen Wer­ken, son­dern das Recht des Urhe­bers, sei­ne Wer­ke wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten. Das geht hier völ­lig unter.“
    Genau. Und in die­ses Ver­wer­tungs­recht greift ein, wer frem­de Wer­ke pla­gi­iert. Ich hal­te übri­gens neben­bei auch einen Betrug nicht für völ­lig abwe­gig, wenn jemand ein frem­des Werk als sein eige­nes ver­kauft, denn der Käu­fer kauft das Buch im Ver­trau­en auf des­sen Authentizität.
    »>“Ich hal­te es davon unab­hän­gig für grenz­wer­tig »bigott«, einer­seits hoheit­li­che Maß­nah­men wie die Strafverfolgung/Schutz der Öffent­lich­keit für sich zu bean­spru­chen, aber ande­rer­seits dann zu ver­kün­den, dass die Grund­rech­te, die die hoheit­li­che Hand bin­den, für einen per­sön­lich nicht gel­ten. Wür­de man die­se Auf­fas­sung tat­säch­lich tei­len (und die Mehr­heit auch der Recht­spre­chung tut dies in die­ser Abso­lut­heit nicht), wäre in der Kon­se­quenz Denun­zi­an­ten­tum belie­bi­ger Form Tür und Tor geöff­net, solan­ge man nur für sich, noch dazu geheim gehal­te­ne Bewei­se für eine Glaub­haft­ma­chung der Tat­sa­chen in Hän­den hält (wenn ein »Beweis« nicht hält, hat man sich halt geirrt, macht nichts, auch wenn der Scha­den irrever­si­bel ist).“
    Noch­mal: Die Grund­rech­te sind Regeln die den Staat in sei­nem Han­deln gegen­über den Bür­gern bin­den. Sie sind kein all­gül­ti­ger Moral­ko­dex, auch wenn das von Lai­en immer wie­der ger­ne so behaup­tet wird. Das ist juris­tisch betrach­tet, gefähr­li­ches Halb­wis­sen. Auch die viel­be­schwo­re­ne Leh­re von der so genann­ten unmit­tel­ba­ren Dritt­wir­kung bedeu­tet nur, dass die Gerich­te auch im Fal­le von Strei­tig­kei­ten unter Bür­gern bei der Aus­le­gung von pri­vat­recht­li­chen Nor­men die Ein­strah­lungs­wir­kung von Grund­rech­ten in Betracht zie­hen müs­sen. Das hat aber eben kei­ne DIREKTE Bin­dungs­wir­kung von Grund­rech­ten für Bür­ger zur Folge.
    »>“Herr Elbel lässt (da er ja Jurist ist) ver­mut­lich bewusst außen vor, dass die »Jäger« in Blogs und FB-Grup­pen agie­ren, also dem Pres­se­recht unter­wor­fen sind. Hier gibt es eine vom BVerfG als Kor­rek­tiv zur Pres­se­frei­heit in stän­di­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te »Jour­na­lis­ti­sche Sorg­falts­pflicht«, die hier ver­misst wird. Es wird erwar­tet, dass die Pres­se als »vier­te Gewalt« sich frei­wil­lig den Grund­rech­ten unter­ord­net. Selbst die Bild muss von Ver­däch­ti­gen schrei­ben, die Bericht­erstat­tung anony­mi­sie­ren und auf die nament­li­che Nen­nung im Ermitt­lungs­ver­fah­ren verzichten.“
    Es ist schon blan­ker Unsinn, über­haupt von einem mono­li­thi­schen „Pres­se­recht“ zu spre­chen. Tat­säch­lich sind die Pres­se betref­fen­de Vor­schrif­ten über vie­le Geset­ze ver­streut. Noch blan­ke­rer Unsinn ist, es zu behaup­ten Blog­ger oder Pos­tings auf Face­book sei­en die­sem „Pres­se­recht“ kom­plett unter­wor­fen. Tat­säch­lich kann die Zuord­nung eines Blogs oder Pos­tings zum Bereich „Pres­se“ immer nur am Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den. Das spielt es z.B. laut Medi­en­diens­te-Staats­ver­trag eine Rol­le, ob das Blog „jour­na­lis­tisch-redak­tio­nell gestal­tet“ ist, und „peri­odisch“ ange­bo­ten wird. 

