Die Börsenvereins-Tochter MVB und die Vergabe von ISBNs

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Mit­te Sep­tem­ber stell­te ich eine Anfra­ge bei einer Bör­sen­ver­eins-Toch­ter mit dem sper­ri­gen Namen MVB Mar­ke­ting- und Ver­lags­ser­vice des Buch­han­dels GmbH. Das ist kür­zer aus­ge­drückt die ISBN-Agen­tur, es han­delt sich dabei um die ein­zi­ge Ver­ga­be­stel­le von sol­chen Num­mern in Deutsch­land, mit­hin eine Mono­pol­stel­lung.

Ich woll­te als Frei­be­ruf­ler gern meh­re­re ISBNs erwer­ben statt nur einer ein­zel­nen. Auf der Agen­tur­sei­te fand ich die Infor­ma­ti­on, dass ich ohne ein Ver­lag zu sein, nur ein­zel­ne ISBNs bean­tra­gen kann – zum stol­zen Preis von ~ 90 Euro das Stück. Ver­la­ge kom­men deut­lich preis­wer­ter an Num­mern­kon­tin­gen­te. Es ent­spann sich ein Email­wech­sel (ver­zö­gert, weil man bis Ende Sep­tem­ber nicht geant­wor­tet hat­te und ich noch­mal nach­fra­gen muss­te), in dem zum einen ziem­lich nebu­lös und aus­wei­chend von »ein­zu­hal­ten­den inter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­run­gen« zu lesen war, zum ande­ren woll­te man bei der MVB fest­le­gen, ob und wann ein gewerb­li­ches Han­deln vor­liegt. Und das ist eine Ein­schät­zung die hier in Deutsch­land genau einer zu tref­fen hat: Die Finanz­be­hör­de – aber garan­tiert nicht der Bör­sen­ver­ein oder sei­ne Toch­ter. Den Schrift­wech­sel gebe ich an die­ser Stel­le nicht wie­der, da die Rechts­la­ge hin­sicht­lich der Ver­öf­fent­li­chung von Email­ver­kehr ohne Zustim­mung des Mail­part­ners pro­ble­ma­tisch ist.

Quint­essenz der Ant­wor­ten war: Ich als Frei­be­ruf­ler kann nur über­teu­er­te ein­zel­ne ISBNs erwer­ben, will ich ein Kon­tin­gent muss ich einen Ver­lag grün­den. Ange­sichts des rasan­ten Wan­dels des klas­si­schen Buch­han­dels ist die­ses Behar­ren auf uralten Durch­füh­rungs­for­men völ­lig unsin­nig – das macht nur dann Sinn, wenn man bei­spiels­wei­se unlieb­sa­me Inde­pen­dent-Kon­kur­renz drau­ßen hal­ten und schön eli­tär blei­ben möch­te.

In mei­nen Augen liegt hier mög­li­cher­wei­se eine kar­tell­recht­lich bedenk­li­che Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung vor. Der vor­ste­hen­de Link nennt unter ande­rem fol­gen­de Kri­te­ri­en, von denen ich hier mei­ner Mei­nung nach mög­li­cher­wei­se wel­che ver­letzt sehe:

  • wenn Ent­gel­te oder sons­ti­ge Geschäfts­be­din­gun­gen gefor­dert wer­den, die von den­je­ni­gen abwei­chen, die sich bei wirk­sa­mem Wett­be­werb mit hoher Wahr­schein­lich­keit erge­ben wür­den (Preis- und Kon­di­tio­nen­miss­brauch)
  • wenn ungüns­ti­ge­rer Ent­gel­te oder sons­ti­ge Geschäfts­be­din­gun­gen gefor­dert wer­den, als sie das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men selbst auf ver­gleich­ba­ren Märk­ten von gleich­ar­ti­gen Abneh­mern for­dert – es sei denn, dass der Unter­schied sach­lich gerecht­fer­tigt ist

Ob das tat­säch­lich so ist, wird nun vom Bun­des­kar­tell­amt geprüft, dem ich ges­tern per Email an die dafür vor­ge­se­he­ne Adres­se eine ent­spre­chen­de Anfra­ge gestellt habe. Die­se möch­te ich im Fol­gen­den wie­der­ge­ben. Wenn es zu Reak­tio­nen kommt, wer­de ich dar­über berich­ten, man soll­te aber davon aus­ge­hen, dass die Prü­fung eini­ge Zeit in Anspruch neh­men wird.

