Mich interessierte die Frage, ob eine solche Aktion auch in Deutschland möglich wäre, oder ob das – wie ich vermutete – nach Ansicht des Börsenvereins gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Da ich keine rechtliche Ausbildung habe, bin ich nicht in der Lage, eine solche Frage selbst zu beantworten, allerdings hatte ich mit einer Anfrage beim Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht und mir war zudem signalisiert worden, dass ich auch weitere Anfragen in dieser Richtung im Rahmen meiner Berichterstattung über eBooks und Selfpublishing gerne stellen dürfe.
Deshalb fragte ich nach.
Meine ursprüngliche Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte darum, die folgende Anfrage an ihren Justiziar weiter zu leiten.
Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, gibt es eine Aktion der US-Firma Humble Bundle Inc. Diese bietet zusammen mit den Entwicklern von Independent-Computerspielen immer wieder sogenannte »Humble Indie Bundles« an, in deren Rahmen man einige Spiele erwerben. Für diese gibt es allerdings keinen festen Preis, man kann bezahlen was man möchte. Die Einnahmen werden unter den Autoren, der Firma Humble Bundle und zu wohltätigen Zwecken aufgeteilt.
Aktuell läuft unter
http://www.humblebundle.com
das »Humble eBook Bundle« in dessen Rahmen dasselbe Prinzip für eBooks in Anwendung kommt. Bei einem der Bücher handelt es sich um das gerade erst erschienene PIRATE CINEMA des SF-Autors, Urheberrechtsexperten und Netzaktivisten Cory Doctorow.
Meine Frage:
Wäre eine solche »zahl was Du willst«-Aktion in Deutschland ebenfalls möglich oder würden Sie dies als Verstoß gegen die Buchpreisbindung sehen? Falls Letzteres bitte ich um eine Begründung.
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.
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Mit freundlichem Gruß,
Stefan HolzhauerPhantaNews.de
Phantastische Nachrichten
Die erste Antwort fiel äußerst knapp aus und beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aussage:
nach Rücksprache in der Abteilung gehen wir davon aus, dass eine solche Aktion in Deutschland nicht zulässig ist. Zumindest gilt das für deutsche E‑Books, da diese preisgebunden sind. Eine solche Aktion würde die Preisbindung unterlaufen. Ich hoffe, Ihre Frage ist damit beantwortet.
Das war mir als Entgegnung zu dünn, ich hatte mit einer deutlich inhaltlich begründeten Antwort gerechnet, wie weiland bei meiner Anfrage an den Justiziar zum Thema Buchpreisbindung für im Rahmen von Selfpublishing erschienenen eBooks. Deswegen hakte ich nach:
Ich hatte nach meiner letzten Anfrage, die von ihrem Justiziar freundlicherweise ausführlich beantwortet wurde, mit einer inhaltlich detaillierteren Antwort und Begründung gerechnet als »wir gehen davon aus«. Meiner Ansicht nach ist der Fall nämlich nicht so einfach gelagert, wie Sie es hier darstellen und es sind durchaus Szenarien möglich, unter denen die Buchpreisbindung nicht greift.Beispiel: ein in Deutschland bereits existentes eBook wird im Ausland in einer Sonderausgabe produziert und dann auch von einem ausländischen Anbieter in der genannten Form von einem Server in seinem Land angeboten. In diesem Fall würde die Buchpreisbindung nicht greifen, oder sehe ich das falsch? Sie verweisen ja in ihrer Antwort ausdrücklich auf »in Deutschland«. Insbesondere wäre dieser Fall beispielsweise für Selfpublisher interessant, die eBooks ohne ISBN anbieten.
Weitere Szenarien sind denkbar.
Halten Sie es für zielführend, solche Werbe- und Verkaufsaktionen mit Verweis auf die Buchpreisbindung pauschal als rechtswidrig einzustufen? Führt das nicht insbesondere im Bereich eBook zwangsläufig zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Anbieter?
Für eine weitere Antwort bedanke ich mich im voraus.
Darauf kam am heutigen Tage eine Antwort der Rechtsabteilung des Börsenvereins, aus der ich die maßgeblichen Passagen mit Erlaubnis zitiere. Ich möchte mich an dieser Stelle für die kurzfristige Bearbeitung bedanken.
