Die europäische Linksteuer wird Open Access und Creative Commons News töten

Die­ser Text von Cory Doc­to­row erschien ursprüng­lich auf der Web­sei­te der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­ti­on (EFF). Er steht unter CC-BY-Lizenz.

 

Den gan­zen Monat über tagt der »Tri­log« der Euro­päi­schen Uni­on hin­ter ver­schlos­se­nen Türen, um den end­gül­ti­gen Wort­laut der neu­en Urhe­ber­rechts­richt­li­nie aus­zu­ar­bei­ten, einer einst unum­strit­te­nen Ver­ord­nung, die zu einer hef­tig umstrit­te­nen Ange­le­gen­heit wur­de, als in letz­ter Minu­te eine Rei­he extre­mis­ti­scher Vor­schlä­ge zum Urhe­ber­recht hin­zu­ge­fügt und ange­nom­men wurden.

Einer die­ser Vor­schlä­ge ist Arti­kel 11, die »Link-Steu­er«, die eine aus­ge­han­del­te, bezahl­te Lizenz für Links erfor­dert, die »Aus­zü­ge« von Nach­rich­ten ent­hal­ten. Die Richt­li­nie ist äußerst vage, was einen »Link« oder eine »Nach­rich­ten­sto­ry« defi­niert, und impli­ziert, dass ein »Aus­zug« aus mehr als einem ein­zi­gen Wort aus einer Nach­rich­ten­sto­ry besteht (vie­le URLs ent­hal­ten mehr als ein ein­zi­ges Wort aus der Schlagzeile).

Arti­kel 11 ist so schlecht for­mu­liert, dass es schwie­rig ist, her­aus­zu­fin­den, was er ver­bie­tet und was er erlaubt (des­halb haben wir an die Tri­log-Unter­händ­ler geschrie­ben, um sie zu bit­ten, die wich­tigs­ten Punk­te zu klä­ren). Was zu erken­nen ist, ist zutiefst beunruhigend.

Eine der »Erwä­gungs­grün­de« der Richt­li­nie ist Erwä­gungs­grund 32:

»(32) Der orga­ni­sa­to­ri­sche und finan­zi­el­le Bei­trag der Ver­la­ge zur Erstel­lung von Pres­se­pu­bli­ka­tio­nen muss aner­kannt und wei­ter geför­dert wer­den, um die Nach­hal­tig­keit der Ver­lags­bran­che und damit die Ver­füg­bar­keit zuver­läs­si­ger Infor­ma­tio­nen zu gewähr­leis­ten. Daher ist es not­wen­dig, dass die Mit­glied­staa­ten auf Uni­ons­ebe­ne einen Rechts­schutz für Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen in der Uni­on für digi­ta­le Zwe­cke vor­se­hen. Die­ser Schutz soll­te wirk­sam gewähr­leis­tet wer­den, indem im Uni­ons­recht urhe­ber­recht­lich geschütz­te Rech­te für die Ver­viel­fäl­ti­gung und öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung von Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen im Zusam­men­hang mit der digi­ta­len Nut­zung ein­ge­führt wer­den, um eine ange­mes­se­ne und ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die­se Ver­wen­dun­gen zu erhal­ten. Pri­va­te Nut­zun­gen soll­ten von die­sem Hin­weis aus­ge­nom­men wer­den. Dar­über hin­aus soll­te die Auf­nah­me in eine Such­ma­schi­ne nicht als fai­re und antei­li­ge Ver­gü­tung ange­se­hen wer­den.« (Her­vor­he­bung hinzugefügt)

Sobald Sie sich hier durch das Euro­kra­tisch gear­bei­tet haben haben erken­nen Sie, dass Erwä­gung 32 vor­schlägt, dass (1) jeder, der mit den Nach­rich­ten ver­lin­ken möch­te, eine sepa­ra­te, kom­mer­zi­el­le Lizenz haben muss; und (2) Nach­rich­ten­un­ter­neh­men nicht auf die­ses Recht ver­zich­ten kön­nen, noch nicht ein­mal durch Crea­ti­ve Com­mons-Lizen­zen und ande­re Tools zur Ertei­lung einer pau­scha­len Genehmigung.