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

ich habe Anfang Okto­ber per Email in Kon­takt mit der MVB Mar­ke­ting- und Ver­lags­ser­vice des Buch­han­dels GmbH (einer Toch­ter des Bör­sen­ver­eins des Deut­schen Buch­han­dels) gestan­den. Hin­ter­grund war, dass ich ein Kon­tin­gent an ISBN-Num­mern erwer­ben woll­te.

Lei­der beant­wor­te­te man mei­ne Fra­gen nega­tiv und äußers­te sich der­ge­stalt, dass ich ohne eine Gewer­be­an­mel­dung als Ver­lag aus­schließ­lich ein­zel­ne ISB-Num­mern erwer­ben kön­ne, aber kei­ne Kon­tin­gen­te. Mei­ne Fra­gen nach kon­kre­ten Grün­den hier­für wur­den nebu­lös mit »inter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­run­gen« beant­wor­tet. Zudem war man der Ansicht fest­le­gen zu kön­nen, wann eine gewerb­li­che Absicht vor­liegt, wobei mei­ner Mei­nung nach aus­schließ­lich die Finanz­be­hör­den zu ent­schei­den haben, wann eine sol­che vor­han­den ist, nicht die MVB.

Erwer­be ich eine ein­zel­ne ISBN, so kos­tet die­se EUR 90,98 inklu­si­ve USt. und »Ver­sand­kos­ten«.

Erwirbt man jedoch Kon­tin­gen­te, so kos­ten die­se bei­spiels­wei­se:

  • 10 ISBN für 25 Euro
  • 100 ISBN für 52 Euro
  • 1000 ISBN für 89 Euro

(zuzüg­lich der Kos­ten für eine »Ver­lags­num­mer« in Höhe von 139,00 Euro). Die preis­li­che Dis­kre­panz ist auf den ers­ten Blick erkenn­bar.

Mei­ne Fra­ge an Sie ist nun: liegt hier die Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Posi­ti­on vor? Ich kann ISBNs aus­schließ­lich bei der MVB Mar­ke­ting- und Ver­lags­ser­vice des Buch­han­dels GmbH erwer­ben. Die­se lässt mich als Frei­be­ruf­ler zwar meh­re­re ein­zel­ne ISBNs zum Preis von jeweils ~ 90 Euro erwer­ben, jedoch kei­ner­lei Kon­tin­gen­te. Ich habe nicht die Mög­lich­keit, mich an einen ande­ren Anbie­ter zu wen­den, da kei­ner exis­tiert, die MVB ist ein­zi­ger Ansprech­part­ner in Deutsch­land (sie­he der von der MVB selbst vor­ge­brach­te Hin­weis auf Mono­pol­stel­lung im ange­häng­ten Email­ver­kehr). Die von der MVB vor­ge­brach­ten Argu­men­te (sie­he ange­häng­ter Email-Wech­sel) schei­nen für mich nicht schlüs­sig: zum einen wer­den die zugrun­de lie­gen­den angeb­li­chen »inter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­run­gen« nicht offen­ge­legt. Zum ande­ren obliegt es nicht der MVB zu ent­schei­den, ob gewerb­li­ches Han­deln vor­liegt, son­dern, wie oben bereits ange­deu­tet, mei­ner Ansicht nach aus­schließ­lich den Finanz­be­hör­den.

Wei­ter­hin kommt hin­zu, dass ich in der Lage bin, völ­lig pro­blem­los ISBN-Num­mern bei aus­län­di­schen Agen­tu­ren zu erwer­ben, auch dies deu­tet dar­auf hin, dass die auf­ge­führ­ten „inter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­run­gen“ ledig­lich vor­ge­scho­ben sind.

Ange­sichts eines sich rasant wan­deln­den Buch­mark­tes, in dem Self­pu­blisher (Inde­pen­dent-Autoren) und alter­na­ti­ve Lizen­sie­rungs­mo­del­le wie Crea­ti­ve Com­mons (die eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung nicht zwin­gend aus­schlie­ßen) eine immer wich­ti­ge­re Stel­lung ein­neh­men, ist die Wei­ge­rung der MVB, ISBN-Kon­tin­gen­te an Nicht-Ver­la­ge zu ver­kau­fen, umso frag­wür­di­ger. Es sind diver­se Sze­na­ri­en vor­stell­bar, bei denen kei­ne ver­le­ge­ri­sche Tätig­keit und somit kein Gewer­be vor­liegt, obwohl man ISB-Num­mern nutzt.

