Ist ein »Humble eBook Bundle« in Deutschland möglich?

Ich hat­te mehr­fach dar­über berich­tet, dass die Hum­ble Bund­le Inc. nach meh­re­ren Spie­le­bund­les zuletzt auch eBooks im Pro­gramm hat­te. Kur­ze Erin­ne­rung dazu: es wer­den Inde­pen­dent-Spie­le bezie­hungs­wei­se in letz­te­rem Fall eBooks im Paket ange­bo­ten, man darf dafür zah­len, was man möch­te.

Mich inter­es­sier­te die Fra­ge, ob eine sol­che Akti­on auch in Deutsch­land mög­lich wäre, oder ob das – wie ich ver­mu­te­te – nach Ansicht des Bör­sen­ver­eins gegen das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ver­stößt. Da ich kei­ne recht­li­che Aus­bil­dung habe, bin ich nicht in der Lage, eine sol­che Fra­ge selbst zu beant­wor­ten, aller­dings hat­te ich mit einer Anfra­ge beim Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins des Deut­schen Buch­han­dels in der Ver­gan­gen­heit posi­ti­ve Erfah­run­gen gemacht und mir war zudem signa­li­siert wor­den, dass ich auch wei­te­re Anfra­gen in die­ser Rich­tung im Rah­men mei­ner Bericht­erstat­tung über eBooks und Self­pu­bli­shing ger­ne stel­len dür­fe.

Des­halb frag­te ich nach.

Mei­ne ursprüng­li­che Mail:

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

ich bit­te dar­um, die fol­gen­de Anfra­ge an ihren Jus­ti­zi­ar wei­ter zu lei­ten.

Wie Ihnen mög­li­cher­wei­se bekannt ist, gibt es eine Akti­on der US-Fir­ma Hum­ble Bund­le Inc. Die­se bie­tet zusam­men mit den Ent­wick­lern von Inde­pen­dent-Com­pu­ter­spie­len immer wie­der soge­nann­te »Hum­ble Indie Bund­les« an, in deren Rah­men man eini­ge Spie­le erwer­ben. Für die­se gibt es aller­dings kei­nen fes­ten Preis, man kann bezah­len was man möch­te. Die Ein­nah­men wer­den unter den Autoren, der Fir­ma Hum­ble Bund­le und zu wohl­tä­ti­gen Zwe­cken auf­ge­teilt.

Aktu­ell läuft unter

http://​www​.hum​ble​bund​le​.com

das »Hum­ble eBook Bund­le« in des­sen Rah­men das­sel­be Prin­zip für eBooks in Anwen­dung kommt. Bei einem der Bücher han­delt es sich um das gera­de erst erschie­ne­ne PIRATE CINEMA des SF-Autors, Urhe­ber­rechts­exper­ten und Netz­ak­ti­vis­ten Cory Doc­to­row.

Mei­ne Fra­ge:

Wäre eine sol­che »zahl was Du willst«-Aktion in Deutsch­land eben­falls mög­lich oder wür­den Sie dies als Ver­stoß gegen die Buch­preis­bin­dung sehen? Falls Letz­te­res bit­te ich um eine Begrün­dung.

Für eine Ant­wort bedan­ke ich mich im vor­aus.


Mit freund­li­chem Gruß,
Ste­fan Holz­hau­er

Phan​ta​News​.de
Phan­tas­ti­sche Nach­rich­ten

Die ers­te Ant­wort fiel äußerst knapp aus und beschränk­te sich im Wesent­li­chen auf die Aus­sa­ge:

nach Rück­spra­che in der Abtei­lung gehen wir davon aus, dass eine sol­che Akti­on in Deutsch­land nicht zuläs­sig ist. Zumin­dest gilt das für deut­sche E‑Books, da die­se preis­ge­bun­den sind. Eine sol­che Akti­on wür­de die Preis­bin­dung unter­lau­fen. Ich hof­fe, Ihre Fra­ge ist damit beant­wor­tet.