    »>„Es ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass den Beschul­dig­ten zB in einem Arti­kel die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wird und dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die­se gewährt (und ggf. abge­lehnt) wur­de. Die Quel­len und die Grund­la­gen der Mei­nungs­bil­dung sind umfas­send nach­voll­zieh­bar auf­zu­de­cken. Die Pres­se­frei­heit ent­springt einem Infor­ma­ti­ons­an­spruch der Öffent­lich­keit zu eige­ner Mei­nungs­bil­dung und nicht etwa der eige­nen Mei­nungs­frei­heit der Ver­fas­ser. Ein Dis­clai­mer (“Unschulds­ver­mu­tung besteht fort”) ist gleich­falls Zei­chen seriö­ser Berichterstattung.“
    Die hier ange­spro­che­nen Sorg­falts­pflich­ten, Gegen­dar­stel­lungs­recht etc. ent­sprin­gen zum Teil den Lan­des­pres­se­ge­set­zen bzw. dem (recht­lich nicht ver­bind­li­chen) Pres­se­ko­dex, der aber eben nur für Pres­se­or­ga­ne gilt. Aber wie schon eben gesagt, nicht jeder Blog­ein­trag oder jedes Face­book­pos­ting ist als „Pres­se­be­richt­erstat­tung“ zu qua­li­fi­zie­ren. Man kann an die Mei­nungs­äu­ße­rung pri­va­ter Indi­vi­du­en nicht die­sel­ben Qua­li­täts­an­sprü­che stel­len, wie an pro­fes­sio­nel­le Jour­na­lis­ten. Das ist schlicht unsinnig.
    »>“Auch ein Geständ­nis ent­bin­det ent­ge­gen der Auf­fas­sung von Herrn Elbel nicht von der Ermitt­lungs­pflicht. Im Gegen­teil, es ist Aus­fluss des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes §§ 160, 244 StPO, RiStBV, dass trotz Geständ­nis wei­ter­ermit­telt wer­den muss, sowohl das Gericht als auch die Staats­an­walt­schaft. War­um? Weil es neben »guten« Grün­den für ein fal­sches Geständ­nis (Scha­dens­mi­ni­mie­rung in der Öffent­lich­keit, psy­chi­ische Grün­de, Schutz Drit­ter wie der Fami­lie, die bei nament­li­cher Nen­nung mit­be­trof­fen ist), auch noch neben dem erfüll­ten Tat­be­stand die Rechts­wid­rig­keit und die Schuld geson­dert zu prü­fen und zu beja­hen sind. Ent­fällt nur einer die­ser Punk­te, endet das Ver­fah­ren in einem Freispruch!“
    Das mag ja alles stim­men, gilt aber eben nur für die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Blog­ger sind kei­ne sol­chen, auch wenn sie sich qua­si pri­vat­de­tek­ti­vis­tisch betätigen.
    »>„Die von Herrn Elbel so ver­harm­los­ten Ehr­de­lik­te, §§ 185ff. StGB, erfah­ren im Zeit­al­ter sozia­ler Netz­wer­ke und Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on eine erheb­li­che Anwen­dungs­ver­schär­fung (stren­ge­rer Maß­stab inner­halb des bestehen­den Straf­rah­mens) um so ein not­wen­di­ges Kor­rek­tiv zu schaf­fen, dass der enorm erhöh­ten Reich­wei­te einer ehr­ver­let­zen­den Behaup­tung und dem damit ange­rich­te­ten Scha­den für das Opfer kor­re­spon­diert (“Cyber Mob­bing« als pro­mi­nen­tes Bei­spiel). Dem sind ins­be­son­de­re medi­al erfah­re­ne Per­sö­nen wie die »Jäger« inso­fern beson­ders ver­pflich­tet, als sie sich nicht mit dem guten Glau­ben auf ihre »Recher­chen« beru­fen kön­nen, die kei­nes­falls ein gericht­li­ches Gut­ach­ten sind (selbst ihre mit der Prü­fung betrau­ten, nament­lich nicht genann­ten und damit in ihrer Sach­kun­de nicht über­prüf­ba­re »Exper­ten« wären vor Gericht nur »Par­tei­gut­ach­ter«, also soge­nann­te »sach­ver­stän­di­ge Zeugen”).“
    Ers­tens ver­harm­lo­se ich über­haupt nichts. Ich habe ledig­lich die in Fra­ge ste­hen­den Hand­lun­gen (öffent­li­ches Anpran­gern von Pla­gia­ten in Face­book­grup­pen oder Blogs) kon­kret an den in Fra­ge kom­men­den Vor­schrif­ten der §§ 186, 187 StGB gemes­sen und bin zu dem Schluss gekom­men, dass weder die eine noch die ande­re Norm erfüllt ist. Und zwar weil bei­de Nor­men min­des­tens die Behaup­tung einer nicht erweis­lich wah­ren Tat­sa­che vor­aus­set­zen. Hier aber ist die Tat­sa­che erweis­lich war, weil die Pla­gi­ie­ren­den sie öffent­lich ein­ge­stan­den haben. Selbst wenn die­ses Geständ­nis aus wel­chen Grün­den auch immer unwahr sein soll­te, befän­den sich die Pran­gern­den dann in einem so genann­ten vor­satz­aus­schlie­ßen­den Tat­be­stands­irr­tum, so dass eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung der­sel­ben gleich­wohl nicht in Betracht kommt.
    War­um Per­so­nen, die sol­che Pla­gia­te pri­vat­in­itia­tiv auf­klä­ren, auto­ma­tisch „medi­al erfah­ren“ sein sol­len, erschließt sich mir nicht. Für den guten Glau­ben der Pran­gern­den im Rah­men einer mög­li­chen Straf­bar­keit gem. §§ 186, 187 StGB spielt es nicht die gerings­te Rol­le, ob ihre Recher­chen vor Gericht der Rang eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder ledig­lich einer Par­tei­ein­ver­nah­me zukommt (hier wird übri­gens offen­sicht­lich straf­recht­li­ches und zivil­recht­li­ches Pro­zess­recht durch­ein­an­der gewor­fen, denn eine Par­tei­ein­ver­nah­me gibt es im Straf­pro­zess gar nicht). 

