Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook

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In den letz­ten Wochen gin­gen meh­re­re Fäl­le durch den vir­tu­el­len Blät­ter­wald der sozia­len Medi­en, bei denen Autorin­nen ihre Bücher abge­schrie­ben hat­ten. Das ist nun an sich nichts neu­es, AXOLOTL ROADKILL lässt bei­spiels­wei­se grü­ßen. Neu ist aller­dings, dass sich Pla­gi­ats­jä­ger und ‑Jäge­rin­nen in gehei­men Grup­pen auf Face­book zusam­men­schlie­ßen, um nach Pla­gia­ten zu for­schen. Und wenn wel­che gefun­den wer­den, dann stellt man die­se auch mit Namens­nen­nung bei­spiels­wei­se auf Face­book, und das ohne jeg­li­ches Unrechts­ge­fühl. Dabei ist ein sol­ches Vor­ge­hen mei­ner Ansicht nach recht­lich äußerst bedenk­lich, denn auch zivil- oder straf­recht­lich began­ge­ne Taten set­zen selbst­ver­ständ­lich die Per­sön­lich­keits­rech­te nicht außer Kraft. Und ein ganz zen­tra­ler Punkt unse­rer Ver­fas­sung ist die Unschulds­ver­mu­tung, also dass man so lan­ge als unschul­dig zu gel­ten hat, bis ein Rich­ter eine Schuld fest­ge­stellt hat – und dabei ist es völ­lig irrele­vant, ob der Beschul­dig­te sich irgend­wo selbst bezich­tigt hat.

Jetzt mag man fra­gen, wo denn der Unter­schied zu bei­spiels­wei­se einem Gut­ten­plag ist, auf dem die Pla­gia­te von zu Gut­ten­berg offen­ge­legt wur­den. Da gibt es diver­se: Ers­tens war das Gut­ten­plag (und sind ähn­li­che Ange­bo­te) öffent­lich und trans­pa­rent, sprich: man kann das Zusam­men­tra­gen der inkri­mi­nier­ten Stel­len durch die ver­wen­de­te Wik­i­s­oft­ware und deren Ver­sio­nie­rung nach­ver­fol­gen. Zwei­tens kann man sie als jour­na­lis­ti­sche Ange­bo­te ein­stu­fen, die des­we­gen auch über ein Impres­sum ver­fü­gen, und sich der Sach­lich­keit ver­pflich­ten. Drit­tens geht es dabei um Per­so­nen von zeit­ge­schicht­li­cher Rele­vanz, das ist bei eher unbe­kann­ten AutorIn­nen ganz sicher nicht der Fall. Vier­tens wird auf sol­chen Ange­bo­ten nicht lamen­tie­rend der Unter­gang des Abend­lan­des beschwo­ren, denn das ist das genaue Gegen­teil von sach­li­cher und objek­ti­ver Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma.

Inter­es­sant sind die Reak­tio­nen, wenn man die Hand­lungs­wei­se der Pla­gi­ats­jä­ger auf Face­book kri­tisch hin­ter­fragt und auf die exis­tie­ren­den recht­li­chen Pro­ble­me und die Bedenk­lich­keit hin­weist. Die kann man mit Fug und Recht als agres­siv, ja gera­de­zu »gif­tig« bezeich­nen. Wenn man sol­che kri­ti­schen Fra­gen äußert, wird einem sogar umge­hend unter­stellt, dass man ja wohl selbst Dreck am Ste­cken haben müs­se, wenn und weil man die Pla­gia­to­ren »in Schutz neh­me«. Alter­na­tiv wird ver­mu­tet, dass man sich mit der geäu­ßer­ten Kri­tik nur wich­tig machen möch­te, oder eine »Hexen­jagd« auf die Pla­gi­ats­su­cher eröff­nen wol­le. Man muss sich fra­gen, war­um die Reak­tio­nen auf kri­ti­sche Fra­gen oder Hin­wei­se auf mög­li­che recht­li­che Pro­ble­me mit die­sem »Face­book-Pran­ger« so extrem aus­fal­len. Es ist zudem fest­zu­stel­len, dass Per­so­nen sich regel­recht mit der »Auf­de­ckung« sol­cher Fäl­le schmü­cken, sich als ver­meint­li­che Hel­den fei­ern las­sen und dabei wort­reich dar­auf hin­wei­sen, wie »schreck­lich« das alles sei, und wie sehr es dem Anse­hen der Zunft scha­de – und man das des­we­gen offen­le­gen müs­se. Man geriert sich also auch noch als Held.

Es exis­tiert offen­sicht­lich kei­ner­lei selbst­kri­ti­sche Ein­sicht und auch kein Unrechts­be­wusst­sein, wenn Drit­te an den Inter­net-Pran­ger gestellt und deren Per­sön­lich­keits­rech­te dabei grund­le­gend ver­letzt wer­den. Eine tat­säch­li­che zivil- oder straf­recht­lich rele­van­te Tat ist dabei übri­gens eben­so irrele­vant, wie eine even­tu­ell statt­ge­fun­de­ne Selbst­be­zich­ti­gung der Per­son.

Und das gilt aus­nahms­los. Ein unsach­li­cher Inter­net­pran­ger ist immer ein Ver­stoß gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de und eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te sowie ein ekla­tan­ter Ver­stoß gegen die Unschuld­ver­mu­tung, eine der Säu­len unse­rer zivi­li­sier­ten Gesell­schaft. Rechts­an­walt Kars­ten Gul­den führt in sei­nem Arti­kel ein­deu­tig aus:

Sind Inter­net­pran­ger immer unzu­läs­sig?

Ja, denn der Zweck hei­ligt nicht die Mit­tel. Ein Pran­ger im Inter­net ver­stößt immer gegen die Ach­tung der Men­schen­wür­de, egal, was der oder die Ver­ant­wort­li­chen mit dem Pran­ger bezwe­cken.

Was man selbst­ver­ständ­lich darf und auch tun soll­te, ist erlang­te Infor­ma­tio­nen an Geschä­dig­te wei­ter­ge­ben, also bei­spiels­wei­se den pla­gi­ier­ten Autor oder des­sen Ver­lag – und dage­gen ist auch nichts ein­zu­wen­den. Alles ande­re ist ver­mut­lich rechts­wid­rig, egal mit wel­chen schön­ge­re­de­ten Begrün­dun­gen die Pla­gi­ats­jä­ger die Öffent­lich­ma­chung auch ver­tei­di­gen wol­len. Und damit wer­den sie mög­li­cher­wei­se selbst zivil­recht­lich belang­bar und set­zen sich der Gefahr min­des­tens einer Scha­dens­er­satz­for­de­rung aus. Mit Mei­nungs­frei­heit hat das alles übri­gens am aller­we­nigs­ten zu tun.

Dis­clai­mer: Ich bin kein Anwalt. Aber man kann sich die ver­link­ten Arti­kel anse­hen, die mei­ne Mei­nung unter­stüt­zen, oder auch mal eine Such­ma­schi­ne der eige­nen Wahl bemü­hen.

Bild von mir, CC0

21 Kommentare zu „Rechtlich bedenklich: Der Plagiatspranger auf Facebook“

  1. Ich glau­be das ist schlecht recher­chiert und stimmt auch nicht.
    Selbst die FAZ hat über einen Pla­gi­ats­fall berich­tet, der von einer FB-Grup­pe auf­ge­deckt wur­de. Und natür­lich wur­de der Name der Autorin dar­in genannt, die vor­her selbst öffent­lich gemacht hat­te, dass sie abge­schrie­ben hat.
    Da kann von Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­recht nicht mehr die Rede sein.

    Beim nächs­ten Mal bes­ser mal einen Anwalt für Urhe­ber­recht fra­gen, bevor man so einen Arti­kel ver­öf­fent­licht.

  2. Beim nächs­ten Mal genau­er lesen. Ich habe ein­deu­tig einen Unter­schied zwi­schen jour­na­lis­ti­scher Bericht­erstat­tung und simp­len Anpran­gern durch selbst­er­nann­te Wich­tig­tu­er gemacht. Da ist über­haupt nichts »schlecht recher­chiert«, Du hast es nur nicht ver­stan­den, des­we­gen ist Dein »Glau­ben« falsch.

    Was hat eigent­lich ein Anwalt für Urhe­ber­recht mit Per­sön­lich­keits- und Men­schen­rech­ten oder dem Grund­ge­setz zu tun? Ich erklä­re es Dir gern: nichts.

    Edit: Übri­gens kann sich sogar ein jour­na­lis­ti­sches Ange­bot wie die FAZ einer Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te schul­dig machen. Ein­fach mal die von mir ver­link­ten Arti­kel lesen und zu ver­ste­hen ver­su­chen. Dass die irgend­was schrei­ben und/​oder ver­öf­fent­li­chen ist nun wahr­lich kein Argu­ment.

  3. Ich wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Unschulds­ver­mu­tung nichts mit der Ver­fas­sung zu tun hat. Tat­säch­lich fin­det sich sich in der in Art. 11 Abs. 1 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te der Ver­ein­ten Natio­nen von 1948 sowie in Art. 6 Abs. 2 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und sowie in Deutsch­land aus dem Rechts­staats­prin­zip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grund­ge­setz.

