Gericht sieht Rundfunkgebühr auf private PCs als unzulässig an

Es gibt ja seit eini­ger Zeit ein Hick­hack um die Fra­ge, ob ein Per­so­nal Com­pu­ter ein »neu­ar­ti­ges Emp­fangs­ge­rät« ist und somit bei­spiels­wei­se jede Fir­ma die Com­pu­ter ver­wen­det (oder sogar für die Steu­er ver­wen­den muß) Rund­funk­ge­büh­ren zu zah­len hat. Das trifft natür­lich auch Pri­vat­leu­te, die gezielt auf Radio und TV ver­zich­ten, aber einen PC besit­zen. Hier­zu ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Müns­ter, das ins­be­son­de­re der GEZ aber auch den öffent­lich-recht­li­chen Anstal­ten nicht gefal­len dürfte:

Geklagt hat­te ein Stu­dent, der weder Radio noch Fern­se­her besitzt und sich gegen einen Gebüh­ren­be­scheid des WDR über die monat­lich erho­be­ne Inter­net- und Radio­ge­bühr in Höhe von 5,52 Euro mit dem Hin­weis gewehrt hat­te, sei­nen Online-Rech­ner nicht zum Rund­funk­emp­fang zu nut­zen. Die GEZ hat­te das natür­lich anders gese­hen und so ging der Fall vors Gericht. Die­ses hat jetzt – für mich recht über­ra­schend – ent­schie­den, dass der pri­va­te Besitz eines inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ters allein nicht auto­ma­tisch für den Ein­zug von Rund­funk­ge­büh­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Damit folgt es einer ähn­li­chen Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Koblenz, das eine Anwalts­kanz­lei von dem Ein­zug des Obo­lus für einen aus­schließ­lich beruf­lich genutz­ten PC mit DSL-Inter­net­an­schluss durch die zustän­di­ge GEZ »befreit« hat­te. Dem­nach kann bei »neu­ar­ti­gen Emp­fangs­ge­rä­ten« wie PCs, UMTS-Han­dys oder sogar inter­net­fä­hi­gen Kühl­schrän­ken aus dem blo­ßen Vor­hal­ten die­ser Appa­ra­te nicht direkt auf eine Nut­zung für den Rund­funk­emp­fang geschlos­sen werden.

Das VG Müns­ter stützt sich bei der Ent­schei­dung (Az.: 7 K 1473/07) wit­zi­ger­wei­se auf die jähr­li­che Online-Stu­die von ARD und ZDF zum Nut­zungs­ver­hal­ten. Aus die­ser geht her­vor, dass 2007 nur 3,4 Pro­zent der »Onli­ner« und 2,1 Pro­zent der Gesamt­be­völ­ke­rung ab 14 Jah­ren täg­lich Netz­ra­dio hört. Dass der Klä­ger sei­nen PC aber zum Rund­funk­emp­fang nutzt, habe der öffent­lich-recht­li­che Sen­der nicht nachgewiesen.

Der WDR kann (und wird ganz sicher) gegen das noch nicht rechts­kräf­ti­ge Urteil Wider­spruch einlegen.

Trotz­dem ein ers­ter, wich­ti­ger und rich­ti­ger Schritt gegen den Kas­sier­wahn der Gebüh­ren­ma­fia und die unsäg­li­che und nach Mei­nung vie­ler sogar ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rund­funk­ge­bühr auf Com­pu­ter (und ähn­li­ches). Hier noch der Link zur Pres­se­mit­tei­lung von Jus­tiz Online NRW.

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