    »>„Die von Ste­fan auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, ist zwar nicht für das Straf­recht, wohl aber für das Zivil­recht (Scha­dens­er­satz nach §823 Abs.1 BGB und Pres­se­recht von Rele­vanz, bei denen eben öffent­li­che und pri­va­te Inter­es­sen gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.“
    Wie gesagt: Es ist höchst zwei­fel­haft ob hier „Pres­se­recht“ über­haupt auch nur in Tei­len zur Anwen­dung kom­men wür­de. Aber selbst wenn ich das für einen Moment unter­stel­le, kann man im Fal­le eines wirt­schaft­lich sehr erfolg­rei­chen Ama­zon-Autors wohl durch aus zu einer zumin­dest rela­ti­ven Rele­vanz kom­men. Auch das Ereig­nis des Pla­gi­ats selbst ver­mag zur Begrün­dung einer Rele­vanz bei­zu­tra­gen, weil es ein durch­aus berich­tens­wer­ter Vor­gang ist, wie man an den Fäl­len der zahl­rei­chen Wis­sen­schafts­pla­gia­te im Gefol­ge der Gut­ten­berg-Affä­re gese­hen hat.
    »>“Hier greift Herr Elbel wis­sent­lich zu kurz.“
    Da scheint jemand hell­se­he­ri­sche Fähig­kei­ten zu besitzen. 