Aus unserer Sicht ist eine »zahl was Du willst« – Aktion in Deutschland nicht zulässig, wenn preisgebundene E‑Books angeboten werden. Ob und wann E‑Books preisgebunden sind, ist bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden. Für die Preisbindung von E‑Books spricht jedoch der klare Wortlaut des Buchpreisbindungsgesetzes. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind Bücher auch Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind. Es wird dennoch wohl nicht jeder Text, der in elektronischer Form veröffentlicht wird, automatisch unter das BuchPrG fallen, wenn aber eine Datei z.B. eine Entsprechung in der analogen Welt hat, also als gedrucktes Buch vorliegt, oder wenn eine Datei wie ein gedrucktes Buch aussieht, d.h. von einem Verlag stammt, ein Impressum, Cover etc. hat, wird in aller Regel ein preisgebundenes E‑Book vorliegen. Dagegen ist ein Produkt, welches lediglich eine gedruckte Broschüre im pdf-Format wiedergibt, kein Buch im Sinne des Gesetz. Auch sogenannte enhanced E‑Books fallen ggf. nicht unter das Gesetz, wenn die Anreicherungen so sind, dass vom Eindruck her eher ein Softwareprodukt vorliegt, d.h. kein Produkt, welches ein Buch substituiert.
Wenn E‑Books preisgebunden sind, dann muss der Verlag, auch der Selbstverleger, gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG einen Preis festsetzen. Dementsprechend kann er es nicht dem Kunden überlassen zu entscheiden, wie hoch der Preis sein soll. Hier nützt auch nicht die Herstellung einer Sonderausgabe, denn auch für diese muss ein Preis festgelegt werden, wenn es sich um ein preisgebundenes E‑Book handelt. Als Marketingaktion wäre aber ein zeitweiliges Verschenken von E‑Books möglich, dann muss dies jedoch über alle Plattformen gleichzeitig passieren.
Aus unserer Sicht greift die Buchpreisbindung auch dann, wenn deutsche Bücher/E‑Books auf einer ausländischen Webseite bzw. von einem ausländischen Server aus verkauft werden und sich das Angebot bewusst an Kunden in Deutschland richtet (z.B. deutschsprachiges Angebot, wie z.B. ibook store). Entsprechendes gilt auch dann, wenn während des Bestellvorgangs auf einen ausländischen Server umgeleitet bzw. über diesen durchgeleitet wird. Auch eine ausländische Plattform – wie z.B. Amazon oder Apple – muss sich also an die deutsche Buchpreisbindung halten, wenn deutschsprachige Bücher/E‑Books an Kunden in Deutschland verkauft werden. Auch diese Einschätzung ist jedoch noch nicht gerichtlich bestätigt worden.
Für fremdsprachige Bücher gilt das Gesetz dagegen nicht (§ 2 Abs. 2 BuchPrG), es sei denn, auch diese sind für den deutschen Markt (z.B. Bücher mit Vokabelhilfe) hergestellt worden.
Dass solche Angebote aufgrund des BuchPrG in Deutschland nicht möglich sind, hatte ich mir schon gedacht und erhielt die Bestätigung.
In der Rechtsabteilung des Börsenvereins ist man allerdings zudem der Ansicht, dass sogar speziell im Ausland für eine solche Aktion produzierte Sonderausgaben der deutschen Buchpreisbindung unterliegen. Das ist meiner Meinung nach insbesondere in Zeiten eines globalen Handels über das Internet eine überaus gewagte Einstellung, denn es gibt immerhin neben Deutschland auch noch andere Länder die Deutsch als Amtssprache haben. Würde man dieser Argumentation folgen, würde sich jeder, der im Ausland ein deutschsprachiges eBook verkauft, das auch in Deutschland erworben und gelesen werden kann, eines Verstoßes gegen die deutsche Buchpreisbindung schuldig machen? Das wird die deutschsprachigen Schweizer nicht freuen, denn dort gibt es kein Buchpreisbindungsgesetz mehr, eine Volksabstimmung hatte am 11. März 2012 das entsprechende Gesetz abgelehnt. Und wer will mich daran hindern, ein solches Paket übers Internet in der Schweiz zu kaufen?
