Im vergangenen Jahr gab es einige Aufregung, weil versucht wurde, sich den Begriff »Steampunk« beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen zu lassen. Die Erklärungen des Antragstellers zu den Hintergründen waren inhaltlich nicht unbedingt nachzuvollziehen, alle Details findet man in den oben verlinkten Artikeln.
Noch im vergangenen Oktiber äußersten sich Mitarbeiter beim DPMA, dass man »sehr kurzfristig« innerhalb von ca. zwei Wochen entscheiden wolle. Wie man das von Ämter so kennt, ist bei denen »sehr kurzfristig« allerdings ein weiter Begriff. Noch in der vergangenen Woche hatte ich nachgesehen und der Markenantrag war nach wie vor offen.
Wir werden das natürlich in Zukunft weiter beobachten müssen, denn es kann jederzeit erneut versucht werden, den Begriff Steampunk als Marke einzutragen.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und zahllose seiner Mitglieder gerieren sich immer wieder gern mal als die Hüter des Urheberrechts – auch wenn jeder Person mit einem IQ oberhalb der Raumtemperatur klar sein sollte, dass sie in Wirklichkeit die Verwerterrechte meinen und die Urheberrechte für sie höchstens drittrangig sind.
Dass ich mit dieser Annahme vermutlich richtig liege, zeigt die Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das der Verlag Carl Hanser bemühen wollte, um die eigenen Pfründe gegenüber den rechtmäßigen Forderungen von Übersetzern zu sichern. Bereits mehrfach hatte der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Übersetzer nachträglich gerichtlich prüfen lassen können, ob ihre Vergütung angemessen ist, um gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen.
Hanser gefiel es offenbar nicht, dass man die Übersetzer angemessen an Gewinnen beteiligen muss. Ist ja auch eine Unverschämtheit, wollen die einfach so Geld für ihre Arbeit. Wo kommen wir denn da hin? Um nicht zahlen zu müssen, legte man, unterstützt vom Börsenverein, zwei Verfassungsbeschwerden ein, zum einen gegen die Urteile des BGH, zum anderen gegen das Urheberrechtsgesetz. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Verfassungsbeschwerden zum Zwecke der Gewinnoptimierung und um den Übersetzern ihnen zustehende Zahlungen vorzuenthalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt beide Beschwerden zurückgewiesen – der Justiziar des Börsenverein äußert sich »enttäuscht«.
Urheberrechtsgesetze gelten offenbar im Selbstverständnis des Börsenvereins wieder einmal nur für »die anderen«, nicht für diesen und seine Mitglieder. Die meiner Ansicht nach miserabel entlohnten Übersetzer dürfte das Urteil freuen. Mit Recht.
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