    »>“Ich habe in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on auch sei­tens der »Jäger« meh­re­re Äuße­run­gen gele­sen, die auf­grund der Ton­la­ge jeden­falls den Anfangs­ver­dacht einer Belei­di­gung zu begrün­den vermögen.“
    Vor­sicht. Eine Belei­di­gung liegt nur vor, wenn die Äuße­rung in einem Wert­ur­teil besteht. Die Behaup­tung eines Pla­gi­ats aber ist eine Tat­sa­che und kann daher kei­ne Belei­di­gung sein.
    »>“Vor­ver­ur­tei­lun­gen, sug­ges­ti­ven Titel und For­mu­lie­run­gen sind min­des­tens pres­se­recht­lich haf­tungs­re­le­vant, ggf. auch straf­bar. (“Es darf nicht durch die Art der For­mu­lie­rung der Ein­druck erweckt wer­den, die Per­son sei schul­dig und nur die Aspek­te der Tat sei­en zu klä­ren, z.B. „War­um hat X das getan?“ – Basis­wis­sen jour­na­lis­ti­scher Arbeit – upload-magazin.de).“
    Und noch­mal: Es ist blan­ker Unsinn, hier pau­schal zu unter­stel­len, es han­de­le sich um Pres­se­be­rich­te und die Äuße­run­gen dann an pres­se­recht­li­chen Sorg­falts­maß­stä­ben zu mes­sen, die man sich von der Pres­se in Fäl­len wie dem Kachelm­ann-Pro­zess gewünscht hät­te. Hier aber hat­te man es sogar mit gestän­di­gen Täter zu tun. Eine Ver­pflich­tung einen Rechts­bre­cher in einem beson­ders freund­li­chen, sei­ne Tat erklä­ren­den Licht dar­zu­stel­len, kennt sogar das Pres­se­recht nicht.

    »>“Unab­hän­gig davon, dass natür­lich ein wirt­schaft­li­cher Scha­den durch den so auf­ge­bau­ten »Druck« ent­stan­den ist (wenn man z.B. jeman­den dazu treibt, dass er von der Brü­cke springt, ist man auch ein Mör­der, obwohl man nicht geschubst hat), bleibt die Kom­po­nen­te Schmer­zens­geld für imma­te­ri­el­le Schä­den bei Elbel völ­lig außen vor.“
    Also dem­zu­fol­ge bin ich für Schä­den haft­bar, die ein betrü­ge­ri­scher Immo­bi­li­en­fonds­ma­na­ger dadurch erlei­det, dass er infol­ge der Auf­de­ckung sei­ner Betrü­ge­rei­en durch mich sei­ne Geschäf­te ein­stellt. Dass das nun wirk­lich gröbs­ter Unfug ist, dürf­te sogar juris­ti­schen Lai­en ein­leuch­ten. Zur Fra­ge des „Schmer­zens­gel­des“ (laut BGH ist es dog­ma­tisch betrach­tet kein sol­ches, da § 847 BGB Ver­let­zun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts nicht erfasst) habe ich mich wie folgt geäu­ßert: „Aus den­sel­ben Grün­den dürf­te dann auch die Gel­tend­ma­chung eines ideel­len Scha­dens wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts, also qua­si einer Art see­li­schen Schmer­zens­gel­des schei­tern.“ Aber sorg­fäl­ti­ges Lesen scheint ja nicht so zu Frau Noas Stär­ken zu gehören.