    Übri­gens wer­den »Ver­fas­sung« und »Grund­ge­setz« oft syn­onym ver­wen­det, auch wenn das nicht immer ganz kor­rekt sein mag. Im vor­lie­gen­den Fall hal­te ich das für Korin­then­ka­cke­rei.

  4. Lie­ber Ste­fan,

    sor­ry, aber in dem Arti­kel geht so eini­ges durch­ein­an­der.
    Begin­nen wir mal mit dem The­ma Unschulds­ver­mu­tung. Die straf­recht­li­che Unschulds­ver­mu­tung („in dubio pro reo“) gilt nur im Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de und nicht zwi­schen Bür­ger und Bür­ger. Ich als Otto Nor­mal­ver­brau­cher darf also jemand ande­res „Schuld“ ver­mu­ten, soviel ich will, so lan­ge ich dabei kei­ne für jeder­mann gel­ten­den Straf­vor­schrif­ten ver­let­ze. Aber dazu gleich mehr. Das­sel­be gilt übri­gens auch für das von Dir mehr­fach zitier­te Per­sön­lich­keits­recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grund­ge­setz. Dabei han­delt es sich um ein Grund­recht und auch Grund­rech­te bin­den pri­mär den Staat, und nicht die Bür­ger unter­ein­an­der, wie man z.B. Art. 1 Abs. 3 GG ent­neh­men kann.
    Und damit kom­men zum zwei­ten The­ma. Zwar behaup­test Du in dem Arti­kel mehr­mals, die Per­so­nen, die Pla­gia­te öffent­lich der­art anpran­gern wür­den, müss­ten selbst straf­recht­li­che Ver­fol­gung fürch­ten. Aller­dings lässt die­sen Fischen kei­ne But­ter fol­gen, d.h. Du nennst die betref­fen­den Straf­vor­schrif­ten nicht. Infra­ge kom­men hier aber allen­falls die Üble Nach­re­de und die Ver­leum­dung, §§ 186 und 187 StGB. Schau­en wir uns daher die bei­den Nor­men mal etwas genau­er an. Vor­aus­set­zung für die Straf­bar­keit ist bei bei­den Nor­men die Ver­brei­tung von Tat­sa­chen. Eine Tat­sa­che ist im Gegen­satz zum Wert­ur­teil eine Behaup­tung, die dem Beweis zugäng­lich ist. Sage ich also: „Autor XY ist ein fan­ta­sie­lo­ser Schmock“, so ist das ein Wert­ur­teil und damit allen­falls eine Belei­di­gung im Sin­ne von § 185 StGB. Sage ich hin­ge­gen: „Autor XY hat das Buch a Autor Z pla­gi­iert, so ist dies dem Beweis zugäng­lich und damit eine Tat­sa­che. So weit, so gut. Eine Straf­bar­keit kommt aller­dings nach bei­den Nor­men NICHT in Betracht, wenn die behaup­te­te Tat­sa­che erweis­lich WAHR ist. Inso­fern liegst Du falsch, wenn Du z.B. meinst, es spie­le kei­ne Rol­le, ob die Per­son, gegen die sich die Behaup­tung rich­tet, sich irgend­wo selbst bezich­tigt habe. Tat­säch­lich wäre so ein Geständ­nis von hoher Rele­vanz. Hat ein Straf­tä­ter sei­ne Straf­tat öffent­lich gestan­den, so kommt eine Straf­bar­keit eines Drit­ten, der ihn die­ser Straf­bar­keit bezich­tigt, wegen Übler Nach­re­de oder Ver­leum­dung nicht in Betracht, weil die Tat­sa­che sei­ner Schuld durch sein Geständ­nis belegt ist. Selbst wenn er dies Geständ­nis spä­ter zurück­zie­hen soll­te, hät­te der ihn Bezich­ti­gen­de jeden­falls immer noch in gutem Glau­ben gehan­delt.
    Einem Geständ­nis kommt es gleich, wenn der Bezich­ti­gen­de sel­ber Bewei­se für die Schuld des Bezich­tig­ten hat, also in unse­rem Fall die Pla­gia­te vor­wei­sen kann. Dabei spielt es aller­dings – anders als von Dir ver­mu­tet – kei­ne Rol­le, ob der Bezich­ti­gen­de sei­ne Bezich­ti­gung öffent­lich und trans­pa­rent durch die ihm vor­lie­gen­den Bewei­se unter­mau­ert (den Vro­ni­plag-Betrei­bern wur­de sei­ner­zeit erfolg­los ihre teil­wei­se Anony­mi­tät vor­ge­wor­fen). Für die Straf­bar­keit i.S.d. §§ 186 u. 187 StGB kommt es allein dar­auf an, ob er den Beweis der Wahr­heit sei­ner Bezich­ti­gung spä­ter in einem even­tu­el­len Straf­ver­fah­ren zu füh­ren in der Lage ist. Selbst wenn der Bezich­ti­gen­de sich in sei­ner Annah­me eines Pla­gi­ats irrt, kommt eine Straf­bar­keit wegen des schwer­wie­gen­de­ren Delikts der Ver­leum­dung schon des­we­gen nicht in Betracht, weil er in die­sem Fall das Pla­gi­at jeden­falls in gutem Glau­ben, aber nicht vor­sätz­lich wider bes­se­res Wis­sen behaup­tet hat. Übri­gen bleibt dann allein eine even­tu­el­le Straf­bar­keit wegen Übler Nach­re­de und selbst in sol­chen Fäl­len dürf­te es kaum zu einer Ver­ur­tei­lung kom­men, wenn der Bezich­ti­gen­de sich in einem schwer zu beur­tei­len­den Zwei­fels­fall letzt­lich geirrt hat.
    Liegt aber tat­säch­lich ein Pla­gi­at vor, dann besteht – wie schon gesagt – sicher­lich kei­ne Straf­bar­keit des Bezich­ti­gen­den. Dabei spielt es auch kei­ne Rol­le, ob sei­ne Behaup­tung in eher sach­li­cher oder pole­mi­scher Form vor­ge­bracht wur­de (auch die Gut­ten­plag- und Vro­ni­plag-Betrei­ber waren in ihren Pres­se­äu­ße­run­gen nicht immer zim­per­lich). Die Straf­bar­keit hängt auch nicht dar­an, ob eine Web­site ein Impres­sum auf­weist oder nicht. Die Impres­sums­pflicht gilt, wenn sie denn gege­ben ist, unab­hän­gig von den ver­brei­te­ten Inhal­ten. Auch die Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, spielt für die Straf­bar­keit kei­ne Rol­le (sonst wür­de das in §§ 186, 187 StGB auf­tau­chen), son­dern höchs­tens für die zivil­recht­li­che Wer­tung der gan­zen Ange­le­gen­heit, zu der ich zum Abschluss kom­men möch­te.
    Vor­aus­set­zung für die von Dir behaup­te­te Mög­lich­keit einer Scha­den­er­satz­for­de­rung gegen die Anpran­gern­den wäre zual­ler­erst ein­mal, dass der Ange­pran­ger­te über­haupt einen nach­weis­ba­ren mate­ri­el­len Scha­den erlit­ten hat. Ein sol­cher kommt aller­dings dann nicht in Betracht, wenn – wie in den der­zeit viru­len­ten Fäl­len – ertapp­te Autoren ihre Bücher selbst off­line neh­men, denn dann fehlt es an dem erfor­der­li­chen Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen Anpran­ge­rung und mög­li­chem Scha­den. Im Übri­gen ist ein Scha­den in Form von nicht­ver­kauf­ten Büchern vor Gericht ohne­hin sehr schwer zu bewei­sen, weil der Beweis ja eine Even­tu­al­ar­gu­men­ta­ti­on beinhal­tet. Der Geschä­dig­te müss­te in der Lage sein hand­fest nach­zu­wei­sen, dass und wie vie­le Bücher er auf­grund der Anpran­ge­rung weni­ger ver­kauft hat. Und selbst wenn er einen sol­chen Beweis füh­ren könn­te, wäre ana­log zum Straf­recht eine zivil­recht­li­che Haf­tung dann nicht gege­ben, wenn tat­säch­lich ein Pla­gi­at vor­liegt, da es dann schon an der von § 823 BGB gefor­der­ten „Rechts­ver­let­zung“, min­des­tens aber an deren „Wider­recht­lich­keit“ man­gelt. Denn die rich­ter­li­che Aus­le­gung die­ser Begrif­fe muss nicht allein das Per­sön­lich­keits­recht des Ange­pran­ger­ten, son­dern auch die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit des Anpran­gern­den in Betracht zie­hen. Letz­te­re dürf­te aber regel­mä­ßig dann über­wie­gen, wenn der Anpran­gern­de die Wahr­heit sei­ner Äuße­rung bewei­sen kann. Aus den­sel­ben Grün­den dürf­te dann auch die Gel­tend­ma­chung eines ideel­len Scha­dens wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts, also qua­si einer Art see­li­schen Schmer­zens­gel­des schei­tern.
    Die theo­re­tisch denk­ba­re Bean­tra­gung einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung (vul­go Abmah­nung) durch den Ange­pran­ger­ten dürf­te eben­falls dann schei­tern, wenn die ange­pran­ger­ten Umstän­de erweis­lich wahr sind. Ande­ren­falls hät­te auch Frei­herr zu Gut­ten­berg durch­aus gegen die gegen sein Pla­gi­at gerich­te­ten Platt­for­men vor­ge­hen kön­nen.
    Im End­ergeb­nis wird man dazu kom­men, dass das öffent­li­che Anpran­gern von Pla­gia­ten, dass ja übri­gens im von Dir zitier­ten Fall Hege­mann von diver­sen Feuil­le­tons prak­ti­ziert wur­de, ohne dass irgend­je­mand je dage­gen ein­ge­schrit­ten ist, zumin­dest so lan­ge risi­ko­los ist, so lan­ge die Pran­gern­den in der Lage sind, ein Pla­gi­at im Zwei­fel auch nach­zu­wei­sen.
    Was die von Dir zitier­ten Quel­len angeht, so möch­te ich anmer­ken, dass zum einen juris­ti­sche Zita­te aus einer öster­rei­chi­schen Quel­le für die deut­sche Rechts­la­ge weit­ge­hend irrele­vant sind. Zu den bei­den ande­ren Quel­len möch­te ich sagen, dass es sich dabei um Blog­ein­trä­ge bzw. Pos­tings von Anwäl­ten mit offen­sicht­lich wer­ben­dem Cha­rak­ter han­delt. Die sind nun gera­de nicht als recht­li­che Exper­ti­sen gedacht, son­dern sol­len eher dar­auf zie­len, dem sich äußern­den Anwalt neue Man­dant­schaft ins Haus zu brin­gen.
    Bit­te ver­steh mich nicht falsch: Sozio­lo­gisch mag man über die Berech­ti­gung und den ethi­schen Wert der­ar­ti­ger Pran­ger durch­aus strei­ten. Auch das Jagd­fie­ber man­cher Vro­ni­plag­ler erschien mir mit­un­ter etwas suspekt. Ande­rer­seits fin­de ich es zumin­dest nach­voll­zieh­bar, wenn eine Grup­pe von Autoren ihre Peer­group (Self Publisher) von dem dro­hen­den Gene­ral­ver­dacht des Pla­gia­to­ren­tums öffent­lich wir­kungs­voll abgren­zen will. Man soll­te m.E. auch im Auge behal­ten, dass das initia­le Unrecht nicht die Anpran­ge­rung, son­dern das Pla­gi­at war. Das scheint mir in Dei­nem Text ein wenig unter den Tisch zu fal­len.