Das war mir als Ent­geg­nung zu dünn, ich hat­te mit einer deut­lich inhalt­lich begrün­de­ten Ant­wort gerech­net, wie wei­land bei mei­ner Anfra­ge an den Jus­ti­zi­ar zum The­ma Buch­preis­bin­dung für im Rah­men von Self­pu­bli­shing erschie­ne­nen eBooks. Des­we­gen hak­te ich nach:

Ich hat­te nach mei­ner letz­ten Anfra­ge, die von ihrem Jus­ti­zi­ar freund­li­cher­wei­se aus­führ­lich beant­wor­tet wur­de, mit einer inhalt­lich detail­lier­te­ren Ant­wort und Begrün­dung gerech­net als »wir gehen davon aus«. Mei­ner Ansicht nach ist der Fall näm­lich nicht so ein­fach gela­gert, wie Sie es hier dar­stel­len und es sind durch­aus Sze­na­ri­en mög­lich, unter denen die Buch­preis­bin­dung nicht greift.Beispiel: ein in Deutsch­land bereits exis­ten­tes eBook wird im Aus­land in einer Son­der­aus­ga­be pro­du­ziert und dann auch von einem aus­län­di­schen Anbie­ter in der genann­ten Form von einem Ser­ver in sei­nem Land ange­bo­ten. In die­sem Fall wür­de die Buch­preis­bin­dung nicht grei­fen, oder sehe ich das falsch? Sie ver­wei­sen ja in ihrer Ant­wort aus­drück­lich auf »in Deutsch­land«. Ins­be­son­de­re wäre die­ser Fall bei­spiels­wei­se für Self­pu­blisher inter­es­sant, die eBooks ohne ISBN anbie­ten.

Wei­te­re Sze­na­ri­en sind denk­bar.

Hal­ten Sie es für ziel­füh­rend, sol­che Wer­be- und Ver­kaufs­ak­tio­nen mit Ver­weis auf die Buch­preis­bin­dung pau­schal als rechts­wid­rig ein­zu­stu­fen? Führt das nicht ins­be­son­de­re im Bereich eBook zwangs­läu­fig zu erheb­li­chen Wett­be­werbs­nach­tei­len für deut­sche Anbie­ter?

Für eine wei­te­re Ant­wort bedan­ke ich mich im vor­aus.

Dar­auf kam am heu­ti­gen Tage eine Ant­wort der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins, aus der ich die maß­geb­li­chen Pas­sa­gen mit Erlaub­nis zitie­re. Ich möch­te mich an die­ser Stel­le für die kurz­fris­ti­ge Bear­bei­tung bedan­ken.

Aus unse­rer Sicht ist eine »zahl was Du willst« – Akti­on in Deutsch­land nicht zuläs­sig, wenn preis­ge­bun­de­ne E‑Books ange­bo­ten wer­den. Ob und wann E‑Books preis­ge­bun­den sind, ist bis­lang noch nicht gericht­lich ent­schie­den wor­den. Für die Preis­bin­dung von E‑Books spricht jedoch der kla­re Wort­laut des Buch­preis­bin­dungs­ge­set­zes. Nach des­sen § 2 Abs. 1 sind Bücher auch Pro­duk­te, die Bücher, Musik­no­ten oder kar­to­gra­fi­sche Pro­duk­te repro­du­zie­ren oder sub­sti­tu­ie­ren und bei Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de als über­wie­gend ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzu­se­hen sind. Es wird den­noch wohl nicht jeder Text, der in elek­tro­ni­scher Form ver­öf­fent­licht wird, auto­ma­tisch unter das Buch­PrG fal­len, wenn aber eine Datei z.B. eine Ent­spre­chung in der ana­lo­gen Welt hat, also als gedruck­tes Buch vor­liegt, oder wenn eine Datei wie ein gedruck­tes Buch aus­sieht, d.h. von einem Ver­lag stammt, ein Impres­sum, Cover etc. hat, wird in aller Regel ein preis­ge­bun­de­nes E‑Book vor­lie­gen. Dage­gen ist ein Pro­dukt, wel­ches ledig­lich eine gedruck­te Bro­schü­re im pdf-For­mat wie­der­gibt, kein Buch im Sin­ne des Gesetz. Auch soge­nann­te enhan­ced E‑Books fal­len ggf. nicht unter das Gesetz, wenn die Anrei­che­run­gen so sind, dass vom Ein­druck her eher ein Soft­ware­pro­dukt vor­liegt, d.h. kein Pro­dukt, wel­ches ein Buch sub­sti­tu­iert.

