Der Börsenverein, MVB, das Bundeskartellamt und die ISBN

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An ande­rer Stel­le hat­te ich the­ma­ti­siert, dass die MVB, Toch­ter des Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels und allei­ni­ge Aus­ga­be­stel­le von ISBNs in Deutsch­land, sich wei­gert, Num­mern­kon­tin­gen­te an Ein­zel­per­so­nen abzu­ge­ben – und die ange­bo­te­nen ein­zel­nen Num­mern zudem noch mas­siv über­teu­ert sind. Da ich das für eine Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Posi­ti­on hielt (und noch immer hal­te), frag­te ich beim Bun­des­kar­tell­amt nach. Die wider­um wand­ten sich an die MVB bzw. den Bör­sen­ver­ein und die haben dann natür­lich ihre Sicht mit den übli­chen Pla­ti­tü­den ver­tei­digt. Dafür benö­tig­ten sie etli­che Wochen. Lei­der wur­de mir die MVB-Replik nicht zur Ver­fü­gung gestellt, des­we­gen kann ich aus dem Schrei­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes nur spe­ku­lie­ren, was genau vor­ge­bracht wur­de. Die Ant­wort des Amtes gebe ich im Fol­gen­den wie­der.

Betr.: Ein­ga­be wegen mög­li­chen Miss­brauchs bei der Ver­ga­be von ISBN
Bezug: Ihre E‑Mail vom 23. Novem­ber 2014

Sehr geehr­ter Herr Holz­hau­er,

Sie hat­ten sich mit E‑Mail vom 23. Novem­ber 2014 an das Bun­des­kar­tell­amt gewandt und gel­tend gemacht, dass das Unter­neh­men MVB – Mar­ke­ting und Ver­lags­ser­vice GmbH (im Fol­gen­den MVB) sei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung bei der Ver­ga­be von so genann­ten ISBN („Inter­na­tio­nal Stan­dard Book Num­ber«) miss­brau­che, indem MVB gewerb­li­chen Ver­le­gern ande­re Kon­di­tio­nen anbie­te als Pri­vat­ver­le­gern. Ihre Ein­ga­be wur­de an die MVB wei­ter­ge­lei­tet mit der Bit­te, zu der unter­schied­li­chen Behand­lung bei der Ver­ga­be von ISB-Num­mern Stel­lung zu neh­men. Mitt­ler­wei­le liegt der Beschluss­ab­tei­lung die Ant­wort der MVB vor. Danach ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Beschluss­ab­tei­lung in der von Ihnen vor­ge­tra­ge­nen Ange­le­gen­heit nicht tätig wer­den kann.
Es ist die stän­di­ge Pra­xis des Bun­des­kar­tell­amts, Ver­wal­tungs­ver­fah­ren in Miss­brauchs­fäl­len nur aus­nahms­wei­se durch­zu­füh­ren, wenn von einem sol­chen Ver­hal­ten gro­ße wett­be­werbs­struk­tu­rel­le Gefähr­dun­gen von weit­rei­chen­der wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung aus­ge­hen. Dies ist vor­lie­gend jedoch nicht der Fall. Dabei erscheint es bereits frag­lich, ob die unter­schied­li­che Behand­lung von »Selbst-Ver­la­gen mit abseh­ba­rer ein­ma­li­ger Pro­duk­ti­on« und »Ver­la­gen mit fort­ge­setz­ter Ver­lags­pro­duk­ti­on« bei der Ver­ga­be von ISBN sowie die unter­schied­li­che Preis­staf­fe­lung über­haupt eine unter­schied­li­che Behand­lung dar­stel­len. Denn auch ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men ist ledig­lich ver­pflich­tet, wirt­schaft­lich gleich­lie­gen­de Sach­ver­hal­te gleich zu behan­deln. Vor­lie­gend erschei­nen jedoch die Kri­te­ri­en zur Ver­ga­be von ISBN sach­lich gerecht­fer­tigt.
Es ist nach­voll­zieh­bar, dass der Ver­wal­tungs­auf­wand der MVB bei gewerb­li­chen Ver­la­gen gerin­ger ist als bei Pri­vat­per­so­nen, die ver­ein­zelt eine ISBN bean­tra­gen. Gewerb­li­che Ver­la­ge mit fort­ge­setz­ter Ver­lags­pro­duk­ti­on tra­gen selbst Ver­ant­wor­tung für die Ver­ga­be der ISBN. Sie bür­gen selbst für die sach­ge­mä­ße Ver­wen­dung von ISBN, bei­spiels­wei­se dafür, dass bei jed­we­der Ver­än­de­rung der Publi­ka­ti­on (Neu­auf­la­ge, ebook etc.) eine neue ISBN ver­ge­ben wer­den muss. Ver­la­ge ver­pflich­ten sich zur Bereit­stel­lung von Meta­da­ten an die MVB, die die­se für die Auf­nah­me der Publi­ka­tio­nen in das »Ver­zeich­nis lie­fer­ba­rer Bücher« (VLB) benö­tigt. Auch kann der Bera­tungs­auf­wand bei Pri­vat­per­so­nen, die ver­ein­zelt ISBN bean­tra­gen, für die MVB höher sein als bei Ver­la­gen, die fort­ge­setzt Publi­ka­tio­nen ver­le­gen und mit den Beson­der­hei­ten der ISBN-Ver­ga­be (z. B. bei Ände­run­gen von Publi­ka­tio­nen, Neu­auf­la­gen, mehr­bän­di­gen Publi­ka­tio­nen, elek­tro­ni­schen Publi­ka­tio­nen usw.) ver­traut sind. Es wäre Ihnen daher zu raten, einen Gewer­be­schein zu bean­tra­gen, wenn Sie pla­nen, dau­er­haft unter eige­nem „label« Publi­ka­tio­nen Drit­ter zu ver­trei­ben und somit als „Ver­lag mit fort­ge­setz­ter Ver­lags­pro­duk­ti­on« aner­kannt zu wer­den. Soweit Sie in Ver­fol­gung ihrer Indi­vi­du­al­in­ter­es­sen Ansprü­che aus dem Missbrauchs­und Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot der §§ 19, 20 GWB gel­tend machen wol­len, bleibt es Ihnen unbe­nom­men, die­se auf der Grund­la­ge von § 33 GWB und § 823 Abs. 2 BGB vor den Zivil­ge­rich­ten selbst durch­zu­set­zen.