    Bes­te Grü­ße, Dein Tho­mas

  5. Aha, da hat man also gleich mal Tho­mas Elbel gegen mich in Stel­lung gebracht, ich füh­le mich geehrt. Wer wis­sen möch­te wer das ist, und was er auch in Sachen Urhe­ber­rech­te ver­tritt, emp­feh­le ich eine Inter­net-Suche. Ich wür­de ihn als Urhe­ber­rechts-ultra­kon­ser­va­tiv bezeich­nen, in mei­nen Augen agi­tiert er gegen Novel­lie­run­gen des Urhe­ber­rechts, die den Nut­zer und auch ande­re Urhe­ber – also uns alle – bes­ser stel­len wür­de, bei­spiels­wei­se beim Recht auf Remix. Ich wei­se dar­auf hin, damit man sei­ne Äuße­run­gen viel­leicht ein wenig bes­ser ein­schät­zen kann.

    Ich wer­de mich inhalt­lich nicht zu dem oben­ste­hen­den Juris­ten­sprech-Over­kill äußern, da ich, wie auch am Ende des Arti­kels steht, kein Anwalt bin, und man mich natür­lich unend­lich mit belie­bi­gen Para­gra­phen voll­bom­ben kann, ohne dass ich das wider­le­gen könn­te. Nur soviel: Wer Anwäl­te kennt, der weiß: Drei Anwäl­te fünf Mei­nun­gen. Und auch dass die Mei­nung ande­rer Anwäl­te als unbe­deu­tend oder gera­de mal als Wer­be­maß­nah­me dis­kre­di­tiert wer­den soll, ist in mei­nen Augen eher typi­sches Anwalts-Alpha­männ­chen-Geha­be, als ein Beleg, dass deren Aus­sa­gen falsch sind.

    Auch Mimi­ka­ma könn­te man ken­nen. Deren Ser­ver steht zwar in Öster­reich, aber sie behan­deln kei­nes­wegs nur The­men die die­ses Land betref­fen, son­dern sol­che rund um sozia­le Medi­en all­ge­mein.

  6. Ach ja: Dass »straf­recht­li­che Unschulds­ver­mu­tung („in dubio pro reo“)« … »nur im Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de und nicht zwi­schen Bür­ger und Bür­ger« gilt, mag for­mal­ju­ris­tisch so sein. Betrach­tet man aller­dings die Her­kunft aus den all­ge­mei­nem Erklä­run­gen der Men­schen­rech­te, erkennt man, dass es neben der juris­ti­schen auch noch eine mora­lisch-ethi­sche Ebe­ne gibt. Wer sagt »ich bin nur ein Bür­ger, das gilt für mich nicht!«, der zeigt in mei­nen Augen eine erschre­cken­de Igno­ranz gegen­über den Men­schen­rech­ten.

  7. Herr Elbel ver­kennt, dass bei der Beur­tei­lung zB von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Bür­gern (Autorin) gegen Bür­ger (»Jäger«) selbst­ver­ständ­lich das Grund­recht der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht abge­wo­gen wird.

    Herr Elbel ver­kennt wei­ter, dass die Unschulds­ver­mu­tung in der EMRK ver­an­kert ist, die als Zen­tra­les Bekennt­nis der Euro­päi­schen Gemein­schaft zur Rechts­staat­lich­keit natür­lich Leit­bild jeg­li­chen öffen­ti­chen Ver­hal­tens sein muss, da es die »Gesell­schaft« bil­det.
    Es gehört gera­de NICHT zur Mei­nungs­frei­heit, hier Legis­la­ti­ve (was ist ein Pla­gi­at), Exe­ku­ti­ve (wir ermit­teln) und Juris­dik­ti­on (wir stra­fen durch Anpran­gern) in Per­so­nal­uni­on aus­zu­üben. Das UrhG, das hier allein ver­letzt ist, regelt nicht etwa den Schutz der All­ge­mein­heit vor authen­ti­schen Wer­ken, son­dern das Recht des Urhe­bers, sei­ne Wer­ke wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten. Das geht hier völ­lig unter.

    Ich hal­te es davon unab­hän­gig für grenz­wer­tig »bigott«, einer­seits hoheit­li­che Maß­nah­men wie die Strafverfolgung/​Schutz der Öffent­lich­keit für sich zu bean­spru­chen, aber ande­rer­seits dann zu ver­kün­den, dass die Grund­rech­te, die die hoheit­li­che Hand bin­den, für einen per­sön­lich nicht gel­ten. Wür­de man die­se Auf­fas­sung tat­säch­lich tei­len (und die Mehr­heit auch der Recht­spre­chung tut dies in die­ser Abso­lut­heit nicht), wäre in der Kon­se­quenz Denun­zi­an­ten­tum belie­bi­ger Form Tür und Tor geöff­net, solan­ge man nur für sich, noch dazu geheim gehal­te­ne Bewei­se für eine Glaub­haft­ma­chung der Tat­sa­chen in Hän­den hält (wenn ein »Beweis« nicht hält, hat man sich halt geirrt, macht nichts, auch wenn der Scha­den irrever­si­bel ist).

    Herr Elbel lässt (da er ja Jurist ist) ver­mut­lich bewusst außen vor, dass die »Jäger« in Blogs und FB-Grup­pen agie­ren, also dem Pres­se­recht unter­wor­fen sind. Hier gibt es eine vom BVerfG als Kor­rek­tiv zur Pres­se­frei­heit in stän­di­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te »Jour­na­lis­ti­sche Sorg­falts­pflicht«, die hier ver­misst wird. Es wird erwar­tet, dass die Pres­se als »vier­te Gewalt« sich frei­wil­lig den Grund­rech­ten unter­ord­net. Selbst die Bild muss von Ver­däch­ti­gen schrei­ben, die Bericht­erstat­tung anony­mi­sie­ren und auf die nament­li­che Nen­nung im Ermitt­lungs­ver­fah­ren ver­zich­ten.
    Es ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass den Beschul­dig­ten zB in einem Arti­kel die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wird und dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die­se gewährt (und ggf. abge­lehnt) wur­de. Die Quel­len und die Grund­la­gen der Mei­nungs­bil­dung sind umfas­send nach­voll­zieh­bar auf­zu­de­cken. Die Pres­se­frei­heit ent­springt einem Infor­ma­ti­ons­an­spruch der Öffent­lich­keit zu eige­ner Mei­nungs­bil­dung und nicht etwa der eige­nen Mei­nungs­frei­heit der Ver­fas­ser. Ein Dis­clai­mer (»Unschulds­ver­mu­tung besteht fort«) ist gleich­falls Zei­chen seriö­ser Bericht­erstat­tung.

