Der Justiziar des Börsenvereins zur Preisbindung von eBooks

Im Zusam­men­hang mit der Preis­bin­dung von eBooks habe ich eine Anfra­ge an den Bör­sen­ver­ein gestellt. Mei­ne Fra­gen und die Ant­wor­ten von Dr. Chris­ti­an Sprang, dem Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins des Deut­schen Buch­han­dels, gebe ich im Fol­gen­den wie­der. Ich wei­se bereits zuvor dar­auf hin, dass es sich bei den Aus­sa­gen des Herrn selbst­ver­ständ­lich auch nur um eine Mei­nung han­delt, denn das The­ma ist unter Juris­ten nach wie vor stark umstrit­ten. Ich hat­te in der Anfra­ge dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ich die Ant­wor­ten im Inter­net ver­öf­fent­li­chen wer­de. Ich gehe des­we­gen davon aus, dass die Ant­wort ein Ein­ver­ständ­nis der Ver­öf­fent­li­chung bedeu­tet.

Man soll­te eben­falls nicht ver­ges­sen, dass die Sicht des Bör­sen­ver­eins hier selbst­ver­ständ­lich eine ein­sei­ti­ge ist und der eige­ne Stand­punkt ver­tre­ten wird.

Für die schnel­le Ant­wort möch­te ich mich bedan­ken; Fra­gen gestellt am 11.01.2012, Ant­wort bereits heu­te, damit hat­te ich nicht gerech­net.

Nach­fol­gend mein Schrei­ben und die Ant­wor­ten. Mei­ne Fra­gen sind fett her­vor­ge­ho­ben, die Ant­wor­ten als Block­quo­tes kur­siv gesetzt.

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

ich wäre Ihnen sehr ver­bun­den, wenn Sie zu den fol­gen­den Fra­gen schrift­lich (gern via eMail) Aus­kunft ertei­len könn­ten:

1. nach ihrer Ansicht unter­lie­gen eBooks der Buch­preis­bin­dung.

1.1 Wel­che genau­en Kri­te­ri­en müs­sen erfüllt wer­den, damit ein eBook der Buch­preis­bin­dung unter­liegt? Unter­lie­gen Ihrer Ansicht nach alle eBooks dem Buch­preis­bin­dungs­ge­setz oder nur sol­che, die von von Ver­la­gen her­aus gebracht wer­den und über eine ISBN ver­fü­gen? Ich bit­te um eine inhalt­li­che Begrün­dung.

Preis­zu­bin­den sind sol­che E‑Bücher, die einem gedruck­ten Buch im Wesent­li­chen ent­spre­chen. Das setzt zwar kei­ne voll­stän­di­ge Iden­ti­tät der Inhal­te vor­aus, schließt aber z.B. die Preis­bin­dungs­pflicht beim Han­del mit ein­zel­nen Buch­ka­pi­teln aus. E‑Books im Sin­ne von § 2 Abs. 1 Buch­PrG sind bei­spiels­wei­se in ihrer Gesamt­heit zum Down­load bestimm­te oder auf Daten­trä­gern jeg­li­cher Art han­del­ba­re Wer­ke, die geeig­net sind, in ähn­li­cher Form genutzt zu wer­den wie gedruck­te Wer­ke. Nicht als E‑Book i.S.d. § 2 Buch­PrG sind unter ande­rem zu ver­ste­hen

  • Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen auf Online-Daten­ban­ken,
  • Mehr­fach­nut­zun­gen von Inhal­ten in Netz­wer­ken
  • Online-Nut­zung von ver­netz­tem Con­tent

Ob ein E‑Book ein Buch im Sin­ne des Buch­PrG ist, hängt nicht vom Her­aus­ge­ber ab, son­dern davon, ob die o.g. Kri­te­ri­en erfüllt sind oder nicht. Uner­heb­lich dafür ist, ob es über eine eige­ne ISBN ver­fügt.