Wenn E‑Books preis­ge­bun­den sind, dann muss der Ver­lag, auch der Selbst­ver­le­ger, gemäß § 5 Abs. 1 Buch­PrG einen Preis fest­set­zen. Dem­entspre­chend kann er es nicht dem Kun­den über­las­sen zu ent­schei­den, wie hoch der Preis sein soll. Hier nützt auch nicht die Her­stel­lung einer Son­der­aus­ga­be, denn auch für die­se muss ein Preis fest­ge­legt wer­den, wenn es sich um ein preis­ge­bun­de­nes E‑Book han­delt. Als Mar­ke­ting­ak­ti­on wäre aber ein zeit­wei­li­ges Ver­schen­ken von E‑Books mög­lich, dann muss dies jedoch über alle Platt­for­men gleich­zei­tig pas­sie­ren.

Aus unse­rer Sicht greift die Buch­preis­bin­dung auch dann, wenn deut­sche Bücher/​E‑Books auf einer aus­län­di­schen Web­sei­te bzw. von einem aus­län­di­schen Ser­ver aus ver­kauft wer­den und sich das Ange­bot bewusst an Kun­den in Deutsch­land rich­tet (z.B. deutsch­spra­chi­ges Ange­bot, wie z.B. ibook store). Ent­spre­chen­des gilt auch dann, wenn wäh­rend des Bestell­vor­gangs auf einen aus­län­di­schen Ser­ver umge­lei­tet bzw. über die­sen durch­ge­lei­tet wird. Auch eine aus­län­di­sche Platt­form – wie z.B. Ama­zon oder Apple – muss sich also an die deut­sche Buch­preis­bin­dung hal­ten, wenn deutsch­spra­chi­ge Bücher/​E‑Books an Kun­den in Deutsch­land ver­kauft wer­den. Auch die­se Ein­schät­zung ist jedoch noch nicht gericht­lich bestä­tigt wor­den.

Für fremd­spra­chi­ge Bücher gilt das Gesetz dage­gen nicht (§ 2 Abs. 2 Buch­PrG), es sei denn, auch die­se sind für den deut­schen Markt (z.B. Bücher mit Voka­bel­hil­fe) her­ge­stellt wor­den.

Dass sol­che Ange­bo­te auf­grund des Buch­PrG in Deutsch­land nicht mög­lich sind, hat­te ich mir schon gedacht und erhielt die Bestä­ti­gung.

In der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins ist man aller­dings zudem der Ansicht, dass sogar spe­zi­ell im Aus­land für eine sol­che Akti­on pro­du­zier­te Son­der­aus­ga­ben der deut­schen Buch­preis­bin­dung unter­lie­gen. Das ist mei­ner Mei­nung nach ins­be­son­de­re in Zei­ten eines glo­ba­len Han­dels über das Inter­net eine über­aus gewag­te Ein­stel­lung, denn es gibt immer­hin neben Deutsch­land auch noch ande­re Län­der die Deutsch als Amts­spra­che haben. Wür­de man die­ser Argu­men­ta­ti­on fol­gen, wür­de sich jeder, der im Aus­land ein deutsch­spra­chi­ges eBook ver­kauft, das auch in Deutsch­land erwor­ben und gele­sen wer­den kann, eines Ver­sto­ßes gegen die deut­sche Buch­preis­bin­dung schul­dig machen? Das wird die deutsch­spra­chi­gen Schwei­zer nicht freu­en, denn dort gibt es kein Buch­preis­bin­dungs­ge­setz mehr, eine Volks­ab­stim­mung hat­te am 11. März 2012 das ent­spre­chen­de Gesetz abge­lehnt. Und wer will mich dar­an hin­dern, ein sol­ches Paket übers Inter­net in der Schweiz zu kau­fen?

Eine Ana­lo­gie wäre es, wenn ich mein Manu­skript einem Anbie­ter in der Schweiz andie­ne und der ver­kauft es dort als eBook. Auch dann kann kein Ver­stoß gegen das deut­sche Buch­preis­bin­dungs­ge­setz vor­lie­gen. Und selbst wenn ich als Deut­scher in der Schweiz bestel­le: wer will das nach­voll­zie­hen?