    Auch ein Geständ­nis ent­bin­det ent­ge­gen der Auf­fas­sung von Herrn Elbel nicht von der Ermitt­lungs­pflicht. Im Gegen­teil, es ist Aus­fluss des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes §§ 160, 244 StPO, RiStBV, dass trotz Geständ­nis wei­ter­ermit­telt wer­den muss, sowohl das Gericht als auch die Staats­an­walt­schaft. War­um? Weil es neben »guten« Grün­den für ein fal­sches Geständ­nis (Scha­dens­mi­ni­mie­rung in der Öffent­lich­keit, psy­chi­ische Grün­de, Schutz Drit­ter wie der Fami­lie, die bei nament­li­cher Nen­nung mit­be­trof­fen ist), auch noch neben dem erfüll­ten Tat­be­stand die Rechts­wid­rig­keit und die Schuld geson­dert zu prü­fen und zu beja­hen sind. Ent­fällt nur einer die­ser Punk­te, endet das Ver­fah­ren in einem Frei­spruch!

    Die von Herrn Elbel so ver­harm­los­ten Ehr­de­lik­te, §§ 185ff. StGB, erfah­ren im Zeit­al­ter sozia­ler Netz­wer­ke und Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on eine erheb­li­che Anwen­dungs­ver­schär­fung (stren­ge­rer Maß­stab inner­halb des bestehen­den Straf­rah­mens) um so ein not­wen­di­ges Kor­rek­tiv zu schaf­fen, dass der enorm erhöh­ten Reich­wei­te einer ehr­ver­let­zen­den Behaup­tung und dem damit ange­rich­te­ten Scha­den für das Opfer kor­re­spon­diert (»Cyber Mob­bing« als pro­mi­nen­tes Bei­spiel). Dem sind ins­be­son­de­re medi­al erfah­re­ne Per­sö­nen wie die »Jäger« inso­fern beson­ders ver­pflich­tet, als sie sich nicht mit dem guten Glau­ben auf ihre »Recher­chen« beru­fen kön­nen, die kei­nes­falls ein gericht­li­ches Gut­ach­ten sind (selbst ihre mit der Prü­fung betrau­ten, nament­lich nicht genann­ten und damit in ihrer Sach­kun­de nicht über­prüf­ba­re »Exper­ten« wären vor Gericht nur »Par­tei­gut­ach­ter«, also soge­nann­te »sach­ver­stän­di­ge Zeu­gen«).
    Die von Ste­fan auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, ist zwar nicht für das Straf­recht, wohl aber für das Zivil­recht (Scha­dens­er­satz nach §823 Abs.1 BGB und Pres­se­recht von Rele­vanz, bei denen eben öffent­li­che und pri­va­te Inter­es­sen gegen­ein­an­der abge­wo­gen wer­den. Hier greift Herr Elbel wis­sent­lich zu kurz.
    Ich habe in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on auch sei­tens der »Jäger« meh­re­re Äuße­run­gen gele­sen, die auf­grund der Ton­la­ge jeden­falls den Anfangs­ver­dacht einer Belei­di­gung zu begrün­den ver­mö­gen. Vor­ver­ur­tei­lun­gen, sug­ges­ti­ven Titel und For­mu­lie­run­gen sind min­des­tens pres­se­recht­lich haf­tungs­re­le­vant, ggf. auch straf­bar. (»Es darf nicht durch die Art der For­mu­lie­rung der Ein­druck erweckt wer­den, die Per­son sei schul­dig und nur die Aspek­te der Tat sei­en zu klä­ren, z.B. „War­um hat X das getan?“ – Basis­wis­sen jour­na­lis­ti­scher Arbeit – upload​-maga​zin​.de).
    Unab­hän­gig davon, dass natür­lich ein wirt­schaft­li­cher Scha­den durch den so auf­ge­bau­ten »Druck« ent­stan­den ist (wenn man z.B. jeman­den dazu treibt, dass er von der Brü­cke springt, ist man auch ein Mör­der, obwohl man nicht geschubst hat), bleibt die Kom­po­nen­te Schmer­zens­geld für imma­te­ri­el­le Schä­den bei Elbel völ­lig außen vor.
    Der Ver­gleich mit Gut­ten­berg hinkt mehr­fach:
    1. ist G als Bun­des­mi­nis­ter nach­weis­lich ein A‑Promi und nicht irgend­ein allen­falls sze­n­e­be­kann­ter Autor (ein­ge­schränk­tes Per­sön­lich­keits­recht);
    2. ging es um wesent­lich ein­fa­cher nach­zu­wei­sen­de wis­sen­schaft­li­che Pla­gi­ats­fäl­le, bei denen nicht das Urhe­ber­recht des Erst­werks gegen die Kunst­frei­heit des poten­ti­el­len Pla­gi­ats gegen­ein­an­der abzu­wä­gen ist, weil nach Ansicht des BVerfG der Kunst imma­nent ist, sich auch mit sich selbst fort­lau­fend kri­tisch aus­ein­an­der­zu­set­zen (z.B. mit­tels Par­odie, Inter­tex­tua­li­tät, Anspie­lung, Para­phra­se etc. )
    3. wur­den die »Moge­lei­en« in einem Eil­ver­fah­ren auch zumin­dest hoch­schul­recht­lich wirk­sam fest­ge­stellt und zur Aberken­nung der Dok­tor­wür­de führ­ten; ein Kor­rek­tiv durch die offi­zi­el­le Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit hat m.W. nicht statt­ge­fun­den, weil es G. nicht woll­te);

    Das hat nichts damit zu tun, ob nicht die ange­pran­ger­ten Wer­ke am Ende einer rechts­staat­li­chen Über­prü­fung durch hier­zu von der Gesell­schaft beauf­trag­te Instan­zen Pla­gia­te sind, son­dern damit, dass auch ich ein scha­les Gefühl bei der Art und Inten­si­tät der Bericht­erstat­tung habe und des­halb der Rechts­auf­fas­sung von Herrn Elbel eine ande­re ent­ge­gen­hal­ten möch­te.

  8. Dan­ke für den Kom­men­tar.

    Noch ein Nach­trag: Man macht sich kei­ne Vor­stel­lun­gen, was mir auf­grund die­ses Arti­kels auf Face­book ent­ge­gen geschla­gen ist. Selbst­ver­ständ­lich beinhal­tet das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung auch, dass man auf die geäu­ßer­te Mei­nung gegen­tei­li­ge Rück­mel­dun­gen bekommt. Damit habe ich gerech­net. Womit ich nicht gerech­net habe ist, dass sich Per­so­nen, von denen ich im Leben noch nie gehört habe, per­sön­lich ange­grif­fen fühl­ten und zum Teil … sagen wir mal freund­lich … dras­ti­sche Äuße­run­gen mir gegen­über zu dem The­ma tätig­ten oder mir Din­ge unter­stell­ten, die man aus dem obi­gen Arti­kel nur mit einer erheb­lich über­bor­den­den Phan­ta­sie her­aus­le­sen kann. Von einem Shit­s­torm möch­te ich aller­dings nicht spre­chen, dafür war das sich erei­fern­de Häuf­chen doch arg über­schau­bar.

    Was ich kei­nes­falls tun wer­de ist, mich in irgend­wel­che Bitch­fights in frem­den Are­nen ver­wi­ckeln las­sen. Ich ent­schei­de, wo ich mich dem Dis­kurs stel­le. Wer mir etwas zu dem Arti­kel zu sagen hat, kann das selbst­ver­ständ­lich gern hier tun. Ich las­se mir aller­dings defi­ni­tiv weder vor­schrei­ben, wo ich zu dis­ku­tie­ren habe, noch las­se ich mich in Kom­men­ta­ren belei­di­gen oder unsach­lich dis­kre­di­tie­ren.

    Es wur­de übri­gens unter ande­rem der Vor­wurf erho­ben, ich hät­te den Arti­kel zuguns­ten oder im Auf­trag Drit­ter ver­fasst. Ich habe gelacht.

  9. Ich bin kein Jurist und ob und wie das straf­recht­lich zu wer­ten ist, kann und will ich auch gar nicht beur­tei­len. Ich den­ke, du über­siehst bei dei­nem Arti­kel ein wenig, was ein Pla­gi­at emo­tio­nal bedeu­tet. Für alle ande­ren Autoren, nicht nur für den, der pla­gi­iert wur­de.