1.2 Sind Sie der Ansicht, dass ein von einer Pri­vat­per­son auf Ama­zon im Kind­le-Store, bei Apple iBooks oder auf unab­hän­gi­gen eBook-Platt­for­men ver­öf­fent­lich­tes und nicht im Buch­han­del erhält­li­ches (kei­ne ISBN) eBook der Buch­preis­bin­dung unter­liegt? Falls ja bit­te ich auch hier um eine inhalt­li­che Begrün­dung.

Ja, denn für die Preis­bin­dung ist es belang­los, durch wen oder auf wel­chem Ver­triebs­weg ein Buch ange­bo­ten wird oder ob es über eine ISBN ver­fügt. Ent­schei­dend ist ein­zig und allein die Tat­sa­che, ob das frag­li­che E‑Book ein Buch im Sin­ne des Buch­PrG ist oder nicht. Auch für Pri­vat­per­so­nen ist es ohne wei­te­res mög­lich, die Vor­ga­ben des Buch­PrG ein­zu­hal­ten. Nach dem Buch­PrG ist der Ver­lag  – bzw. der Her­aus­ge­ber – ver­pflich­tet, einen Preis fest­zu­le­gen. Die Preis­bin­dung kann zwar frü­hes­tens nach 18 Mona­ten ganz auf­ge­ho­ben wer­den. Ent­ge­gen einem in Inter­net­fo­ren weit ver­brei­te­ten Irr­tum ist der gebun­de­ne Preis aber – solan­ge dafür gesorgt ist, dass er über­all ein­heit­lich ver­langt wird – jeder­zeit ver­än­der­bar. Preis­bin­dung heißt also nur, dass jedes Buch min­des­tens 18 Mona­te lang über­all das­sel­be kos­tet, nicht, dass es 18 Mona­te lang den­sel­ben Preis hat. Dadurch wird die kul­tu­rel­le Viel­falt des Buch­markts gesi­chert, denn nur so haben gro­ße und klei­ne Ver­la­ge und gro­ße und klei­ne Buch­hand­lun­gen bzw. ebook-Por­ta­le fai­re Chan­cen, am Markt teil­zu­neh­men und sich auch mit Nischen­an­ge­bo­ten zu behaup­ten. Für den Leser führt dies zu wesent­lich mehr Anbie­tern (Ver­la­gen bzw. Pri­vat­leu­ten) und zu einer höhe­ren Titel­viel­falt als in Län­dern ohne Buch­preis­bin­dung – die­ses kul­tu­rel­le Gut wird vom Buch­PrG geschützt. Wir sind sicher, dass dies gera­de auch im Inter­es­se von Autoren ist, die ihre Titel im Wege des self-publi­shing auf den Markt brin­gen wol­len.

So weit die Ant­wor­ten.

Man möge mir ver­ge­ben, wenn ich eini­ge der geäu­ßer­ten Ansich­ten nicht tei­le, ins­be­son­de­re, da die Ein­ord­nung des Jus­ti­ziars viel zu rigi­de ist, da sie so ziem­lich alle elek­tro­ni­schen Schrif­ten im Web ein­schließt. Wenn ich bei­spiels­wei­se eine Anlei­tung, ein Tuto­ri­al ver­fas­se und das gleich­zei­tig als ePub, pdf oder mobi kos­ten­los bereit­stel­le, aber auch auf geeig­ne­ten Platt­for­men zum Ver­kauf anbie­te, wür­de ich gegen das Gesetz ver­sto­ßen. Eben­so darf ich nach die­ser Les­art kei­ne eBooks auf Ama­zon ver­kau­fen und sie anders­wo ver­schen­ken. Im Gesetz ist unter Para­graph drei die Rede von »gewerbs­mä­ßig«. Es dürf­te frag­los ein gewerbs­mä­ßi­ges Han­deln vor­lie­gen, wenn ich eBooks auf Ama­zon anbie­te und dar­aus nen­nens­wer­te Ein­nah­men erzie­le. [Ergän­zung:] Nach Ansicht des OLG Frank­furt han­delt geschäfts­mä­ßig, wer auf Ama­zon oder Ebay in einem Zeit­raum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher ver­kauft (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18/​2004). Abwe­gig fin­de ich dar­an, dass der Preis offen­bar kei­ne Rol­le spielt.

