Börsenverein: Buchpreisbindung für eBooks gilt bereits jetzt

eBook-Paragraph

Momen­tan tönt durch die Medi­en, dass SPD-Chef Gabri­el sich mal wie­der vor einer Lob­by ver­neigt hat, dies­mal geht es um die Buch­preis­bin­dung. Das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz soll so ange­passt wer­den, dass es auch für eBooks gilt. Das wür­de im Umkehr­schluss bedeu­ten, dass es, ent­ge­gen allen bis­he­ri­gen Beteue­run­gen des Bör­sen­ver­eins des deut­schen Buch­han­dels bis­her eben NICHT für eBooks gilt. Denn sonst gäbe es kei­nen Hand­lungs­be­darf, und man müss­te nicht Lob­by­is­ten in Gang set­zen, um eine Geset­zes­än­de­rung anzu­schie­ben. Ich habe ein­fach mal nach­ge­fragt – und die Ant­wort kam in Rekordzeit:

Sehr geehr­te Damen und Herren,

der­zeit geht es durch die Medi­en, dass die Bun­des­re­gie­rung auf­grund Ihrer Inter­ven­ti­on das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz so ändern will, dass es auch für eBooks gilt.

Bis­her war die Aus­sa­ge des Bör­sen­ver­eins, das Buch­PrG gel­te ohne­hin für eBooks und Sie haben auch aus­ge­führt, dass durch ihre Treu­hän­der durch­set­zen zu las­sen. Dies wur­de mir gegen­über mehr­fach durch Ihre Rechts­ab­tei­lung bestätigt.

Darf ich aus der Geset­zes­in­itia­ti­ve ent­neh­men, dass das Buch­PrG Ihrer Ansicht nach der­zeit DOCH nicht für eBooks gilt?

Für eine Ant­wort bedan­ke ich mich im vor­aus und wei­se dar­auf hin, dass die­se im Rah­men eines Arti­kels auf mei­nem Web­por­tal ver­öf­fent­licht wer­den wird.

Mit freund­li­chem Gruß,
Holzhauer

Wie gesagt: Eine Reak­ti­on kam extrem zügig, das bin ich gar nicht gewohnt. Ver­mut­lich war ich nicht der ers­te, der das wis­sen wollte:

Sehr geehr­ter Herr Holzhauer,

der Gesetz­ge­ber will in die­sem Fall bis­her rich­ter­recht­lich – d.h. durch Aus­le­gung des momen­ta­nen Tex­tes des Buch­PrG – gel­ten­des Recht durch eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung ersetzen.

Dass der Gesetz­ge­ber eine von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Rechts­la­ge nach­träg­lich kodi­fi­ziert, ist durch­aus häu­fig der Fall und dient u.a. einer höhe­ren Rechts­si­cher­heit. Im Text des Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (PDF) wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass E‑Books bereits unter dem gel­ten­den Recht als preis­ge­bun­den ange­se­hen werden.

Sie kön­nen mit die­ser Ant­wort ger­ne den Jus­ti­zi­ar des Bör­sen­ver­eins, Prof. Dr. Chris­ti­an Sprang, zitieren.

Bes­te Grüße

Tat­säch­lich ist es nun aber so, dass es noch gar kei­ne höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen zu dem The­ma gibt, mir ist kein Fall bekannt, der bis zum BGH oder wei­ter zum EuGH gegan­gen ist. Ich habe die Ver­mu­tung, dass man mit die­ser Geset­zes­än­de­rung uner­wünsch­ten Urtei­len zuvor kom­men möchte.

Bild eBook-Para­graph von mir, CC BY-NC

AutorIn: Stefan Holzhauer

Meist harm­lo­ser Nerd mit natür­li­cher Affi­ni­tät zu Pixeln, Bytes, Buch­sta­ben und Zahn­rä­dern. Kon­su­miert zuviel SF und Fan­ta­sy und schreibt seit 1999 online darüber.

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