Das beschrie­be­ne Sze­na­rio, dass ein Anbie­ter einen Ser­ver auf den Cai­man-Inseln mie­tet, aber expli­zit Deut­sche als Ziel­grup­pe hat, ist dabei mei­ner Ansicht nach ein völ­lig ande­res – und da ist die Mei­nung kon­form mit der Recht­spre­chung in ande­ren Berei­chen des Inter­net­han­dels: egal wo der Ser­ver steht, wenn das Ange­bot sich haupt­säch­lich oder aus­schließ­lich an Kun­den in Deutsch­land rich­tet, dann unter­liegt der Anbie­ter deut­schem Recht. Wie mein Bei­spiel mit der Schweiz zeigt, kann es aller­dings Grenz­fäl­le geben.

Bei all dem ist auf eine alte Bin­sen­weis­heit hin­zu­wei­sen: drei Anwäl­te, fünf Mei­nun­gen. Es han­delt sich um eine Ein­schät­zung der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins, Gerich­te mögen das anders sehen, aber dar­auf weist man ja auch schon selbst hin.

Nicht beant­wor­tet wird mei­ne Fra­ge, ob im inter­na­tio­na­len Ver­gleich nicht erheb­li­che Wett­be­werbs­an­tei­le für deut­sche Anbie­ter enste­hen. Ich kann aller­dings nach­voll­zie­hen, dass die­se Fra­ge eher von der Pres­se- und Mer­ke­ting­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins zu beant­wor­ten wäre, da es sich nicht um ein recht­li­ches The­ma han­delt. Nicht nur mei­ner unmaß­geb­li­chen Mei­nung nach ent­ste­hen die­se Nach­tei­le aller­dings defi­ni­tiv, so schreibt bei­spiels­wei­se sogar Spie­gel online bereits 2010:

Mit wach­sen­der Nach­fra­ge ist es aber nur eine Fra­ge der Zeit, bis E‑Book-Shops irgend­wo im Aus­land begin­nen, auch E‑Books in deut­scher Spra­che anzu­bie­ten. Gegen die dann zu erwar­ten­den Son­der­an­ge­bo­te wird das buch­preis­bin­dungs­ge­schütz­te E‑Book deut­scher Mach­art dann wohl kaum eine Chan­ce haben.

Also letzt­end­lich genau mei­ne Rede. Ich wäre auch äußerst gespannt dar­auf, wie der Bör­sen­ver­ein einen Anbie­ter in – bei­spiels­wei­se – den USA oder der GUS und ohne deut­sche Ver­tre­tung tat­säch­lich wegen des deut­schen Buch­preis­bin­dungs­ge­set­zes abmah­nen oder ver­kla­gen möch­te (Bei­spie­le für sol­che Anbie­ter gibt es bereits, neh­men wir exem­pla­risch Smashwords, die expli­zit auch deutsch­spra­chi­ge Inhal­te zulas­sen). Die Rea­li­tät zeigt, dass in vie­len Staa­ten deut­lich schwe­re­re Geset­zes­ver­stö­ße nicht geahn­det wer­den, da wird eine Ver­fol­gung von Ver­stö­ßen gegen das Buch­PrG zur Nich­tig­keit.