Den­noch grei­fen die Aus­sa­gen zu kurz und zei­gen, wo das Pro­blem liegt: Anbie­ter wie bei­spiels­wei­se Ama­zon und Apple (und ande­re) ver­trei­ben ihre eBooks welt­weit und kön­nen sie auf ihren nicht-deut­schen Platt­for­men zu belie­bi­gen Prei­sen anbie­ten. Wer will mich dar­an hin­dern, mei­ne deutsch(sprachig)en eBooks (ins­be­son­de­re die von Self­pu­blishern) im Aus­land zu erwer­ben? Und wer will nach­voll­zie­hen, ob, wann und wie oft ich das tue? Ama​zon​.com bei­spiels­wei­se ist sicher­lich nicht ver­pflich­tet, sei­ne Ver­käu­fe irgend­wem detail­liert offen zu legen, auch nicht dem Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels.

Durch die Buch­preis­bin­dung auf eBooks gehen inlän­di­schen Händ­lern Umsät­ze ver­lo­ren, wenn auch viel­leicht noch nicht jetzt, so doch mit Sicher­heit in Zukunft. Soll­te die Buch­bran­che damit anfan­gen, das rigo­ros durch­zu­set­zen und bei­spiels­wei­se Abmah­nun­gen ver­schi­cken, dürf­te es nur noch eine Fra­ge der Zeit sein, bis ein fin­di­ger Anbie­ter Self­pu­blishern genau das anbie­tet: Buch­ver­kauf  über einen Ser­ver auf den Cai­man-Inseln, Bezah­lung via Pay­Pal. Oder Ama­zon und Apple las­sen ihre Mus­keln spie­len; wenn die Ernst machen füh­ren sie das gesam­te deut­sche Ver­le­ger­tum ver­mut­lich am Nasen­ring durch die Are­na … Davon abge­se­hen dürf­te sich auch sofort ein Shit­s­torm im Web über der Bran­che ent­la­den, wenn die ers­ten Abmah­nun­gen gegen­über Self­pu­blishern bekannt wer­den – man soll­te sich dort also allein schon aus Publi­ci­ty­grün­den gut über­le­gen, ob man sich das antun möch­te.

Die Buch­bran­che tut sich sowohl mit eBooks wie auch mit dem Inter­net nach wie vor schwer. Zu der unbe­grün­de­ten und durch fal­sche Zah­len unter­mau­er­te Angst vor nebu­lö­sen Raub­ko­pie­rern kommt das Bestehen auf dem Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auch für nicht orga­ni­sier­te und nicht durch Ver­la­ge ver­tre­te­ne Self­pu­blisher. Man könn­te anneh­men, dass man gar nicht so unfroh ist, unlieb­sa­me Kon­kur­renz auf die­se Wei­se poten­ti­ell schi­ka­nie­ren zu kön­nen.

Wenn ich das erst 2002 novel­lier­te Buch­preis­bin­dungs­ge­setz durch­le­se, fin­de ich erschre­ckend wie sehr die­ses die moder­nen Ver­triebs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge eben­so igno­riert wie die völ­lig ande­ren Vor­aus­set­zun­gen des Medi­ums eBook (auch damals gab es das Inter­net schon – viel­leicht war es für Web-aus­dru­cken­de Poli­ti­ker damals noch nicht so prä­sent). Was da durch­ge­setzt wur­de könn­te man als gelun­ge­ne Lob­by­ar­beit inter­pre­tie­ren, die es »ganz nor­ma­len Men­schen« erschwe­ren soll, ihre Inhal­te im Web zu publi­zie­ren – ähn­lich wie bei dem von Zei­tungs­ver­le­gern gefor­der­ten Leis­tungs­schutz­recht (sar­kas­tisch als »bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men für Ver­le­ger« kom­men­tiert), das Bür­ger­jour­na­lis­ten und Blog­ger über Gebühr benach­tei­li­gen wür­de. Ange­sichts der rasan­ten tech­ni­schen und gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lung durch das Netz ist das Gesetz längst über­fäl­lig für eine Anpas­sung an die Gege­ben­hei­ten.