Ich bit­te um Prü­fung, ob hier die gesetz­wid­ri­ge Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Posi­ti­on vor­liegt. Soll­te dem so sein, bit­te ich um Inter­ven­ti­on. Soll­ten wei­te­re Fra­gen offen oder Details zu klä­ren sein, ste­he ich gern zu ihrer Ver­fü­gung.

Anhang: Mail­ver­kehr mit der MVB als PDF. Die Ori­gi­nal­mails samt Hea­der­da­ten zur Prü­fung der Echt­heit kann ich Ihnen auf Wunsch zur Ver­fü­gung stel­len.


Mit freund­li­chem Gruß,
Ste­fan Holz­hau­er

11 Kommentare zu „Die Börsenvereins-Tochter MVB und die Vergabe von ISBNs“

  1. Nach mei­nem Gefühl wird bei der Anfra­ge nicht viel her­aus­kom­men, denn in der Argu­men­ta­ti­on von Ste­fan sind ein paar Denk­feh­ler:

    * Nicht das Finanz­amt ent­schei­det, ob man ein Gewer­be aus­übt, son­dern das ört­li­che Ord­nungs­amt und dort die Gewer­be­mel­de­stel­le.
    * Als Frei­be­ruf­ler ver­kauft man übli­cher­wei­se eine Dienst­leis­tung (z.B. Web­de­sign) oder eine geis­ti­ge Schöp­fung (z.B. die Ver­öf­fent­li­chungs­rech­te an einem Roman­ma­nu­skript), nicht aber Ware (z.B. Roma­ne – egal ob gedruckt oder digi­tal).
    * Wer regel­mä­ßig Ware ver­kauft oder ver­kau­fen will (z.B. Roma­ne) ist Gewer­be­trei­ben­der und muß die­ses nach deut­schem Recht anmel­den, also einen Gewer­be­schein haben. Auch bil­den­de Künst­ler und Self­pu­blisher müs­sen ein Gewer­be anmel­den.
    * Es ist durch­aus pra­xis­üb­lich, dass bestimm­te Geschäfts­vor­fäl­le nur Gewer­be­trei­ben­den zur Ver­fü­gung ste­hen (z.B. im Groß­han­del zu den Bedin­gun­gen für Wie­der­ver­käu­fer ein­kau­fen zu kön­nen, also gro­ße Men­gen zu deut­lich nied­ri­gen Prei­sen statt zum End­ver­brau­cher­preis).

    Auch der Hin­weis auf »einen sich rasant wan­deln­den Buch­mark­tes« mit »Self­pu­blishern« ändert nichts an die­ser recht­li­chen Situa­ti­on der not­wen­di­gen Gewer­b­an­mel­dung bzw. der Nach­weis die­ser Gewer­b­an­mel­dung. Dass der MVB über­haupt ISBN-Num­mern an Selbst­ver­le­ger ohne Gewer­be­nach­weis (also an erkär­te Hob­by­is­ten) ver­kauft, ist schon ein Ent­ge­gen­kom­men an die gewan­del­te Situa­ti­on des Buch­mark­tes.

    Dabei ist die Sache für jeden Self­pu­blisher ganz ein­fach, der mehr als ein paar Exem­pla­re für Freun­de und Bekann­te pro­du­zie­ren will: Ein­fach ein Gewer­be anmel­den. Kos­tet ein­ma­lig zwi­schen EUR 15–65 je nach Ort. Wer als Selbst­ver­le­ger eige­ne Roma­ne ver­kauft und kei­nen Gewer­be­schein besitzt, kann sogar mit einem Buß­geld belegt wer­den. Und auch wer sei­ne selbst­ver­leg­ten Roma­ne kos­ten­frei abgibt, soll­te sicher­heits­hal­ber ein Gewer­be anmel­den.

  2. Es fin­den sich in der von Mikesch vor­ge­brach­ten Argu­men­ta­ti­on eini­ge Feh­ler.

    1. Das Ord­nungs­amt ent­schei­det in der Hin­sicht gar nichts. Das stellt nur den Gewer­be­schein aus. Das Finanz­amt legt fest ob ein Gewer­be vor­liegt oder nur eine Lieb­ha­be­rei. Wird nur Geld unter­halb einer gewis­sen Schwel­le ein­ge­nom­men, oder nicht mit Gewinn­ab­sicht oder dau­er­haf­ter Gewinn­ab­sicht, gilt das nicht als Gewer­be. Das dürf­te für einen nicht gerin­gen Teil der Self­pu­blisher zutref­fen. Die Steam­punk-Chro­ni­ken bei­spiels­wei­se sind auch nicht kos­ten­de­ckend und wer­den als Lieb­ha­be­rei betrie­ben.