Als Quint­essenz muss man wie lei­der viel zu oft in ähn­li­che gela­ger­ten Fäl­len kon­sta­tie­ren: es bleibt schwie­rig. Dass die Buch­preis­bin­dung ins­be­son­de­re auf eBooks sich nicht mehr mit den durch das Inter­net geschaf­fe­nen Rea­li­tä­ten ver­trägt, tritt immer wie­der deut­lich zuta­ge. Für Autoren und Abie­ter, die an sol­chen lukra­ti­ven Wer­be­maß­nah­men wie dem »Hum­ble eBook Bund­le« inter­es­siert wären (und die damit Geld ver­die­nen könn­ten, eben auch ohne Ver­la­ge), bleibt die Rechts­la­ge zumin­dest so lan­ge unsi­cher, bis eine Klä­rung durch Gerich­te statt­ge­fun­den hat – und das kann Jah­re dau­ern. Zudem kommt man nicht umhin, fest­zu­stel­len, dass die Kla­gen und Unter­las­sungs­auf­for­de­run­gen die zu sol­chen Gerichts­ur­tei­len füh­ren könn­ten ins­be­son­de­re bei den deut­lich unsi­che­ren Fäl­len nicht exis­tie­ren. Man könn­te auf die Idee kom­men, dass nie­mand dar­an inter­es­siert ist, Prä­ze­denz­fäl­le zu erzeu­gen, die viel­leicht für Bran­che nega­tiv aus­fal­len könn­ten, da doch in den aller­meis­ten Fäl­len die immer wie­der auf­ge­stell­te Droh­ku­lis­se »Buch­preis­bin­dungs­ge­setz« aus­rei­chend zu sein scheint. Auch erscheint es mir äußerst rea­li­täts­fern, Self­pu­bli­shing-Wer­ke den­sel­ben rigi­den Regeln zu unter­wer­fen, wie Pro­duk­te einer pro­fes­sio­nel­len Ver­lags­land­schaft mit im Ver­gleich zum Selbst­ver­öf­fent­li­cher fast unbe­grenzt wir­ken­den Mit­teln. In mei­nen Augen ist das eine erheb­li­che Benach­tei­li­gung krea­ti­ver Pri­vat­per­so­nen.

Es bleibt zu hof­fen, dass das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz im Sin­ne der Urhe­ber zumin­dest in Tei­len zügig an die Rea­li­tät ange­passt wird – doch ich befürch­te, dass das trotz gewis­ser Bestre­bun­gen auf EU-Ebe­ne vor­erst ein from­mer Wunsch blei­ben wird …

In nicht all­zu fer­ner Zukunft wird das Netz aber Fak­ten schaf­fen. Und ich lese bis dahin wei­ter­hin eng­lisch­spra­chi­ge eBooks.

[cc]

Bild: drei eRea­der von mir, CC BY-NC-SA

6 Kommentare zu „Ist ein »Humble eBook Bundle« in Deutschland möglich?“

  1. Dan­ke für die Nach­fra­ge, das ist einer der fun­dier­tes­ten Bei­trä­ge zur Preis­bin­dungs­de­bat­te, den ich bis jetzt gele­sen habe.

    Ich muss geste­hen, ich bin ein Freund der Buch­preis­bin­dung, aber gegen etwas mehr Fle­xi­bi­li­tät für Kleinst- und Selbst­ver­le­ger wäre nichts ein­zu­wen­den. Unbe­ant­wor­tet blieb auch die Fra­ge, ob die ISBN bei der Ein­schät­zung eines »Buchs« als eben­sol­chem eine Rol­le spielt, oder?

  2. Sie über­le­gen ja was pas­siert, wenn man die Akti­on ins Aus­land ver­la­gert.
    Aber muss man das?
    Hat das Indie­bund­le wirk­lich kei­nen Preis? Man kann doch min­des­tens ein Dol­lar (viel­leicht sogar $0.01) bezah­len. Das kann man ja als Ver­kaufs­preis anse­hen, alles ande­re ist frei­wil­li­ge Spen­de.

    Und Buch­preis­bin­dung besagt ja auch nur, dass eine Aus­ga­be über­all wo sie ver­kauft wird das glei­che kos­ten soll.
    Aber eine Aus­ga­be muss, wenn ich rich­tig sehe, nicht über­all ver­kauft wer­den?!

    Es gibt ja spe­zi­el­le, güns­ti­ge­re Welt­bild­ta­schen­bü­cher bzw. kann man ja sowie­so nicht alles über­all ver­kau­fen. PDF eBook bei Ama­zon geht nicht. Und es gibt ja kos­ten­lo­se Extra­aus­ga­ben- zum Bei­spiel wur­den beim letz­ten Lese­tag, Tag des Buchs (oder wie auch immer es heißt) Mil­lio­nen Bücher kos­ten­los ver­schenkt. Oder ein­fach KDP- will man den Preis ver­än­dern kön­nen, muss man eine zeit­lang eklu­siv nur auf Ama­zon sein.