Neben den juris­ti­schen Betrach­tun­gen gibt es aber auch sol­che, die man mit »gesun­dem Men­schen­ver­stand« umschrei­ben könn­te. Sascha Lobo schreibt in einem Arti­kel zum The­ma:

Was die Ver­la­ge ins­be­son­de­re nicht begrif­fen haben, ist, dass sie auf digi­ta­len Gerä­ten kon­kur­rie­ren mit Angry Birds. Und das kos­tet 1,49 € oder so, ein Ebook kommt leicht mal mit 16,90 € um die Ecke. Das Argu­ment, man habe doch von einem Buch viel län­ger Freu­de ist ers­tens genau berech­net völ­lig falsch. Und zwei­tens ent­spricht es der Vor­stel­lung, Auto­käu­fer wür­den Autos nach Kos­ten je Kilo­me­ter kau­fen und nicht nach dem Preis­schild, was dran­hängt. Nach der Logik wür­den alle die S‑Klasse kau­fen, weil die zwei Mil­lio­nen Kilo­me­ter durch­hält und des­halb nur 5 Cent je Kilo­me­ter kos­tet.

Die Buch­bran­che mag mal einer der Unter­hal­tungs-Platz­hir­sche gewe­sen sein, heu­te muss sie mit zahl­lo­sen ande­ren Ange­bo­ten kon­kur­rie­ren. Das kann man nicht dadurch, dass man ein moder­nes Medi­um mit einem gleich­stellt, das 500 Jah­re alt ist – und auch nicht durch das Behar­ren auf einem heut­zu­ta­ge gera­de­zu ana­chro­nis­tisch anmu­ten­den Gesetz, das sei­ne Wur­zeln in der Mit­te des 19. Jahr­hun­derts hat.

Abschlie­ßend möch­te ich anmer­ken, dass ins­be­son­de­re im Bereich Self­pu­bli­shing die immer wie­der – so auch oben – vor­ge­brach­te Argu­men­ta­ti­on mit der »Siche­rung der kul­tu­rel­len Viel­falt des Buch­mark­tes« nicht ein­mal ansatz­wei­se zieht. Oder erhal­ten Self­pu­blisher durch die Buch­preis­bin­dung irgend­wel­che Zuwen­dun­gen aus irgend­wel­chen Töp­fen? Um die Ant­wort zu geben: nein, die erhal­ten sie nicht, sie bewe­gen sich – gezwun­gen oder mit vol­ler Absicht – abseits der aus­ge­tre­te­nen Wege der Buch­bran­che. Sol­che Self­pu­blisher in den­sel­ben Topf wie die­se mil­li­ar­den­schwe­re Bran­che zu wer­fen erscheint mir mit­tel­al­ter­lich und vor allem völ­lig ver­fehlt.

Aber einen mit­tel­al­ter­li­chen Ein­druck machen lei­der nicht gerin­ge Tei­le der Bran­che, man könn­te auch von »Dino­sau­ri­ern« spre­chen.

[Edit 13:30 Uhr:] p.s.: Cory Doc­to­row bie­tet sei­ne im Han­del erhält­li­chen Bücher auch kos­ten­los auf sei­ner Web­sei­te als eBooks in zahl­lo­sen For­ma­ten an, ähn­li­che Kon­zep­te gibt es für ande­re Medi­en (und Soft­ware) im Netz zuhauf. Durch die Buch­preis­bin­dung darf ich jedoch ein eBook streng genom­men nicht auf der einen Platt­form ver­kau­fen und anders­wo ver­schen­ken (und viel­leicht um eine frei­wil­li­ge Spen­de bit­ten). Das ist mei­ner Ansicht nach eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ein­schrän­kung mei­ner Grund­rech­te und mei­ner Rech­te als Urhe­ber.