Eine Analogie wäre es, wenn ich mein Manuskript einem Anbieter in der Schweiz andiene und der verkauft es dort als eBook. Auch dann kann kein Verstoß gegen das deutsche Buchpreisbindungsgesetz vorliegen. Und selbst wenn ich als Deutscher in der Schweiz bestelle: wer will das nachvollziehen?
Das beschriebene Szenario, dass ein Anbieter einen Server auf den Caiman-Inseln mietet, aber explizit Deutsche als Zielgruppe hat, ist dabei meiner Ansicht nach ein völlig anderes – und da ist die Meinung konform mit der Rechtsprechung in anderen Bereichen des Internethandels: egal wo der Server steht, wenn das Angebot sich hauptsächlich oder ausschließlich an Kunden in Deutschland richtet, dann unterliegt der Anbieter deutschem Recht. Wie mein Beispiel mit der Schweiz zeigt, kann es allerdings Grenzfälle geben.
Bei all dem ist auf eine alte Binsenweisheit hinzuweisen: drei Anwälte, fünf Meinungen. Es handelt sich um eine Einschätzung der Rechtsabteilung des Börsenvereins, Gerichte mögen das anders sehen, aber darauf weist man ja auch schon selbst hin.
Nicht beantwortet wird meine Frage, ob im internationalen Vergleich nicht erhebliche Wettbewerbsanteile für deutsche Anbieter enstehen. Ich kann allerdings nachvollziehen, dass diese Frage eher von der Presse- und Merketingabteilung des Börsenvereins zu beantworten wäre, da es sich nicht um ein rechtliches Thema handelt. Nicht nur meiner unmaßgeblichen Meinung nach entstehen diese Nachteile allerdings definitiv, so schreibt beispielsweise sogar Spiegel online bereits 2010:
Mit wachsender Nachfrage ist es aber nur eine Frage der Zeit, bis E‑Book-Shops irgendwo im Ausland beginnen, auch E‑Books in deutscher Sprache anzubieten. Gegen die dann zu erwartenden Sonderangebote wird das buchpreisbindungsgeschützte E‑Book deutscher Machart dann wohl kaum eine Chance haben.
Also letztendlich genau meine Rede. Ich wäre auch äußerst gespannt darauf, wie der Börsenverein einen Anbieter in – beispielsweise – den USA oder der GUS und ohne deutsche Vertretung tatsächlich wegen des deutschen Buchpreisbindungsgesetzes abmahnen oder verklagen möchte (Beispiele für solche Anbieter gibt es bereits, nehmen wir exemplarisch Smashwords, die explizit auch deutschsprachige Inhalte zulassen). Die Realität zeigt, dass in vielen Staaten deutlich schwerere Gesetzesverstöße nicht geahndet werden, da wird eine Verfolgung von Verstößen gegen das BuchPrG zur Nichtigkeit.
Als Quintessenz muss man wie leider viel zu oft in ähnliche gelagerten Fällen konstatieren: es bleibt schwierig. Dass die Buchpreisbindung insbesondere auf eBooks sich nicht mehr mit den durch das Internet geschaffenen Realitäten verträgt, tritt immer wieder deutlich zutage. Für Autoren und Abieter, die an solchen lukrativen Werbemaßnahmen wie dem »Humble eBook Bundle« interessiert wären (und die damit Geld verdienen könnten, eben auch ohne Verlage), bleibt die Rechtslage zumindest so lange unsicher, bis eine Klärung durch Gerichte stattgefunden hat – und das kann Jahre dauern. Zudem kommt man nicht umhin, festzustellen, dass die Klagen und Unterlassungsaufforderungen die zu solchen Gerichtsurteilen führen könnten insbesondere bei den deutlich unsicheren Fällen nicht existieren. Man könnte auf die Idee kommen, dass niemand daran interessiert ist, Präzedenzfälle zu erzeugen, die vielleicht für Branche negativ ausfallen könnten, da doch in den allermeisten Fällen die immer wieder aufgestellte Drohkulisse »Buchpreisbindungsgesetz« ausreichend zu sein scheint. Auch erscheint es mir äußerst realitätsfern, Selfpublishing-Werke denselben rigiden Regeln zu unterwerfen, wie Produkte einer professionellen Verlagslandschaft mit im Vergleich zum Selbstveröffentlicher fast unbegrenzt wirkenden Mitteln. In meinen Augen ist das eine erhebliche Benachteiligung kreativer Privatpersonen.