    Also so könn­te ein hypo­the­ti­sches, deut­sches Bund­le so aus­se­hen- extra Aus­ga­ben der eBooks, also im Impres­sum oder Cover Ver­merk- »xyz-Bund­le Son­der­aus­ga­be », da darf man schon weni­ger Geld ver­lan­gen als bei ande­ren Anbie­tern.

    Das grö­ße­re Pro­blem ist der Preis- nun ja man kann doch als Preis deut­lich 1€ anset­zen und den Leu­ten klar machen, dass sie ger­ne mehr spen­den kön­nen, aber der Preis eben nur 1€ beträgt. Das muss ja auch nicht direkt im Zusam­men­hang mit dem Buch ste­hen- Ein­kaufs­korb extra Kos­ten­stel­le eBooks, eine Extra­kos­ten­stel­le Spen­de. Das wäre der gro­ße Unter­schied zum Expe­ri­ment der Ber­lin Sto­ry Ver­lags- dort hat das Buch nicht null, son­dern »das was ihr bezah­len wollt« gekos­tet.

    Beim Hum­ble Bund­le bezah­len die meis­ten Leu­te ja nicht nur den $1, son­dern mehr.

    Also die Akti­on wäre ange­passt auch in Deutsch­land mach­bar, nur müs­sen sich muti­ge Orga­ni­sa­to­ren fin­den – eBook Indie­au­to­ren las­sen sich auch leicht fin­den, selbst wenn die Akti­on schei­tert bekom­men sie ordent­lich PR und das Völk­chen will sicher­lich auch mehr Rech­te an dem eige­nen Werk besit­zen. Buch­preis­bin­dung ist dafür da um Autoren/​Verlage vor Händ­lern zu schüt­zen und bei eBooks legt den Preis nicht der Händ­ler, son­dern der Autor fest.

    War­um muss der Orga­ni­sa­tor mutig sein? Selbst wenn die Akti­on recht­lich okay ist, Recht haben und Recht bekom­men sind zwei ver­schie­de­ne paar Schu­he. Es kann durch­aus sein, dass die stol­zen Buch­preis­wäch­ter vor­sorg­lich eine Abmah­nung aus­stel­len.

  3. Stefan Holzhauer

    Die Mög­lich­keit einer Son­der­aus­ga­be habe ich expli­zit erwähnt, die ließ man unbe­rück­sich­tigt – war­um nur … ?

    Ich habe eben­falls bereits dar­über nach­ge­dacht, dass die Spen­de nicht gezielt für die ein­zel­e­nen eBooks, son­dern für das Gesamt­pro­jekt gel­ten könn­te und das Geld am Ende auf­ge­teilt wird. Ich gehe aber davon aus

    Das mit der Abmah­nung ist genau der Grund, war­um ein even­tu­el­ler Orga­ni­sa­tor mutig sein muss. Da kom­men schnell tau­sen­de Euro zusam­men, wenn ein völ­lig über­zo­ge­ner Streit­wert ange­setzt wird. Es ist übri­gens irrig, anneh­men zu wol­len, dass nur im Auf­trag des Bör­sen­ver­eins abge­mahnt wer­den kann. Abmahn-Abzo­cker kön­nen das auch auf eige­ne Faust tun. Für Pri­vat­per­so­nen oder Frei­be­ruf­ler ist das finan­zi­el­le Risi­ko ein­fach zu groß. Es müss­te sich even­tu­ell eine Fir­ma oder Orga­ni­sa­ti­on fin­den, die auch bereit wäre, das not­falls vor Gericht durch­zu­fech­ten.

    Wenn Sie sich der­art sicher sind, dass es so klap­pen muss: dann los! Ich bin schon sehr gespannt auf ihre Erfah­run­gen.

  4. Hal­lo,

    es ist gän­gi­ge Pra­xis, dass eta­blier­te gro­ße deut­sche Ver­la­ge die Preis­bin­dung umge­hen, indem sie Bund­les her­aus­brin­gen.

