Das neue Buchpreisbindungsgesetz, eBooks und die Selfpublisher

Das neue Buchpreisbindungsgesetz, eBooks und die Selfpublisher

eBook-Paragraph

Man­che Geset­ze benö­ti­gen Jah­re bis zu ihrem Inkraft­tre­ten, wenn aller­dings eine Lob­by drän­gelt, macht die Poli­tik auch schon mal deut­lich schnel­ler: Seit heu­te gilt das neue Buch­preis­bin­dungs­ge­setz, her­bei­lob­byi­siert vom Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels und Co, das jetzt auch eBooks ein­deu­tig benennt (wit­zig dar­an ist aller­dings nach wie vor, dass es bis heu­te kei­ne ein­deu­ti­ge, rechts­gül­ti­ge Defi­ni­ti­on gibt, was ein eBook eigent­lich ist).

Mathi­as Mat­ting wid­met sich dem The­ma auf sei­ner Sei­te Self­pu­blis­her­bi­bel, und bekräf­tigt auch auf Nach­fra­ge in der Face­book-Grup­pe »Self Publi­shing«, dass sich für Selbst­ver­le­ger nichts ändert. Er beharrt dar­auf, dass das Gesetz auch für Self­pu­blis­her gilt.

Doch da irrt er mei­ner Ansicht nach. Ich schrieb bereits im Mai die­ses Jah­res über das The­ma, denn in den Begrün­dun­gen zum Gesetz, die von Gerich­ten zur Urteils­fin­dung her­an­ge­zo­gen wer­den, steht, dass die Preis­bin­dung für eBooks von Self­pu­blis­hern eben NICHT gilt. Der Pas­sus (sie­he Begrün­dung im PDF des BMWI)

»Der Preis­bin­dung unter­lie­gen­de elek­tro­ni­sche Bücher wer­den zum dau­er­haf­ten Zugriff ange­bo­ten und sind unter Wür­di­gung aller Umstän­de als über­wie­gend ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzusehen.«

Und das schließt Self­pu­blis­her aus, denn die sind eben NICHT ver­lags­ty­pisch, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn man aus­schließ­lich über Ama­zon anbie­tet, dann ist das eBook mög­li­cher­wei­se noch nicht ein­mal buch­han­dels­ty­pisch, denn man bekommt es im her­kömm­li­chen Buch­han­del (bzw. bei deren Online­platt­for­men) nicht. Ich ste­he übri­gens mit die­ser Mei­nung nicht allei­ne.

Im Geset­zes­ent­wurf stand sogar noch:

Elek­tro­ni­sche Bücher, die nicht als ver­lags- oder buch­han­dels­ty­pisch anzu­se­hen sind, wie bei­spiels­wei­se von den Autoren selbst unter Nut­zung spe­zia­li­sier­ter Platt­for­men ver­öf­fent­lich­te elek­tro­ni­sche Bücher, fal­len nicht unter die Preisbindung.

Da hat man offen­bar noch eini­ges an Lob­by­tum in Bewe­gung gesetzt, um den Pas­sus aus den Begrün­dun­gen her­aus zu bekommen.

Ob man sich mit dem Bör­sen­ver­ein und des­sen Treu­hän­der­kanz­lei, die über die Ein­hal­tung der Buch­preis­bin­dung wacht und dafür auch gern mal abmahnt, anle­gen möch­te, muss man natür­lich als Self­pu­blis­her abwä­gen. Es könn­te aller­dings sein, dass Bör­sen­ver­ein und Co. wie bis­her lie­ber die Schaf­fung eines Prä­ze­denz­falls unbe­dingt ver­mei­den möch­ten. Ein recht­li­ches Rest­ri­si­ko bleibt, denn was die juris­ti­sche Power angeht, sitzt der Bör­sen­ver­ein sicher am län­ge­ren Hebel und bereits die­ses Droh­sze­na­rio könn­te ver­hin­dern, dass Selbst­ver­le­ger Expe­ri­men­te wagen, hier das Recht also durch Inter­es­sen­grup­pen selbst­ge­macht wird.

Man könn­te an die­ser Stel­le auch mal dar­über nach­den­ken, war­um Mat­ting so offen­siv eine ande­re Mei­nung ver­tritt. Viel­leicht weil er Mit­glied und 1. Vor­sit­zen­der eines Self­pu­blis­her-Ver­eins ist, der in den Räu­men des Bör­sen­ver­eins gegrün­det wurde?

In mei­nen Augen ist das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ohne­hin ein fos­si­ler Ein­griff in den Markt, der es der Bran­che ermög­licht, kar­tel­l­arti­ge Struk­tu­ren zu schaf­fen und schwä­che­re Markt­teil­neh­mer aus­zu­boo­ten. Es gehört abgeschafft.

Die neue Fassung des Buchpreisbindungsgesetzes – ein Kommentar

Die neue Fassung des Buchpreisbindungsgesetzes – ein Kommentar

eBook-Paragraph

Beim Bör­sen­ver­ein und des­sen Mit­glie­dern herrsch­te zuerst ein­mal gro­ße Freu­de, wie man den ver­schie­de­nen Publi­ka­tio­nen online leicht ent­neh­men konn­te. Hat­te man es durch inten­si­ve Lob­by­ar­beit doch durch­ge­setzt, dass eBooks expli­zit ins Buch­preis­bin­dungs­ge­setz auf­ge­nom­men wur­den. Und das, obwohl man seit Jah­ren behaup­te­te, dass die­ses ohne­hin auch für elek­tro­ni­sche Bücher gel­te. Und man hat­te auch ein­deu­tig mit Abmah­nun­gen gedroht, soll­te ein Häre­ti­ker das anders sehen und von der wah­ren Leh­re abwei­chen. Doch so sicher scheint man sich dann selbst doch nicht gewe­sen sein, wenn man es den­noch für not­wen­dig hielt, die­se Geset­zes­än­de­rung her­bei­zu­füh­ren, die in der letz­ten Woche ver­ab­schie­det wur­de und am 1. Sep­tem­ber 2016 in Kraft tritt.

