»Zahl was Du willst«? Börsenvereins-Justiziar zur Buchpreisbindung – und Konsequenzen daraus

eBook-Paragraph

Ich hat­te vor eini­ger Zeit (2012) mal beim Bör­sen­ver­ein in Sachen Buch­preis­bin­dung nach­ge­fragt und dar­auf­hin von deren Jus­ti­zi­ar Chris­ti­an Sprang eine Ant­wort bekom­men, die die Sicht der Lob­by­or­ga­ni­sa­ti­on aus­drück­te. Wie jeder weiß muss das aller­dings nicht den Tat­sa­chen ent­spre­chen; dass sogar die Buch­bin­dungs­treu­händ­ler­kanz­lei das spä­ter anders sah, dürf­te zwi­schen denen und dem Ver­ein zu eini­gem … »Spaß« geführt haben, wie das spä­te­re Rum­ge­eie­re zum The­ma ziem­lich deut­lich zeigt. Da man aller­dings sei­ne Mei­nung gern in Geset­ze gefasst sieht, wur­de so lan­ge auf die Gesetz­ge­ber ein­ge­re­det, bis eBooks expli­zit ins Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auf­ge­nom­men wur­den, die Erwei­te­rung trat am 1. Sep­tem­ber in Kraft. So weit, so normal.

Toli­no Media hat Sprang jetzt in sei­nem Blog dazu inter­viewt. Und da blei­ben bei mir dann doch eini­ge Fra­gen offen und ich muss mich an Stel­len erheb­lich wun­dern. Er sagt beispielsweise:

Prin­zi­pi­ell agie­ren Self­pu­blis­her als Ver­la­ge und haben auch die­sel­ben Pflich­ten, wie z.B. zur Fest­set­zung ein­heit­lich gel­ten­der Ver­kaufs­prei­se (Buch­PrG §5). Aller­dings nimmt der neu beschlos­se­ne Geset­zes­text die­je­ni­gen Self­pu­blis­her aus, deren Ver­öf­fent­li­chun­gen nicht als ver­lags- und buch­han­dels­ty­pisch ein­ge­stuft wer­den kön­ne. Wel­che Fäl­le dies genau betrifft, wird im Lau­fe der Jah­re ver­mut­lich durch die Gerich­te ent­schie­den werden.

Sprang macht wie­der Pro­pa­gan­da für die Posi­ti­on des Bör­sen­ver­eins, kein Wun­der, der ist ja deren Jus­ti­zi­ar, es ist sein Job, sol­che Din­ge ein­fach mal zu behaup­ten, egal wie kor­rekt sie sein mögen (wir wis­sen: drei Anwäl­te, sechs Mei­nun­gen, und es ent­schei­den am Ende Gerich­te, nicht Anwälte).

Wie man sich in einem Absatz selbst wider­legt: Erst sagt er »Self­pu­blis­her sind Ver­le­ger«, dar­über kann man schon lan­ge dis­ku­tie­ren, denn sie sind eben kei­ne Ver­le­ger im klas­si­schen Sin­ne, selbst wenn der Bör­sen­ver­ein das so her­bei­de­fi­nie­ren möch­te. Und dann wider­spricht er sich kon­se­quen­ter­wei­se sofort, indem er zugibt, dass es eben Self­pu­blis­her gibt, die nicht ver­lags- und buch­han­dels­ty­pisch sind. Das könn­te er an die­ser Stel­le als Fach­an­walt sicher auch detail­lier­ter aus­füh­ren, ver­weist aber dar­auf, dass das Gerich­te klä­ren wer­den (was ich ja auch bereits so ver­mu­te­te). Sieht für mich ein­deu­tig nach »jetzt bloß nix Fal­sches sagen!« aus.

Im wei­te­ren Ver­lauf wird dann (mal wie­der) eine Droh­ku­lis­se auf­ge­baut: »Ein Ver­stoß gegen die Buch­preis­bin­dung ist kein Kava­liers­de­likt« und die hei­li­ge Inqui­si­ti­on wird euch mit Feu­er und For­ke heim­su­chen, wenn ihr es trotz­dem tut. Und das, obwohl er selbst sagt, dass die Rechts­la­ge ohne Urtei­le unklar ist. Somit in mei­nen Augen rei­nes Kettengerassel.

