Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook

Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook

Kopieparagraph

In den letz­ten Wochen gin­gen meh­re­re Fäl­le durch den vir­tu­el­len Blät­ter­wald der sozia­len Medi­en, bei denen Autorin­nen ihre Bücher abge­schrie­ben hat­ten. Das ist nun an sich nichts neu­es, AXOLOTL ROADKILL lässt bei­spiels­wei­se grü­ßen. Neu ist aller­dings, dass sich Pla­gi­ats­jä­ger und ‑Jäge­rin­nen in gehei­men Grup­pen auf Face­book zusam­men­schlie­ßen, um nach Pla­gia­ten zu for­schen. Und wenn wel­che gefun­den wer­den, dann stellt man die­se auch mit Namens­nen­nung bei­spiels­wei­se auf Face­book, und das ohne jeg­li­ches Unrechts­ge­fühl. Dabei ist ein sol­ches Vor­ge­hen mei­ner Ansicht nach recht­lich äußerst bedenk­lich, denn auch zivil- oder straf­recht­lich began­ge­ne Taten set­zen selbst­ver­ständ­lich die Per­sön­lich­keits­rech­te nicht außer Kraft. Und ein ganz zen­tra­ler Punkt unse­rer Ver­fas­sung ist die Unschulds­ver­mu­tung, also dass man so lan­ge als unschul­dig zu gel­ten hat, bis ein Rich­ter eine Schuld fest­ge­stellt hat – und dabei ist es völ­lig irrele­vant, ob der Beschul­dig­te sich irgend­wo selbst bezich­tigt hat.

Jetzt mag man fra­gen, wo denn der Unter­schied zu bei­spiels­wei­se einem Gut­ten­plag ist, auf dem die Pla­gia­te von zu Gut­ten­berg offen­ge­legt wur­den. Da gibt es diver­se: Ers­tens war das Gut­ten­plag (und sind ähn­li­che Ange­bo­te) öffent­lich und trans­pa­rent, sprich: man kann das Zusam­men­tra­gen der inkri­mi­nier­ten Stel­len durch die ver­wen­de­te Wiki­soft­ware und deren Ver­sio­nie­rung nach­ver­fol­gen. Zwei­tens kann man sie als jour­na­lis­ti­sche Ange­bo­te ein­stu­fen, die des­we­gen auch über ein Impres­sum ver­fü­gen, und sich der Sach­lich­keit ver­pflich­ten. Drit­tens geht es dabei um Per­so­nen von zeit­ge­schicht­li­cher Rele­vanz, das ist bei eher unbe­kann­ten AutorIn­nen ganz sicher nicht der Fall. Vier­tens wird auf sol­chen Ange­bo­ten nicht lamen­tie­rend der Unter­gang des Abend­lan­des beschwo­ren, denn das ist das genaue Gegen­teil von sach­li­cher und objek­ti­ver Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Thema.

Inter­es­sant sind die Reak­tio­nen, wenn man die Hand­lungs­wei­se der Pla­gi­ats­jä­ger auf Face­book kri­tisch hin­ter­fragt und auf die exis­tie­ren­den recht­li­chen Pro­ble­me und die Bedenk­lich­keit hin­weist. Die kann man mit Fug und Recht als agres­siv, ja gera­de­zu »gif­tig« bezeich­nen. Wenn man sol­che kri­ti­schen Fra­gen äußert, wird einem sogar umge­hend unter­stellt, dass man ja wohl selbst Dreck am Ste­cken haben müs­se, wenn und weil man die Pla­gia­to­ren »in Schutz neh­me«. Alter­na­tiv wird ver­mu­tet, dass man sich mit der geäu­ßer­ten Kri­tik nur wich­tig machen möch­te, oder eine »Hexen­jagd« auf die Pla­gi­ats­su­cher eröff­nen wol­le. Man muss sich fra­gen, war­um die Reak­tio­nen auf kri­ti­sche Fra­gen oder Hin­wei­se auf mög­li­che recht­li­che Pro­ble­me mit die­sem »Face­book-Pran­ger« so extrem aus­fal­len. Es ist zudem fest­zu­stel­len, dass Per­so­nen sich regel­recht mit der »Auf­de­ckung« sol­cher Fäl­le schmü­cken, sich als ver­meint­li­che Hel­den fei­ern las­sen und dabei wort­reich dar­auf hin­wei­sen, wie »schreck­lich« das alles sei, und wie sehr es dem Anse­hen der Zunft scha­de – und man das des­we­gen offen­le­gen müs­se. Man geriert sich also auch noch als Held.

Es exis­tiert offen­sicht­lich kei­ner­lei selbst­kri­ti­sche Ein­sicht und auch kein Unrechts­be­wusst­sein, wenn Drit­te an den Inter­net-Pran­ger gestellt und deren Per­sön­lich­keits­rech­te dabei grund­le­gend ver­letzt wer­den. Eine tat­säch­li­che zivil- oder straf­recht­lich rele­van­te Tat ist dabei übri­gens eben­so irrele­vant, wie eine even­tu­ell statt­ge­fun­de­ne Selbst­be­zich­ti­gung der Person.

Und das gilt aus­nahms­los. Ein unsach­li­cher Inter­net­pran­ger ist immer ein Ver­stoß gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de und eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te sowie ein ekla­tan­ter Ver­stoß gegen die Unschuld­ver­mu­tung, eine der Säu­len unse­rer zivi­li­sier­ten Gesell­schaft. Rechts­an­walt Kars­ten Gul­den führt in sei­nem Arti­kel ein­deu­tig aus:

Sind Inter­net­pran­ger immer unzulässig?

Ja, denn der Zweck hei­ligt nicht die Mit­tel. Ein Pran­ger im Inter­net ver­stößt immer gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de, egal, was der oder die Ver­ant­wort­li­chen mit dem Pran­ger bezwecken.

Was man selbst­ver­ständ­lich darf und auch tun soll­te, ist erlang­te Infor­ma­tio­nen an Geschä­dig­te wei­ter­ge­ben, also bei­spiels­wei­se den pla­gi­ier­ten Autor oder des­sen Ver­lag – und dage­gen ist auch nichts ein­zu­wen­den. Alles ande­re ist ver­mut­lich rechts­wid­rig, egal mit wel­chen schön­ge­re­de­ten Begrün­dun­gen die Pla­gi­ats­jä­ger die Öffent­lich­ma­chung auch ver­tei­di­gen wol­len. Und damit wer­den sie mög­li­cher­wei­se selbst zivil­recht­lich belang­bar und set­zen sich der Gefahr min­des­tens einer Scha­dens­er­satz­for­de­rung aus. Mit Mei­nungs­frei­heit hat das alles übri­gens am aller­we­nigs­ten zu tun.

Dis­c­lai­mer: Ich bin kein Anwalt. Aber man kann sich die ver­link­ten Arti­kel anse­hen, die mei­ne Mei­nung unter­stüt­zen, oder auch mal eine Such­ma­schi­ne der eige­nen Wahl bemühen.

Bild von mir, CC0