Gericht sieht Rundfunkgebühr auf private PCs als unzulässig an

Es gibt ja seit ei­ni­ger Zeit ein Hick­hack um die Frage, ob ein Per­so­nal Com­pu­ter ein »neu­ar­ti­ges Emp­fangs­ge­rät« ist und so­mit bei­spiels­weise jede Firma die Com­pu­ter ver­wen­det (oder so­gar für die Steuer ver­wen­den muß) Rund­funk­ge­büh­ren zu zah­len hat. Das trifft na­tür­lich auch Pri­vat­leute, die ge­zielt auf Ra­dio und TV ver­zich­ten, aber ei­nen PC be­sit­zen. Hierzu ein Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Müns­ter, das ins­be­son­dere der GEZ aber auch den öffentlich-rechtlichen An­stal­ten nicht ge­fal­len dürfte:

Ge­klagt hatte ein Stu­dent, der we­der Ra­dio noch Fern­se­her be­sitzt und sich ge­gen ei­nen Ge­büh­ren­be­scheid des WDR über die mo­nat­lich er­ho­bene In­ter­net– und Ra­dio­ge­bühr in Höhe von 5,52 Euro mit dem Hin­weis ge­wehrt hatte, sei­nen Online-Rechner nicht zum Rund­funk­emp­fang zu nut­zen. Die GEZ hatte das na­tür­lich an­ders ge­se­hen und so ging der Fall vors Ge­richt. Die­ses hat jetzt — für mich recht über­ra­schend — ent­schie­den, dass der pri­vate Be­sitz ei­nes in­ter­net­fä­hi­gen Com­pu­ters al­lein nicht au­to­ma­tisch für den Ein­zug von Rund­funk­ge­büh­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Da­mit folgt es ei­ner ähn­li­chen Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Ko­blenz, das eine An­walts­kanz­lei von dem Ein­zug des Obo­lus für ei­nen aus­schließ­lich be­ruf­lich ge­nutz­ten PC mit DSL-Internetanschluss durch die zu­stän­dige GEZ »be­freit« hatte. Dem­nach kann bei »neu­ar­ti­gen Emp­fangs­ge­rä­ten« wie PCs, UMTS-Handys oder so­gar in­ter­net­fä­hi­gen Kühl­schrän­ken aus dem blo­ßen Vor­hal­ten die­ser Ap­pa­rate nicht di­rekt auf eine Nut­zung für den Rund­funk­emp­fang ge­schlos­sen wer­den.

Das VG Müns­ter stützt sich bei der Ent­schei­dung (Az.: 7 K 1473/07) wit­zi­ger­weise auf die jähr­li­che Online-Studie von ARD und ZDF zum Nut­zungs­ver­hal­ten. Aus die­ser geht her­vor, dass 2007 nur 3,4 Pro­zent der »On­li­ner« und 2,1 Pro­zent der Ge­samt­be­völ­ke­rung ab 14 Jah­ren täg­lich Netz­ra­dio hört. Dass der Klä­ger sei­nen PC aber zum Rund­funk­emp­fang nutzt, habe der öffentlich-rechtliche Sen­der nicht nach­ge­wie­sen.

Der WDR kann (und wird ganz si­cher) ge­gen das noch nicht rechts­kräf­tige Ur­teil Wi­der­spruch ein­le­gen.

Trotz­dem ein ers­ter, wich­ti­ger und rich­ti­ger Schritt ge­gen den Kas­sier­wahn der Ge­büh­ren­ma­fia und die un­säg­li­che und nach Mei­nung vie­ler so­gar ver­fas­sungs­wid­rige Rund­funk­ge­bühr auf Com­pu­ter (und ähn­li­ches). Hier noch der Link zur Pres­se­mit­tei­lung von Jus­tiz On­line NRW.

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