Ich hatte vor einiger Zeit (2012) mal beim Börsenverein in Sachen Buchpreisbindung nachgefragt und daraufhin von deren Justiziar Christian Sprang eine Antwort bekommen, die die Sicht der Lobbyorganisation ausdrückte. Wie jeder weiß muss das allerdings nicht den Tatsachen entsprechen; dass sogar die Buchbindungstreuhändlerkanzlei das später anders sah, dürfte zwischen denen und dem Verein zu einigem … »Spaß« geführt haben, wie das spätere Rumgeeiere zum Thema ziemlich deutlich zeigt. Da man allerdings seine Meinung gern in Gesetze gefasst sieht, wurde so lange auf die Gesetzgeber eingeredet, bis eBooks explizit ins Buchpreisbindungsgesetz aufgenommen wurden, die Erweiterung trat am 1. September in Kraft. So weit, so normal.
Tolino Media hat Sprang jetzt in seinem Blog dazu interviewt. Und da bleiben bei mir dann doch einige Fragen offen und ich muss mich an Stellen erheblich wundern. Er sagt beispielsweise:
Prinzipiell agieren Selfpublisher als Verlage und haben auch dieselben Pflichten, wie z.B. zur Festsetzung einheitlich geltender Verkaufspreise (BuchPrG §5). Allerdings nimmt der neu beschlossene Gesetzestext diejenigen Selfpublisher aus, deren Veröffentlichungen nicht als verlags- und buchhandelstypisch eingestuft werden könne. Welche Fälle dies genau betrifft, wird im Laufe der Jahre vermutlich durch die Gerichte entschieden werden.
Sprang macht wieder Propaganda für die Position des Börsenvereins, kein Wunder, der ist ja deren Justiziar, es ist sein Job, solche Dinge einfach mal zu behaupten, egal wie korrekt sie sein mögen (wir wissen: drei Anwälte, sechs Meinungen, und es entscheiden am Ende Gerichte, nicht Anwälte).
Wie man sich in einem Absatz selbst widerlegt: Erst sagt er »Selfpublisher sind Verleger«, darüber kann man schon lange diskutieren, denn sie sind eben keine Verleger im klassischen Sinne, selbst wenn der Börsenverein das so herbeidefinieren möchte. Und dann widerspricht er sich konsequenterweise sofort, indem er zugibt, dass es eben Selfpublisher gibt, die nicht verlags- und buchhandelstypisch sind. Das könnte er an dieser Stelle als Fachanwalt sicher auch detaillierter ausführen, verweist aber darauf, dass das Gerichte klären werden (was ich ja auch bereits so vermutete). Sieht für mich eindeutig nach »jetzt bloß nix Falsches sagen!« aus.
Im weiteren Verlauf wird dann (mal wieder) eine Drohkulisse aufgebaut: »Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ist kein Kavaliersdelikt« und die heilige Inquisition wird euch mit Feuer und Forke heimsuchen, wenn ihr es trotzdem tut. Und das, obwohl er selbst sagt, dass die Rechtslage ohne Urteile unklar ist. Somit in meinen Augen reines Kettengerassel.
Weder im Gesetz, noch in den Erläuterungen dazu, ist irgendwo eine Preisgrenze definiertKomplett unverständlich ist für mich, wie der Justiziar des Börsenvereins auf das monofilamentartig schmale Brett kommt, dass Selfpublisher-eBooks unter »einer preislichen Bagatellgrenze« von 4,00 Euro möglicherweise von der Buchpreisbindung ausgenommen sind. Weder im Gesetz, noch in den Erläuterungen dazu, ist irgendwo eine Preisgrenze definiert. Warum also diese vollkommen haltlose Aussage? Aber auch hier widerspricht er sich im Prinzip sofort wieder selbst, wenn er auf eine entsprechende Frage antwortet:
Tolino Media Blog: eBooks sind also erst ab einen Ladenpreis von 4,00 EUR preisgebunden?
Sprang: So einfach hat es der Gesetzgeber nicht gesagt! Entscheidendes Kriterium ist die Frage, ob ein eBook verlags- bzw. buchhandelstypisch ist.
Nein, so einfach hat es der Gesetzgeber in der Tat nicht gemacht, denn der nennt überhaupt keine Bagetellgrenze oder ‑Preise. Woher die Zahl und die Idee kommen, kann ich nicht nachvollziehen.
Veröffentlichungen von Selfpublishern, die ausschließlich auf einer einzigen Plattform oder über einen einzelnen Händler angeboten werden, sind nicht buchhandelstypischWeiterhin führt Sprang aus, dass Veröffentlichungen von Selfpublishern, die ausschließlich auf einer einzigen Plattform oder über einen einzelnen Händler angeboten werden, eben nicht buchhandelstypisch sind. Das ist auch nicht unverständlich und zudem nichts Neues. Die Buchpreisbindung sagt, dass Bücher bei allen Verkaufsstellen zum gleichen Zeitpunkt zum selben Preis zu haben sein müssen. Wenn ich ein eBook nur – beispielsweise – via Amazon verkaufe, dann ist das so, egal wie oft ich den Preis ändere.