Aber wie es scheint, hat sich irgend­je­mand beim Dik­tie­ren der Ände­run­gen aufs Gröbs­te ver­tan. Oder viel­leicht hat ein Self­pu­blis­her an den For­mu­lie­run­gen mit­ge­ar­bei­tet. Denn, oh Wun­der, eBooks von Self­pu­blis­hern sind aus­drück­lich vom neu­en Gesetz aus­ge­nom­men. Das kann nicht im Sin­ne des Bör­sen­ver­eins und sei­ner Mit­glie­der gewe­sen sein, denn die­se Aus­nah­me ver­schafft Self­pu­blis­hern deut­li­che Wettbewerbsvorteile.

Man ist als Selbst­ver­le­ger nicht mehr gezwun­gen, dar­auf zu ach­ten, dass sei­ne Bücher auf allen Platt­for­men gleich viel kos­ten. Ab dem Datum des Inkraft­tre­tens sind auch »zahl´ was Du willst«-Angebote oder ‑Bund­les mög­lich, eben­so wie »zahl´ mit einem Tweet« oder ähn­li­che Model­le. Und das sowohl für eBooks wie für Print­bü­cher. Das ist aus Sicht der Self­pu­blis­her natür­lich über­aus erfreu­lich – und ich kann mir vor­stel­len, dass das bei den Mit­glie­dern des Bör­sen­ver­eins eher für Heu­len und Zäh­ne­klap­pern sor­gen dürf­te. Man muss sich fra­gen, wie es sein konn­te, dass das so durch­rutsch­te? Hat man da bei der Lob­by tief und fest gepennt, dass das wäh­rend der Ent­wick­lung der Geset­zes­än­de­rung nicht auf­fiel? Hat­te man gehofft, die Poli­tik wer­de das schon rich­tig machen? Dabei weiß man doch, wie hand­werk­lich schlecht etli­che Geset­ze der letz­ten Jah­re sind.

Wie hand­werk­lich schlecht die Geset­zes­än­de­run­gen auch in ande­rer Hin­sicht sind, zeigt der neue Absatz über den »Letzt­ab­neh­mer in Deutsch­land«, der dazu füh­ren soll, dass aus­län­di­sche Ver­käu­fer das Buch­PrG nicht umge­hen kön­nen (wie das bis­her bei­spiels­wei­se gewis­se bri­ti­sche Anbie­ter taten). Nach Kom­men­ta­ren von Juris­ten, die ich las, ist durch die For­mu­lie­rung hier nicht der Wohn­sitz aus­schlag­ge­bend, son­dern wo sich die­ser Letzt­ab­neh­mer zum Zeit­punkt des Kaufs befin­det. Sprich: Bin ich im Urlaub, bei­spiels­wei­se in den Nie­der­lan­den, kann ich preis­ge­bun­de­ne Bücher mög­li­cher­wei­se güns­ti­ger bekom­men. Man muss sich fra­gen, wie das durch­ge­setzt wer­den soll? Mit­tels Geo­lo­ca­ti­on? Das wäre pri­ma, ich bin Nut­zer eines VPN-Diens­tes, mit dem ich schein­bar aus einer Men­ge von Län­dern im Inter­net unter­wegs sein kann … Und bevor jetzt wie­der irgend­ein Schlau­mei­er lamen­tiert: Nein, die Nut­zung von VPNs ist nicht nur völ­lig legal, son­dern auch für man­che Anwen­dun­gen tech­nisch unab­ding­bar notwendig.

Damit könn­te ich preis­ge­bun­de­ne Bücher güns­ti­ger erwer­ben, weil ich den Anschein erwe­cke, kein Käu­fer aus Deutsch­land zu sein.

Und selbst wenn die Inter­pre­ta­ti­on falsch wäre, und doch der Wohn­ort des Kun­den gilt: Wer will mich denn dar­an hin­dern, eine Aus­lands­adres­se als Haupt­an­schrift beim Online­shop zu hin­ter­le­gen, und dann an eine abwei­chen­de Zwei­t­adres­se in Deutsch­land lie­fern zu las­sen? Wie­der ein­mal – und wie so oft – hat der Gesetz­ge­ber die Mög­lich­kei­ten des #neu­lands völ­lig über­se­hen. Alte Män­ner mit Kugel­schrei­bern und Faxgeräten …

Abschlie­ßend ist die Zemen­tie­rung des fos­si­len Buch­preis­bin­dungs­ge­set­zes in mei­nen Augen der fal­sche Weg, weil hier eine kar­tel­l­arti­ge Struk­tur gesetz­lich unter­stützt wird. Die Argu­men­ta­ti­on, dass die Buch­preis­bin­dung auch Nischen­pro­duk­te ermög­li­che, ist ohne­hin eine Lächer­li­che, wenn man sich ansieht, was die Publi­kums­ver­la­ge so an bil­li­gem und mies lek­to­rier­tem Mas­sen­müll auf den Markt pum­pen. Auch der Hin­weis auf kul­tu­rel­le Viel­falt zieht mei­ner Ansicht nach nicht im Gerings­ten. Wenn dem so wäre, müss­te es auch Preis­bin­dungs­ge­set­ze für Musik, Fil­me oder Com­pu­ter­spie­le geben. Die gibt es aber nicht und man kann nicht sagen, dass es bei die­sen Medi­en kei­ne Viel­falt gäbe – sogar ganz im Gegenteil.

