Zur Unterzeichnung des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und der Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Ministerpräsidenten der Länder und zur Pressemeldung von Kurt Beck am 10. Juni 2010 erklärt der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur:
„Ungeeignete Maßnahmen zum Jugendschutz im Internet“
Kritik an Unterzeichnung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Ministerpräsidenten
»Anders als von Kurt Beck behauptet, sind die neuen Maßnahmen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht freiwillig. Im Gegenteil: Wer Inhalte publiziert, die für Kinder „erziehungsbeeinträchtigend“ sind, muss Maßnahmen ergreifen. Wer sich nicht daran hält, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. „Freiwillig“ ist dabei nur die Wahl der Maßnahmen. Ein erster Praxistest des AK Zensur hat gezeigt, dass Selbsteinstufung und Alterskennzeichnung nicht praktikabel sind und dem Jugendschutz nicht dienen. Die Altersgrenzen werden auch bei alltäglichen Inhalten schnell erreicht.
Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist tatsächlich, wie Kurt Beck behauptet, richtungsweisend. Die Richtung zeigt allerdings in die Vergangenheit: Die jetzt beschlossenen Maßnahmen wurden schon Mitte der 90er-Jahre diskutiert, dann aber als untauglich verworfen. Die Vorstellung, Regelungen aus dem Rundfunk könnten im globalen Kommunikationsmedium Internet funktionieren, ist naiv. Moderner Jugendschutz verlangt neue Konzepte und medienpädagogische Strategien.
Durch mangelnden Sachverstand, fehlende Einsicht in die Zusammenhänge und falsch verstandene Fürsorgepflicht wird ein populistisches Bündel von Vorschriften verordnet, das dem Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht dient.
Der JMStV kann nur in Kraft treten, wenn alle Landesparlamente zustimmen. Es bleibt zu hoffen, dass diese nicht vorbehaltlos die Entscheidung der Ministerpräsidenten abnicken.«
- Ausführlichere Pressemeldung zum Thema: http://ak-zensur.de/2010/06/jmstv-ungeeignet.html
- Stellungnahme zum JMStV: http://ak-zensur.de/download/jmstv-forderungen-akz.pdf
- Praxistest zur Alterseinstufung: http://ak-zensur.de/jmstv/
- Pressemeldung der Landesregierung Rheinland-Pfalz: http://bit.ly/rlp-pm-jmstv
- Die de facto Pflicht zur Kennzeichnung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und §24 Abs. 1 Nummer 4 JMStV.