    1.) Der Neid­fak­tor. Ja, ich geb’s offen und ehr­lich zu, mir geht regel­mä­ßig das Geimpf­te auf, wenn ich sehe, dass Pla­gia­to­ren bes­se­re Ver­kaufs­zah­len haben als ich. Ich racker mir den Arsch ab, und die neh­men sich ein­fach was, was jemand ande­rer gemacht hat und ihnen gut gefällt, kopie­ren das und haben dann noch gute Ver­kaufs­zah­len dafür. Das ist unfair! Ich muss mit dem aus­kom­men, was ich sel­ber in der Lage bin, zu schrei­ben, und kann mir nicht mal eben schnell mit Har­ry Pot­ter eine gol­de­ne Nase ver­die­nen und oben­drein den Ruhm für ein­sa­cken. Was die machen, ist unfair, und wenn die dann noch Ver­kaufs­zah­len bzw Ver­kaufs­rän­ge auf Ama­zon haben, von denen ich nur träu­men kann … Boah. Wut.

    2.) Natür­lich die Angst, dass man sel­ber mal Opfer von sowas wird. Dass jemand anders mit mei­nen Federn schmü­cken und das Geld ein­sa­cken könn­te, das mir zusteht. Das ver­un­si­chert.

    3.) Wer­den mal wie­der schnell alle Self­pu­blisher in den Topf der unse­riö­sen Nichts­nut­ze gewor­fen, oder es kommt einem sub­jek­tiv so vor, und das ist natür­lich auch unschön.

    Ein Pla­gi­at ist kei­ne Baga­tel­le. Wenn man das so abkan­zelt, als wär’s eigent­lich eh nichts Schlim­mes, und sich noch für Täter­schutz ein­setzt, ist das auch nicht okay. Ich den­ke, wenn man ein Pla­gi­at fin­det (also zwei­fels­frei, man kennt das Ori­gi­nal, man hats ver­gli­chen, man hat gese­hen, es ist ein­deu­tig ein Pla­gi­at) dann muss man das auch sagen dür­fen. Die Fäl­le häu­fen sich in letz­ter Zeit schon gewal­tig, und ich find’s aus oben­ge­nann­ten drei Grün­den gut, wenns da ein Bewusst­sein für gibt. Das Jagd­fie­ber muss da auch jeder ver­ste­hen, als Autor fühlt man sich da halt immer per­sön­lich bedroht und betrof­fen, auch, wenns einen nicht direkt betrifft. Ist ein nor­ma­les Gefühl, das bei vie­len auf­taucht in sol­chen Fäl­len, und wofür man auch Ver­ständ­nis haben muss.

  10. Dein Kom­men­tar geht völ­lig am Inhalt mei­nes Arti­kels vor­bei. Ich habe aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass man Pla­gia­te mel­den soll­te. An kei­ner Stel­le habe ich das als Baga­tel­le »abge­kan­zelt«. Ob jemand pla­gi­iert und wie das zu bewer­ten ist, ist aber hier nicht der Punkt. Der Punkt ist, dass pole­mi­sche Öffent­lich­ma­chung inklu­si­ve nach­fol­gen­dem »vir­tu­el­len Lynch­mob« recht­lich und mora­lisch bedenk­lich sind. Man stellt sich damit durch­aus auf eine ähn­li­che Stu­fe, wie die Pla­gia­to­ren. Es fehlt jeg­li­ches Unrechts­be­wusst­sein, auch etwas, das den »Abschrei­bern« gern vor­ge­wor­fen wird.

    Ich kann ehr­lich nicht nach­voll­zie­hen, was dar­an so schwer zu ver­ste­hen ist und war­um immer wie­der dar­auf her­um­ge­rit­ten wird, wie »ver­werf­lich« das Abschrei­ben ist. Sicher ist es das, das steht nicht zur Debat­te und das habe ich nir­gend­wo anders ver­tre­ten. Das ist hier aber nicht der Punkt. Eine selbst­er­nann­te »Bür­ger­wehr« im Netz ist genau­so ver­werf­lich. Und kei­ne Dei­ner oben genann­ten am Kern vor­bei­ge­hen­den Argu­men­te ent­kräf­tet das. Per­sön­li­che Befind­lich­kei­ten spie­len dabei schon gar kei­ne Rol­le und soll­ten es auch nicht. Und genau wegen der gese­he­nen Emo­tio­na­li­tät und per­sön­li­chen Betrof­fen­heit muss man die Auf­klä­rung auch den­je­ni­gen über­las­sen, deren Job das ist: Gerich­ten.

    Am Ran­de: Wer »die Self­pu­blisher« pau­schal für recht­li­che Ent­glei­sun­gen ein­zel­ner ver­anst­ort­lich macht, dem ist ohne­hin nicht mehr zu hel­fen. Das ist das­sel­be Bull­shit-Argu­ment wie »alle Flücht­lin­ge sind Ver­be­cher«.

  11. Ich hab schon ver­stan­den, was du mit dem Arti­kel sagen woll­test. Dass Shit­s­torms aus­lö­sen kei­ne Lösung ist und even­tu­ell sogar straf­bar. Aber bei dem The­ma geht’s um die Wurst. Shit­s­torms ent­ste­hen immer dort, wo es für vie­le Leu­te per­sön­lich um etwas geht – oder gefühlt per­sön­lich. Wenn Blog­gern unge­recht­fer­tigt recht­li­che Schrit­te für irgend­was ange­droht wer­den – ich erin­ner mich da an den Fall von Muri­el mit der 1‑S­ter­ne-Rezi oder an Jack Wolfs­kin, die das Ver­wen­den von Pfo­ten­ab­drü­cken auf Häkel­de­cken abge­mahnt haben. Wenn sowas pas­siert, muss man sich weh­ren dür­fen. Und wenn sowas pas­siert, machen sich vie­le Leu­te für die Sache stark, die nicht aktu­ell per­sön­lich betrof­fen sind. Kann man als Lynch­mob bezeich­nen, ganz egal wie man dazu sagt. Wenn das aus einem berech­tig­ten Grund pas­siert, dann ist es zwar viel­leicht immer noch nicht rech­tens, aber auch nicht das Übel. Das Übel ist in dem Fall nicht der Shit­s­torm, son­dern das, was dem vor­aus­geht. Das soll­te man dabei nicht aus den Augen ver­lie­ren.

    Ich hab sel­ber auch noch kei­nen Shit­s­torm aus­ge­löst und noch bei kei­nem mit­ge­mischt. Da nut­ze ich mei­ne Zeit lie­ber sinn­vol­ler und gehe Hem­den bügeln oder fahr mein Auto waschen. Aber wo wür­den wir da hin­kom­men, wenn sich nicht mehr jeder auf­re­gen dürf­te, wor­über er will. Da wär das Inter­net ganz schön leer. (gilt übri­gens auch für das Gegen-Auf­re­gen wie hier, auch wenn der gra­vie­ren­de Unter­schied ist, dass du kei­ne Namen nennst … Wenn genug Leu­te mit dem Arti­kel mit­ge­hen wür­den, wür­den irgend­wann Namen fal­len, und dann gin­ge der Lynch­mob in die ande­re Rich­tung los. Das glei­che in Grün)

    Essenz der Aus­sa­ge: ich find’s auch nicht gut, Ver­ur­tei­lun­gen pau­schal zu ver­ur­tei­len.

  12. Ich »ver­ur­tei­le Ver­ur­tei­lun­gen nicht pau­schal«. Ich weiß nicht, an wel­cher Stel­le Du das erken­nen willst, aber viel­leicht magst Du die kon­kre­te Stel­le ja mal benen­nen. Es ist erstaun­lich, was in den Text hin­ein­in­ter­pre­tiert oder ‑phan­ta­siert wird.

    Ich ver­ur­tei­le recht­lich und mora­li­sche frag­wür­di­ge Prak­ti­ken, wenn noch nicht rechts­kräf­tig Ver­ur­teil­te an den Face­book-Pran­ger gestellt wer­den und somit im Prin­zip eine Art Selbst­jus­tiz betrie­ben wird.

    Das ist übri­gens etwas völ­lig ande­res, als das Vor­ge­hen gegen oder Öffent­lich­ma­chen von frag­wür­di­gen Prak­ti­ken einer Fir­ma. Fir­men haben kein Per­sön­lich­keits­recht. Des­we­gen hinkt der Ver­gleich gewal­tig.

    »Man muss sich doch weh­ren dür­fen« ist eben­falls kein Argu­ment. Son­dern Selbst­jus­tiz. Weh­ren darfst Du Dich über Gerich­te, falls Du per­sön­lich betrof­fen bist. Falls Du Dich für ande­re »wehrst« … sie­he oben.