So wer­den wir aber wei­ter mit die­sem unzeit­ge­mä­ßen Gesetz leben müs­sen. Dass die Self­pu­blis­her davon aus­ge­nom­men wur­den, erfreut mich dann aber doch – das kann man fast pro­gres­siv nen­nen, auch wenn es mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit nur ein Ver­se­hen war.

Kor­rek­tur: Nur eBooks von Self­pu­blis­hern fal­len offen­bar nicht unter die Buch­preis­bin­dung, für Print­bü­cher gilt sie. Mein Feh­ler. Und natür­lich völ­lig dane­ben, war­um die­se Unter­schei­dung? Der ent­spre­chen­de Pas­sus steht nicht im Gesetz selbst, son­dern in der Begrün­dung zum Gesetz, die Gerich­te eben­falls zur Inter­pre­ta­ti­on heranziehen.

Gra­fik von mir, CC BY-NC-SA

Börsenverein möchte Ankündigungen für Preisaktionen

Börsenverein möchte Ankündigungen für Preisaktionen

Bookseller

Dass man beim Bör­sen­ver­ein noch im 20., wenn nicht wenn nicht gefühlt oft gar im 19. Jahr­hun­dert ver­harrt, ist nichts Neu­es. Die­sen Ein­druck ver­stärkt weder ein­mal ein Bericht über die Ein­füh­rung der über­ar­bei­te­ten Ver­kehrs­ord­nung des Bör­sen­ver­eins. BöV-Jus­ti­zi­ar erläu­tert die in einem Inter­view auf der Online-Vari­an­te des Buch­re­ports.

Der eine abso­lu­te Knül­ler dabei ist: Preis­ak­tio­nen für eBooks sol­len künf­tig 28 Tage vor­her ange­kün­digt werden.

Da bleibt mir wie­der mal die Spu­cke weg. Statt selbst schnell zu wer­den, sol­len also statt­des­sen agi­le, moder­ne eBook-Her­aus­ge­ber gezwun­gen wer­den, das Schne­cken­tem­po der schläf­ri­gen rest­li­chen Bran­che zu über­neh­men? Das kann doch wirk­lich nicht wahr sein und erscheint in mei­nen Augen wie direkt einem Kaf­ka-Roman ent­sprun­gen – oder dem Dro­gen­rausch eines Bin­dungs­kle­ber­schnüff­lers. Und es beweis erneut, wie weit ab jeg­li­cher wirt­schaft­li­cher Rea­li­tä­ten der Bör­sen­ver­ein nicht zuletzt auf­grund der Buch­preis­bin­dung denkt.

Der Hin­weis auf »Wer­be­vor­lauf« ist beson­ders ulkig. Wo machen denn bei­spiels­wei­se Ama­zon oder Apple im vor­aus Wer­bung für null-Euro-Preis­ak­tio­nen? Im Spie­gel? In der Bild? Im Fach­blatt der Bestat­te­r­in­nung? Nir­gend­wo, ein­zig auf der eige­nen Web­sei­te- und das soll­ten die eBook-Ver­käu­fer abseits der Ama­zo­nen wohl auch hin­be­kom­men, oder?

Wei­ter sagt er:

Wenn E‑Books jede Woche einen ande­ren Preis haben, dann wird der Kun­de irgend­wann nicht mehr kau­fen, son­dern dar­auf war­ten, bis ein Titel noch güns­ti­ger zu haben ist. 

Äh, ja. Das ist bei ande­ren Waren­grup­pen auch so und völ­lig nor­mal. Wenn man etwas unbe­dingt haben will, dann kauft man es sofort. Wenn es nicht ganz so wich­tig ist, dann war­tet man halt auf einen güns­ti­ge­ren Preis, mache ich bei­spiels­wei­se bei Blu­eR­ays genau so. Das ist abseits eines Preis­bin­dungs­ge­set­zes völ­lig nor­mal. Auch das ist also kein nach­voll­zieh­ba­rer Grund für die Auf­nah­me eines sol­chen Pas­sus in die Verkehrsordnung.

Aber: Die­se Ver­kehrs­ord­nung ist kein Gesetz, es han­delt sich um eine »Emp­feh­lung«, oder im Juris­ten­deutsch »eine von juris­ti­schen Form­erfor­der­nis­sen frei­ge­stell­te Ver­ein­ba­rung«. Damit ist kein Self­pu­blis­her gezwun­gen, sich dar­an zu hal­ten. Übri­gens auch kein Ver­lag. Sogar aus der Bran­che selbst kommt Gegen­wind zu die­ser Idee, die wie­der ein­mal zeigt, wie rea­li­täts­fern Tei­le eben die­ser Bran­che sind.

Den­noch droht Sprang im Inter­view ganz unver­hoh­len, wenn er sagt:

Wir sind davon über­zeugt, dass das Gros der Ver­la­ge die­se Sicht­wei­se teilt und sich an die Vor­ga­be hal­ten wird. Even­tu­el­le Ver­stö­ße müss­ten wir im Ein­zel­fall prüfen.

Und: Der Bör­sen­ver­ein möch­te sich auch für Self­pu­blis­her öff­nen, das sind alte News. Den­noch soll­te man sich über­le­gen, was man tut, bevor man ein­tritt, viel­leicht inter­pre­tiert man die Ver­kehrs­ord­nung über­mor­gen als ver­pflich­tend, schreibt das in die Sat­zung, und ver­langt die Ein­hal­tung von allen Mit­glie­dern. Abwe­gig ist das mei­ner Mei­nung nach keinesfalls.