Mit freund­li­chen Grü­ßen,

Soweit das Bun­des­kar­tell­amt, das die dis­kri­mi­nie­ren­de Ver­ga­be­pra­xis der MVB damit offen­bar legi­ti­miert.

Aus mei­ner Sicht greift die Ant­wort aller­dings zu kurz, da sie sich aus­schließ­lich der Sei­te der Bör­sen­ver­eins-Toch­ter anschließt und die stark gewan­del­te Markt­si­tua­ti­on durch Self­pu­bli­shing und eBooks nicht oder nicht aus­rei­chend wür­digt.

Wenn die MVB durch die Ver­ga­be von Kon­tin­gen­ten an Nicht-Ver­la­ge einen Mehr­auf­wand hät­te (was ich in die­ser Ver­all­ge­mei­ne­rung bezweif­le), dann stün­de es ihr offen, zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen auch im Ein­zel­fall in Rech­nung zu stel­len, statt die angeb­li­chen erhöh­ten Kos­ten von jedem zu ver­lan­gen.
Die Ant­wort lässt zudem voll­kom­men außer acht, dass Self­pu­blisher selbst zwar Men­gen an Büchern ver­fas­sen kön­nen (und das auch tun), die­se aber nicht selbst ver­kau­fen. Dies erle­di­gen Dienst­leis­ter, der Autor erhält ledig­lich Tan­tie­men, wie von einem Ver­lag – und um Tan­tie­men zu bekom­men, muss man kein Gewer­be grün­den. Der drit­te Punkt ist die Abga­be kos­ten­lo­ser eBooks unter Crea­ti­ve Com­mons-Lizen­zen. Die ver­kauft man eben­falls nicht, muss dafür dem­nach auch kein Gewer­be anmel­den. Und: Im Aus­land erhält man ISBNs zum Teil völ­lig umsonst.

Ich hat­te eine ent­spre­chen­de Fol­ge­an­fra­ge an das Bun­des­kar­tell­amt bereits for­mu­liert:

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

ich bedan­ke mich für die Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge vom Novem­ber 2014. Lei­der muss ich fest­stel­len, dass in die­ser eini­ge Aspek­te mei­ner Ansicht nach nicht aus­rei­chend gewür­digt wur­den. Zudem möch­te ich dar­auf hin­wei­sen, dass es mir kei­nes­falls um mich geht, mei­ne Bei­spie­le waren genau das, die sich aller­dings auf etli­che Per­so­nen anwen­den las­sen. Es geht um eine prin­zi­pi­el­le Betrach­tung der benach­tei­li­gen­den Preis­po­li­tik der MVB.

