»Zahl was Du willst«? Börsenvereins-Justiziar zur Buchpreisbindung – und Konsequenzen daraus

eBook-Paragraph

Ich hat­te vor eini­ger Zeit (2012) mal beim Bör­sen­ver­ein in Sachen Buch­preis­bin­dung nach­ge­fragt und dar­auf­hin von deren Jus­ti­zi­ar Chris­ti­an Sprang eine Ant­wort bekom­men, die die Sicht der Lob­by­or­ga­ni­sa­ti­on aus­drück­te. Wie jeder weiß muss das aller­dings nicht den Tat­sa­chen ent­spre­chen; dass sogar die Buch­bin­dungs­treu­händ­ler­kanz­lei das spä­ter anders sah, dürf­te zwi­schen denen und dem Ver­ein zu eini­gem … »Spaß« geführt haben, wie das spä­te­re Rum­ge­eie­re zum The­ma ziem­lich deut­lich zeigt. Da man aller­dings sei­ne Mei­nung gern in Geset­ze gefasst sieht, wur­de so lan­ge auf die Gesetz­ge­ber ein­ge­re­det, bis eBooks expli­zit ins Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auf­ge­nom­men wur­den, die Erwei­te­rung trat am 1. Sep­tem­ber in Kraft. So weit, so nor­mal.