Abseits davon fin­det sich im Inter­view mit dem Jus­ti­zi­ar Sprang aber eine Aus­sa­ge zum The­ma Buch­preis­bin­dung auf Self­pu­blis­her-eBooks, die mich vor Ver­blüf­fung aus­gie­big die Augen rei­ben lässt, und die den ande­ren Knül­ler darstellt:

Nach Ansicht der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins fal­len E‑Books von Self­pu­blis­hern unter­halb einer preis­li­chen Baga­tell­gren­ze, die der­zeit unge­fähr bei 4 Euro liegt, als nicht ver­lags- bzw. buch­han­dels­ty­pi­sche Titel ohne­hin nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Buch­preis­bin­dung. Die­se kön­nen in Aktio­nen des­halb vor­über­ge­hend sogar auf 0 Euro her­un­ter­ge­setzt wer­den. Bei preis­ge­bun­de­nen E‑Books gibt es die­se Mög­lich­keit nicht, weil hier der 0 Euro-Preis als Preis­auf­he­bung gewer­tet würde.

Ich wie­der­ho­le den wich­ti­gen Teil:

Nach Ansicht der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins fal­len E‑Books von Self­pu­blis­hern unter­halb einer preis­li­chen Baga­tell­gren­ze […] ohne­hin nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Buchpreisbindung.

Das wider­spricht allen bis­he­ri­gen Aus­sa­gen, die mir gegen­über sei­tens der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins gemacht wur­den. Es hieß immer, auch Self­pu­bli­shing-eBooks, egal wel­chen Prei­ses, unter­lä­gen selbst­ver­ständ­lich der Buch­preis­bin­dung (sie­he bei­spiels­wei­se die­se bei­den Arti­kel auf Phan­ta­News). Und jetzt das. Man muss sich fra­gen, woher die­ser plötz­li­che und völ­lig uner­war­te­te Sin­nes­wan­del kommt?

Vor allem ist die Begrün­dung abso­lut nicht nach­voll­zieh­bar: Ob es sich bei einem Buch um ein Buch han­delt, hängt von diver­sen Fak­to­ren ab, aber garan­tiert nicht vom Preis. Das gibt das vom Bör­sen­ver­ein immer so gern zitier­te Buch­preis­bin­dungs­ge­setz an kei­ner Stel­le her.

[Nach­trag 11:46:] Oder wie es ein mir bekann­ter Ver­la­ger ausdrückte:

»Wer hat denn dem BÖV in den Kopf gekackt?«

Bild: Book­sel­ler And Aut­hor, Tho­mas Row­land­son, gemein­frei

Börsenverein: Buchpreisbindung für eBooks gilt bereits jetzt

Börsenverein: Buchpreisbindung für eBooks gilt bereits jetzt

eBook-Paragraph

Momen­tan tönt durch die Medi­en, dass SPD-Chef Gabri­el sich mal wie­der vor einer Lob­by ver­neigt hat, dies­mal geht es um die Buch­preis­bin­dung. Das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz soll so ange­passt wer­den, dass es auch für eBooks gilt. Das wür­de im Umkehr­schluss bedeu­ten, dass es, ent­ge­gen allen bis­he­ri­gen Beteue­run­gen des Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels bis­her eben NICHT für eBooks gilt. Denn sonst gäbe es kei­nen Hand­lungs­be­darf, und man müss­te nicht Lob­by­is­ten in Gang set­zen, um eine Geset­zes­än­de­rung anzu­schie­ben. Ich habe ein­fach mal nach­ge­fragt – und die Ant­wort kam in Rekordzeit:

Sehr geehr­te Damen und Herren,

der­zeit geht es durch die Medi­en, dass die Bun­des­re­gie­rung auf­grund Ihrer Inter­ven­ti­on das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz so ändern will, dass es auch für eBooks gilt.

Bis­her war die Aus­sa­ge des Bör­sen­ver­eins, das Buch­PrG gel­te ohne­hin für eBooks und Sie haben auch aus­ge­führt, dass durch ihre Treu­hän­der durch­set­zen zu las­sen. Dies wur­de mir gegen­über mehr­fach durch Ihre Rechts­ab­tei­lung bestätigt.

Darf ich aus der Geset­zes­in­itia­ti­ve ent­neh­men, dass das Buch­PrG Ihrer Ansicht nach der­zeit DOCH nicht für eBooks gilt?

Für eine Ant­wort bedan­ke ich mich im vor­aus und wei­se dar­auf hin, dass die­se im Rah­men eines Arti­kels auf mei­nem Web­por­tal ver­öf­fent­licht wer­den wird.

Mit freund­li­chem Gruß,
Holzhauer

Wie gesagt: Eine Reak­ti­on kam extrem zügig, das bin ich gar nicht gewohnt. Ver­mut­lich war ich nicht der ers­te, der das wis­sen wollte:

Sehr geehr­ter Herr Holzhauer,

der Gesetz­ge­ber will in die­sem Fall bis­her rich­ter­recht­lich – d.h. durch Aus­le­gung des momen­ta­nen Tex­tes des Buch­PrG – gel­ten­des Recht durch eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung ersetzen.

Dass der Gesetz­ge­ber eine von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Rechts­la­ge nach­träg­lich kodi­fi­ziert, ist durch­aus häu­fig der Fall und dient u.a. einer höhe­ren Rechts­si­cher­heit. Im Text des Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (PDF) wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass E‑Books bereits unter dem gel­ten­den Recht als preis­ge­bun­den ange­se­hen werden.

Sie kön­nen mit die­ser Ant­wort ger­ne den Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins, Prof. Dr. Chris­ti­an Sprang, zitieren.

Bes­te Grüße

Tat­säch­lich ist es nun aber so, dass es noch gar kei­ne höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen zu dem The­ma gibt, mir ist kein Fall bekannt, der bis zum BGH oder wei­ter zum EuGH gegan­gen ist. Ich habe die Ver­mu­tung, dass man mit die­ser Geset­zes­än­de­rung uner­wünsch­ten Urtei­len zuvor kom­men möchte.