    Nach gän­gi­ger Inter­pre­ta­ti­on und Pra­xis ent­steht durch das Bund­le ein neu­es Pro­dukt (das Bund­le), für das ein Preis neu und unab­hän­gig von den Kom­po­nen­ten fest­ge­legt wer­den kann. Das Bund­le darf auch ins­ge­samt bil­li­ger sein, als eine ent­hal­te­ne Kom­po­nen­te. Das sagt Dir nur der Bör­sen­ver­ein als Lob­by­or­ga­ni­sa­ti­on so nicht direkt, aber die Mit­glie­der des Bör­sen­ver­eins han­deln so.
    (Durch die­se Pra­xis ist es völ­lig egal, ob das Preis­bin­dungs­ge­setz für eBooks gilt oder nicht, weil die eta­blier­ten Ver­la­ge das mit gedruck­ten Büchern machen, für die das Preis­bin­dungs­ge­setz gilt.)

    Etwas ande­res ist die Fra­ge nach »zahl was Du willst«. Dafür ken­ne ich kei­ne gän­gi­ge Pra­xis. Nach der oben genann­ten Pra­xis IST ein Bund­le aber kein Buch, son­dern ein eigen­stän­di­ges Pro­dukt aus Büchern.

    Gerd

    P.S. als Self­pu­blisher habe ich Inter­es­se dar­an, mit Autoren­kol­le­gen aus mei­nem The­men­ge­biet Bund­les anzu­bie­ten. Wer also so eine Platt­form zum Ver­kauf von eBook-Bund­les hat: ich orga­ni­sie­re das Bund­le :-)

  5. Auch wenn der Arti­kel bereits recht alt ist: Inter­es­san­te Sicht­wei­se. Hast Du ein kon­kre­tes Bei­spiel für ein sol­ches von Dir genann­tes »Bund­le« eines gro­ßen deut­schen Ver­lags? Wann, wo und wie han­deln die Mit­glie­der des BoeV so? Ich brau­che Quel­len, Details, um mehr zu die­sem Aspekt sagen zu kön­nen, bzw ihn zu bewer­ten. Wenn das stim­men soll­te, wer­den Self­pu­blisher vom BoeV kräf­tig verar…albert. Es müs­sen aller­dings kon­kre­te Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen her.

    Das mit der Platt­form ist aber genau das Pro­blem. Der Ver­käu­fer könn­te einer Stö­rer­haf­tung unter­zo­gen wer­den. Ob sich den Rechts­weg nach der Abmah­nung durch den Buch­preis­treu­hän­der jemand antun möch­te?

    Edit:

    Ich kann das mit den Bund­les ehr­lich gesagt nicht so ganz glau­ben, ich zitie­re mal §2 des Buch­PrG:

    § 2 Anwen­dungs­be­reich

    (1) Bücher im Sin­ne die­ses Geset­zes sind auch

    1. Musik­no­ten,
    2. kar­to­gra­phi­sche Pro­duk­te,
    3. Pro­duk­te, die Bücher, Musik­no­ten oder kar­to­gra­phi­sche Pro­duk­te repro­du­zie­ren oder sub­sti­tu­ie­ren und bei Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de als über­wie­gend ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzu­se­hen sind sowie
    4. kom­bi­nier­te Objek­te, bei denen eines der genann­ten Erzeug­nis­se die Haupt­sa­che bil­det.

    (2) Fremd­spra­chi­ge Bücher fal­len nur dann unter die­ses Gesetz, wenn sie über­wie­gend für den Absatz in Deutsch­land bestimmt sind.
    (3) Letzt­ab­neh­mer im Sin­ne die­ses Geset­zes ist, wer Bücher zu ande­ren Zwe­cken als dem Wei­ter­ver­kauf erwirbt.

    Sie­he den Punkt: »kom­bi­nier­te Objek­te, bei denen eines der genann­ten Erzeug­nis­se die Haupt­sa­che bil­det«. Das wäre ein Bund­le, zwar kom­bi­niert, aber alles Bücher, unter­liegt damit der Buch­preis­bin­dung.

    Aber an kon­kre­ten Bei­spie­len wie und wo nam­haf­te deut­sche Ver­la­ge Bund­les anbie­ten, wäre ich jetzt noch mehr inter­es­siert.

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