Der Remscheider General-Anzeiger und der Künstlername

Nach mei­nem Arti­kel zum durch die Stadt Rem­scheid ver­wei­ger­ten Ein­tra­gung eines Künst­ler­na­mens hier auf Phan­ta­News und einem Cross­post bei der loka­len Sei­te Water­b­öl­les, kam auch das loka­le Print­blatt Rem­schei­der Gene­ral-Anzei­ger auf mich zu. Tele­fo­nisch bat man um wei­te­re Infor­ma­tio­nen, die ich gab, und ver­wies auch auf mei­nen Text hier.

Über den dar­aus ent­stan­de­nen Arti­kel (mög­li­cher­wei­se hin­ter Pay­wall) kann ich mich nur wun­dern, denn er ent­hält nicht nur fal­sche Infor­ma­tio­nen, son­dern es wird zudem erneut kri­tik­los ein Stand­punkt der Stadt Rem­scheid wie­der­ge­ge­ben, der vom Gericht als ein­deu­tig falsch kas­siert wur­de.

Da man beim RGA mei­nen Kom­men­tar nicht frei­schal­ten möch­te, in dem ich sach­lich auf die Feh­ler hin­wies, möch­te ich das hier rich­tig­stel­len (und muss mich fra­gen, war­um der RGA über­haupt eine Kom­men­tar­funk­ti­on anbie­tet, wenn man Kom­men­ta­re ohne­hin nicht frei­schal­ten möch­te – dass man sich dabei der aus DSGVO-Sicht pro­ble­ma­ti­schen und von Daten­schüt­zern kri­ti­sier­ten Platt­form Dis­qus bedient, ist noch ein ganz ande­res Pro­blem).

Im Arti­kel schreibt der RGA:

Nach meh­re­ren Instan­zen vor Gericht, in denen der Rem­schei­der zahl­rei­che Bele­ge und Reich­wei­ten sei­ner künst­le­ri­schen Tätig­keit nach­wei­sen muss­te, spra­chen die Rich­ter am Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf Ste­fan Holz­hau­er die­ses Recht nun zu

Das ist inhalt­lich falsch, denn das Urteil erging erst­in­stanz­lich, ich muss­te nicht durch meh­re­re Instan­zen. Auch dass ich »zahl­rei­che Bele­ge« […] nach­wei­sen muss­te, ist so ein­deu­tig miss­ver­ständ­lich. Tat­säch­lich hat das Gericht exakt die­sel­ben Bele­ge bekom­men, wie die Stadt Rem­scheid; es gab nur zwei zusätz­li­che Bele­ge: eine Auf­lis­tung von Ver­an­stal­tun­gen, zu denen ich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren aus­ge­stellt hat­te und ein Nach­weis von Ver­käu­fen auf einer Künst­ler­platt­form. Der Auf­wand für die Bereit­stel­lung der Bele­ge hielt sich in Gren­zen.

Kann ich „Groß­vi­sier Rem­scheid“ oder ande­re Kunst­schöp­fun­gen dann auch ein­fach so in den Per­so­nal­aus­weis ein­tra­gen las­sen? Zumin­dest kann ich es ver­su­chen – die Mel­de­be­hör­de ent­schei­det dann nach ein­ge­hen­der Prü­fung.

Mal abge­se­hen dass ich mich fra­ge, was ein »Groß­vi­sier« ist (ent­we­der ist tat­säch­lich »Groß­we­sir« (sel­ten auch »Groß­vi­sir«) gemeint, oder es geht um ein gro­ßes Visier, was kei­nen Sinn ergibt, außer man ist ein Motor­rad- oder Rit­ter­helm):

Dann lässt man eine Dame von der Stadt Rem­scheid zu Wort kom­men. Fre­cher­wei­se wer­den hier exakt die fal­schen Ein­schät­zun­gen aus mei­nem Fall wie­der­holt, die der Stadt vom Rich­ter rechts und links um die Ohren gehau­en wur­den, und das sei­tens des RGA unwi­der­spro­chen und kri­tik­los:

Der Künst­ler­na­me über­la­gert in der öffent­li­chen Wahr­neh­mung den bür­ger­li­chen Namen, zumin­dest in Teil­be­rei­chen. Im Fal­le von Ste­fan Holz­hau­er heißt das: Alle ken­nen ihn als Xan­athon, wenn er über die Stra­ße geht, und nicht als Ste­fan.

Und genau das ist falsch. In der Urteil­be­grün­dung steht unmiss­ver­ständ­lich, dass eben kei­ne zu hohen Anfor­de­run­gen an die Bekannt­heit gestellt wer­den dür­fen, unab­hän­gig von der ver­meint­li­chen Bekannt­heit, gibt es eben auch ein Per­sön­lich­keits­recht auf Ein­tra­gung des Künst­ler­na­mens:

Aus­zü­ge aus dem Urteil:

Vor dem Hin­ter­grund, dass auch die Ein­tra­gung eines Künst­ler­na­mens in ein Aus­weis­do­ku­ment in ers­ter Linie öffent­li­chen lden­ti­fi­zie­rungs­in­ter­es­sen dient, for­dern die ein­schlä­gi­gen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten für eine Ein­tra­gung eines Künst­ler­na­mens in Pass und Per­so­nal­aus­weis über den Umstand, dass er tat­säch­lich öffent­lich geführt wird, hin­aus im Ansatz zu Recht, dass die antrag­stel­len­de Per­son unter dem von ihr ange­ge­be­nen Künst­ler­na­men auch bekannt ist (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. ·1 PassVwV). Die­se „Bekannt­heit« setzt wie­der­um vor­aus, dass der Künst­ler­na­me in der Öffent­lich­keit eine ent­spre­chen­de »Ver­kehrs­gel­tung« erlangt hat, mit­hin in der öffent­li­chen Wahr­neh­mung den bür­ger­li­chen Namen zumin­dest in Teil­be­rei­chen über­la­gert (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 3 PassVwV). Dabei bezieht sich die öffent­li­che Wahr­neh­mung grund­sätz­lich auf einen über­re­gio­na­len Bekannt­heits­grad und die Mög­lich­keit einer Teil­ha­be brei­ter Bevöl­ke­rungs­schich­ten (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 4 PassVwV).

