Buchbranche: Was Bertelsmann darf, darf Aldi noch lange nicht

Der­zeit freut man sich beim Bör­sen­blatt und anders­wo dar­über, dass ein Gericht Aldi Nord ver­bo­ten hat, Taschen­bü­cher für 1,99 Euro zu ver­kau­fen. Es han­delt sich dabei um Aus­ga­ben, die gegen­über den Ori­gi­nal In Sachen Lay­out und Umschlag ver­än­dert wur­den. Ich wür­de mal davon aus­ge­hen, dass sie auch eine ande­re ISBN hat­ten, auch wenn merk­wür­di­ger­wei­se in kei­nem der Arti­kel etwas dazu zu fin­den ist.

Die Genos­sen­schaft eBuch hat­te dage­gen geklagt und jetzt vor einem Esse­ner Gericht Erfolg gehabt, das unter­sag­te Aldi die Pra­xis. eBuch-Anwalt Peter Ehr­lin­ger sag­te dazu, dass »die Fest­set­zung unter­schied­li­cher End­prei­se für einen bestimm­ten Titel sach­lich gerecht­fer­tigt sein muss, so schrei­be es das Preis­bin­dungs­ge­setz vor«. Und dass gering­fü­gi­ge Ände­run­gen beim Buch­for­mat und Buch­de­ckel nicht aus­rei­chend seien.

Das ver­wun­dert mich ins­be­son­de­re des­we­gen, weil der berühmt-berüch­tig­te Ber­tels­mann Club das­sel­be jahr­zehn­te­lang ohne Bean­stan­dung durch­ge­führt hat­te. Na gut, nicht mit der­art dras­ti­schen Preis­un­ter­schie­den wie bei Aldi, aber ansons­ten war das Kon­zept nahe­zu identisch.

Jetzt kann man mal über Fol­gen­des nach­den­ken: Ber­tels­mann gehört zur Buch­bran­che. Aldi nicht.

AutorIn: Stefan Holzhauer

Meist harm­lo­ser Nerd mit natür­li­cher Affi­ni­tät zu Pixeln, Bytes, Buch­sta­ben und Zahn­rä­dern. Kon­su­miert zuviel SF und Fan­ta­sy und schreibt seit 1999 online darüber.

2 Kommentare for “Buchbranche: Was Bertelsmann darf, darf Aldi noch lange nicht”

Bernd

sagt:

Jo, könn­te man. Oder man befasst sich genau­er mit dem The­ma. Dann fän­de man näm­lich her­aus, dass sich die Club-Aus­ga­ben nicht nur durch eine ein­deu­tig ande­re Auf­ma­chung son­dern auch durch das Mit­glied­schafts­mo­dell von den o.g. Aldi-Aus­ga­ben unter­schei­den. Ich ken­ne die ALDI-Aus­ga­ben nicht und weiß nicht, wann sie nach dem Ori­gi­nal erschie­nen, aber dies könn­te ein wei­te­rer Grund sein, war­um die bei­den Erschei­nungs­wei­sen nicht ver­gleich­bar sind.

Stefan Holzhauer

sagt:

Sicher­si­cher. Oder man befasst sich wirk­lich mal mit dem The­ma, und stellt fest, dass das eine müde und zudem auch noch sach­lich inkor­rek­te Aus­re­de ist. Bei­spiels­wei­se dür­fen ja sogar die­sel­ben Bücher mit exakt dem­sel­ben Inhalt und sogar der­sel­ben Aus­ga­be in einer Sam­mel­box güns­ti­ger ver­kauft wer­den, weil die­se Sam­mel­box eine neue ISBN hat.

Das Club­mo­dell war eine Son­der­re­ge­lung, die der Geset­zes­text der Buch­preis­bin­dung über­haupt nicht her­gibt, und die Ber­tels­mann als Major Play­er ein­fach mal so ein­ge­räumt wur­de. Qua­si ein bran­chen­in­ter­nes »lex ber­tels­mann«. Ver­mut­lich, weil man sich dem Bran­chen­rie­sen und des­sen Rechts­ab­tei­lung nicht in den Weg stellt, oder weil es schlicht aus­ge­kun­gelt wurde.

»§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäfts­mä­ßig Bücher an Letzt­ab­neh­mer in Deutsch­land ver­kauft, muss den nach § 5 fest­ge­setz­ten Preis ein­hal­ten. Dies gilt nicht für den Ver­kauf gebrauch­ter Bücher.«

Eine »Aus­nah­me für Club­mit­glie­der« gibt es im Buch­PrG nicht.

Die Aldi-Aus­ga­ben sind übri­gens eben­falls mehr als vier Mona­te nach den Ori­gi­nal­aus­ga­ben erschienen.

Alles in allem hal­te ich dar­an fest: Es ist Aldi und kein Prot­ago­nist aus der Bran­che, des­we­gen will man dem schnell und fest ins Kreuz tre­ten, bevor eine ech­te Kon­kur­renz erwächst.

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