Es bleibt zu hoffen, dass das Buchpreisbindungsgesetz im Sinne der Urheber zumindest in Teilen zügig an die Realität angepasst wird – doch ich befürchte, dass das trotz gewisser Bestrebungen auf EU-Ebene vorerst ein frommer Wunsch bleiben wird …
In nicht allzu ferner Zukunft wird das Netz aber Fakten schaffen. Und ich lese bis dahin weiterhin englischsprachige eBooks.
[cc]
Bild: drei eReader von mir, CC BY-NC-SA
Danke für die Nachfrage, das ist einer der fundiertesten Beiträge zur Preisbindungsdebatte, den ich bis jetzt gelesen habe.
Ich muss gestehen, ich bin ein Freund der Buchpreisbindung, aber gegen etwas mehr Flexibilität für Kleinst- und Selbstverleger wäre nichts einzuwenden. Unbeantwortet blieb auch die Frage, ob die ISBN bei der Einschätzung eines »Buchs« als ebensolchem eine Rolle spielt, oder?
Danke für die Blumen. :)
Nein, die Frage ist nicht offen, siehe: http://phantanews.de/wp/aartikel/der-justiziar-des-borsenvereins-zur-preisbindung-von-ebooks/
Sie überlegen ja was passiert, wenn man die Aktion ins Ausland verlagert.
Aber muss man das?
Hat das Indiebundle wirklich keinen Preis? Man kann doch mindestens ein Dollar (vielleicht sogar $0.01) bezahlen. Das kann man ja als Verkaufspreis ansehen, alles andere ist freiwillige Spende.
Und Buchpreisbindung besagt ja auch nur, dass eine Ausgabe überall wo sie verkauft wird das gleiche kosten soll.
Aber eine Ausgabe muss, wenn ich richtig sehe, nicht überall verkauft werden?!
Es gibt ja spezielle, günstigere Weltbildtaschenbücher bzw. kann man ja sowieso nicht alles überall verkaufen. PDF eBook bei Amazon geht nicht. Und es gibt ja kostenlose Extraausgaben- zum Beispiel wurden beim letzten Lesetag, Tag des Buchs (oder wie auch immer es heißt) Millionen Bücher kostenlos verschenkt. Oder einfach KDP- will man den Preis verändern können, muss man eine zeitlang eklusiv nur auf Amazon sein.
Also so könnte ein hypothetisches, deutsches Bundle so aussehen- extra Ausgaben der eBooks, also im Impressum oder Cover Vermerk- »xyz-Bundle Sonderausgabe », da darf man schon weniger Geld verlangen als bei anderen Anbietern.
Das größere Problem ist der Preis- nun ja man kann doch als Preis deutlich 1€ ansetzen und den Leuten klar machen, dass sie gerne mehr spenden können, aber der Preis eben nur 1€ beträgt. Das muss ja auch nicht direkt im Zusammenhang mit dem Buch stehen- Einkaufskorb extra Kostenstelle eBooks, eine Extrakostenstelle Spende. Das wäre der große Unterschied zum Experiment der Berlin Story Verlags- dort hat das Buch nicht null, sondern »das was ihr bezahlen wollt« gekostet.
Beim Humble Bundle bezahlen die meisten Leute ja nicht nur den $1, sondern mehr.
Also die Aktion wäre angepasst auch in Deutschland machbar, nur müssen sich mutige Organisatoren finden – eBook Indieautoren lassen sich auch leicht finden, selbst wenn die Aktion scheitert bekommen sie ordentlich PR und das Völkchen will sicherlich auch mehr Rechte an dem eigenen Werk besitzen. Buchpreisbindung ist dafür da um Autoren/Verlage vor Händlern zu schützen und bei eBooks legt den Preis nicht der Händler, sondern der Autor fest.