Ange­sichts des Grund­rechts­be­zu­ges der Füh­rung eines Künst­ler­na­men zu Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 bzw. 12 Abs. 1 Grund­ge­setz (GG) dür­fen aller­dings bezüg­lich der Ver­kehrs­gel­tung als Vor­aus­set­zung für die Ein­tra­gung eines Künst­ler­na­mens kei­ne all­zu hohen Anfor­de­run­gen gestellt wer­den.

[…]

Soweit das· Minis­te­ri­um des Innern des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len in sei­ner Stel­lung­nah­me an den Peti­ti­ons­aus­schuss des Land­ta­ges aus­ge­führt hat, dass die Ein­tra­gung des Künst­ler­na­mens des Klä­gers in des­sen Per­so­nal­aus­weis vor­aus­set­ze, dass der Betrof­fe­ne unter dem Künst­ler­na­men einen sol­chen Bekannt­heits­grad habe, »dass man ihn eigent­lich nur unter die­sem Namen« ken­ne, ergibt sich das in die­ser Schär­fe aus den bun­des­ein­heit­li­chen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten nicht.

Und das sagt das genaue Gegen­teil von dem aus, was im Arti­kel steht, es muss einen Künst­ler näm­lich eben nicht jeder auf der Stra­ße erken­nen und mit dem Künst­ler­na­men anre­den. Das wäre eine viel zu stren­ge – und damit rechts­wid­ri­ge  ‑Aus­le­gung der Vor­schrif­ten. Es geht nur um »Teil­be­rei­che« einer öffent­li­chen Wahr­neh­mung, nicht um eine voll­stän­di­ge Über­de­ckung, wie sie bei »alle erken­nen ihn auf der Stra­ße als Xan­athon« gege­ben wäre.  Ich gebe zu, dass es hier nicht ein­deu­tig zu erken­nen ist, ob die For­mu­lie­rung so von der Stadt kommt, oder von der Autorin des Tex­tes. Falsch ist es in jedem Fall.

Am Ende ver­sucht die Stadt Rem­scheid dann noch eine Droh­ku­lis­se auf­zu­bau­en und ande­re Per­so­nen, die viel­leicht eben­falls einen Künst­ler­na­men füh­ren möch­ten,  durch eine Gebühren­nennung abschre­cken:

Für die bean­trag­te Ein­tra­gung wird „eine dem Ver­wal­tungs­auf­wand berück­sich­ti­gen­de Ver­wal­tungs­ge­bühr in Höhe von 0 bis 500 Euro erho­ben“.

Dazu: Man­che Kom­mu­nen erhe­ben dafür gar kei­ne Gebüh­ren, ande­re maxi­mal 30 Euro. Übli­cher­wei­se soll­te die Ein­tra­gung eines Künst­ler­na­mens ins­be­son­de­re dann gebüh­ren­frei sein, wenn er mit der Neu­aus­stel­lung eines Per­so­nal­aus­wei­ses ein­her geht. Ich wür­de maxi­mal die oben genann­ten 30 Euro für ange­mes­sen hal­ten, auch in einer Plei­te­kom­mu­ne wie Rem­scheid (plei­te durch ekla­tan­te Fehl­ent­schei­dun­gen der kom­mu­na­len Ver­wal­tung, go figu­re …). Soll­te eine Gebüh­ren­for­de­rung zu hoch sein, kann man auch dage­gen gericht­lich vor­ge­hen.

Für den RGA hät­te hier Mög­lich­keit bestan­den, sich kri­tisch mit einer rechts­wid­ri­gen Ent­schei­dung der Stadt aus­ein­an­der set­zen zu kön­nen. Lei­der ist das nicht pas­siert, zudem ent­hält der Text inhalt­li­che Feh­ler.

Dass die Stadt Rem­scheid hier mit »Gebüh­ren für Ver­wal­tungs­auf­wand« argu­men­tiert fin­de ich offen gesagt ulkig. Denn die rechts­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung der Ein­tra­gung samt Lokal­ter­min beim Peti­ti­ons­aus­schuss des Land­tags NRW und die aus­führ­li­chen  aber ergeb­nis­lo­sen Stel­lung­nah­men der Stadt gegen­über dem Gericht dürf­ten der Stadt Rem­scheid einen mas­siv höhe­ren »Ver­wal­tungs­auf­wand« durch erheb­li­chen Stun­den­auf­wand beschert haben, als es eine sofor­ti­ge, rechts­kon­for­me Ein­tra­gung getan hät­te.

Abschlie­ßend möch­te ich erneut den Tipp geben: Wenn euch eure Kom­mu­ne die Ein­tra­gung ver­wei­gert, dann weist euren Anwalt auf das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­sel­dorf hin (Akten­zei­chen: 5 K 5337/​22) und glaubt nicht ein­fach, was euch die Ver­wal­tungs­be­am­ten erzäh­len wol­len.