  13. @Kay Noa:
    »> „Herr Elbel ver­kennt, dass bei der Beur­tei­lung zB von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Bür­gern (Autorin) gegen Bür­ger (“Jäger”) selbst­ver­ständ­lich das Grund­recht der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht abge­wo­gen wird.“
    Das ver­ken­ne ich kei­nes­falls. Tat­säch­lich steht es sogar in mei­nem Kom­men­tar. Zitat: „Denn die rich­ter­li­che Aus­le­gung die­ser Begrif­fe muss nicht allein das Per­sön­lich­keits­recht des Ange­pran­ger­ten, son­dern auch die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit des Anpran­gern­den in Betracht zie­hen.“ Wer lesen kann, ist wie immer klar im Vor­teil.
    Inter­es­sant übri­gens die Dik­ti­on: Der Pla­gi­ie­ren­de ist „Autor“, der das Pla­gi­at Auf­de­cken­de ist „Jäger.
    »>„Herr Elbel ver­kennt wei­ter, dass die Unschulds­ver­mu­tung in der EMRK ver­an­kert ist, die als Zen­tra­les Bekennt­nis der Euro­päi­schen Gemein­schaft zur Rechts­staat­lich­keit natür­lich Leit­bild jeg­li­chen öffen­ti­chen Ver­hal­tens sein muss, da es die »Gesell­schaft« bil­det.
    Es gehört gera­de NICHT zur Mei­nungs­frei­heit, hier Legis­la­ti­ve (was ist ein Pla­gi­at), Exe­ku­ti­ve (wir ermit­teln) und Juris­dik­ti­on (wir stra­fen durch Anpran­gern) in Per­so­nal­uni­on aus­zu­üben.“
    Bit­te noch mal genau Art. 1 EMRK lesen, aus dem genau her­vor­geht, wen die nach­fol­gen­den Men­schen­rech­te bin­den, näm­lich die Ver­trags­par­tei­en, also die unter­zeich­nen­den Staa­ten, NICHT deren Bür­ger.
    »>„Das UrhG, das hier allein ver­letzt ist, regelt nicht etwa den Schutz der All­ge­mein­heit vor authen­ti­schen Wer­ken, son­dern das Recht des Urhe­bers, sei­ne Wer­ke wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten. Das geht hier völ­lig unter.“
    Genau. Und in die­ses Ver­wer­tungs­recht greift ein, wer frem­de Wer­ke pla­gi­iert. Ich hal­te übri­gens neben­bei auch einen Betrug nicht für völ­lig abwe­gig, wenn jemand ein frem­des Werk als sein eige­nes ver­kauft, denn der Käu­fer kauft das Buch im Ver­trau­en auf des­sen Authen­ti­zi­tät.
    »>“Ich hal­te es davon unab­hän­gig für grenz­wer­tig »bigott«, einer­seits hoheit­li­che Maß­nah­men wie die Strafverfolgung/​Schutz der Öffent­lich­keit für sich zu bean­spru­chen, aber ande­rer­seits dann zu ver­kün­den, dass die Grund­rech­te, die die hoheit­li­che Hand bin­den, für einen per­sön­lich nicht gel­ten. Wür­de man die­se Auf­fas­sung tat­säch­lich tei­len (und die Mehr­heit auch der Recht­spre­chung tut dies in die­ser Abso­lut­heit nicht), wäre in der Kon­se­quenz Denun­zi­an­ten­tum belie­bi­ger Form Tür und Tor geöff­net, solan­ge man nur für sich, noch dazu geheim gehal­te­ne Bewei­se für eine Glaub­haft­ma­chung der Tat­sa­chen in Hän­den hält (wenn ein »Beweis« nicht hält, hat man sich halt geirrt, macht nichts, auch wenn der Scha­den irrever­si­bel ist).“
    Noch­mal: Die Grund­rech­te sind Regeln die den Staat in sei­nem Han­deln gegen­über den Bür­gern bin­den. Sie sind kein all­gül­ti­ger Moral­ko­dex, auch wenn das von Lai­en immer wie­der ger­ne so behaup­tet wird. Das ist juris­tisch betrach­tet, gefähr­li­ches Halb­wis­sen. Auch die viel­be­schwo­re­ne Leh­re von der so genann­ten unmit­tel­ba­ren Dritt­wir­kung bedeu­tet nur, dass die Gerich­te auch im Fal­le von Strei­tig­kei­ten unter Bür­gern bei der Aus­le­gung von pri­vat­recht­li­chen Nor­men die Ein­strah­lungs­wir­kung von Grund­rech­ten in Betracht zie­hen müs­sen. Das hat aber eben kei­ne DIREKTE Bin­dungs­wir­kung von Grund­rech­ten für Bür­ger zur Fol­ge.
    »>“Herr Elbel lässt (da er ja Jurist ist) ver­mut­lich bewusst außen vor, dass die »Jäger« in Blogs und FB-Grup­pen agie­ren, also dem Pres­se­recht unter­wor­fen sind. Hier gibt es eine vom BVerfG als Kor­rek­tiv zur Pres­se­frei­heit in stän­di­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te »Jour­na­lis­ti­sche Sorg­falts­pflicht«, die hier ver­misst wird. Es wird erwar­tet, dass die Pres­se als »vier­te Gewalt« sich frei­wil­lig den Grund­rech­ten unter­ord­net. Selbst die Bild muss von Ver­däch­ti­gen schrei­ben, die Bericht­erstat­tung anony­mi­sie­ren und auf die nament­li­che Nen­nung im Ermitt­lungs­ver­fah­ren ver­zich­ten.“
    Es ist schon blan­ker Unsinn, über­haupt von einem mono­li­thi­schen „Pres­se­recht“ zu spre­chen. Tat­säch­lich sind die Pres­se betref­fen­de Vor­schrif­ten über vie­le Geset­ze ver­streut. Noch blan­ke­rer Unsinn ist, es zu behaup­ten Blog­ger oder Pos­tings auf Face­book sei­en die­sem „Pres­se­recht“ kom­plett unter­wor­fen. Tat­säch­lich kann die Zuord­nung eines Blogs oder Pos­tings zum Bereich „Pres­se“ immer nur am Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den. Das spielt es z.B. laut Medi­en­diens­te-Staats­ver­trag eine Rol­le, ob das Blog „jour­na­lis­tisch-redak­tio­nell gestal­tet“ ist, und „peri­odisch“ ange­bo­ten wird.

    »>„Es ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass den Beschul­dig­ten zB in einem Arti­kel die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wird und dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die­se gewährt (und ggf. abge­lehnt) wur­de. Die Quel­len und die Grund­la­gen der Mei­nungs­bil­dung sind umfas­send nach­voll­zieh­bar auf­zu­de­cken. Die Pres­se­frei­heit ent­springt einem Infor­ma­ti­ons­an­spruch der Öffent­lich­keit zu eige­ner Mei­nungs­bil­dung und nicht etwa der eige­nen Mei­nungs­frei­heit der Ver­fas­ser. Ein Dis­clai­mer (“Unschulds­ver­mu­tung besteht fort”) ist gleich­falls Zei­chen seriö­ser Bericht­erstat­tung.“
    Die hier ange­spro­che­nen Sorg­falts­pflich­ten, Gegen­dar­stel­lungs­recht etc. ent­sprin­gen zum Teil den Lan­des­pres­se­ge­set­zen bzw. dem (recht­lich nicht ver­bind­li­chen) Pres­se­ko­dex, der aber eben nur für Pres­se­or­ga­ne gilt. Aber wie schon eben gesagt, nicht jeder Blog­ein­trag oder jedes Face­book­pos­ting ist als „Pres­se­be­richt­erstat­tung“ zu qua­li­fi­zie­ren. Man kann an die Mei­nungs­äu­ße­rung pri­va­ter Indi­vi­du­en nicht die­sel­ben Qua­li­täts­an­sprü­che stel­len, wie an pro­fes­sio­nel­le Jour­na­lis­ten. Das ist schlicht unsin­nig.
    »>“Auch ein Geständ­nis ent­bin­det ent­ge­gen der Auf­fas­sung von Herrn Elbel nicht von der Ermitt­lungs­pflicht. Im Gegen­teil, es ist Aus­fluss des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes §§ 160, 244 StPO, RiStBV, dass trotz Geständ­nis wei­ter­ermit­telt wer­den muss, sowohl das Gericht als auch die Staats­an­walt­schaft. War­um? Weil es neben »guten« Grün­den für ein fal­sches Geständ­nis (Scha­dens­mi­ni­mie­rung in der Öffent­lich­keit, psy­chi­ische Grün­de, Schutz Drit­ter wie der Fami­lie, die bei nament­li­cher Nen­nung mit­be­trof­fen ist), auch noch neben dem erfüll­ten Tat­be­stand die Rechts­wid­rig­keit und die Schuld geson­dert zu prü­fen und zu beja­hen sind. Ent­fällt nur einer die­ser Punk­te, endet das Ver­fah­ren in einem Frei­spruch!“
    Das mag ja alles stim­men, gilt aber eben nur für die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Blog­ger sind kei­ne sol­chen, auch wenn sie sich qua­si pri­vat­de­tek­ti­vis­tisch betä­ti­gen.
    »>„Die von Herrn Elbel so ver­harm­los­ten Ehr­de­lik­te, §§ 185ff. StGB, erfah­ren im Zeit­al­ter sozia­ler Netz­wer­ke und Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on eine erheb­li­che Anwen­dungs­ver­schär­fung (stren­ge­rer Maß­stab inner­halb des bestehen­den Straf­rah­mens) um so ein not­wen­di­ges Kor­rek­tiv zu schaf­fen, dass der enorm erhöh­ten Reich­wei­te einer ehr­ver­let­zen­den Behaup­tung und dem damit ange­rich­te­ten Scha­den für das Opfer kor­re­spon­diert (“Cyber Mob­bing« als pro­mi­nen­tes Bei­spiel). Dem sind ins­be­son­de­re medi­al erfah­re­ne Per­sö­nen wie die »Jäger« inso­fern beson­ders ver­pflich­tet, als sie sich nicht mit dem guten Glau­ben auf ihre »Recher­chen« beru­fen kön­nen, die kei­nes­falls ein gericht­li­ches Gut­ach­ten sind (selbst ihre mit der Prü­fung betrau­ten, nament­lich nicht genann­ten und damit in ihrer Sach­kun­de nicht über­prüf­ba­re »Exper­ten« wären vor Gericht nur »Par­tei­gut­ach­ter«, also soge­nann­te »sach­ver­stän­di­ge Zeu­gen”).“
    Ers­tens ver­harm­lo­se ich über­haupt nichts. Ich habe ledig­lich die in Fra­ge ste­hen­den Hand­lun­gen (öffent­li­ches Anpran­gern von Pla­gia­ten in Face­book­grup­pen oder Blogs) kon­kret an den in Fra­ge kom­men­den Vor­schrif­ten der §§ 186, 187 StGB gemes­sen und bin zu dem Schluss gekom­men, dass weder die eine noch die ande­re Norm erfüllt ist. Und zwar weil bei­de Nor­men min­des­tens die Behaup­tung einer nicht erweis­lich wah­ren Tat­sa­che vor­aus­set­zen. Hier aber ist die Tat­sa­che erweis­lich war, weil die Pla­gi­ie­ren­den sie öffent­lich ein­ge­stan­den haben. Selbst wenn die­ses Geständ­nis aus wel­chen Grün­den auch immer unwahr sein soll­te, befän­den sich die Pran­gern­den dann in einem so genann­ten vor­satz­aus­schlie­ßen­den Tat­be­stands­irr­tum, so dass eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung der­sel­ben gleich­wohl nicht in Betracht kommt.
    War­um Per­so­nen, die sol­che Pla­gia­te pri­vat­in­itia­tiv auf­klä­ren, auto­ma­tisch „medi­al erfah­ren“ sein sol­len, erschließt sich mir nicht. Für den guten Glau­ben der Pran­gern­den im Rah­men einer mög­li­chen Straf­bar­keit gem. §§ 186, 187 StGB spielt es nicht die gerings­te Rol­le, ob ihre Recher­chen vor Gericht der Rang eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder ledig­lich einer Par­tei­ein­ver­nah­me zukommt (hier wird übri­gens offen­sicht­lich straf­recht­li­ches und zivil­recht­li­ches Pro­zess­recht durch­ein­an­der gewor­fen, denn eine Par­tei­ein­ver­nah­me gibt es im Straf­pro­zess gar nicht).