Warum muss der Organisator mutig sein? Selbst wenn die Aktion rechtlich okay ist, Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar Schuhe. Es kann durchaus sein, dass die stolzen Buchpreiswächter vorsorglich eine Abmahnung ausstellen.
Die Möglichkeit einer Sonderausgabe habe ich explizit erwähnt, die ließ man unberücksichtigt – warum nur … ?
Ich habe ebenfalls bereits darüber nachgedacht, dass die Spende nicht gezielt für die einzelenen eBooks, sondern für das Gesamtprojekt gelten könnte und das Geld am Ende aufgeteilt wird. Ich gehe aber davon aus
Das mit der Abmahnung ist genau der Grund, warum ein eventueller Organisator mutig sein muss. Da kommen schnell tausende Euro zusammen, wenn ein völlig überzogener Streitwert angesetzt wird. Es ist übrigens irrig, annehmen zu wollen, dass nur im Auftrag des Börsenvereins abgemahnt werden kann. Abmahn-Abzocker können das auch auf eigene Faust tun. Für Privatpersonen oder Freiberufler ist das finanzielle Risiko einfach zu groß. Es müsste sich eventuell eine Firma oder Organisation finden, die auch bereit wäre, das notfalls vor Gericht durchzufechten.
Wenn Sie sich derart sicher sind, dass es so klappen muss: dann los! Ich bin schon sehr gespannt auf ihre Erfahrungen.
Hallo,
es ist gängige Praxis, dass etablierte große deutsche Verlage die Preisbindung umgehen, indem sie Bundles herausbringen.
Nach gängiger Interpretation und Praxis entsteht durch das Bundle ein neues Produkt (das Bundle), für das ein Preis neu und unabhängig von den Komponenten festgelegt werden kann. Das Bundle darf auch insgesamt billiger sein, als eine enthaltene Komponente. Das sagt Dir nur der Börsenverein als Lobbyorganisation so nicht direkt, aber die Mitglieder des Börsenvereins handeln so.
(Durch diese Praxis ist es völlig egal, ob das Preisbindungsgesetz für eBooks gilt oder nicht, weil die etablierten Verlage das mit gedruckten Büchern machen, für die das Preisbindungsgesetz gilt.)
Etwas anderes ist die Frage nach »zahl was Du willst«. Dafür kenne ich keine gängige Praxis. Nach der oben genannten Praxis IST ein Bundle aber kein Buch, sondern ein eigenständiges Produkt aus Büchern.
Gerd
P.S. als Selfpublisher habe ich Interesse daran, mit Autorenkollegen aus meinem Themengebiet Bundles anzubieten. Wer also so eine Plattform zum Verkauf von eBook-Bundles hat: ich organisiere das Bundle :-)
Auch wenn der Artikel bereits recht alt ist: Interessante Sichtweise. Hast Du ein konkretes Beispiel für ein solches von Dir genanntes »Bundle« eines großen deutschen Verlags? Wann, wo und wie handeln die Mitglieder des BoeV so? Ich brauche Quellen, Details, um mehr zu diesem Aspekt sagen zu können, bzw ihn zu bewerten. Wenn das stimmen sollte, werden Selfpublisher vom BoeV kräftig verar…albert. Es müssen allerdings konkrete Hintergrundinformationen her.
Das mit der Plattform ist aber genau das Problem. Der Verkäufer könnte einer Störerhaftung unterzogen werden. Ob sich den Rechtsweg nach der Abmahnung durch den Buchpreistreuhänder jemand antun möchte?
Edit:
Ich kann das mit den Bundles ehrlich gesagt nicht so ganz glauben, ich zitiere mal §2 des BuchPrG:
Siehe den Punkt: »kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet«. Das wäre ein Bundle, zwar kombiniert, aber alles Bücher, unterliegt damit der Buchpreisbindung.
Aber an konkreten Beispielen wie und wo namhafte deutsche Verlage Bundles anbieten, wäre ich jetzt noch mehr interessiert.