Interessant daran ist die Feststellung des EuGH, dass es für einen Weiterverkauf völlig unerheblich ist, ob die Software auf einem Datenträger oder als Download erworben wurde, »es handele sich auf alle Fälle um einen Verkauf«, schreibt man auf Heise. Oracle war der Ansicht, dass man dem Kunden nur eine Softwarekopie bereit gestellt habe, die zugehörige Lizenz jedoch nur zur Nutzung berechtige, nicht aber Eigentum an der Software gewähre. Das sieht der Gerichtshof deutlich anders und bezeichnet Kopie und Lizenz als »unteilbares Ganzes«, weil:
Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte
Damit darf man jegliche Software weiterverkaufen, solange man die eigene Kopie löscht. Das ist ein weit reichendes Urteil und dürfte nicht zuletzt Spielehersteller vor einige Probleme stellen, damit ist nämlich auch der Weiterverkauf von MMOs grundsätzlich möglich und vor allem entgegen der Nutzungsbedingungen völlig legal – Lizenz- und Nutzungsbedingungen dürfen nämlich nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die immer häufiger zu findende Praxis, Spiele an Benutzerkonten zu binden, dürfte mit diesem Urteil nicht ohne weiteres fortzusetzen sein, denn ein Weiterverkauf ist definitiv zulässig; damit müssen die Anbieter Möglichkeiten schaffen, die Weitergabe von Lizenzen zu ermöglichen.
Meiner Ansicht nach ist das Urteil aber noch viel weiterreichender und betrifft genauso eBooks (und selbstverständlich auch Hörbücher), die allzu oft mittels kundenfeindlicher DRM-Maßnahmen nicht nur an einzelne Kunden, sondern sogar an einzelne Geräte gebunden sind. Auch hier werden die Anbieter Möglichkeiten finden müssen, wie man Lizenzen weitergeben kann. Und sogar die DRM-freien elektronischen Bücher sind betroffen, die verfügen üblicherweise über »weiche« DRM-Maßnahmen wie Wasserzeichen, um illegale Verbreitung zu verhindern bzw. zu verfolgen. Für die die Kunden ist das in Sachen eBooks (ebenso wie bei Software) eine grandiose Nachricht, beseitigt das Urteil doch einen der größten Nachteile der digitalen Bücher.
Da eBooks letztendlich nichts anderes sind als Software (das hat der Gesetzgeber auch bereits durch die Einstufung einer Mehrwehrtsteuerpflicht in Höhe von 19% bestätigt), kommen hier auf die Anbieter von eBooks turbulente Zeiten zu, denn auch bei gekauften eBooks muss zukünftig ermöglicht werden, die erworbene Software (das eBook) weiter verkaufen zu können.
Das wird dem Börsenverein nicht gefallen …
Ob das alles ohne weitere Klagen durchgesetzt werden kann oder ob die Anbieter versuchen werden, das Urteil zu ignorieren, steht noch auf einem anderen Blatt, die Rechte der Kunden wurden durch die Entscheidung des EuGH jedoch deutlich gestärkt.
Quelle unter anderem: Heise
Bild: Logo des EuGH von Ssolbergj, aus der Wikipedia, CC BY-SA