    »>„Die von Ste­fan auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge, ob eine Per­son zeit­ge­schicht­li­che Rele­vanz besitzt, ist zwar nicht für das Straf­recht, wohl aber für das Zivil­recht (Scha­dens­er­satz nach §823 Abs.1 BGB und Pres­se­recht von Rele­vanz, bei denen eben öffent­li­che und pri­va­te Inter­es­sen gegen­ein­an­der abge­wo­gen wer­den.“
    Wie gesagt: Es ist höchst zwei­fel­haft ob hier „Pres­se­recht“ über­haupt auch nur in Tei­len zur Anwen­dung kom­men wür­de. Aber selbst wenn ich das für einen Moment unter­stel­le, kann man im Fal­le eines wirt­schaft­lich sehr erfolg­rei­chen Ama­zon-Autors wohl durch aus zu einer zumin­dest rela­ti­ven Rele­vanz kom­men. Auch das Ereig­nis des Pla­gi­ats selbst ver­mag zur Begrün­dung einer Rele­vanz bei­zu­tra­gen, weil es ein durch­aus berich­tens­wer­ter Vor­gang ist, wie man an den Fäl­len der zahl­rei­chen Wis­sen­schafts­pla­gia­te im Gefol­ge der Gut­ten­berg-Affä­re gese­hen hat.
    »>“Hier greift Herr Elbel wis­sent­lich zu kurz.“
    Da scheint jemand hell­se­he­ri­sche Fähig­kei­ten zu besit­zen.

    »>“Ich habe in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on auch sei­tens der »Jäger« meh­re­re Äuße­run­gen gele­sen, die auf­grund der Ton­la­ge jeden­falls den Anfangs­ver­dacht einer Belei­di­gung zu begrün­den ver­mö­gen.“
    Vor­sicht. Eine Belei­di­gung liegt nur vor, wenn die Äuße­rung in einem Wert­ur­teil besteht. Die Behaup­tung eines Pla­gi­ats aber ist eine Tat­sa­che und kann daher kei­ne Belei­di­gung sein.
    »>“Vor­ver­ur­tei­lun­gen, sug­ges­ti­ven Titel und For­mu­lie­run­gen sind min­des­tens pres­se­recht­lich haf­tungs­re­le­vant, ggf. auch straf­bar. (“Es darf nicht durch die Art der For­mu­lie­rung der Ein­druck erweckt wer­den, die Per­son sei schul­dig und nur die Aspek­te der Tat sei­en zu klä­ren, z.B. „War­um hat X das getan?“ – Basis­wis­sen jour­na­lis­ti­scher Arbeit – upload​-maga​zin​.de).“
    Und noch­mal: Es ist blan­ker Unsinn, hier pau­schal zu unter­stel­len, es han­de­le sich um Pres­se­be­rich­te und die Äuße­run­gen dann an pres­se­recht­li­chen Sorg­falts­maß­stä­ben zu mes­sen, die man sich von der Pres­se in Fäl­len wie dem Kachelm­ann-Pro­zess gewünscht hät­te. Hier aber hat­te man es sogar mit gestän­di­gen Täter zu tun. Eine Ver­pflich­tung einen Rechts­bre­cher in einem beson­ders freund­li­chen, sei­ne Tat erklä­ren­den Licht dar­zu­stel­len, kennt sogar das Pres­se­recht nicht.

    »>“Unab­hän­gig davon, dass natür­lich ein wirt­schaft­li­cher Scha­den durch den so auf­ge­bau­ten »Druck« ent­stan­den ist (wenn man z.B. jeman­den dazu treibt, dass er von der Brü­cke springt, ist man auch ein Mör­der, obwohl man nicht geschubst hat), bleibt die Kom­po­nen­te Schmer­zens­geld für imma­te­ri­el­le Schä­den bei Elbel völ­lig außen vor.“
    Also dem­zu­fol­ge bin ich für Schä­den haft­bar, die ein betrü­ge­ri­scher Immo­bi­li­en­fonds­ma­na­ger dadurch erlei­det, dass er infol­ge der Auf­de­ckung sei­ner Betrü­ge­rei­en durch mich sei­ne Geschäf­te ein­stellt. Dass das nun wirk­lich gröbs­ter Unfug ist, dürf­te sogar juris­ti­schen Lai­en ein­leuch­ten. Zur Fra­ge des „Schmer­zens­gel­des“ (laut BGH ist es dog­ma­tisch betrach­tet kein sol­ches, da § 847 BGB Ver­let­zun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts nicht erfasst) habe ich mich wie folgt geäu­ßert: „Aus den­sel­ben Grün­den dürf­te dann auch die Gel­tend­ma­chung eines ideel­len Scha­dens wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts, also qua­si einer Art see­li­schen Schmer­zens­gel­des schei­tern.“ Aber sorg­fäl­ti­ges Lesen scheint ja nicht so zu Frau Noas Stär­ken zu gehö­ren.

    »>“Der Ver­gleich mit Gut­ten­berg hinkt mehr­fach:
    1. ist G als Bun­des­mi­nis­ter nach­weis­lich ein A‑Promi und nicht irgend­ein allen­falls sze­n­e­be­kann­ter Autor (ein­ge­schränk­tes Per­sön­lich­keits­recht);“
    Ein wirt­schaft­lich erfolg­rei­cher Autor ist aber auch kein Otto Nor­mal­ver­brau­cher und muss sich daher laut Sphä­ren­theo­rie des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gera­de dann Ein­schrän­kun­gen sei­nes Per­sön­lich­keits­rechts gefal­len las­sen, wenn er sich im öffent­li­chen Raum bewegt, wie es bei schrift­stel­le­ri­scher Tätig­keit nun mal der Fall ist. Es gab übri­gens auch Dut­zen­de von Fäl­len der Auf­de­ckung von Wis­sen­schafts­pla­gia­ten weit weni­ger pro­mi­nen­ter Per­so­nen durch vro­ni­plag.