Vie­le Nach­rich­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen ermög­li­chen es jedem, auf ihre Arbeit zu ver­lin­ken, dar­un­ter eini­ge der welt­weit füh­ren­den News­gathe­rer: Pro­Pu­bli­ca (»Die Mis­si­on von Pro­Pu­bli­ca ist es, dass unser Jour­na­lis­mus Wir­kung zeigt, d.h. die Reform vor­an­treibt«), Glo­bal Voices (eine füh­ren­de Quel­le für glo­ba­le Nach­rich­ten, die von Repor­tern vor Ort auf dem gan­zen Pla­ne­ten ver­fasst wur­den) und vie­le ande­re. Die­se Crea­ti­ve Com­mons Nach­rich­ten­agen­tu­ren ver­las­sen sich oft auf öffent­li­che Spen­den, um ihre aus­ge­zeich­ne­te, tie­fe und inves­ti­ga­ti­ve Arbeit zu leis­ten. Die kos­ten­lo­se Wie­der­ver­wen­dung ist ein wich­ti­ger Weg, um ihre Spen­der davon zu über­zeu­gen, die­se Finan­zie­rung fort­zu­set­zen. Ohne Crea­ti­ve Com­mons kön­nen eini­ge die­ser Nach­rich­ten­an­bie­ter ein­fach auf­hö­ren zu existieren.

Abge­se­hen von den Quel­len tra­di­tio­nel­ler Nach­rich­ten stellt ein stän­dig wach­sen­der Teil der wis­sen­schaft­li­chen Publi­ka­ti­ons­welt (wie die füh­ren­de Gesund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on Coch­ra­ne) einen Teil oder das gesam­te Werk im Sin­ne von »Open Access« zur frei­en Wie­der­ver­wen­dung zur Ver­fü­gung – die Idee dahin­ter ist, dass Wis­sen­schaft und For­schung davon pro­fi­tie­ren, wenn wis­sen­schaft­li­che Wer­ke so frei wie mög­lich ver­brei­tet werden.

Das Her­um­tram­peln auf Crea­ti­ve Com­mons und Open Access in Arti­kel 11 ist kein Zufall: Bevor die Linksteu­er auf EU-Ebe­ne erschien, hat­ten eini­ge EU-Län­der ihre eige­nen natio­na­len Ver­sio­nen aus­pro­biert. Als Deutsch­land es ver­such­te, gewähr­ten die gro­ßen Zei­tun­gen Goog­le ein­fach eine kos­ten­lo­se Lizenz zur Nut­zung ihrer Wer­ke, weil sie es sich nicht leis­ten konn­ten, vom Such­rie­sen boy­kot­tiert zu wer­den. Als Spa­ni­en sei­ne eige­ne Link-Steu­er ver­ab­schie­de­te, ver­such­te die Regie­rung zu ver­hin­dern, dass Zei­tun­gen den glei­chen Weg ein­schla­gen, indem sie alle Nach­rich­ten zwang, ein eige­nes, unver­zicht­ba­res Han­dels­recht zu haben. Spa­ni­sche Ver­la­ge ver­lo­ren prompt 14% ihres Traf­fics und 10.000.000.000 €/Jahr.

All dies ist ein guter Grund, Arti­kel 11 ganz auf­zu­ge­ben. Die Idee, dass Schöp­fer »geschützt« wer­den kön­nen, indem man ihnen ver­bie­tet, ihre Wer­ke zu tei­len, ist per­vers. Wenn das Urhe­ber­recht die Inter­es­sen der Urhe­ber schüt­zen soll, soll­te es alle Inter­es­sen schüt­zen, ein­schließ­lich der Inter­es­sen von Men­schen, die wol­len, dass ihre Mate­ria­li­en so weit wie mög­lich ver­brei­tet werden.

Über­setzt mit www.DeepL.com/Translator, Über­set­zung bear­bei­tet durch Ste­fan Holzhauer

Bild: The World Flag, CC-BY-SA

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