    Und wer sagt denn, dass man zwin­gend Bücher ver­kauft, wenn man ein ISBN-Kon­tin­gent haben möch­te? Denn:

    2. »Als Self­pu­blisher ver­kauft man übli­cher­wei­se eine Dienst­leis­tung«. Dabei ver­lierst Du aber einen Hau­fen Mög­lich­kei­ten aus den Augen. Bei­spiel: ich tre­te nicht als Ver­lag, son­dern als Label für meh­re­re Self­pu­blisher auf, deren Titel dann unter die­sem Label erschei­nen kön­nen. Ich kau­fe die ISBNs und gebe sie zum selbst­kos­ten­preis an die Autoren wei­ter (oder ich dekla­rie­re es anders, das machen hau­fen­wei­se eBook-Dienst­leis­ter bei ver­schie­dends­ten Pro­duk­ten genau­so). Die ver­kau­fen ihre Bücher aber selbst. Damit liegt bei mir kein Gewer­be vor, da ich ledig­lich die Dienst­leis­tung ISBN wei­ter­ge­be, ohne Gewinn zu machen. Außer­dem ist das Anbie­ten von Dienst­leis­tun­gen nicht zwin­gend ein Gewer­be, son­dern kann auch frei­be­ruf­lich sein. Es sind noch zahl­lo­se wei­te­re Sze­na­ri­en denk­bar, die Dei­ne Argu­men­ta­ti­on in der Hin­sicht ent­kräf­ten. Übri­gens sind eBooks im Moment noch kei­ne Ware, son­dern Dienst­leis­tun­gen.

    3. Dei­ne Aus­sa­ge, dass bil­den­de Künst­ler und Self­pu­blisher auf jeden Fall ein Gewer­be anmel­den müs­sen, ist in die­ser Pau­scha­li­tät grund­sätz­lich falsch. Sie­he oben. Das mit dem Buß­geld ist Blöd­sinn, sie­he Lieb­ha­be­rei. Infor­ma­tio­nen dazu fin­det man ganz leicht, damit es noch ein­fa­cher wird: http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​L​i​e​b​h​a​b​e​rei Kur­zer Aus­zug dar­aus:

    * es han­delt sich um ein Hob­by,
    * der Lebens­un­ter­halt oder die resul­tie­ren­den Ver­lus­te wer­den mit ande­ren Ein­künf­ten finan­ziert oder aus­ge­gli­chen
    * trotz anhal­ten­der jah­re­lan­ger Ver­lus­te wird die Tätig­keit weder auf­ge­ge­ben noch die Art der Betriebs­füh­rung ver­än­dert
    * ins­ge­samt gese­hen ist auf Dau­er kein Total­über­schuss zu erzie­len (soge­nann­te Total­über­schuss­pro­gno­se), wobei der in der Steu­er­recht­spre­chung zugrun­de geleg­te Betrach­tungs­zeit­raum vari­iert. Ten­den­zi­ell ist im Bereich der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en in der Regel von meh­re­ren Jahr­zehn­ten aus­zu­ge­hen, wohin­ge­gen bei einem Gewer­be von einem Zeit­raum von 7–15 Jah­ren aus­zu­ge­hen ist.

    4. »Ganz ein­fach« ist lei­der eben­falls falsch. Mit der Gewer­be­an­mel­dung gehen wei­te­re Zwän­ge ein­her, bei­spiels­wei­se eine Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht oder Pflicht­mit­glied­schaf­ten in Ver­bän­den und Kam­mern. Erzähl mir nicht, es sei anders, ich hat­te auch mal ein Gewer­be und weiß um die Rah­men­be­din­gun­gen.

    Ob und was bei der Anfra­ge her­aus­kom­men wird, wer­den wir sehen. Mei­ne angeb­li­chen »Denk­feh­ler« sind aller­dings kei­ne, son­dern grund­le­gend fal­sche Annah­men und feh­len­de oder feh­ler­haf­te Kennt­nis­se des Kom­men­ta­tors.