[cc]

4 Kommentare zu „Der Justiziar des Börsenvereins zur Preisbindung von eBooks“

  1. Ich fin­de nicht die Buch­preis­bin­dung an sich doof (weil ich schon den­ke, dass die gro­ßen Ket­ten und Online­händ­ler die Kon­kur­renz noch übler weg­bo­xen wür­den als sie es eh schon tun, wenn sie Rabat­te nach Gut­dün­ken geben dürf­ten), son­dern den viel zu engen Abstand zwi­schen bei­spiels­wei­se Hard­co­ver- und Ebook­preis. Sprich, Ebooks sind zu teu­er. Dass sie über­all das glei­che kos­ten müs­sen, stört mich nicht.

    Das Bei­spiel mit Cory Doc­to­row ist inter­es­sant. Wenn man als Autor sein Manu­skript recht­lich gese­hen nicht mal ver­schen­ken dürf­te, wenn der Ver­lag, bei dem es erscheint, sich dar­auf ein­lie­ße, wäre das eine bizar­re Begleit­erschei­nung. Erst in dem Moment, in dem er es bil­li­ger ver­kau­fen oder um Spen­den bit­ten wür­de, wür­de er ja wirk­lich als der kon­kur­rie­ren­de Anbie­ter auf­tre­ten, den das Gesetz im Sinn hat­te (bit­tet Cory um Spen­den? Ich glau­be, er ver­schenkt bloß).

    Dass sich Model­le wie das von Dir skiz­zier­te mit den Cai­man-Inseln durch­set­zen, sehe ich noch nicht am Hori­zont. Für die meis­ten User dürf­te es Bar­rie­re genug sein, dass man auf Ama​zon​.com noch kei­ne Musik oder Ebooks kau­fen kann. Bei der Musik fin­de ich das auch sehr ärger­lich, ins­be­son­de­re, da es da ja kein mit der Preis­bin­dung ver­gleich­ba­res Pro­blem gäbe.

    War­um soll­te jemals jemand einen Self-Publisher abmah­nen? Für den Fall, dass er will, dass sein Buch bei Ama­zon 8 Euro kos­tet, er es aber auf sei­ner Home­page für 6 ver­kau­fen will, oder wie?

  2. Stefan Holzhauer

    Wa­rum soll­te je­mals je­mand ei­nen Self-Publisher ab­mah­nen? Für den Fall, dass er will, dass sein Buch bei Ama­zon 8 Euro kos­tet, er es aber auf sei­ner Home­page für 6 ver­kau­fen will, oder wie?

    Exakt.

  3. »Preis­zu­bin­den sind sol­che E‑Bücher, die ei­nem ge­druck­ten Buch im We­sent­li­chen ent­spre­chen.« – Wie ist das aber, wenn es von einem E‑Book zunächst noch kei­ne Print­aus­ga­be gibt? Dann kon­kur­riert E weder mit der Print­aus­ga­be, noch »schä­digt es den Ein­zel-Buch­han­del«. So will ich einen Zeit­raum über­brü­cken, in wel­chem ich die Papier­aus­ga­be crowd­fun­de und das E‑Book bereits anbie­te. Für das Papier­buch gilt in die­ser Zeit außer­dem die Vor­ver­öf­fent­li­chungs­re­ge­lung, in der zum Bei­spiel Sub­skrip­ti­ons­an­ge­bo­te abge­ge­ben wer­den kön­nen. Lie­ge ich damit rich­tig?

    Peter Bach jr.
    http://​www​.bach​ueber​bach​.de

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