    »>“2. ging es um wesent­lich ein­fa­cher nach­zu­wei­sen­de wis­sen­schaft­li­che Pla­gi­ats­fäl­le, bei denen nicht das Urhe­ber­recht des Erst­werks gegen die Kunst­frei­heit des poten­ti­el­len Pla­gi­ats gegen­ein­an­der abzu­wä­gen ist, weil nach Ansicht des BVerfG der Kunst imma­nent ist, sich auch mit sich selbst fort­lau­fend kri­tisch aus­ein­an­der­zu­set­zen (z.B. mit­tels Par­odie, Inter­tex­tua­li­tät, Anspie­lung, Para­phra­se etc. )“
    Ob ein Pla­gi­at leicht nach­zu­wei­sen ist oder nicht, hängt von der Art des Pla­gi­ats ab. In den der­zeit zitier­ten Pla­gi­ats­fäl­len waren die Pla­gia­te jeden­falls offen­sicht­lich so deut­lich, dass die pla­gi­ie­ren­den Autoren sich auf die Offen­le­gung des Pla­gi­ats hin gezwun­gen sahen, die Bücher aus dem Ver­trieb zu neh­men. Kei­ner der betrof­fe­nen Autoren hat sich wie wei­land Frau Hege­mann auf „trans­for­ma­ti­ve Nut­zung“ oder „Inter­tex­tua­li­tät“ beru­fen (wobei ich das schon im Fall Hege­mann eher für eine Schutz­be­haup­tung gehal­ten habe). Die Art der Fäl­le legt eine eher refe­ren­zi­el­le Beschäf­ti­gung mit dem Ori­gi­nal­werk auch nicht gera­de nahe. Soll­te eine trans­for­ma­ti­ve Nut­zung der Aus­gangs­wer­ke gewollt gewe­sen sein, hät­ten die pla­gi­ie­ren­den Autoren dies ja auch durch einen ent­spre­chen­den Quel­len­hin­weis offen­le­gen kön­nen. Mit der Kunst­frei­heit lässt sich nicht jedes plat­te Abschrei­ben oder Kopie­ren wesent­li­cher Ele­men­te eines Buches recht­fer­ti­gen.

    »>“3. wur­den die »Moge­lei­en« in einem Eil­ver­fah­ren auch zumin­dest hoch­schul­recht­lich wirk­sam fest­ge­stellt und zur Aberken­nung der Dok­tor­wür­de führ­ten; ein Kor­rek­tiv durch die offi­zi­el­le Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit hat m.W. nicht statt­ge­fun­den, weil es G. nicht woll­te);“
    Die hoch­schul­ver­wal­tungs­recht­li­che Beschäf­ti­gung mit Gut­ten­berg und den vie­len ande­ren Fäl­len war der Auf­de­ckung durch die ein­schlä­gi­gen Blogs und der sich dar­an anschlie­ßen­den Pres­se­be­richt­erstat­tung weit nach­ge­la­gert. Es ist also kei­nes­falls so, dass sich die Blogs und Pres­se­ar­ti­kel bei ihrer Bericht­erstat­tung schon auf qua­si rechts­fes­te Ent­schei­dun­gen der Exe­ku­ti­ve stüt­zen konn­ten.
    »>“Das hat nichts damit zu tun, ob nicht die ange­pran­ger­ten Wer­ke am Ende einer rechts­staat­li­chen Über­prü­fung durch hier­zu von der Gesell­schaft beauf­trag­te Instan­zen Pla­gia­te sind, son­dern damit, dass auch ich ein scha­les Gefühl bei der Art und Inten­si­tät der Bericht­erstat­tung habe und des­halb der Rechts­auf­fas­sung von Herrn Elbel eine ande­re ent­ge­gen­hal­ten möch­te.“
    Das ist ja gut und schön. Aber statt des Wer­fens juris­ti­scher Nebel­ker­zen wie „EMRK“ oder „Pres­se­recht“ wür­de ich das vor­schla­gen, was ich in sol­chen Fäl­len auch mei­nen Stu­den­ten vor­schla­ge, näm­lich die eige­ne Mei­nung ein­fach mal anhand der Prü­fung einer kon­kre­ten straf- oder zivil­recht­li­chen Haf­tungs­norm zu über­prü­fen und zwar Tat­be­stands­vor­aus­set­zung für Tat­be­stands­vor­aus­set­zung.
    Mit vor­züg­li­cher Hoch­ach­tung,
    Prof. Dr. iur. Tho­mas Elbel LL.M. (Emo­ry Uni­ver­si­ty)

  14. Dem Herrn Elbel scheint das doch sehr am Her­zen zu lie­gen und offen­bar hat er als Pro­fes­sor auch mehr als genug Zeit, hier läng­li­che Kom­men­ta­re (durch Nicht­ver­wen­den des vor­han­de­nen Zitat­sys­tems zudem schwer les­ba­re) zu ver­fas­sen und anwalt­li­ches Arm­drü­cken zu betrei­ben.

    Den läs­sig ein­ge­streu­ten Hin­weis auf den Pro­fes­so­ren­sta­tus soll­te man als das neh­men, was es in mei­nen Augen ist: der Ver­such eines anwalt­li­chen Schwanz­ver­gleichs oder Domi­nanz­ge­ha­bes. Viel­leicht soll­te man sich fra­gen, ob Theo­re­ti­ker oder Prak­ti­ker die Situa­ti­on eher bewer­ten kön­nen.

    Letzt­end­lich bleibt es eine Tat­sa­che: Nicht Anwäl­te spre­chen Recht, son­dern Rich­ter, von daher muss das alles bis zu einer rich­ter­li­chen Bewer­tung (die auch immer nur den Ein­zel­fall betrach­tet) aka­de­misch blei­ben.

  15. Nach­trag: Den­je­ni­gen, die den Herrn Elbel hier­auf ange­setzt haben, scheint eine Men­ge an einer unver­züg­li­chen Frei­schal­tung der Kom­men­ta­re zu lie­gen, zumin­dest ent­neh­me ich das dar­aus, dass Drit­te dazu auf­ge­for­dert wer­den, mir mit­zu­tei­len, ich habe gefäl­ligst sofort was frei­zu­schal­ten (übri­gens nur Minu­ten nach­dem der Kom­men­tar ein­ge­stellt wur­de). Sie mögen zur Kennt­nis neh­men, dass ich nicht 24/​7 am Rech­ner sit­ze oder auf Kom­men­ta­re von irgend­wel­chen Pro­fes­so­ren war­te. An Lächer­lich­keit ist die­ses Geha­be jeden­falls mei­ner Mei­nung nach kaum noch zu über­bie­ten.

  16. @Stefan Holz­hau­er
    Fin­den Sie es nicht auch höchst iro­nisch einen Arti­kel zu schrei­ben, in dem sie das Anpran­gern von Pla­gia­ten anpran­gern, weil es aus ihrer Sicht unsach­lich ist und sie mich, wenn ich dar­auf­hin in einem Kom­men­tar das Anpran­gern der Pla­gia­te ver­tei­di­ge, wie­der­um als »Urhe­ber­recht­sul­tra­kon­ser­va­ti­ven« anpran­gern, der Urhe­bern und Nut­zern durch sein »Agi­tie­ren« scha­det?
    Das erscheint mir sehr unsach­lich von Ihnen.
    Und ich fra­ge mich schon sehr, was mei­ne Ein­stel­lung zu Refor­men des Urhe­ber­rechts und zum »Recht auf Remix« über­haupt mit die­ser Debat­te zu tun hat, oder wol­len Sie jetzt gestän­di­ge Pla­gia­to­ren, wie z.B. Herrn Gut­ten­berg zu »Remi­xern« erklä­ren?

  17. Ich bin der Ansicht, dass mei­ne Leser sich ein Bild machen soll­ten, wer Sie sind und wie man Ihre Äuße­run­gen zu bewer­ten kann und habe des­we­gen eine Mei­nung geäu­ßert (die auch durch For­mu­lie­run­gen wie »mei­ner Ansicht« und Kon­junk­ti­ve als sol­che zu erken­nen ist). Wenn Sie das für unsach­lich hal­ten, ist Ihnen das selbst­ver­ständ­lich unbe­nom­men. Über­dies zitie­ren Sie mich falsch, aber ich gehe davon aus, dass Ihnen das bewusst ist.

  18. Die Erklä­rung, nur ihre Leser auf­klä­ren zu wol­len, könn­ten dann ja auch die Pla­gi­atspran­ge­rer für sich in Anspruch neh­men.
    Ich hal­te für mich fest, Herr Holz­hau­er pran­gert ger­ne sel­ber, fin­det es aber bedenk­lich, wenn ande­re das tun.

  19. Ach Herr Elbel, geschenkt. Net­ter Ver­such, aber in den Vor­aus­set­zun­gen unter­schei­den sich die bei­den The­men voll­stän­dig. Oder habe ich Ihnen etwas zivil- oder straf­recht­lich Rele­van­tes unter­stellt und/​oder einen vir­tu­el­len Lynch­mob auf Sie ange­setzt? Ich beant­wor­te das ger­ne selbst, damit Sie das nicht tun müs­sen: Nein, habe ich nicht. Durch­sich­ti­ger Dis­kre­di­tie­rungs­ver­such ihrer­seits.

    Freu­en Sie sich doch, dass ich die Leser auf­for­de­re, sich selbst ein Bild über Sie zu machen, viel­leicht fin­den Sie ja neue Fans …

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