abgewiesen

Steampunk als Marke – Anmeldung vom DPMA zurückgewiesen

Free Steampunk

Im ver­gan­ge­nen Jahr gab es eini­ge Auf­re­gung, weil ver­sucht wur­de, sich den Begriff »Steam­punk« beim Deut­schen Patent- und Mar­ken­amt als Mar­ke ein­tra­gen zu las­sen. Die Erklä­run­gen des Antrag­stel­lers zu den Hin­ter­grün­den waren inhalt­lich nicht unbe­dingt nach­zu­voll­zie­hen, alle Details fin­det man in den oben ver­link­ten Arti­keln.

Noch im ver­gan­ge­nen Okti­ber äußers­ten sich Mit­ar­bei­ter beim DPMA, dass man »sehr kurz­fris­tig« inner­halb von ca. zwei Wochen ent­schei­den wol­le. Wie man das von Ämter so kennt, ist bei denen »sehr kurz­fris­tig« aller­dings ein wei­ter Begriff. Noch in der ver­gan­ge­nen Woche hat­te ich nach­ge­se­hen und der Mar­ken­an­trag war nach wie vor offen.

Das hat sich jetzt geän­dert. Der Antrag wur­de abge­wie­sen.

Wir wer­den das natür­lich in Zukunft wei­ter beob­ach­ten müs­sen, denn es kann jeder­zeit erneut ver­sucht wer­den, den Begriff Steam­punk als Mar­ke ein­zu­tra­gen.

Börsenverein und Verleger entsetzt: Urheberrecht gilt auch für sie

eBook-Paragraph

Der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels und zahl­lo­se sei­ner Mit­glie­der gerie­ren sich immer wie­der gern mal als die Hüter des Urhe­ber­rechts – auch wenn jeder Per­son mit einem IQ ober­halb der Raum­tem­pe­ra­tur klar sein soll­te, dass sie in Wirk­lich­keit die Ver­wer­ter­rech­te mei­nen und die Urhe­ber­rech­te für sie höchs­tens dritt­ran­gig sind.

Dass ich mit die­ser Annah­me ver­mut­lich rich­tig lie­ge, zeigt die Reak­ti­on auf eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes, das der Ver­lag Carl Han­ser bemü­hen woll­te, um die eige­nen Pfrün­de gegen­über den recht­mä­ßi­gen For­de­run­gen von Über­set­zern zu sichern. Bereits mehr­fach hat­te der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt, dass Über­set­zer nach­träg­lich gericht­lich prü­fen las­sen kön­nen, ob ihre Ver­gü­tung ange­mes­sen ist, um gege­be­nen­falls Nach­for­de­run­gen zu stel­len.

Han­ser gefiel es offen­bar nicht, dass man die Über­set­zer ange­mes­sen an Gewin­nen betei­li­gen muss. Ist ja auch eine Unver­schämt­heit, wol­len die ein­fach so Geld für ihre Arbeit. Wo kom­men wir denn da hin? Um nicht zah­len zu müs­sen, leg­te man, unter­stützt vom Bör­sen­ver­ein, zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den ein, zum einen gegen die Urtei­le des BGH, zum ande­ren gegen das Urhe­ber­rechts­ge­setz. Man muss sich das auf der Zun­ge zer­ge­hen las­sen: Ver­fas­sungs­be­schwer­den zum Zwe­cke der Gewinn­op­ti­mie­rung und um den Über­set­zern ihnen zuste­hen­de Zah­lun­gen vor­zu­ent­hal­ten.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat jetzt bei­de Beschwer­den zurück­ge­wie­sen – der Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­ein äußert sich »ent­täuscht«.

Urhe­ber­rechts­ge­set­ze gel­ten offen­bar im Selbst­ver­ständ­nis des Bör­sen­ver­eins wie­der ein­mal nur für »die ande­ren«, nicht für die­sen und sei­ne Mit­glie­der. Die mei­ner Ansicht nach mise­ra­bel ent­lohn­ten Über­set­zer dürf­te das Urteil freu­en. Mit Recht.

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Bild: eBook-Para­graph von mir, CC BY-NC-SA

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