Bild eBook-Para­graph von mir, CC BY-NC

Börsenverein freut sich über Urteil, das Kundenfreundlichkeit bestraft

Börsenverein freut sich über Urteil, das Kundenfreundlichkeit bestraft

Keine Päckchen bei Amazon

Das Bör­sen­blatt fei­ert das Ende eines Rechts­streits gegen Ama­zon. Ama­zon gibt eine Unter­lass­uns­gerklä­rung wegen eines Ver­sto­ßes gegen die Buch­preis­bin­dung ab. Dar­über freut sich der Hüter des hei­li­gen Preis­bin­dungs-Grals der Buch­bran­che natürlich.

Die Unter­las­sungs­er­klä­rung vor dem OLG Frank­furt ver­pflich­tet Ama­zon, in Zukunft kei­ne Nach­läs­se im Zusam­men­hang mit Kun­den­be­schwer­den beim Ver­kauf von Büchern zu gewäh­ren, da dem Unter­neh­men sonst eine Ver­trags­stra­fe von bis zu 250.000 Euro droht. In der Ver­hand­lung hat­te das OLG dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Revi­si­on kei­nen Erfolg haben wür­de, dar­auf­hin hat­te der Online­ver­sen­der die Unter­las­sungs­er­klä­rung abgegeben.

Die ers­te Ver­hand­lung hat­te vor dem LG Wies­ba­den statt­ge­fun­den, bereits dort hat­te Ama­zon ver­lo­ren, jedoch Beru­fung eingelegt.

Alex­an­der Ski­pis, Haupt­ge­schäfts­füh­rer des Bör­sen­ver­eins freut sich aus­gie­big und sagt:

Die Buch­preis­bin­dung gilt für alle. Das wur­de vor dem Ober­lan­des­ge­richt nach­drück­lich klar­ge­stellt. Der Bör­sen­ver­ein fühlt sich nach die­sem Ver­fah­ren bestä­tigt: Auch Ama­zon muss sich dar­an gewöh­nen, sich an die Geset­ze zu halten.

Was ich dar­an bemer­kens­wert fin­de, ist die Tat­sa­che, dass man abfei­ert, weil Ama­zons Kun­den­freund­lich­keit bestraft wor­den ist. Der Hin­ter­grund war fol­gen­der: Ein Kun­de hat­te auf Ama­zons Mar­ket­place von einem Dritt­händ­ler ein gebrauch­tes Buch gekauft. Der Händ­ler wei­ger­te sich aller­dings, dafür eine Rech­nung aus­zu­stel­len. Dar­auf­hin hat­te der Ama­zon-Sup­port dem Kun­den ein neu­es Buch für den Gebraucht­preis zur Ver­fü­gung gestellt – inklu­si­ve Rechnung.

Aus Kun­den­sicht und auch objek­tiv gese­hen ist die Vor­ge­hens­wei­se Ama­zons höchst kulant und kun­den­freund­lich. Die­se Kun­den­freund­lich­keit ist aber genau das, was Ama­zon deut­lich vom Buch­han­del und den Online­platt­for­men der Bran­che unter­schei­det. Hier ist der Online­ver­sen­der ein­fach um Licht­jah­re bes­ser – und genau da liegt eins der  Pro­ble­me der Bran­che (die zahl­lo­sen ande­ren auf­zu­zäh­len ist müßig, ich habe es hier auf Phan­ta­News oft genug getan). Und statt es anzu­ge­hen und gleich gut oder sogar bes­ser zu wer­den wird lie­ber auf den Beel­ze­bub Bezos geschimpft.

Dass man gegen die­se Kun­den­freund­lich­keit unter dem Deck­man­tel der Buch­preis­bin­dung mit Kla­gen vor­geht, statt ein­fach selbst kun­den­ori­en­tier­ter zu wer­den, zeigt mei­ner Ansicht nach auf ein­drucks­vol­le Wei­se, die selbst­zen­trier­te, ver­staub­te und kun­den­feind­li­che Den­ke beim Bör­sen­ver­ein – und somit auch bei des­sen Mit­glie­dern. Ich gehe davon aus, dass die aus­ge­spro­che­ne Auf­for­de­rung zur Abga­be einer Unter­las­sungs­er­klä­rung auch von vie­len Buch­händ­lern abge­fei­ert wer­den wird.

Das sagt eine Men­ge über die Bran­che aus.

Buchpreisbindung? Im Internetzeitalter? Kauf in England!

Logo Book Depository

Wie bekannt gibt es in Deutsch­land ein Gesetz für Buch­preis­bin­dung. Das besagt grund­sätz­lich, dass Bücher über­all gleich viel kos­ten müs­sen (stark ver­kürzt dar­ge­stellt). Und die­ses Gesetz wird vom Bör­sen­ver­ein und des­sen Treu­hän­der auch gna­den­los durch­ge­setzt, wer ver­sucht dar­an zu rüt­teln, wird abge­mahnt. Und das sogar, obwohl Bör­sen­ver­ein und Treu­hän­der sich nicht einig sind, ob bei­spiels­wei­se Self­pu­blis­her unter das Gesetz fal­len.

Durch die Buch­preis­bin­dung hat der Bücher­markt eine kar­tel­l­arti­ge Struk­tur, Kar­tel­le sol­len durch ande­re Geset­ze eigent­lich ver­mie­den wer­den, aber dank guter Lob­by­ar­beit gilt das für die­se Bran­che offen­sicht­lich nicht. Die rigi­de und aus­nahms­lo­se Durch­set­zung führt unter ande­rem dazu, dass sol­che pro­gres­si­ven und in ande­ren Län­dern völ­lig lega­len Aktio­nen wie das »Hum­ble eBook-Bund­le« in Deutsch­land nicht mög­lich sind, ohne sich der Gefahr von Rechts­strei­tig­kei­ten auszusetzen.