    Nach­trag: Der Kom­men­ta­tor hat zudem offen­bar nicht ver­stan­den, wie Self­pu­bli­shing in den meis­ten Fäl­len funk­tio­niert: Nicht der Self­pu­blisher ver­kauft die Bücher oder eBooks, das tut ein Dienst­leis­ter für ihn, bei­spiels­wei­se Ama­zon oder Beam. Der Autor erhält Tan­tie­men und die kann er selbst­ver­ständ­lich als Frei­be­ruf­ler bekom­men und ohne ein Gewer­be anzu­mel­den. War­um soll­te bei die­ser Kon­stel­la­ti­on der Self­pu­blisher nicht den­noch selbst ein ISBN-Kon­tin­gent erwer­ben und nut­zen?

    Aber schön, dass wir mal über Gefüh­le gespro­chen haben, tut man ja viel zu sel­ten … ;)

  3. Du hast mich lei­der falsch zitiert. Ich sag­te: »Als Frei­be­ruf­ler ver­kauft man übli­cher­wei­se eine Dienst­leis­tung« und NICHT »Als Self­pu­blisher ver­kauft man übli­cher­wei­se eine Dienst­leis­tung«.

    Ansons­ten ver­wech­selt Du die Gewer­be­ord­nung (Ord­nungs­amt) und das Steu­er­recht (Finanz­amt).
    http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​G​e​w​e​rbe
    http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​S​t​e​u​e​r​r​e​c​h​t​_​(​D​e​u​t​s​c​h​l​and)
    http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​G​e​w​i​n​n​e​r​z​i​e​l​u​n​g​s​a​b​s​i​cht

    Die »Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht« ist tat­säch­lich Teil des Steu­er­rech­tes und inter­es­siert nur das Finanz­amt. Die­ses ent­schei­det auch, ob die aus­ge­üb­te Tätig­keit gege­be­nen­falls nur eine »Lieb­ha­be­rei« im Sin­ne des Steu­er­rechts ist.

    Davor in der Rei­hen­fol­ge sitzt aber die Gewer­be­ord­nung und die­se besagt ein­deu­tig, dass JEDE gewerb­li­che Tätig­keit, also der Han­del mit Waren (z.B. mit Roma­nen), ange­mel­det wer­den muß.

    Wenn Du ein »Label« hast bzw. für Drit­te anbie­test, bist Du ver­le­ge­risch tätig. Das ist ein Gewer­be und kei­ne Dienst­leis­tung. »ISBN-Num­mern kau­fen und zum Selbst­kos­ten­preis an die Autoren wei­ter­ge­ben« ist der Han­del einer Ware und daher ein Gewer­be im Sin­ne der Gewer­be­ord­nung und kei­ne Dienst­leis­tung. Ob Du damit Ein­künf­te erzielst oder nicht, inter­es­siert nur das Steu­er­recht, aber nicht die Gewer­be­ord­nung.

    Ama­zon und Beam sind auch kei­ne Dienst­leis­ter, son­dern Händ­ler mit einem digi­ta­len Shop, in dem die Roma­ne des Self­pu­blishers ver­kauft wer­den. Die Sach- und Rechts­la­ge ist ledig­lich anders, wenn man als Autor eine ISBN von sol­chen Platt­for­men bekommt. In die­sem Fal­le tritt die Platt­form gege­be­nen­falls als Ver­le­ger auf (daher hier als Schrift­stel­ler unbe­dingt aufs Klein­ge­druck­te ach­ten).

    Dass Self­pu­bli­shing von vie­len Hür­den und Stol­per­fal­len betrof­fen ist und die bestehen­den Geset­ze nicht für die­se Situa­ti­on gemacht sind, ist kei­ne Fra­ge. Für Lai­en und Hob­by­is­ten ist das lei­der oft undurch­schau­bar.

    Dass Down­loads (bei E‑Books) steu­er­recht­lich, genau­er gesagt umsatz­steu­er­recht­lich »Lizen­zen«, also im Jar­gon der Rechts­ver­dre­her der EU-Kom­mis­sio­nen eine »Dienst­leis­tung« sind, macht die gan­ze Sach­la­ge nicht ein­fa­cher – ist aber hin­sicht­lich der jahr­hun­der­te­al­ten Gewer­be­ord­nung nur ein Neben­kriegs­schau­platz, denn für die ist nur rele­vant, dass man Han­del betreibt.

    Fakt ist jedoch, dass man mit einem Gewer­be­schein sofort zum gewünsch­ten ISBN-Kon­tin­gent kommt. Und das war ja hier der eigent­li­che Dis­kus­si­ons­ge­gen­stand.

    Die­ser Kom­men­tar ist kei­ne Rechts­be­ra­tung, ist auch weder bes­ser­wis­se­risch, bevor­mun­dend oder belei­di­gend gemeint, erfolgt jedoch auf der Basis von drei­ßig Jah­ren Sach­kennt­nis als Ver­lags­lei­ter.