    »>“Der Ver­gleich mit Gut­ten­berg hinkt mehrfach:
    1. ist G als Bun­des­mi­nis­ter nach­weis­lich ein A‑Promi und nicht irgend­ein allen­falls sze­n­e­be­kann­ter Autor (ein­ge­schränk­tes Persönlichkeitsrecht);“
    Ein wirt­schaft­lich erfolg­rei­cher Autor ist aber auch kein Otto Nor­mal­ver­brau­cher und muss sich daher laut Sphä­ren­theo­rie des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gera­de dann Ein­schrän­kun­gen sei­nes Per­sön­lich­keits­rechts gefal­len las­sen, wenn er sich im öffent­li­chen Raum bewegt, wie es bei schrift­stel­le­ri­scher Tätig­keit nun mal der Fall ist. Es gab übri­gens auch Dut­zen­de von Fäl­len der Auf­de­ckung von Wis­sen­schafts­pla­gia­ten weit weni­ger pro­mi­nen­ter Per­so­nen durch vroniplag.

    »>“2. ging es um wesent­lich ein­fa­cher nach­zu­wei­sen­de wis­sen­schaft­li­che Pla­gi­ats­fäl­le, bei denen nicht das Urhe­ber­recht des Erst­werks gegen die Kunst­frei­heit des poten­ti­el­len Pla­gi­ats gegen­ein­an­der abzu­wä­gen ist, weil nach Ansicht des BVerfG der Kunst imma­nent ist, sich auch mit sich selbst fort­lau­fend kri­tisch aus­ein­an­der­zu­set­zen (z.B. mit­tels Par­odie, Inter­tex­tua­li­tät, Anspie­lung, Para­phra­se etc. )“
    Ob ein Pla­gi­at leicht nach­zu­wei­sen ist oder nicht, hängt von der Art des Pla­gi­ats ab. In den der­zeit zitier­ten Pla­gi­ats­fäl­len waren die Pla­gia­te jeden­falls offen­sicht­lich so deut­lich, dass die pla­gi­ie­ren­den Autoren sich auf die Offen­le­gung des Pla­gi­ats hin gezwun­gen sahen, die Bücher aus dem Ver­trieb zu neh­men. Kei­ner der betrof­fe­nen Autoren hat sich wie wei­land Frau Hege­mann auf „trans­for­ma­ti­ve Nut­zung“ oder „Inter­tex­tua­li­tät“ beru­fen (wobei ich das schon im Fall Hege­mann eher für eine Schutz­be­haup­tung gehal­ten habe). Die Art der Fäl­le legt eine eher refe­ren­zi­el­le Beschäf­ti­gung mit dem Ori­gi­nal­werk auch nicht gera­de nahe. Soll­te eine trans­for­ma­ti­ve Nut­zung der Aus­gangs­wer­ke gewollt gewe­sen sein, hät­ten die pla­gi­ie­ren­den Autoren dies ja auch durch einen ent­spre­chen­den Quel­len­hin­weis offen­le­gen kön­nen. Mit der Kunst­frei­heit lässt sich nicht jedes plat­te Abschrei­ben oder Kopie­ren wesent­li­cher Ele­men­te eines Buches rechtfertigen. 