Weder im Gesetz, noch in den Erläu­te­run­gen dazu, ist irgend­wo eine Preis­gren­ze defi­niertKom­plett unver­ständ­lich ist für mich, wie der Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins auf das mono­fi­la­ment­ar­tig schma­le Brett kommt, dass Self­pu­blis­her-eBooks unter »einer preis­li­chen Baga­tell­gren­ze« von 4,00 Euro mög­li­cher­wei­se von der Buch­preis­bin­dung aus­ge­nom­men sind. Weder im Gesetz, noch in den Erläu­te­run­gen dazu, ist irgend­wo eine Preis­gren­ze defi­niert. War­um also die­se voll­kom­men halt­lo­se Aus­sa­ge? Aber auch hier wider­spricht er sich im Prin­zip sofort wie­der selbst, wenn er auf eine ent­spre­chen­de Fra­ge antwortet:

Toli­no Media Blog: eBooks sind also erst ab einen Laden­preis von 4,00 EUR preisgebunden?

Sprang: So ein­fach hat es der Gesetz­ge­ber nicht gesagt! Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist die Fra­ge, ob ein eBook ver­lags- bzw. buch­han­dels­ty­pisch ist.

Nein, so ein­fach hat es der Gesetz­ge­ber in der Tat nicht gemacht, denn der nennt über­haupt kei­ne Bage­tell­gren­ze oder ‑Prei­se. Woher die Zahl und die Idee kom­men, kann ich nicht nachvollziehen.

Ver­öf­fent­li­chun­gen von Self­pu­blis­hern, die aus­schließ­lich auf einer ein­zi­gen Platt­form oder über einen ein­zel­nen Händ­ler ange­bo­ten wer­den, sind nicht buch­han­dels­ty­pischWei­ter­hin führt Sprang aus, dass Ver­öf­fent­li­chun­gen von Self­pu­blis­hern, die aus­schließ­lich auf einer ein­zi­gen Platt­form oder über einen ein­zel­nen Händ­ler ange­bo­ten wer­den, eben nicht buch­han­dels­ty­pisch sind. Das ist auch nicht unver­ständ­lich und zudem nichts Neu­es. Die Buch­preis­bin­dung sagt, dass Bücher bei allen Ver­kaufs­stel­len zum glei­chen Zeit­punkt zum sel­ben Preis zu haben sein müs­sen. Wenn ich ein eBook nur – bei­spiels­wei­se – via Ama­zon ver­kau­fe, dann ist das so, egal wie oft ich den Preis ändere.

Wenn das mit der »spe­zia­li­sier­ten Platt­form« aber so inter­pre­tiert wer­den kann, und durch die Geset­zes­än­de­rung zudem aus­drück­lich so for­mu­liert wur­de, wären mei­ner Ansicht nach anhand der Aus­sa­gen Sprangs jetzt »zahl was Du willst!«-Aktionen mit Self­pu­blis­her-eBooks möglich.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Die Platt­form ist nicht buch­han­dels­ty­pisch. Das dürf­te ein­fach sein: Wenn ich eine Sei­te abseits des Buch­han­dels ein­rich­te, die ein eBook-Bund­le als »pay what you want«- ver­kauft, dann geht es schon vom Prin­zip her kaum noch buch­han­delsuntypi­scher, denn im Buch­han­del wäre so etwas dank Buch­preis­bin­dungs­ge­setz unmög­lich – hier wird das The­ma zum Incep­ti­on-arti­gen Mind­fuck, wenn bereits ein ande­res Ver­kaufs- und Pri­cing­mo­dell frag­los eine Anders­ar­tig­keit gemäß dem Geset­zes­text erzeugt. Und: dass es sich um eine »spe­zia­li­sier­te Platt­form« han­delt, wird nie­mand bestrei­ten können.
  • die eBooks dür­fen nir­gend­wo anders erhält­lich sein. Also tau­fri­sche eBooks, die noch nie anders­wo ver­kauft wur­den, oder die alter­na­tiv vor der Akti­on von allen »buch­han­dels­ty­pi­schen Platt­for­men« inklu­si­ve Ama­zon ent­fernt wur­den. Wäre bei Ama­zon zudem ein­fach: ein eBook zeit­wei­lig off­line neh­men kos­tet nur ein paar Klicks.