1. Dass der Auf­wand für die MVB bei der ISBN-Ver­ga­be an Pri­vat­per­so­nen höher sein kann als bei Ver­la­gen, hal­te ich für grund­sätz­lich mög­lich, aller­dings kann ich dar­in kei­ne nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung oder Recht­fer­ti­gung für die im Ver­gleich mit den Ver­lags­prei­sen immens über­höh­ten Prei­se für ISBNs sehen. Ein gerin­ger Auf­schlag wäre viel­leicht nach­voll­zieh­bar. Die Aus­sa­ge, es käme bei Ein­zel­per­so­nen regel­mä­ßig zu deut­lich erhöh­tem Bera­tungs­auf­wand hal­te ich für nicht beleg­bar und eine rei­ne Schutz­be­haup­tung des MVB. Die Bedin­gun­gen zur Nut­zung einer ISBN kann man auf der Web­sei­te des MVB leicht ein­se­hen. Ich hal­te die­se Argu­men­ta­ti­on der MVB aller­dings für neben­ran­gig. Zudem ein erhöh­ter Bera­tungs­auf­wand auch ein­fach im Ein­zel­fall berech­net wer­den könn­te, statt ihn allen Nut­zern auf­zu­er­le­gen – auch jenen, die gar kei­ne zusätz­li­che Bera­tung benö­ti­gen.

2. Ihre Ant­wort lässt mei­ner Ansicht nach die aktu­el­len Markt­rea­li­tä­ten außer acht, die sich in den letz­ten Jah­ren nicht zuletzt auf­grund der groß­flä­chi­gen Akzep­tanz von eBooks deut­lich ver­än­dert haben. Self­pu­blisher selbst ver­kau­fen kei­ne Bücher, dies tun beauf­trag­te Dienst­leis­ter für sie. Die­se ver­kau­fen die Bücher und die Self­pu­blisher erhal­ten dann Tan­tie­men, ähn­lich wie sie die von einem Ver­lag erhal­ten wür­den. Tan­tie­men kann man ohne Gewer­be­schein erhal­ten, dies ist sogar die Regel bei frei­be­ruf­li­chen Autoren, denn und ich wei­se dar­auf noch­mal aus­drück­lich hin, der Self­pu­blisher ver­kauft selbst gar nichts. Den­noch wäre es wün­schens­wert, wenn die­se Self­pu­blisher bei ent­spre­chen­dem Buch­out­put auch ISBN-Kon­tin­gen­te erwer­ben könn­ten. Aus die­sem Grund geht mei­ner Mei­nung nach der Ver­weis auf das zwin­gend not­wen­di­ge Gewer­be fehl.

3. Eine wei­te­re Neue­rung im Markt sind die soge­nann­ten Crea­ti­ve Com­mons-Lizen­zen. Die­se erlau­ben eine kos­ten­lo­se Nut­zung von Wer­ken (auch die­se exis­tie­ren bereits seit etli­chen Jah­ren). Eine die­ser Lizen­zen (CC BY-NC) erlaubt pri­va­te Wei­ter­ga­be, ver­bie­tet aller­dings kom­mer­zi­el­le Nut­zung. Wenn ich eBooks kos­ten­los unter die­ser Lizenz über Online­por­ta­le abseits von Ama­zon anbie­ten möch­te, benö­ti­ge ich eben­falls ISB-Num­mern. Die MVB weist auf ihrer Web­sei­te ja aus­drück­lich dar­auf hin, dass auch kos­ten­lo­se eBooks eine ISBN haben soll­ten (ich hat­te Ihnen ein Bild­schirm­fo­to als Nach­weis zur Ver­fü­gung gestellt). Bei einer kos­ten­lo­sen Abga­be unter Crea­ti­ve Com­mons ist eben­falls kein Gewer­be nötig, es wird ja de fac­to nichts ver­kauft, ähn­lich wie bei Open Source-Soft­ware. Auch hier muss der Hin­weis auf ein Gewer­be somit fehl gehen.