    »>“3. wur­den die »Moge­lei­en« in einem Eil­ver­fah­ren auch zumin­dest hoch­schul­recht­lich wirk­sam fest­ge­stellt und zur Aberken­nung der Dok­tor­wür­de führ­ten; ein Kor­rek­tiv durch die offi­zi­el­le Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit hat m.W. nicht statt­ge­fun­den, weil es G. nicht wollte);“
    Die hoch­schul­ver­wal­tungs­recht­li­che Beschäf­ti­gung mit Gut­ten­berg und den vie­len ande­ren Fäl­len war der Auf­de­ckung durch die ein­schlä­gi­gen Blogs und der sich dar­an anschlie­ßen­den Pres­se­be­richt­erstat­tung weit nach­ge­la­gert. Es ist also kei­nes­falls so, dass sich die Blogs und Pres­se­ar­ti­kel bei ihrer Bericht­erstat­tung schon auf qua­si rechts­fes­te Ent­schei­dun­gen der Exe­ku­ti­ve stüt­zen konnten.
    »>“Das hat nichts damit zu tun, ob nicht die ange­pran­ger­ten Wer­ke am Ende einer rechts­staat­li­chen Über­prü­fung durch hier­zu von der Gesell­schaft beauf­trag­te Instan­zen Pla­gia­te sind, son­dern damit, dass auch ich ein scha­les Gefühl bei der Art und Inten­si­tät der Bericht­erstat­tung habe und des­halb der Rechts­auf­fas­sung von Herrn Elbel eine ande­re ent­ge­gen­hal­ten möchte.“
    Das ist ja gut und schön. Aber statt des Wer­fens juris­ti­scher Nebel­ker­zen wie „EMRK“ oder „Pres­se­recht“ wür­de ich das vor­schla­gen, was ich in sol­chen Fäl­len auch mei­nen Stu­den­ten vor­schla­ge, näm­lich die eige­ne Mei­nung ein­fach mal anhand der Prü­fung einer kon­kre­ten straf- oder zivil­recht­li­chen Haf­tungs­norm zu über­prü­fen und zwar Tat­be­stands­vor­aus­set­zung für Tatbestandsvoraussetzung.
    Mit vor­züg­li­cher Hochachtung,
    Prof. Dr. iur. Tho­mas Elbel LL.M. (Emo­ry University)

  14. Dem Herrn Elbel scheint das doch sehr am Her­zen zu lie­gen und offen­bar hat er als Pro­fes­sor auch mehr als genug Zeit, hier läng­li­che Kom­men­ta­re (durch Nicht­ver­wen­den des vor­han­de­nen Zitat­sys­tems zudem schwer les­ba­re) zu ver­fas­sen und anwalt­li­ches Arm­drü­cken zu betreiben.

    Den läs­sig ein­ge­streu­ten Hin­weis auf den Pro­fes­so­ren­sta­tus soll­te man als das neh­men, was es in mei­nen Augen ist: der Ver­such eines anwalt­li­chen Schwanz­ver­gleichs oder Domi­nanz­ge­ha­bes. Viel­leicht soll­te man sich fra­gen, ob Theo­re­ti­ker oder Prak­ti­ker die Situa­ti­on eher bewer­ten können.

    Letzt­end­lich bleibt es eine Tat­sa­che: Nicht Anwäl­te spre­chen Recht, son­dern Rich­ter, von daher muss das alles bis zu einer rich­ter­li­chen Bewer­tung (die auch immer nur den Ein­zel­fall betrach­tet) aka­de­misch bleiben.

  15. Nach­trag: Den­je­ni­gen, die den Herrn Elbel hier­auf ange­setzt haben, scheint eine Men­ge an einer unver­züg­li­chen Frei­schal­tung der Kom­men­ta­re zu lie­gen, zumin­dest ent­neh­me ich das dar­aus, dass Drit­te dazu auf­ge­for­dert wer­den, mir mit­zu­tei­len, ich habe gefäl­ligst sofort was frei­zu­schal­ten (übri­gens nur Minu­ten nach­dem der Kom­men­tar ein­ge­stellt wur­de). Sie mögen zur Kennt­nis neh­men, dass ich nicht 24/7 am Rech­ner sit­ze oder auf Kom­men­ta­re von irgend­wel­chen Pro­fes­so­ren war­te. An Lächer­lich­keit ist die­ses Geha­be jeden­falls mei­ner Mei­nung nach kaum noch zu überbieten.

