Kommentar: Expertentagung Verlagsrecht 2015 in der Filterbubble?

Das Bör­sen­blatt weist in sei­ner Online­fas­sung auf eine Ver­an­stal­tung der »Aka­de­mie des deut­schen Buch­han­dels« hin, die »Exper­ten­ta­gung Medi­en­recht: Ver­lags­recht 2015«. Dabei han­delt es sich nach Aus­sa­gen des Arti­kels um eine Tagung, die sich an »Geschäfts­füh­rer und Juris­ten von Medi­en­un­ter­neh­men, Ver­lags­lei­ter, Mit­ar­bei­ter von Lizenz­ab­tei­lun­gen und Anwäl­te« rich­tet. Dabei soll es nicht nur um Fra­gen wie den nach einem EuGH-Urteil von Anfang Juli zu erwar­ten­den Gebraucht­ver­kauf von eBooks, sowie die Buch­preis­bin­dung auf elek­tro­ni­sche Bücher gehen, son­dern auch dar­um »wie Text­aus­schnit­te und Rezen­sio­nen zukünf­tig geschützt […] wer­den können«.

Natür­lich kann man davon aus­ge­hen, dass das eine buch­bran­chen­in­ter­ne Ver­an­stal­tung ist und allein das führt bereits zu einer ein­ge­schränk­ten Sicht. Dem The­ma »mas­sen­haf­te Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Web« dürf­te sich wahr­schein­lich wie üblich genä­hert wer­den: kun­den­feind­li­che DRM-Maß­nah­men sind das A und O.

War­um ich per­sön­lich die Ver­an­stal­tung nicht ernst neh­men kann und wor­über ich laut gelacht habe ist aller­dings die fol­gen­de Aus­sa­ge im Arti­kel, die eine Ankün­di­gung der Ver­an­stal­ter wie­der gibt:

Das Urhe­ber- und Ver­lags­recht wird seit Jah­ren in beacht­li­cher Geschwin­dig­keit an Digi­ta­li­sie­rung und Online-Nut­zun­gen angepasst

Wer ange­sichts die­ses Sat­zes nicht in schal­len­des Geläch­ter aubricht, der lebt mei­ner unmaß­geb­li­chen Mei­nung nach in einer Fil­ter­bubble oder sogar in einer äußerst sub­jek­ti­ven Wahr­neh­mung. Denn tat­säch­lich hinkt gera­de die Gesetz­ge­bung in Sachen Urhe­ber­recht fast allen Fäl­len, die mit dem Web zu tun haben, der Rea­li­tät Jah­re, wenn nicht Jahr­zehn­te hin­ter­her. Dank inten­si­ver Lob­by­ar­beit ändert die Poli­tik Geset­ze sogar nach wie vor zu Unguns­ten der Bür­ger und ent­ge­gen allem gesun­den Men­schen­ver­stand. Über die fos­si­le Buch­preis­bin­dung gera­de auf eBooks noch gar nicht gesprochen.

Wer ange­sichts des­sen den obi­gen Satz abson­dert, dass die Geset­ze »in beacht­li­cher Geschwin­dig­keit« ange­passt wer­den, hat ent­we­der mas­si­ve Rea­li­täts­ver­lus­te oder äußert die­se fal­sche Aus­sa­ge viel­leicht sogar vor­sätz­lich. Woher die Ver­an­stal­ter kom­men, zeigt sich ja allein dar­an, dass auch hier off­fen­bar über­legt wer­den soll, wie man Texts­nip­pets (»Text­aus­schnit­te«) schüt­zen und damit das Zitat­recht umge­hen kann. Soll hier etwa ein Leis­tungs­schutz­recht ähn­lich dem für Ver­le­ger geschaf­fen werden?

Sieht man sich an, wer orga­ni­siert und wer Vor­trä­ge hält: nahe­zu aus­schließ­lich Rechts­an­wäl­te oder selbst­er­nann­te Hilfs­she­riffs wie die »Gesell­schaft zur Ver­fol­gung von Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen« (GVU), dann wun­dert einen eigent­lich nichts mehr …

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Bild »iPad mit @« von mir, CC BY-NC-SA