Wie Sie sehen, exis­tie­ren Fäl­le für eine Nut­zung von ISBNs, ohne dass eine gewerb­li­che Absicht vor­liegt, die Zahl sol­cher Fäl­le ist durch den Medi­en­wan­del im Bereich Buch in den letz­ten Jah­ren expo­nen­ti­ell gestie­gen. Nach mei­ner Ansicht will die MVB, Toch­ter der Lob­by­ver­ei­ni­gung Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels, mit der äußerst unat­trak­ti­ven Preis­ge­stal­tung uner­wünsch­te neue Mit­be­wer­ber, näm­lich bei­spiels­wei­se die Self­pu­blisher, aus dem Markt fern­hal­ten und ihnen die Nut­zung von ISBNs deut­lich erschwe­ren.
Noch­mals: es ging bei mei­ner ursprüng­li­chen Anfra­ge in keins­ter Wei­se um mei­ne Per­son und/​oder mei­ne per­sön­li­che Situa­ti­on, die Ver­ga­be­pra­xis ist von Bedeu­tung für eine nicht uner­heb­li­che Zahl von Self­pu­blishern und Anbie­tern von Wer­ken unter CC-Lizenz­mo­del­len in Deutsch­land. Aus die­sem Grund hal­te ich die Preis­ge­stal­tung und die Wei­ge­rung, Kon­tin­gen­te an Pri­vat­per­so­nen abzu­ge­ben, nach wie vor für miss­bräuch­lich.

Ich wür­de Sie bit­ten, die Sach­la­ge unter Berück­sich­ti­gung mei­ner oben genann­ten Anmer­kun­gen, ins­be­son­de­re der Punk­te 2 und 3 erneut zu bewer­ten.
Vie­len Dank.

Mit freund­li­chem Gruß,
Ste­fan Holz­hau­er

Ich wer­de aller­dings noch­mal dar­über nach­den­ken, ob ich die tat­säch­lich so ver­schi­cke, oder es ein­fach las­se.

War­um?

Aus drei Grün­den:

1. Das Bun­des­kar­tell­amt ist eine deut­sche Behör­de. §1: Deut­sche Behör­den haben bekann­ter­ma­ßen immer Recht. §2: Soll­te dies nicht zutref­fen, tritt auto­ma­tisch Para­graph eins in Kraft. Ich gehe nicht davon aus, dass sich da jemand die Blö­ße geben wür­de, die ers­te Ent­schei­dung zu revi­die­ren.

2. Beim Bör­sen­ver­ein wird man auf der Durch­füh­rung behar­ren und dafür immer neue Aus­re­den erfin­den. Mei­ne knapp bemes­se­ne Zeit ist mir eigent­lich zu wert­voll, das wei­ter zu ver­fol­gen, ich bin nur eine Ein­zel­per­son, der Bör­sen­ver­ein hat eine gan­ze Rechts­ab­tei­lung für die For­mu­lie­rung spitz­fin­di­ger und lega­le­sisch kor­rek­ter Aus­re­den.

3. Und der wich­tigs­te Punkt: Bör­sen­ver­ein und MVB schie­ßen sich selbst gehö­rig ins Knie, wenn sie ver­su­chen, Self­pu­blisher drau­ßen zu hal­ten, indem sie (unter ande­rem) Phan­ta­sie­prei­se für ISB-Num­mern und VLB-Ein­trä­ge ansa­gen. Ama­zon ver­kauft um gigan­ti­sche Län­gen mehr selbst­pu­bli­zier­te Bücher und eBooks als der gesam­te rest­li­che Online- und Off­line­han­del. Dass dem so ist, wis­sen wir aus dem lau­ten Gejam­me­re der letz­ten Jah­re. Wenn die­se Bran­che aber offen­sicht­lich die Self­pu­blisher-Wer­ke gar nicht will – das könn­te man dar­aus ent­neh­men, dass man hier so zickt (Ali­bi-Ver­lags­an­ge­bo­te, die nur die Self­pu­blisher abzo­cken wol­len, las­sen wir mal außen vor) – dann ver­kauft man als Self­pu­blisher eben wei­ter­hin auf der ein­zi­gen wirk­lich rele­van­ten Platt­form, näm­lich Ama­zon.

Eine ASIN kos­tet nichts.

Und – sei­en wir doch mal ehr­lich: Letzt­end­lich nut­zen die teu­er gekauf­ten ISBNs und VLB-Ein­trä­ge gar nichts, wenn der sprich­wört­li­che Buch­händ­ler an der Ecke die Bücher zwar im Ver­zeich­nis fin­det, sie aber dem Kun­den trotz­dem nicht beschafft, weil der Groß­händ­ler sie nicht hat, und man dann tat­säch­lich direkt beim Anbie­ter bestel­len müss­te, wor­auf man kei­nen Bock hat. Klein­ver­la­ge wis­sen wovon ich rede.