Wie hirn­ris­sig die­se Buch­preis­bin­dung ange­sichts eines inter­na­tio­na­len Mark­tes und des Inter­nets ist, zeigt der bri­ti­sche Ver­sand­händ­ler The Book Depo­si­to­ry. Die ver­sen­den welt­weit kos­ten­los, was an sich bereits ein Fea­ture ist. Bei eng­li­schen Büchern sind sie in aller Regel nicht preis­wer­ter als bei­spiels­wei­se Amazon.de, sind aber eine Alter­na­ti­ve, falls der Online­händ­ler mal was nicht vor­rä­tig haben soll­te. Inter­es­sant wird es aber bei deut­schen Büchern, denn auch die führt Book Depo­si­to­ry. Und die­se sind zum Teil deut­lich preis­wer­ter als hierzulande.

Bei­spiel gefäl­lig? Bit­te: ER IST WIEDER DA von Timur Ver­mes, preis­ge­bun­den bei uns für 19,33 EUR. Beim Book Depo­si­to­ry für EUR 17,69 zu haben, also 1,64 güns­ti­ger. Noch eins? TINTENHERZ als Taschen­buch: preis­ge­bun­den bei uns für 12 Euro, beim Book Depo­si­to­ry für 11,03 Euro. Oder: DIE TRIBUTE VON PANEM –  TÖDLICHE SPIELE. Preis­ge­bun­den in Deutsch­land für 17,90 Euro, in GB für 16,94 Euro.

Das waren jetzt nur ein paar Bei­spie­le, teil­wei­se gibt es deut­li­che­re Preis­un­ter­schie­de zwi­schen den hie­si­gen Shops und dem Book Depo­si­to­ry. Auch wenn die­se Preis­dif­fe­ren­zen viel­fach eher gering sind und man auf die Ware aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich ein paar Tage län­ger war­ten muss, zeigt das deut­lich, dass man auch preis­ge­bun­de­ne Bücher güns­ti­ger erhal­ten kann. Und das zudem völ­lig legal. Mei­ne Vor­her­sa­ge: Es wird nicht lan­ge dau­ern, bis ande­re Anbie­ter ähn­li­che Ange­bo­te machen und gezielt deut­sche Kun­den ansprechen.

Viel­leicht soll­te das dem Bör­sen­ver­ein zu den­ken geben. Der wird aber ver­mut­lich eher ver­su­chen, die­se Prak­ti­ken zu unter­bin­den. Ein Kla­ge­ver­such gen Bri­tan­ni­en dürf­te aber sicher unter­halt­sam wer­den. Das Gesetz sagt zwar:

§ 4 Grenz­über­schrei­ten­de Verkäufe

(1) Die Preis­bin­dung gilt nicht für grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe inner­halb des Euro­päi­schen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 fest­ge­setz­te End­preis ist auf grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe von Büchern inner­halb des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes anzu­wen­den, wenn sich aus objek­ti­ven Umstän­den ergibt, dass die betref­fen­den Bücher allein zum Zwe­cke ihrer Wie­der­ein­fuhr aus­ge­führt wor­den sind, um die­ses Gesetz zu umgehen.

Da der Händ­ler aber welt­weit anbie­tet, dürf­te es wohl nicht ganz ein­fach wer­den, ihm letz­te­res nachzuweisen.

Ach ja: The Book Depo­si­to­ry gehört zu Amazon …

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Börsenverein und Buchpreisbindung für Selfpublisher: es wird kafkaesk …

Das The­ma »gilt die Buch­preis­bin­dung für Self­pu­blis­her?« hat­ten wir ja hier und anders­wo im Web in den letz­ten Tagen bereits des Öfte­ren (z.B. auch auf literaturcafe.de). Die letz­te Aus­sa­ge aus der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins mir gegen­über – die auf mei­ne Anfra­ge hin gemacht wur­de, nach­dem im Stan­dard­werk »Kom­men­tar zum Buch­preis­bin­dungs­ge­setz« stand, dass die­se nicht für Self­pu­blis­her gilt – lau­te­te erst am ver­gan­ge­nen Frei­tag wie folgt (Aus­zug):

Bis­lang wa­ren Bü­cher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del kei­ne Rol­le spiel­ten und da­her nicht »buch­han­dels­ty­pisch« wa­ren. Nun er­le­ben wir ge­rade, dass bei E‑Books vie­le »Selbst­ver­le­ger« mit Ih­ren (sic!) Bü­chern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht un­er­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len ge­ne­rie­ren. Da­mit ändert sich wohl ge­rade auch die Ant­wort auf die Fra­ge der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben da­her vor­aus­schau­end eine Re­ge­lung an, wo­nach Selbst­ver­le­ger, die ihre E‑Books über In­ter­net– Groß­buch­händ­ler an­bie­ten, die Prei­se ein­heit­lich fest­le­gen müssen.

Die SF-Autorin Myra Çakan hat nun ges­tern in ähn­li­cher Cau­sa beim Bör­sen­ver­ein nach­ge­fragt und eine anders lau­ten­de Aus­kunft bekom­men, die sie in ihrem Blog wie­der­gibt:

Dazu sagt die Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins, dass es sich hier­bei um eine Regel han­delt, die aus der Zeit von vor KDP etc… stammt. Wer sei­ne Bücher einer gro­ßen Käu­fer­schicht zur Ver­fü­gung stellt, also sei­ne Titel über Ama­zon und ande­re Platt­for­men ver­treibt, ist ver­le­ge­risch tätig.