  16. @Stefan Holz­hau­er
    Fin­den Sie es nicht auch höchst iro­nisch einen Arti­kel zu schrei­ben, in dem sie das Anpran­gern von Pla­gia­ten anpran­gern, weil es aus ihrer Sicht unsach­lich ist und sie mich, wenn ich dar­auf­hin in einem Kom­men­tar das Anpran­gern der Pla­gia­te ver­tei­di­ge, wie­der­um als »Urhe­ber­recht­sul­tra­kon­ser­va­ti­ven« anpran­gern, der Urhe­bern und Nut­zern durch sein »Agi­tie­ren« schadet?
    Das erscheint mir sehr unsach­lich von Ihnen.
    Und ich fra­ge mich schon sehr, was mei­ne Ein­stel­lung zu Refor­men des Urhe­ber­rechts und zum »Recht auf Remix« über­haupt mit die­ser Debat­te zu tun hat, oder wol­len Sie jetzt gestän­di­ge Pla­gia­to­ren, wie z.B. Herrn Gut­ten­berg zu »Remi­xern« erklären?

  17. Ich bin der Ansicht, dass mei­ne Leser sich ein Bild machen soll­ten, wer Sie sind und wie man Ihre Äuße­run­gen zu bewer­ten kann und habe des­we­gen eine Mei­nung geäu­ßert (die auch durch For­mu­lie­run­gen wie »mei­ner Ansicht« und Kon­junk­ti­ve als sol­che zu erken­nen ist). Wenn Sie das für unsach­lich hal­ten, ist Ihnen das selbst­ver­ständ­lich unbe­nom­men. Über­dies zitie­ren Sie mich falsch, aber ich gehe davon aus, dass Ihnen das bewusst ist.

  18. Die Erklä­rung, nur ihre Leser auf­klä­ren zu wol­len, könn­ten dann ja auch die Pla­gi­atspran­ge­rer für sich in Anspruch nehmen.
    Ich hal­te für mich fest, Herr Holz­hau­er pran­gert ger­ne sel­ber, fin­det es aber bedenk­lich, wenn ande­re das tun.

  19. Ach Herr Elbel, geschenkt. Net­ter Ver­such, aber in den Vor­aus­set­zun­gen unter­schei­den sich die bei­den The­men voll­stän­dig. Oder habe ich Ihnen etwas zivil- oder straf­recht­lich Rele­van­tes unter­stellt und/oder einen vir­tu­el­len Lynch­mob auf Sie ange­setzt? Ich beant­wor­te das ger­ne selbst, damit Sie das nicht tun müs­sen: Nein, habe ich nicht. Durch­sich­ti­ger Dis­kre­di­tie­rungs­ver­such ihrerseits.

    Freu­en Sie sich doch, dass ich die Leser auf­for­de­re, sich selbst ein Bild über Sie zu machen, viel­leicht fin­den Sie ja neue Fans …

  20. Naja,wenn sie glau­ben, dass ihre Leser dazu nicht selbst in der Lage sind …

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies und von eingebundenen Skripten Dritter zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest (Navigation) oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst Du Dich damit einverstanden. Dann können auch Cookies von Drittanbietern wie Amazon, Youtube oder Google gesetzt werden. Wenn Du das nicht willst, solltest Du entweder nicht auf "Akzeptieren" klicken und die Seite nicht weiter nutzen, oder Deinen Browser im Inkognito-Modus betreiben, und/oder Anti-Tracking- und Scriptblocker-Plugins nutzen.

Mit einem Klick auf "Akzeptieren" werden zudem extern gehostete Javascripte freigeschaltet, die weitere Informationen, wie beispielsweise die IP-Adresse an Dritte weitergeben können. Welche Informationen das genau sind liegt nicht im Einflussbereich des Betreibers dieser Seite, das bitte bei den Anbietern (jQuery, Google, Youtube, Amazon, Twitter *) erfragen. Wer das nicht möchte, klickt nicht auf "akzeptieren" und verlässt die Seite.

Wer wer seine Identität im Web schützen will, nutzt Browser-Erweiterungen wie beispielsweise uBlock Origin oder ScriptBlock und kann dann Skripte und Tracking gezielt zulassen oder eben unterbinden.

* genauer: eingebettete Tweets, eingebundene jQuery-Bibliotheken, Amazon Artikel-Widgets, Youtube-Videos, Vimeo-Videos

Schließen