Wenn das mit der »spezialisierten Plattform« aber so interpretiert werden kann, und durch die Gesetzesänderung zudem ausdrücklich so formuliert wurde, wären meiner Ansicht nach anhand der Aussagen Sprangs jetzt »zahl was Du willst!«-Aktionen mit Selfpublisher-eBooks möglich.
Voraussetzungen:
- Die Plattform ist nicht buchhandelstypisch. Das dürfte einfach sein: Wenn ich eine Seite abseits des Buchhandels einrichte, die ein eBook-Bundle als »pay what you want«- verkauft, dann geht es schon vom Prinzip her kaum noch buchhandelsuntypischer, denn im Buchhandel wäre so etwas dank Buchpreisbindungsgesetz unmöglich – hier wird das Thema zum Inception-artigen Mindfuck, wenn bereits ein anderes Verkaufs- und Pricingmodell fraglos eine Andersartigkeit gemäß dem Gesetzestext erzeugt. Und: dass es sich um eine »spezialisierte Plattform« handelt, wird niemand bestreiten können.
- die eBooks dürfen nirgendwo anders erhältlich sein. Also taufrische eBooks, die noch nie anderswo verkauft wurden, oder die alternativ vor der Aktion von allen »buchhandelstypischen Plattformen« inklusive Amazon entfernt wurden. Wäre bei Amazon zudem einfach: ein eBook zeitweilig offline nehmen kostet nur ein paar Klicks.
Durch diese Parameter wären die eBooks nicht buchhandelstypisch und unterlägen nicht der BuchpreisbindungDurch diese Parameter wären die eBooks nicht buchhandelstypisch und unterlägen nicht der Buchpreisbindung, wodurch das Konstrukt »zahl was Du willst« möglich wird. Man könnet dann beispielsweise ein Bundle bislang nicht veröffentlichter SP-eBooks für – sagen wir mal – vier Wochen anbieten und dann wieder offline nehmen. Danach könnten die Selfpublisher ihre eBooks wie sie wollen bei Amazon und Co. einstellen und ganz normal verkaufen. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann natürlich auch kein neues »zahl was Du willst«-Bundleangebot mit diesen eBooks mehr möglich.
Ebenso wenig wäre es buchhandelstypisch, wenn ich für meine eigenen selbstpublizierten eBooks eine Webseite einrichte, über die ich die verkaufe. Denn wenn es die nirgendwo anders gibt, ist es laut Sprang nicht buchhandelstypisch, da »spezielle Plattform«. Und auch in diesem Fall gilt nach meinem Verständnis seiner Aussagen dann die Buchpreisbindung nicht, und auch hier könnte man beispielsweise »zahl-was-Du-willst«-Modelle implementieren. Dass man mit einem eigenen Shop in tausend Abmahnfallen tappen kann, ist allerdings noch ein ganz anderes Thema, aber man kann ja weiter fabulieren:
Denkbar wäre auch ein Dienstleister, der für Dritte Bücher im »pay what you want«-Verfahren verkauftDenkbar wäre auch ein Dienstleister, der für Dritte Bücher im »pay what you want«-Verfahren verkauft. Wenn es die eBooks nirgendwo anders gibt, ist die Plattform nicht buchhandelstypisch (spezielle Plattform und Verkaufsmodell, das es im Buchhandel nicht gibt, siehe oben) und die Buchpreisbindung gilt nicht. Würde mich freuen, wenn jemand den Mut, die Rechtsabteilung und die Kohle hätte, das auszuprobieren.
Fazit: Wenn der Börsenverein geglaubt hat, mit der herbeilobbyisierten Gesetzesänderung hätten sie jetzt alle Schäfchen im Trockenen und die Selfpublisher zu Preisbindung gezwungen, sieht er sich getäuscht, denn dank eines wie so oft bei aktuellen medialen Themen des #neulands handwerklich schlecht gemachten Gesetzes bleiben nicht nur viele Fragen offen, es stellt sich sogar durch die schwammige Formulierung »verlags- bzw. buchhandelstypisch« ein ganzer Rattenschwanz von neuen Fragen.
Vielleicht sollte man mal Gerichts- und Anwaltskosten crowdfunden … Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass der Börsenverein an Präzedenzurteilen vielleicht gar kein Interesse hat, da die nicht in seinem Sinne sein könnten …
p.s.: Trotz alldem sollte man als Selfpublisher vorsichtig bleiben, denn eine Abmahnung ist schnell geschrieben, und sowohl die Rechtsabteilung des Börsenvereins als auch deren Kriegskasse sind größer als eure.
Bild »eBook-Paragraph« von mir, CC BY