Ja was denn nun? Mir gegen­über wird ein­deu­tig aus­ge­sagt, dass »man eine Rege­lung anstrebt«, das impli­ziert, dass es der­zeit kei­ne gibt – es sei denn, man hät­te seit Frei­tag mal schnell eine erfun­den und vor allem imple­men­tiert, was ich nicht glau­be. Dann erneut der Hin­weis auf KDP. Zum einen inter­es­sant, dass das auf ein­mal eine Kon­kur­renz dar­stel­len soll, über die maß­geb­li­che Umsät­ze gene­riert wer­den. War denn nicht gera­de noch die Aus­sa­ge, dass das eBook-Geschäft unter »fer­ner lie­fen« anzu­sie­deln ist und nur einen ver­schwin­dend gerin­gen Bruch­teil des Buch­mar­kes aus­macht? Wer­den die Self­pu­blis­her nicht laut Pres­se­mel­dun­gen aus der Bran­che nach wie vor als qua­li­täts­ar­me Rand­er­schei­nun­gen ohne Belang für den Markt belächelt?

Und auf der ande­ren Sei­te sol­len die plötz­lich via KDP und Co. »nicht uner­heb­li­che« Umsät­ze gene­rie­ren? Man möge mir  ver­zei­hen, wenn ich nur eins davon glau­ben kann. Was stimmt denn nun? Hosen run­ter, Bör­sen­ver­ein: sind Self­pu­blis­her eine ernst­zu­neh­men­de Kon­kur­renz, oder sind sie es nicht?

Zudem ist die Argu­men­ta­ti­on mit den soge­nann­ten »gro­ßen« Online-Platt­for­men nicht schlüs­sig. Das wür­de bei die­ser Aus­le­gung in Kon­se­quenz bedeu­ten, dass das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz für Self­pu­blis­her gilt, die ihre eBooks über Ama­zon und viel­leicht noch Kobo ver­kau­fen, wenn sie einen eige­nen Shop auf ihrer Web­sei­te haben (was pro­blem­los mög­lich und qua­si in Minu­ten ein­zu­rich­ten ist) jedoch nicht? Nicht ernst­haft, oder?

Um es ganz deut­lich zu sagen: der Bör­sen­ver­ein eiert hier in albern zu nen­nen­der Wei­se her­um und gibt unter­schied­li­chen Anfra­gern in gera­de­zu kaf­ka­es­ker Art ver­schie­de­ne, sich wider­spre­chen­de Ant­wor­ten. Wenn aber schon der Bör­sen­ver­ein kei­ne defi­ni­ti­ve Aus­sa­ge machen kann, wie soll dann der Selbst­ver­le­ger wis­sen, was Sache ist?

Erneut auf­ge­kocht ist das The­ma übri­gens, weil Mexx­Books soeben in Kopie der HUMBLE BUNDLES aus den USA hier­zu­lan­de ein »Ham­bel Ban­del« auf den Markt brin­gen will (an der Namen­s­o­ri­gi­na­li­tät soll­ten die aller­dings noch mal arbei­ten …). Dar­in befin­den sich sechs eBooks von Self­pu­blis­hern und man kann nach ame­ri­ka­ni­schem Vor­bild dafür bezah­len, was man möch­te. Auch die Ver­ant­wort­li­chen von Mexx­Books haben offen­bar mit der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins gespro­chen und kei­ne zufrie­den­stel­len­de Ant­wort bekom­men. Es könn­te also sein, dass das jetzt end­lich der Prä­ze­denz­fall ein­tre­ten wird, der klä­ren kann, was Sache ist – näm­lich dann, wenn die­sel­be Treu­hän­der­kanz­lei, aus deren Rei­hen die oben genann­te Aus­sa­ge im Buch­PrG-Kom­men­tar-Buch kommt, dass die­ses nicht für Self­pu­blis­her gilt, Mexx­Books abmah­nen wird.

Es bleibt span­nend, aller­dings kann die Rei­se durch die Instan­zen Jah­re dau­ern … Bis dahin soll­ten Self­pu­blis­her vor­sich­tig sein, denn hau­fen­wei­se Abmahn-Abzo­cker sind bekann­ter­ma­ßen schnell bei der Hand und ver­die­nen sich gern eine gol­de­nen Nase.

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Bild »eBook-Para­graph«, von mir, CC BY-NC-SA

Buchpreisbindung für Selfpublisher – revisited

Ans­gar War­ner hat ges­tern auf e‑book-news.de auf eine inter­es­san­te Tat­sa­che hin­ge­wie­sen: laut einer Aus­sa­ge im Stan­dard­werk Buch­preis­bin­dungs­ge­setz: Die Preis­bin­dung des Buch­han­dels (Ver­lag C. H. Beck, Autoren: Fran­zen, Wal­len­fels, Russ, ISBN 978–3406611902) gilt das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz nicht für Selfpublisher.

Das stand in kras­sem Wider­spruch zu einer Aus­sa­ge des Jus­ti­ziars des Bör­sen­ver­eins, die ich im Janu­ar die­sen Jah­res erhal­ten hat­te. Des­we­gen frag­te ich noch­mal bei der Rechts­ab­tei­lung des Bör­sen­ver­eins nach und erhielt vom Jus­ti­zi­ar Dr. Chris­ti­an Sprang sehr kurz­fris­tig eine Ant­wort. Hier­für möch­te ich mich bedan­ken. Nach­fol­gend die Stellungnahme:

Sowohl der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels als auch Prof. Dr. Chris­ti­an Russ, unser Preis­bin­dungs­treu­hän­der von der Kanz­lei Fuhr­mann Wal­len­fels, erklä­ren dazu Folgendes:

Bis­lang waren Bücher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del kei­ne Rol­le spiel­ten und daher nicht »buch­han­dels­ty­pisch« waren. Nun erle­ben wir gera­de, dass bei E‑Books vie­le »Selbst­ver­le­ger« mit Ihren (sic!) Büchern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht uner­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len gene­rie­ren. Damit ändert sich wohl gera­de auch die Ant­wort auf die Fra­ge der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben daher vor­aus­schau­end eine Rege­lung an, wonach Selbst­ver­le­ger, die ihre E‑Books über Inter­net- Groß­buch­händ­ler anbie­ten, die Prei­se ein­heit­lich fest­le­gen müs­sen. Anders Print­ver­le­ger, die in klei­ner Stück­zahl ihre Pri­vat­dru­cke unter die Leu­te bringen.