Durch die­se Para­me­ter wären die eBooks nicht buch­han­dels­ty­pisch und unter­lä­gen nicht der Buch­preis­bin­dungDurch die­se Para­me­ter wären die eBooks nicht buch­han­dels­ty­pisch und unter­lä­gen nicht der Buch­preis­bin­dung, wodurch das Kon­strukt »zahl was Du willst« mög­lich wird. Man kön­net dann bei­spiels­wei­se ein Bund­le bis­lang nicht ver­öf­fent­lich­ter SP-eBooks für – sagen wir mal – vier Wochen anbie­ten und dann wie­der off­line neh­men. Danach könn­ten die Self­pu­blis­her ihre eBooks wie sie wol­len bei Ama­zon und Co. ein­stel­len und ganz nor­mal ver­kau­fen. Ab die­sem Zeit­punkt wäre dann natür­lich auch kein neu­es »zahl was Du willst«-Bundleangebot mit die­sen eBooks mehr möglich.

Eben­so wenig wäre es buch­han­dels­ty­pisch, wenn ich für mei­ne eige­nen selbst­pu­bli­zier­ten eBooks eine Web­sei­te ein­rich­te, über die ich die ver­kau­fe. Denn wenn es die nir­gend­wo anders gibt, ist es laut Sprang nicht buch­han­dels­ty­pisch, da »spe­zi­el­le Platt­form«. Und auch in die­sem Fall gilt nach mei­nem Ver­ständ­nis sei­ner Aus­sa­gen dann die Buch­preis­bin­dung nicht, und auch hier könn­te man bei­spiels­wei­se »zahl-was-Du-willst«-Modelle imple­men­tie­ren. Dass man mit einem eige­nen Shop in tau­send Abmahn­fal­len tap­pen kann, ist aller­dings noch ein ganz ande­res The­ma, aber man kann ja wei­ter fabulieren:

Denk­bar wäre auch ein Dienst­leis­ter, der für Drit­te Bücher im »pay what you want«-Verfahren ver­kauftDenk­bar wäre auch ein Dienst­leis­ter, der für Drit­te Bücher im »pay what you want«-Verfahren ver­kauft. Wenn es die eBooks nir­gend­wo anders gibt, ist die Platt­form nicht buch­han­dels­ty­pisch (spe­zi­el­le Platt­form und Ver­kaufs­mo­dell, das es im Buch­han­del nicht gibt, sie­he oben) und die Buch­preis­bin­dung gilt nicht. Wür­de mich freu­en, wenn jemand den Mut, die Rechts­ab­tei­lung und die Koh­le hät­te, das auszuprobieren.

Fazit: Wenn der Bör­sen­ver­ein geglaubt hat, mit der her­bei­lob­byi­sier­ten Geset­zes­än­de­rung hät­ten sie jetzt alle Schäf­chen im Tro­cke­nen und die Self­pu­blis­her zu Preis­bin­dung gezwun­gen, sieht er sich getäuscht, denn dank eines wie so oft bei aktu­el­len media­len The­men des #neu­lands hand­werk­lich schlecht gemach­ten Geset­zes blei­ben nicht nur vie­le Fra­gen offen, es stellt sich sogar durch die schwam­mi­ge For­mu­lie­rung »ver­lags- bzw. buch­han­dels­ty­pisch« ein gan­zer Rat­ten­schwanz von neu­en Fragen.

Viel­leicht soll­te man mal Gerichts- und Anwalts­kos­ten crowd­fun­den … Ich kann mir näm­lich gut vor­stel­len, dass der Bör­sen­ver­ein an Prä­ze­denz­ur­tei­len viel­leicht gar kein Inter­es­se hat, da die nicht in sei­nem Sin­ne sein könnten …

p.s.: Trotz all­dem soll­te man als Self­pu­blis­her vor­sich­tig blei­ben, denn eine Abmah­nung ist schnell geschrie­ben, und sowohl die Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins als auch deren Kriegs­kas­se sind grö­ßer als eure.

Bild »eBook-Para­graph« von mir, CC BY

AutorIn: Stefan Holzhauer

Meist harm­lo­ser Nerd mit natür­li­cher Affi­ni­tät zu Pixeln, Bytes, Buch­sta­ben und Zahn­rä­dern. Kon­su­miert zuviel SF und Fan­ta­sy und schreibt seit 1999 online darüber.

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