Börsenverein und Verleger entsetzt: Urheberrecht gilt auch für sie
Dass ich mit dieser Annahme vermutlich richtig liege, zeigt die Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das der Verlag Carl Hanser bemühen wollte, um die eigenen Pfründe gegenüber den rechtmäßigen Forderungen von Übersetzern zu sichern. Bereits mehrfach hatte der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Übersetzer nachträglich gerichtlich prüfen lassen können, ob ihre Vergütung angemessen ist, um gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen.
Hanser gefiel es offenbar nicht, dass man die Übersetzer angemessen an Gewinnen beteiligen muss. Ist ja auch eine Unverschämtheit, wollen die einfach so Geld für ihre Arbeit. Wo kommen wir denn da hin? Um nicht zahlen zu müssen, legte man, unterstützt vom Börsenverein, zwei Verfassungsbeschwerden ein, zum einen gegen die Urteile des BGH, zum anderen gegen das Urheberrechtsgesetz. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Verfassungsbeschwerden zum Zwecke der Gewinnoptimierung und um den Übersetzern ihnen zustehende Zahlungen vorzuenthalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt beide Beschwerden zurückgewiesen – der Justiziar des Börsenverein äußert sich »enttäuscht«.
Urheberrechtsgesetze gelten offenbar im Selbstverständnis des Börsenvereins wieder einmal nur für »die anderen«, nicht für diesen und seine Mitglieder. Die meiner Ansicht nach miserabel entlohnten Übersetzer dürfte das Urteil freuen. Mit Recht.
[cc]
Bild: eBook-Paragraph von mir, CC BY-NC-SA