Aha. :) Man darf davon aus­ge­hen, dass es in die­ser Sache gera­de eini­ge »Kom­mu­ni­ka­ti­on hin­ter den Kulis­sen« gege­ben haben dürf­te, um es mal vor­sich­tig aus­zu­drü­cken. Die For­mu­lie­run­gen »bis­her« und »ändert sich wohl gera­de« deu­ten aller­dings dar­auf hin, dass damit die pau­scha­le Aus­sa­ge aus dem Janu­ar, dass Selbst­ver­le­ger auf alle Fäl­le der Buch­preis­bin­dung unter­lie­gen, in die­ser Aus­schließ­lich­keit (nicht nur) zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht ganz kor­rekt gewe­sen sein dürf­te. Auch der Hin­weis, dass man »eine Rege­lung für Self­pu­blis­her anstrebt«, weist dar­auf hin, dass es sei­tens der Treu­hän­der der­zeit eben noch kei­ne kon­kre­te Rege­lung gibt.

Hoch­in­ter­es­sant aus mei­ner Sicht zudem, dass jetzt auf ein­mal die Fra­ge nach einer Gel­tung des Buch­PrG für Self­pu­blis­her an Absatz­zah­len fest­ge­macht wird, anstatt am Buch­for­mat. Was denn nun?

Rechts­si­cher­heit für Selbst­ver­le­ger stellt das alles nicht gera­de her.

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Bild: »eBook-Para­graph« von mir, CC BY-NC-SA

Kommentar: Bücher – Kartelle in den USA und hierzulande

Wie Spie­gel Online heu­te berich­tet, soll es Apple und fünf gro­ßen Buch­ver­la­gen in den USA an den Kra­gen gehen. War­um? Ein­fach: die dor­ti­gen Wett­be­werbs­wäch­ter wit­tern ein ille­ga­les Kar­tell, das Preis­er­hö­hun­gen bei eBooks abge­spro­chen haben soll, das ist ein Ver­stoß gegen das Kar­tell­recht. Um »nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen« – also Ver­ur­tei­lun­gen und Straf­zah­lun­gen – zu umge­hen, ver­han­deln jetzt angeb­lich bereits Ver­la­ge mit den Behör­den. Als Ergeb­nis dar­aus könn­ten eBooks in den USA deut­lich preis­wer­ter werden.

Und wie ist das hier­zu­lan­de? Auch bei uns gibt es ein Kar­tell­recht und Kar­tell­wäch­ter (bei­spiels­wei­se die Lan­des­kar­tell­äm­ter, im Zwei­fels­fall das Bun­des­kar­tell­amt) die dar­über wachen, dass es nicht zu Wett­be­werbs­ein­schrän­kun­gen und damit Benach­tei­li­gun­gen der Kun­den kommt. Die Wiki­pe­dia schreibt als Erläu­te­rung zum Kartellrecht:

Recht­lich gese­hen ist ein Kar­tell eine Ver­ein­ba­rung oder eine auf­ein­an­der abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se zwi­schen Unter­neh­men, mit dem Ziel oder der Wir­kung, den Wett­be­werb zu beschrän­ken, zu ver­fäl­schen oder zu verhindern.

Sieht man sich den Buch­han­del an, dann stellt man aller­dings schnell fest, dass man es in Deutsch­land durch genug Ein­fluss auf die Lob­byhu­ren in den Par­tei­en sogar schaf­fen kann, nicht nur Aus­nah­men des Kar­tell­rech­tes her­bei zu füh­ren, son­dern eine Kar­tell­bil­dung mit den übli­chen Effek­ten auf Prei­se sogar gesetz­lich fest­le­gen las­sen kann: man nennt das hier­zu­lan­de Buch­preis­bin­dung. (ja, ich weiß, das gibt es auch anders­wo, ich sage nur Ver­kehrs­ver­bün­de und ihre Preis­trei­be­rei – aber hier auf Phan­ta­News sind Bücher und eBooks die Themen).

Ins­be­son­de­re der Bör­sen­ver­ein des deut­schen Buch­han­dels könn­te als markt­be­herr­schen­des Kar­tell betrach­tet wer­den (auch wenn er streng genom­men selbst natür­lich kei­ne Bücher ver­kauft). Durch die aus­ge­üb­ten Zwän­ge in Sachen Buch­preis­bin­dung auch gegen Nicht­mit­glie­der, die mir gegen­über durch den Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins aus­drück­lich bestä­tigt und ver­tei­digt wer­den, kommt es zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen durch die ins­be­son­de­re die gro­ßen Ver­la­ge gegen­über Self­pu­blis­hern und Klein­ver­la­gen deut­lich bevor­teilt werden.

War die Buch­preis­bin­dung in grau­er Vor­zeit viel­leicht mal eine sinn­vol­le Ein­rich­tung, um die Viel­falt des Mark­tes zu gewähr­leis­ten, ist sie heu­te und ins­be­son­de­re ange­sichts der Mög­lich­kei­ten der Ver­öf­fent­li­chung im Netz auch für ganz nor­ma­le Büger ein über­kom­me­nes Relikt das die Gro­ßen der Bran­che bevor­zugt und längst über­fäl­lig für den Gnadenstoß.

Dank an Colin für den Hin­weis auf den SpOn-Artikel

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