Quint­essenz: Been­den wir das Gan­ze mit einem »und tschüß!« in Rich­tung Bör­sen­ver­ein und nut­zen alter­na­ti­ve Ver­triebs­we­ge, die auch noch viel effek­ti­ver und ein­fa­cher sind. Ich bin zudem sicher, dass sich noch wei­te­re Ver­triebs­we­ge über das Inter­net auf­tun wer­den (es gibt bereits wel­che: Goog­le Books, iTu­nes und diver­se mehr), bei denen der Umsatz selbst­ver­ständ­lich eben­falls kom­plett an der Buch­bran­che vor­bei läuft. Ich möch­te dann aber kein Geme­cker hören.

p.s.: Viel­leicht mel­de ich auch ein Gewer­be an, bekom­me dann ISBN-Num­mern und kann die­se zum Selbst­kos­ten­preis an befreun­de­te Self­pu­blisher wei­ter geben, ohne damit irgend­wel­che Ein­nah­men zu gene­rie­ren. Die pap­pen dann mein »Label« auf ihren Umschlag und alle sind glück­lich (und das Finanz­amt erkennt mir den Gewer­be­sta­tus nach ein paar Jah­ren ab, weil kei­ner­lei Gewin­ne erwirt­schaf­tet wer­den). Aber eigent­lich wider­strebt es mir, mich den uralten, über­kom­me­nen Riten der Bran­che zu unter­wer­fen. Und ich habe auch ehr­lich kei­ne Lust mich noch­mal mit den Gier­lap­pen von der IHK aus­ein­an­der zu set­zen, die sofort in der Tür ste­hen und Geld für eine Mit­glied­schaft wol­len, die ich nicht will und nicht brau­che.

6 Kommentare zu „Der Börsenverein, MVB, das Bundeskartellamt und die ISBN“

  1. Gewer­be­schein führt zu IHK-Mit­glied­schaft und Berufs­ge­nos­sen­schafts­bei­trä­gen. Die­se Kos­ten könn­test du ver­su­chen über die Bereit­stel­lung bil­li­ger ISBN unter dei­nem Label wie­der rein­zu­ho­len. Ein biss­chen auf­ge­run­det und du hast (bei aus­rei­chen­der ISBN-Abnah­me) einen mar­gi­na­len Gewinn und der Gewer­be­schein bleibt dir erhal­ten.
    Aller­dings bringt eine ISBN allein – wie du schon geschrie­ben hast – gar nichts.

  2. Ich habe aller­ding gar kei­ne Lust, mich den Machen­schaf­ten der IHK noch­mals aus­zu­set­zen, die mei­ner Mei­nung nach an Erpres­sung gren­zen. Und gegen die Men­schen­rech­te ver­sto­ßen, denn: All­ge­mei­ne Erklä­rung der Men­schen­rech­te, Arti­kel 20: »Nie­mand darf gezwun­gen wer­den, einer Ver­ei­ni­gung anzu­ge­hö­ren.«

    Und wie ich schon schrieb: Ich habe eigent­lich gar kei­ne Lust, mich den Metho­den und Riten der Buch­bran­che unter­wer­fen, wenn es eigent­lich gar nicht nötig ist. Wenn der Buch­han­del aus­drück­lich Self­pu­blisher­bü­cher nicht ver­kau­fen möch­te, dann ver­kau­fe ich die halt über Ama­zon.

  3. Ehr­lich gesagt: Wenn die Mail doch schon fer­tig ist, wür­de ich sie abschi­cken. Was hast du zu ver­lie­ren? Im schlimms­ten Fall kommt kei­ne Ant­wort oder die nega­ti­ve Ant­wort, die du erwar­test.

    Aber sie jetzt noch abzu­schi­cken, wo sie doch aus­for­mu­liert ist, kos­tet kei­ne Ener­gie mehr

    Und viel­leicht – nur viel­leicht bewirkt sie ja was …

  4. Pingback: Markierungen 03/27/2015 - Snippets

  5. Och, bit­te schick die zwei­te E‑Mail ab. Dann kann sich der MVB hin­ter­her wenigs­tens nicht her­aus­re­den, sie hät­ten es nicht gewusst.

  6. Pingback: Die eskapistischen Links der Woche – Ausgabe 11/2015 | nerdlicht.net

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