  4. Du ver­trittst Dei­ne Mei­nung, ich ver­tre­te eine ande­re. Dass die Mei­nung von Ver­lags­lei­tern heut­zu­ta­ge viel­leicht nicht unbe­dingt die rich­ti­ge ist, zei­gen die zahl­lo­sen fal­schen Ent­schei­dun­gen von Ver­tre­tern der Bran­che und die Situa­ti­on vie­ler Ver­la­ge, die unfä­hig sind, sich auf die geän­der­ten Gge­ben­hei­ten ein­zu­stel­len.

    Ein Ver­le­ger ist ein Lei­ter eines Ver­lags. Wenn ich selbst kei­ne Bücher her­aus­brin­ge, bin ich kein Ver­le­ger, das ist doch leicht ver­ständ­lich, oder? Nur weil irgend­wel­che Ver­lags­chefs sagen »das geht so nicht« oder »das haben wir noch nie so gemacht«, ist das noch lan­ge kein Gegen­be­weis. Wäre dem so, wür­de es nie neue Kon­zep­te und Ideen geben. Ich wider­spre­che Dir des­we­gen nach­drück­lich dar­in, dass ein Label gleich einem Ver­lag und somit einem Gewer­be ist.

    Du argu­men­tierst auch an mei­nen Aus­sa­gen vor­bei. Wenn man kei­ne Bücher ver­kauft, betreibt man kein Gewer­be – das ist nicht weg­zu­dis­ku­tie­ren.

    Und: rich­tig: Ama­zon und Co. betrei­ben ein Gewer­be, ich habe nichts ande­res behaup­tet. Die ver­kau­fen die Bücher des Self­pu­blishers und der bekommt die Tan­tie­men – als Frei­be­ruf­ler oder sogar ohne den Sta­tus eines Selbst­stän­di­gen, solan­ge die Ein­nah­men nicht einen gewis­sen Umfang über­schrei­ten.

    Und ich wie­der­ho­le mich: man muss ein Gewer­be nur dann anmel­den, wenn man auch tat­säch­lich eine dau­er­haf­te gewerb­li­che Tätig­keit anstrebt. Beach­te hier­bei den Unter­schied zwi­schen Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und Ein­nah­me­er­zie­lungs­ab­sicht. Wäre das anders, müss­te jeder der hin und wie­der Kram auf Ebay ver­kauft, ein Gewer­be anmel­den. Dem ist nicht so.

    Den Dis­kus­si­ons­ge­gen­stand hast Du auch nicht ver­stan­den. Es geht dar­um, dass die gesam­te Argu­men­ta­ti­on der MVB nicht schlüs­sig ist. Ent­we­der ich bekom­me eine ISBN ohne Ver­lag oder ich bekom­me sie auf kei­nen Fall. Dass man den­noch meh­re­re ein­zel­ne ISBNs erwer­ben kann, ist das bes­te Gegen­ar­gu­ment für deren eige­ne Argu­men­ta­ti­on. Die Hand­ha­bung ist mei­ner Ansicht nach miss­bräuch­lich und nicht mehr zeit­ge­mäß.

  5. Bra­vo! Recht so. Man kann nur hof­fen, dass die­se Aktio­nen des orga­ni­sier­ten Ver…Buchhandels die letz­ten Zuckun­gen eines Toten sind.
    In Öster­reich wur­de erst kürz­lich die Buch­preis­bin­dung auf eBooks ein­ge­führt; ein neu­er­li­cher Beweis für die Rück­werts­ge­wand­heit der Ent­schei­dungs­trä­ger und ein wei­te­rer Schritt Rich­tung Mit­tel­al­ter. Schon eigen­ar­tig dass in den USA, wo es kei­ne Buch­preis­bin­dung gibt, der Buch­markt noch nicht kol­la­biert ist und man wie­der zur Busch­trom­mel grei­fen muss.

  6. Pingback: Die eskapistischen Links der Woche – Ausgabe 48/2014 » nerdlicht.net

  7. Es gibt kei­nen Grund, dass ISBN-Num­mern so teu­er für Self­pu­blisher sind, außer, dass der Mono­po­list einen Rie­sen Rei­bach macht. Man kann zum Bei­spiel EAN-Num­mern kau­fen, genau­so unver­wech­sel­bar wie ISBN. Eine Num­mer kos­tet ca 4,50 Euro. Für 90 Euro bekommt man 200 Stück.

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